Urteil des SozG Detmold vom 12.03.2002

SozG Detmold: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, berechnung der beiträge, festsetzung der beiträge, beitragsbemessung, freiwillig versicherter, satzung, rechtsgrundlage, vermietung, verpachtung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Detmold, S 14 (16) KR 104/00
12.03.2002
Sozialgericht Detmold
14. Kammer
Urteil
S 14 (16) KR 104/00
Krankenversicherung
rechtskräftig
Der Bescheid vom 02.08.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.10.2000 wird insoweit aufgehoben, als
die Beklagte bei Berechnung der Beiträge den Aufstockungsbetrag aus
Altersteilzeit als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt hat. Die
Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits
zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages;
maßgebend ist dabei, ob ein Altersteilzeitzuschlag als beitragspflichtige Einnahme
berücksichtigt werden darf.
Der Kläger ist Lehrer im Beamtenverhältnis und freiwilliges Mitglied der Beklagten.
Zum 00.00.2000 nahm er für die verbliebene Zeit seiner Berufstätigkeit die Möglichkeit von
Altersteilzeit in Anspruch und erhält seit dieser Zeit teilzeitgekürzte Bezüge vom Landesamt
für Besoldung und Versorgung zuzüglich eines monatlich gewährten
Altersteilzeitzuschlages in Höhe von 0.000,00 DM.
Mit Bescheid vom 02.08.2000 setzte die Beklagte mit Wirkung zum 00.00.2000 die vom
Kläger zu leistenden Beiträge für seine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung auf
000,00 DM (000,00 DM Krankenversicherungsbeitrag und 00,00 DM
Pflegeversicherungsbeitrag) fest, wobei sie in die beitragspflichtigen Einnahmen den
monatlichen Altersteilzeitzuschlag einbezog.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.08.2000 Widerspruch, mit welchem er geltend machte,
der Altersteilzeitzuschlag sei beitragsfrei; eine Rechtsgrundlage für die Einbeziehung in die
Beitragsberechnung bestehe nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2000 wies die
Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, gemäß § 240 Abs. 1 des 5. Buches
des Sozialgesetzbuches , welchem die Satzungsregelungen der Beklagten entsprächen,
seien die beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitgliedes festzustellen. Diese würde bestimmt
durch sämtliche Einnahmen und Geldmittel, welche zum Lebensunterhalt verbraucht oder
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verbraucht werden könnten. Beim Altersteilzeitzuschlag handele es sich zwar nicht um
Arbeitsentgelt mit der Folge, dass dieses bei versicherungspflichtig Beschäftigten
sozialversicherungsfrei sei, auch sei es steuerfrei; eine gewisse Ungleichbehandlung
zwischen Pflicht- und freiwillig versicherten Personen zeige sich allerdings auch bei der
unterschiedlichen Beurteilung der Beitragspflicht von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung oder Kapitalerträgen, welche, anders als bei Pflichtversicherten, im Falle
einer freiwilligen Mitgliedschaft zu den Einnahmen und Geldmitteln zählten, welche zum
Lebensunterhalt verbraucht werden könnten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
beeinflussten. Mit dem Altersteilzeitzuschlag verhalte es sich ebenso.
Hiergegen richtet sich die am 07.11.2000 erhobene Klage. Der Kläger vertritt die
Auffassung, eine Gleichsetzung mit den von der Beklagten herangezogenen
Kapitalerträgen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei unstatthaft; eine
Rechtsgrundlage für die Ungleichbehandlung von freiwillig Versicherten im Vergleich zu
Pflichtversicherten bestehe nicht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 02.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2000
insoweit aufzuheben, als bei Berechnung der Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung der Aufstockungsbetrag aus der Altersteilzeit als beitragspflichtige
Einnahme berücksichtigt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht im wesentlichen die Ausführungen ihres Widerspruchsbescheides zum
Gegenstand ihrer Klageerwiderung. Der Beitragsbemessung seien grundsätzlich alle
Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinflussten, so auch der
Altersteilzeitzuschlag, zugrunde zulegen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren
Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG- die Anfechtungsklage, da das Klageziel einer Korrektur der Beitragsberechnung
durch eine Teilanfechtung der Bescheide erreicht werden kann. Erweist sich insoweit die
Anfechtungsklage als begründet, ist der Bescheid aufzuheben, soweit die
Beitragseinstufung über die rechtmäßige Höhe hinausgeht (vgl. BSGE 64, 102).
Die Anfechtungsklage hat hier in dem mit der Klage angestrebten Umfang Erfolg. Die
Beklagte war nicht befugt, der Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung des Klägers ab dem 00.00.2000 den ihm von seinem Dienstherrn
gewährten Altersteilzeitzuschlag zu berücksichtigen. Der Bescheid vom 02.08.2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2000 beschwert daher den Kläger im
Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG und war deswegen teilweise aufzuheben.
Soweit die Beklagte den Aufstockungsbetrag aus der Altersteilzeit in die
Beitragsbemessung einbezogen hat, gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage.
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§ 240 Abs. 1 Satz 1 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches -SGB V- bestimmt für die
Krankenversicherung, dass die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die
Satzung geregelt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung
der Krankenkasse muss dabei mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds
berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der
Beitragsbemessung zugrunde zulegen sind (Abs. 2 Satz 1). Dem entsprechen die
Satzungsbestimmungen der Beklagten (§ 13 Abs. 1 der Satzung bzw. § 16 Abs. 1 der
Satzung in der ab 01.01.2002 gültigen Fassung). Gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 des 11.
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) gelten genannte Bestimmungen auch für die
Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung.
Welche Einnahmen die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des Mitglieds
ausmachen, ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Gesetz, jedoch aus der Begründung des
Regierungsentwurfs zu Artikel 1 § 249 Abs. 1 des Gesundheitsreformgesetzes -GRG- (vgl.
BT-Drucks 11/2237 S. 225), wonach alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum
Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche
Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zulegen sind. Eine entsprechende
Übernahme dieser Erläuterungen der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit"
bestimmen zahlreiche Satzungen der Krankenkassen.
Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.2000 (BSGE 87, 228 =
SozR 3-2500 § 240 Nr. 34) klargestellt hat, reichen selbst solche Generalklauseln aber
lediglich aus, neben den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig
Beschäftigter solche anderen Einnahmen der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter
zugrunde zulegen, die bereits in ständiger Rechtsprechung als Einnahmen zum
Lebensunterhalt anerkannt worden sind, wie dies etwa bei der Heranziehung des Ertrages
aus Kapitalvermögen (BSGE 76, 34, 36) als auch der Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31) entschieden wurde. Stößt hingegen die
Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf Schwierigkeiten oder stehen hierfür
verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung und lassen sich dem Gesetz keine
eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen, setzt die Berücksichtigung der Einnahmen
eine konkretisierende Satzungsregelung voraus, d.h. der Satzungsgeber ist gehalten, die
Einzelheiten der Beitragsberechnung in der Satzung so zu konkret zu regeln, dass für
typische Sachverhalte eine einheitliche Bewertung sichergestellt ist.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen bietet die allgemeine Satzungsregelung der
Beklagten, welche nicht einmal eine Generalklausel in dargestelltem Sinne enthält, für die
Einbeziehung des Altersteilzeitzuschlages in die Beitragspflicht keine hinreichende
Rechtsgrundlage. Hierfür wäre eine besondere Satzungsbestimmung erforderlich
gewesen. So hat das BSG in genannter Entscheidung vom 19.12.2000 (a.a.O.) entgegen
früherer Rechtsprechung, wonach Wohngeld als zweckbestimmte Sozialleistung, welche
nach früherer eigener Rechtsprechung als nicht geeignet angesehen wurde, die
allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu erhöhen, da eine
zweckbestimmte Leistung ihre Funktion nur dann erfüllen könne, wenn der Empfänger sie
bestimmungsgemäß verwenden dürfe, und deshalb nicht zu den Einnahmen zum
Lebensunterhalt zu rechnen sei, befunden, dass die unter der Geltung des § 240 SGB V zu
modifizieren sei, da auch durch das Wohngeld als Zuschuss zu Aufwendungen für
Wohnraum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird, die Heranziehung dieser
Leistung zur Beitragsbemessung jedoch wegen der früheren Nichtzurechnung dieser
Leistungen zu den Einnahmen von einer konkretisierenden Satzungsregelung abhängig
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gemacht. Nach Auffassung des Gerichts sind diese Rechtsgrundsätze auf den
vorliegenden Fall zu übertragen.
Hierfür spricht zum einen der Umstand, dass sich aus dem Gesetz, jedenfalls hinsichtlich
Pflichtversicherter, eindeutige, einer Einbeziehung dieser Einnahmen entgegenstehende
Bewertungsmaßstäbe ergeben, da nach § 3 Nr. 28 Einkommenssteuergesetz -EStG- der
Aufstockungsbetrag steuerfrei ist und deswegen nicht nach § 1 der Verordnung über die
Bestimmung des Arbeitsentgeltes in der Sozialversicherung -ArEV- zum Arbeitsentgelt in
der Sozialversicherung gehört. Eine hiervon abweichende Regelung bezogen auf
freiwillige Mitglieder bedarf deswegen, auch unter Berücksichtigung des in Artikel 20 des
Grundgesetzes -GG- normierten Rechtsstaatlichkeitsgebotes, als die Rechte der
Betroffenen erheblich belastender Eingriff einer hinreichenden untergesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage. Im übrigen ist zu vergegenwärtigen, dass, soweit das BSG früher
zweckbestimmte Sozialleistungen nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gerechnet
hatte (Kindergeld, Wohngeld, Beschädigtengrundrente), jedenfalls durchaus
erwähnenswert ist, ob dies nicht weiterhin zu gelten hat, weil diese Leistungen, unter
Erhöhung zwar der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betreffenden, jedenfalls auch
aus sozial-politischen Gründen vorhandene Defizite ausgleichen sollen (so Kasseler
Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 240 Anm. 23). In diesem Sinne entspricht der
Aufstockungsbetrag aus Altersteilzeit weniger den von der Beklagten herangezogenen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern eher aus sozialpolitischen Gründen
gewährten Leistungen. Dies bringt deutlich das Altersteilzeitgesetz -ATG- zum Ausdruck, in
dessen § 1 als gesetzgeberische Ziele die Erleichterung des Übergangs in die Rente
sowie hierdurch die Schaffung neuer Arbeitsplätze, mithin sozialpolitische Zwecke, zu
deren Verwirklichung Zuschüsse gewährt werden, angeführt werden. Nach alledem sind
jedenfalls eindeutige Feststellungen, dass auch der Aufstockungsbetrag den
beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen sind, mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden, weshalb, ungeachtet der hier letztlich nicht zu entscheidenden Frage, ob die
Aufstockungsbeträge in die Beitragsbemessung einbezogen werden können, es auf jeden
Fall einer konkretisierenden Satzungsregelung bedurfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.