Urteil des SozG Detmold vom 19.09.2005

SozG Detmold: eheähnliche gemeinschaft, kreis, eheähnliche lebensgemeinschaft, stadt, satzung, bad, verfügung, aufbewahrung, hauptsache, form

Sozialgericht Detmold, S 18 AS 82/05 ER
Datum:
19.09.2005
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 18 AS 82/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum
31.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von monatlich
000,00 EUR zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die
erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
1
I.
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Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Fortzahlung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen
Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.07.2005.
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Die am 00.00.1963 geborene Antragstellerin ist ledig. Nach ihren eigenen Angaben
bezog sie bis September 2004 Arbeitslosenhilfe.
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Am 30.09.2004 hatte sie erstmals einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt. Zu ihren
Wohnverhältnissen hatte sie angegeben, bei dem Zeugen U. C. im Hause H-straße 32,
32429 Minden, einen 18,18 qm großen Raum sowie ein Bad zu einem monatlichen
Mietzins in Höhe von 00,00 EUR angemietet zu haben. Dem Antrag hatte sie eine
entsprechende Mietbescheinigung des Zeugen C vom 19.10.2004 beigefügt (Blatt 7 der
beigezogenen Verwaltungsakte). Ferner hatte die Antragstellerin angegeben, über kein
Vermögen oder weiteres Einkommen zu verfügen.
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Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum
30.06.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 000,00 EUR sowie angemessene
Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 00,00 EUR bewilligt.
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Im Hinblick auf den Leistungszeitraum ab dem 01.07.2005 stellte die Antragstellerin am
07.05.2005 einen Folgeantrag. Aus den hierzu vorgelegten Unterlagen war ersichtlich,
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dass die Antragstellerin aufgrund eines Umzugs ihr Konto bei der Volksbank Minden eG
aufgelöst und bei der Sparkasse Minden-Lübbecke ein neues Konto eröffnet hatte. Nach
den Ermittlungen der Antragsgegnerin war die Antragstellerin bis zum 23.09.2000 in der
S- Straße 112 a in Minden wohnhaft, wobei es sich ebenfalls um ein Haus des Zeugen
C handelte. Für die Zeit ab 25.09.2000 war die Antragstellerin dann in der H-straße 32
in Minden gemeldet. Nach den ermittelten Meldedaten ist der Zeuge C ebenfalls von der
S- Straße 112 a in Minden in die H-straße 32 umgezogen und dort gemeldet worden.
Die Antragsgegnerin veranlasste daraufhin die Durchführung eines Hausbesuches zur
Überprüfung der häuslichen Verhältnisse der Antragstellerin, der von dem Zeugen T am
02.06.2005 wahrgenommen wurde. Aufgrund des Hausbesuches stellte der Zeuge T in
seinem Außendienstbericht vom 09.06.2005 fest, dass der Tatbestand einer
eheähnlichen Gemeinschaft gegeben sei. Auf die Einzelheiten des Berichts vom
09.06.2005 (Blatt D 27 der beigezogenen Verwaltungsakte) wird verwiesen.
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Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 17.06.2005 die Weitergewährung von
Leistungen ab und begründete dies damit, dass beim Hausbesuch festgestellt worden
sei, dass die Antragstellerin mit ihrem angeblichen Vermieter Herrn C in eheähnlicher
Gemeinschaft lebe. Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürften
hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht besser gestellt werden als
Ehegatten. Es sei davon auszugehen, dass Herr C über ausreichendes Einkommen
verfüge, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.
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Hiergegen hat die Antragstellerin am 01.07.2005 Widerspruch erhoben.
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Am 27.07.2005 hat sie bei Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes gestellt und weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II ab dem 01.07.2005 begehrt. Mit ihrem Antrag trägt sie vor, dass sie mit
dem Zeugen C nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Sie bewohne in dessen
Haus lediglich ein Zimmer mit Bad und WC und es sei ihr gestattet, die Küche
mitzubenutzen. Sowohl sie als auch der Zeuge C würden für ihren Lebensunterhalt
selbst aufkommen und ihre Geldangelegenheiten jeweils über ein eigenes Bankkonto
regeln. Eine gegenseitige finanzielle Unterstützung finde nicht statt und werde auch
nicht erwartet. Gerade aber das Fehlen der Bereitschaft, wie in einer Ehe zu leben und
für den anderen auch finanziell einzustehen, werde von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden müsse. Sie verfüge derzeit über
keinerlei Einkommen und sei dementsprechend nicht in der Lage, für ihren
Lebensunterhalt aufzukommen und sei auf Almosen anderer angewiesen. Freiwillige
Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung könne sie ebenfalls nicht erbringen
und sei daher seit dem 01.07.2005 nicht mehr versichert. Aufgrund ihrer Erkrankungen
sei sie jedoch dringend auf eine ärztliche Hilfe angewiesen. Sie leide derzeit unter
akuten Zahnschmerzen und einer seit längerem bestehenden Rheumaerkrankung.
Aufgrund eines psychisch bedingten Leidens in der Form eines Borderline-Syndroms
sei sie im Übrigen dringend auf die Aufnahme einer Psychotherapie angewiesen.
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Zu ihrem Vorbringen hat die Antragstellerin jeweils eine eigene eidesstattliche
Versicherung sowie auch eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen C vom
22.07.2005, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, beigefügt.
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Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
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die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr
unter Abänderung des Bescheides vom 17.06.2005 über den 01.07.2005 hinaus
weiterhin Arbeitslosengeld II in Höhe der Regelleistung von 345,00 EUR, den Anteil an
den Mietkosten sowie insbesondere die Beiträge zur Kranken, Pflege- und
Rentenversicherung zu bewilligen.
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Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
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1.festzustellen, dass Antragsgegner der Kreis Minden-Lübbecke ist, hilfsweise den Kreis
Minden-Lübbecke zum Verfahren beizuladen,
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2.den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin trägt zu ihrem Feststellungantrag vor, dass die Durchführung der
Aufgaben nach dem SGB II dem Kreis Minden-Lübbecke als Selbstverwaltungsaufgabe
übertragen worden sei und der Kreis aus dieser Rechtsstellung heraus befugt sei, die
Aufgaben selbst durchzuführen oder sie ganz oder teilweise im Rahmen der kommunal-
rechtlichen Bestimmungen auf seine Städte und Gemeinde zu übertragen. Dies
schließe die Entscheidung darüber, welche Behörde Gerichtsverfahren durchführe ein.
Von diesem Recht habe der Kreis Minden-Lübbecke in Form seiner Satzung Gebrauch
gemacht. Er sei daher der richtige Antragsgegner und nicht die Stadt Minden.
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Zur Sache selbst trägt die Antragsgegnerin vor, dass ein Anordnungsanspruch nicht
gegeben sei. Es sei von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der
Antragstellerin und Herrn C auszugehen. Belege über die Mietzahlung in Höhe von
79,00 EUR seien nicht vorhanden. Beim Hausbesuch des Sozialen Dienstes der Stadt
Minden habe zunächst von Herrn C vertuscht werden sollen, dass Frau C im Hause
gewesen sei. Später habe Herr C angegeben, dass ein Mietvertrag bereits dem
Sozialamt vorliegen müsse. Dies habe er später berichtigt und erklärt, dass der
Mietvertrag nur mündlich vorliege. Es sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin
ein ca. 20 qm großes Zimmer bewohne. Hier befinde sich eine Klappcouch, die mit einer
Unmenge von Stofftieren vollgestellt worden sei. Nach Aussage der Antragstellerin
schlafe sie in dem Zimmer auf der Couch. Es sei weiter festgestellt worden, dass im
Haus nur ein Schlafzimmer vorhanden sei. Nach Ansicht des Mitarbeiters der Stadt
Minden würde die Räumung der Couch ca. eine halbe Stunde dauern. Allem Anschein
nach diene das Zimmer nicht als Schlafzimmer. Ferner sei weiter festgestellt worden,
dass die Lebensmittel nicht getrennt aufbewahrt würden. Auch wenn nur ein
Kühlschrank in der Wohnung vorhanden sei, müsse erkennbar sein, wem die Sachen
gehören. Haushaltsgebrauchsgegenstände seien nur einfach vorhanden gewesen.
Daraus sei zu schließen, dass die Antragstellerin und Herr C gemeinsam wirtschaften.
Eine räumliche Trennung der Bereiche der Antragstellerin und des Herrn C habe nicht
festgestellt werden können. Es sei daher von einer Haushaltsgemeinschaft auszugehen.
Herr C sei Eigentümer des Hauses H-straße 32 in Minden. Er habe beim Hausbesuch
angegeben, dass er sein bisheriges Haus in der S Straße 112 a verkauft habe, da das
jetzige Haus näher an seiner Arbeitsstelle liege. Da die Antragstellerin als seine
Mieterin nicht gewusst habe, wohin sie habe gehen sollen, habe er ihr angeboten, mit in
das Haus an der Hstraße 32 zu ziehen. Dass lasse auf eine Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft schließen. Weiterhin unterstütze Herr C die Antragstellerin im
Eilverfahren indem er sie zur Rechtsanwältin begleitet habe. Laut Meldeverzeichnis
wohnte die Antragstellerin vom 07.10.1993 bis 23.09.2000 in der S Straße 112 a, seit
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dem 25.09.2000 in der Hstraße 32 in Minden. Als wichtige Indizien für die Feststellung
einer eheähnlichen Gemeinschaft habe das Bundesverfassungsgericht unter anderem
die lange Dauer des Zusammenlebens genannt. Das Bundessozialgericht habe hierbei
eine Dreijahresgrenze nicht als zeitliche Mindestvoraussetzung für das Bestehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft verstanden.
Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Beweis erhoben durch die
Vernehmung der Zeugen R T und U C. Im Hinblick auf das Ergebnis der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 02.09.2005
verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die bei der
Entscheidung vorgelegen haben und auch Gegenstand der gerichtlichen Erörterung am
02.09.2005 gewesen sind, Bezug genommen.
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II.
22
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig.
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Insbesondere ist die Stadt Minden die richtige Antragsgegnerin. Der Kreis Minden-
Lübbecke hat gemäß § 1 der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach dem SGB II als nach § 6 a Abs. 2 SGB II zugelassener
kommunaler Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung der in den §§ 4 und 5 der
Satzung bezeichneten Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen.
Somit ist die Stadt Minden – hier Antragsgegnerin – zuständige Leistungsträgerin. Dem
Kreis Minden-Lübbecke obliegt lediglich die Prozessvertretung gemäß § 71 Abs. 3 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das Gericht verweist diesbezüglich auf § 8 S. 1 der
zitierten Satzung, wonach die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Streitverfahren in
allen Fällen dem Kreis Minden-Lübbecke obliegt.
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Das Gericht sieht daher keinen Rechtsgrund, dem Antrag der Antragsgegnerin auf
Feststellung des Kreises Minden-Lübbecke als richtige Antragsgegnerin und dem
hilfsweise gestellten Antrag auf Beiladung des Kreises Minden-Lübbecke zu
entsprechen.
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III.
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Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist begründet.
27
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte
(Sicherungsanordnung).
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Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
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Im vorliegenden Fall kommt eine Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher,
bei Zuwarten des Hauptsacheverfahrens nicht mehr abwendbarer Nachteile in Betracht.
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Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin
bzw. der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines
Anordnungsgrundes (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 der
Zivilprozessordnung – ZPO) glaubhaft macht.
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Das Gericht hat im Rahmen einer summarischen Überprüfung festzustellen, ob dem
Antragsteller ein Anordnungsanspruch im materiell-rechtlichen Sinne zusteht. Erst wenn
die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs glaubhaft dargetan sind, stellt sich
die Frage nach der Dringlichkeit bzw. Unzumutbarkeit des weiteren Zuwartens.
Grundsätzlich darf im Wege einer einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung
in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Dabei hat das Gericht zwischen
dem Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Leistung zur Abwendung von
wesentlichen Nachteilen und dem Interesse der Antragsgegnerin, eine möglicherweise
unberechtigte Leistung zu verweigern, abzuwägen. Im Interesse der Effektivität des
einstweiligen Rechtsschutzes kann es aber ausnahmsweise erforderlich sein, der
Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst der Rechtsschutz nicht
erreichbar und es für den Antragsteller unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG,
Kommentar, 7. Auflage, § 86 b Rndr-Nr. 31).
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Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, summarischen
Überprüfung steht der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch im Sinne des hier
streitigen Antragsbegehrens, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II ab dem 01.07.2005 zu gewähren sind, zu.
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Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Ziffer 3 SGB II erhalten Personen nach dem SGB II Leistungen,
die unter anderem hilfebedürftig sind. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer
seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
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I.durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, II.aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
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Gemäß § 9 Abs. 2 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs.
3 gehören zur Bedarfsgemeinschaft unter anderem als Partner der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Ziffer 3 b).
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist unter Gesamtwürdigung der
Aktenlage und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme davon
auszugehen, dass zwischen der Antragstellerin und dem Zeugen C keine eheähnliche
Gemeinschaft im oben genannten Sinne besteht. Vielmehr hat die Antragstellerin
glaubhaft machen können, dass nicht von dem Bestehen einer solchen eheähnlichen
Gemeinschaft auszugehen ist und insofern auch das Einkommen des Zeugen C nicht
gemäß § 9 Abs. 2 SGB II anzurechnen ist.
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Die eheähnliche Gemeinschaft ist nach einhelliger gefestigter Rechtsprechung definiert
als die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt,
daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere
Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander
begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BverfGE 87, 234, 264f.; vgl. auch BSG, Urteil
vom 29.04.1998, Aktenzeichen: B 7 AL 56/97 R, abgedruckt in SozR 3 – 4100, § 119 Nr.
15). Als wichtiges Indiz für die Feststellung einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft
hat das Bundesverfassungsgericht die lange Dauer des Zusammenlebens, die
Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis,
über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen,
genannt (BverfGE, Urteil vom 17.11.1992, abgedruckt in SozR 3 – 4100, § 137 Nr. 3).
Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens sind wichtige Hinweise Tatsachen über
die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Gründung der Wohngemeinschaft, der
Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der
streitgegenständigen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten
Gemeinschaft (LSG NRW, Beschluss vom 21.04.2005, Aktenzeichen: L 9 B 6/05 SO ER
m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Hiermit werden jedoch
nicht abschließend aufgezählte Indizien für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
beschrieben, die zudem nicht kummulativ vorliegen müssen. Vielmehr sind damit für
den Rechtsanwender nur die (maßgeblichen) Umstände mit individueller Bedeutung zur
Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "eheähnliche Gemeinschaft" erläutert. Für
die Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist stets maßgebend, ob
das "Gesamtbild" aller zu wertenden Tatsachen die Annahme des Vorliegens einer
solchen Gemeinschaft rechtfertigen (einhellige Meinung: BverwGE 98, 195 ff. = NJW 90,
2802; BSG SozR 3 – 4100, § 137 Nr. 3 ; Rotkegel, Sozialhilferecht, Teil III, Kapitel 13,
Rndr-Nr. 10 ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 20, Rndr-Nr. 11 ff.).
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Hiervon ausgehend hat die hierfür beweispflichtige Antragsgegnerin nicht glaubhaft
gemacht, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen der Antragstellerin und
dem Zeugen C eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt.
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Insbesondere die in dem für die Entscheidung der Antragsgegnerin maßgeblichen
Außendienstbericht vom 09.06.2005 getroffenen Feststellungen lassen einen
Rückschluss auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer
eheähnlichen Gemeinschaft nicht zu. Sofern im Rahmen des Hausbesuches festgestellt
wurde, dass die Platzierung von "Unmengen" an Stofftieren auf der sich in dem Zimmer
der Antragstellerin befindlichen Schlafcouch dagegen spreche, dass die Antragstellerin
die Schlafcouch als Schlafstätte auch nutze, weil andernfalls die Vorbereitung der
Schlafstätte zu viel Zeit in Anspruch nehme, erscheint dem Gericht in keinster Weise
schlüssig. Diese Feststellung des Zeugen T erschöpft sich lediglich in einer Vermutung,
die im Übrigen auf keine weiteren Festsstellungen oder Fakten gestützt werden kann.
Insbesondere hat der Zeuge T, das sich ebenfalls im Obergeschoss des Hauses
Hstraße 32 befindliche Schlafzimmer nicht besichtigt. Dies hat der Zeuge T im Rahmen
seiner Vernehmung am 02.09.2005 selbst auch noch einmal bestätigt. Auch hat der
Zeuge T nicht näher überprüft, wo die Antragstellerin ihre Kleidungsstücke aufbewahrt.
Auch der Rückschluss, dass aufgrund einer nicht getrennt erfolgten Aufbewahrung der
Esswaren aufgrund des Vorhandenseins eines Kühlschranks von einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft auszugehen sei, erschöpft sich nach dem Außendienstbericht in
einer hierzu getroffenen Feststellung, ohne dass näher beschrieben wird, wie die
Esswaren aufbewahrt wurden. Es geht ferner aus dem Außendienstbericht auch nicht
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hervor, ob der Zeuge T Einblick in die Küchenschränke, insbesondere den Kühlschrank,
genommen hat. Der Zeuge T hat zwar bekundet, Einblick in den Kühlschrank
genommen zu haben, dies steht jedoch im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen C,
der bekundete, dass der Zeuge T lediglich im Türrahmen der Küche stehengeblieben
sei. Auch die Antragstellerin selbst hat nicht bestätigen können, dass der Zeuge T in
den Kühlschrank hineingesehen hat. Dagegen haben die Antragstellerin und der Zeuge
C übereinstimmend vorgetragen, dass für die Antragstellerin innerhalb des
Kühlschranks zwei Fächer und in einem anderen Küchenschrank drei Fächer zur
Aufbewahrung von Lebensmitteln zur Verfügung standen. Selbst wenn aber eine
getrennte Aufbewahrung der Lebensmittel nicht erfolgt, kann dies nicht die
ausschlaggebende Tatsache für den Rückschluss auf das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft oder gar für ein gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" sein. Denn
das Vorhandensein eines Kühlschranks und das nicht getrennte Aufbewahren von
Lebensmitteln ist bei Wohngemeinschaften nicht unüblich.
Ferner haben sowohl die Antragstellerin als auch der Zeuge C glaubhaft und
nachvollziehbar dargelegt sowie eidesstattlich versichert, dass auch nicht aus einem
"gemeinsamen Topf" gewirtschaftet wird, sondern vielmehr jeder für sich selbst seine
Einkäufe erledigt und auch Geldangelegenheiten über eigene Bankkonten abwickelt.
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Die Beschreibungen des von der Antragstellerin angemieteten Zimmers im Hinblick auf
deren eigenen Angaben, den Angaben des Zeugen T und des Zeugen C sind
übereinstimmend. Danach ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin neben der
von dem Zeugen C im Wege der Teilmöblierung zur Verfügung gestellten Schlafcouch
und eines Tisches, ihre eigenen persönlichen Möbelstücke in diesem Zimmer
aufgestellt hat und diese auch nutzt. Nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin
befindet sich dort eine Stereoanlage sowie ein Fernseher. Ferner verfügt die
Antragstellerin über einen Kleiderschrank in einem über das Bad zugänglichen
Abstellraum. Unter Berücksichtigung dieser Wohnverhältnisse ist davon auszugehen,
dass die Antragstellerin dieses Zimmer als ihren eigenen Wohnbereich nutzt und im
Übrigen lediglich die Küche des Hauses mitbenutzt und ihr nach Abschluss der
Renovierungsarbeiten des zur Verfügung gestellten Bades auch ein eigener
Sanitärbereich zur Verfügung steht.
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Nach den von der Antragstellerin gemachten Angaben, die der Zeuge C letztendlich
auch in sich widerspruchsfrei bestätigt hat, ist davon auszugehen, dass sie sich durch
das Wohnungsgesuch der Antragstellerin im Jahre 1993 kennengelernt und ein
Mietververhältns gegründet haben. Unter Würdigung der gegebenen Umstände sowie
nach den persönlichen Eindruck des Gerichts von der Antragstellerin und dem Zeugen
C ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass deren Verhältnis zueinander über das
bestehende Mietverhältnis hinausgeht. Insbesondere ergeben sich weder Indizien dafür,
dass die Antragstellerin von dem Zeugen C in irgendeiner Weise finanziell unterstützt
wird, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie sich auch auf einer anderen
Ebene oder in anderen Bereichen gegenseitig unterstützen. In diesem Zusammenhang
ist unter anderem in Betracht zu ziehen, dass sich die Antragstellerin bisher in dem
streitigen Leistungszeitraum mit einer Unterstützung des Diakonischen Werkes Minden
und des Caritasverbandes offensichtlich "über Wasser gehalten" hat. Im Einzelnen
hierzu wird auf die von der Antragstellerin in dem Beweisaufnahmetermin am
02.09.2005 vorgelegten Unterlagen, die zur Gerichtsakte genommen wurden, Bezug
genommen. Wenn die Antragsgegnerin vorträgt, der Zeuge C habe die Antragstellerin
zur Rechtsanwältin begleitet, findet sich hierzu weder ein Anhaltspunkt in der
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Verwaltungsakte noch ist dem Gericht nachvollziehbar, warum dieser Umstand den
Rückschluss auf eine Einstandsgemeinschaft im o.g. Sinne zulassen könnte. Eine
solche Argumentationsweise gründet sich auf eine rein spekulative Überlegung.
Auch die Tatsache, dass im Jahre 2000 ein "gemeinsamer Umzug" der Antragstellerin
und des Zeugen C in das Haus H-straße 32 in Minden stattgefunden hat, lässt mangels
weiterer Indizien und Tatsachen, die für eine eheähnliche Gemeinschaft sprechen
können, nicht den Rückschluss zu, dass eine solche eheähnliche Gemeinschaft vorliegt.
Vielmehr erachtet das Gericht insofern die Angaben der Antragstellerin für schlüssig,
dass sie damals insbesondere aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation keine eigene
geeignete Wohnung für sich gefunden hat. Dies hat der Zeuge C ebenfalls bestätigen
können. Es erscheint dem Gericht auch schlüssig, wenn der Zeuge C darauf
hingewiesen hat, dass die Vermietung des Zimmers an die Antragstellerin mit Bad- und
Küchenbenutzung für ihn finanziell einen Vorteil bietet.
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Weitere für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechende Umstände hat
weder die Antragsgenerin ermitteln können noch haben sich solche nach der
durchgeführten Beweisaufnahme feststellen lassen.
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Für die begehrte Regelungsanordnung besteht auch ein Anordnungsgrund. Die
Antragstellerin verfügt nach ihren glaubhaften und von der Antragsgegnerin nicht
bestrittenen Angaben über keine eigenen Einkünfte und ist ohne die Gewährung der
begehrten Leistungen insbesondere auch nicht krankenversichert. Die Antragstellerin
hat glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund verschiedener Erkrankungen auf ärztliche
Hilfe bzw. eine psychotherapeutischen Behandlung angewiesen sei. Mangels
Krankenversicherungsschutzes drohen ihr daher unzumutbare und nicht wieder gut zu
machende Nachteile.
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Insgesamt hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Weitergewährung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 01.07.2005 in der Form
der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR (§ 19 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB II) sowie der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 53,00 EUR.
Diesbezüglich hat die Antragstellerin glaubhaft versichert, dass sich für die Zeit ab
01.07.2005 an ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert
hat.
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Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ergibt
sich aus §§ 5 Abs. 1 Ziff. 2a SGB V, 20 Abs. 1 Ziff. 2a SGB XI. Insofern ist die
Antragsgegnerin auch verpflichtet, entsprechend Beiträge für die Antragstellerin ab dem
01.07.2005 zu entrichten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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