Urteil des SozG Detmold vom 22.06.2006

SozG Detmold: verzinsung, arbeitslosenhilfe, auszahlung, fälligkeit, zinseszins, bekanntgabe

Sozialgericht Detmold
Urteil vom 22.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Detmold S 9 AL 35/05
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 1 AR 51/06 AB
Der Bescheid vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2005 wird abgeändert und die
Beklagte verpflichtet Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag ab 01.03.2002 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte erstattet dem Kläger 1/6 seiner notwendigen
außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Verzinsung für nachgezahlte Arbeitslosenhilfe streitig.
Der am 00.00.1938 geborene Kläger bezog von der Beklagten laufend Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte hob dann die
Bewilligung zum 30.09.2000 auf. Hiergegen führte der Kläger erfolgreich einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht
Detmold und dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom
17.03.2003 Arbeitslosenhilfe bis 01.03.2001 und mit Bescheid vom 05.06.2003 Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.2001,
sowie mit Bescheid vom 22.09.2004 bis 31.10.2003.
Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2005 Zinsen auf den nachzuzahlenden Betrag
in Höhe von insgesamt 1.282,50 EUR ab 01.07.2002.
Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2005 als
unbegründet zurückgewiesen wurde:
Die Verzinsung beginne gemäß § 44 Abs. 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB I) frühestens nach
Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen
Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung
über die Leistung und ende in dem Monat vor Auszahlung des Betrages. Auch sei der Zinsbetrag in dem Bescheid
vom 18.01.2005 der Höhe nach richtig berechnet.
Mit der am 14.02.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf höhere Verzinsung im vollen Umfang
weiter.
Er ist der Ansicht, dass die Berechnung der Zinsen fehlerhaft sei, da nicht der jeweilige nachzuzahlende Betrag in
Ansatz gebracht worden sei. Außerdem habe die Verzinsung vom 01.01.2002 bis zur Auszahlung am 15.09.2004 zu
erfolgen. Bezüglich des bei ihm eingetretenen noch höheren Verzugsschadens habe er bereits beim Landgericht
Schadensersatzklage erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2005
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen nach den gesetzlichen Bedingungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2005 verletzt
den Kläger insoweit in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als dieser einen
Zinsbeginn erst ab 01.07.2002 vorsieht. Denn insoweit ist der Bescheid rechtswidrig, da eine Verzinsung auf die
nachgezahlte Arbeitslosenhilfe bereits ab 01.03.2002 zu erfolgen hat. Dies folgt aus § 44 Abs. 1 SGB I.
Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer
Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Dies ist hier der
Fall.
Denn die Beklagte hat hier eine laufende Leistung vom 30.09.2000 aufgehoben und erst nach einem in erster und
zweiter Instanz geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht Nordrhein Westfalen mit
Bescheiden vom 17.03.2003, 05.06.2003 und 22.09.2004 die Arbeitslosenhilfe des Klägers durchgehend bis zum
31.10.2003 nachbewilligt. Nachdem die Beklagte zunächst die Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.2001 an den Kläger
nachgezahlt und auch entsprechend verzinst hat, war hier nur der Zeitraum von Januar 2002 bis Ende Oktober 2003
bezüglich der Verzinsung streitig.
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt aber auch für diesen Zeitraum bezüglich der Verzinsung hier ein Fall des §
44 Abs. 1 SGB I vor. Denn aufgrund der rechtswidrigen Aufhebung der Bewilligung der Beklagten vom 30.09.2000 und
des anschließend geführten Rechtsstreites des Klägers wirkt hier die Antragstellung des Klägers aus dem Jahre 2000
fort, so dass es sich nicht um einen Fall der Neubeantragung einer Leistung und damit bezüglich der Verzinsung um
einen Fall des § 44 Abs. 2 SGB I handelt.
Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche aus Geldleistungen aber nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem
Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Der
Anspruch auf die Arbeitslosenhilfe für den Monat Januar 2002 war hier zum 31.01.2002 fällig, so dass die Verzinsung
zum 01.03.2002 zu erfolgen hat.
Im Übrigen hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
08.02.2005 die Zinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnet, so dass insoweit die Klage
abzuweisen war. Insoweit wird auf die Zinsberechnung der Beklagten (Blatt 381 der Verwaltungsakte) Bezug
genommen, der sich die Kammer nach eingehender Überprüfung und Nachrechnung in vollem Umfang anschließt.
Denn entgegen der Ansicht des Klägers sieht § 44 Abs. 1 SGB I keine Verzinsung der entstandenen Zinsen vor (sog.
Zinseszins). Es erfolgt lediglich eine Verzinsung in Höhe von 4 % des Hauptbetrages.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.