Urteil des SozG Detmold vom 01.06.2010

SozG Detmold (kürzung, lebensmittel, verpflegung, bezug, höhe, einkommen, bundesamt, klinik, kommentar, werkstatt)

Sozialgericht Detmold, S 2 SO 74/10
Datum:
01.06.2010
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
S 2 SO 74/10
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 12 SO 321/10 NZB
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.2009
und des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2010 verpflichtet, der
Klägerin Grundsicherungsleistungen aus dem ungekürzten Regelsatz zu
bewilligen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
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Der Klägerin wendet sich gegen die Kürzung der Grundsicherungsleistung unter dem
Aspekt der häuslichen Ersparnis während einer stationären Krankenbehandlung.
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Die Klägerin erhält von der Beklagten regelmäßig Leistungen der Grundsicherung. In
der Zeit ab dem 23.11.2009 befand sich die Klägerin im Krankenhaus in C. Am
21.01.2010 wurde sie in die Reha nach C1 verlegt. Mit Bescheid vom 15.12.2009
bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Monat Januar 2010 wiederum Leistungen
der Grundsicherung. Dabei kürzte sie die Leistungen um 125,65 Euro. Irgendeine
textliche Begründung hierzu enthält der Bescheid nicht. Gegen die Kürzung erhob die
Klägerin Widerspruch. Die Kürzung des Regelsatzes sei nicht rechtens, schon gar nicht
in der Höhe von 125,65 Euro, da im Regelsatz nur 40% für die Verpflegung vorgesehen
seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII werde der Bedarf abweichend festgelegt,
wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt sei. Während
des stationären Krankenhausaufenthaltes werde der Bedarf insofern anderweitig
gedeckt, als die Klägerin dort kostenlos vollständig verpflegt werde und insofern eigene
Aufwendungen für die Ernährung einspart. Dem genannten Urteil des SG Detmold sei
nicht zu folgen. In den Entscheidungen B 14 AS 22/07 R und B 4 AS 9/08 R habe das
BSG eine abweichende Bedarfsfestsetzung im SGB XII für möglich erachtet.
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Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Eine
Regelsatzkürzung während der Zeit des stationären Krankenhausaufenthaltes sei
rechtswidrig. So sei zwar richtig, dass nach § 28 SGB XII der Regelsatz abweichend
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festgelegt werden könne, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt sei. Da aber bei
Krankenhausaufenthalten keine Ersparnis in der Haushaltskasse entstehe und die
Beklagte keine individuellen Ermittlungen geführt habe, welche Aufwendungen
tatsächlich durch den Krankenhausaufenthalt erspart worden seien, sei die
Regelsatzkürzung rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.2009 und des
Widerspruchsbescheides vom 08.03.2010 zu verpflichten, ihr
Grundsicherungsleistungen aus dem ungekürzten Regelsatz zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen.
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Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die
beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Sache
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der
Sachverhalt geklärt ist.
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz
1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Denn der angefochtene Bescheid der
Beklagten vom 15.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2010
ist hinsichtlich der Kürzung der Leistungen der Grundsicherung wegen häuslicher
Ersparnisse rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
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Die Klägerin hat für den Bewilligungszeitraum ab Januar 2009 Anspruch auf
Grundsicherung in ungekürzter Höhe wie in den Monaten zuvor auch. Der gesamte
Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts ( ...) wird nach §§ 41 Nr. 1, 28 Abs. 1 SGB XII
mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung ( ...) nach Regelsätzen
erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf
ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Klägerin hatte auch im
Januar 2009 weder Einkommen noch Vermögen, das der Gewährung von Sozialhilfe
entgegensteht. Insbesondere steht auch die in der Klinik gewährte Verpflegung einem
Bedarf nicht als Einkommen entgegen. Insoweit wird auf die Entscheidung des
Bundessozialgerichts zu Aktenzeichen B 8/9b SO 21/06 R vom 11.12.2007 Bezug
genommen. Davon, dass die Verpflegung ein Einkommen darstelle, geht im Übrigen
auch die Beklagte nicht aus. Es liegt auch keine anderweitige Bedarfsdeckung nach §
28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor. Ein Bedarf ist grundsätzlich anderweitig gedeckt, wenn
der Leistungsberechtigte einzelne Leistungen von Dritten erhält. Andererseits sind
Kompensationsüberlegungen dergestalt, dass an anderer Stelle durch die besondere
Situation höhere Kosten entstehen, zu berücksichtigen (dazu Grube-Wahrendorff,
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Kommentar zum SGB XII, § 28 Rdnr.1 2; Schellhorn, Kommentar zum SGB XII, § 28
Rdnr. 12 und 13 dort mit dem Beispiel eines Obdachlosen, der zwar keine
Haushaltsenergie verbraucht, aber anderweitig höhere Kosten etwa für den Kauf
warmer Mahlzeiten hat, gerade weil er auf der Straße lebt). Maßgeblich ist eine
Gesamtbetrachtung (Schellhorn, a.a.O.). Das Bundessozialgericht hat zwar in seiner
Entscheidung B 8/9b SO 21/06 R vom 11.12.2007 dargelegt, dass die regelmäßige
Teilnahme an einem Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu einer
anteiligen, anderweitigen Bedarfsdeckung führt. Dabei ist die anderweitige
Bedarfsdeckung dann aber nach den Ausführungen des BSG konkret zu ermitteln und
nicht einmal das hat die Beklagte im hiesigen Verfahren gemacht. Bereits daran
scheitert hier die Anrechnung einer anderweitigen Bedarfsdeckung, weil die Beklagte
keine Aufstellung gemacht hat, welcher Wert der Klägerin zugeflossen ist und um
welchen Betrag für vergebliche Aufwendungen allein im Bereich des Essens
(verdorbene Lebensmittel daheim) dieser gegebenenfalls zu reduzieren ist. Stattdessen
meint die hiesige Beklagte trotz der deutlichen Erläuterungen im Verfahren S 2 (6) SO
72/08, in der sie ebenfalls die Beklagte war, den Regelsatz pauschal um annähernd den
gesamten für Lebensmittel darin vorgesehenen Betrag kürzen zu dürfen. Diese
Vorgehensweise steht auch nicht mit dem oben genannten Urteil des BSG zum
Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen im Einklang. Es ist auf jeden Fall
konkret zu ermitteln, welcher Bedarf anderweitig gedeckt ist. Soweit sich die Beklagte
auf das Verfahren S 16 SO 73/09 beruft, verkennt sie, dass dort ein Vergleich
abgeschlossen wurde; Vergleiche werden zwischen den Beteiligten und nicht vom
Gericht abgeschlossen. Eine Entscheidung der 16. Kammer des hiesigen Gerichts, die
der Rechtsprechung der hiesigen Kammer entgegenlaufen würde, gibt es nicht. Und die
BSG-Entscheidungen B 14 AS 22/07 R und B 4 AS 9/08 R betreffen das SGB II und
besagen lediglich, dass im SGB II eine Kürzung des Regelsatzes schon aus generellen,
strukturellen Gründen nicht möglich ist, weil eine Öffnungsklausel entsprechend dem §
28 II SGB XII dort fehlt. Damit ist aber noch nicht gesagt, wann die Öffnungsklausel der
anderweitigen Bedarfsdeckung im Rahmen des SGB XII zur Anwendung kommt, wann
also ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Und die oben genannte
Entscheidung des Bundessozialgerichts zu § 28 II SGB XII im Verfahren B 8/9b SO
21/06 R vom 11.12.2007 kann zur Überzeugung der hiesigen Kammer, nur weil es den
gemeinsamen Nenner der Gewährung von Verpflegung zwischen beiden Verfahren
gibt, nicht auf die Situation eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Akutkrankenhaus
oder in einer Reha-Klinik übertragen werden. Denn die Sachverhalte unterscheiden
sich erheblich. Bei dem Mittagessen in der Werkstatt für behinderte Menschen handelt
es sich um eine regelmäßige, in den Alltag des behinderten Menschen integrierte
Situation, auf die er sich regelmäßig planend einstellen kann und die auch keine
Kompensationskosten verursacht. Demgegenüber stellt ein Krankenhausaufenthalt
einschließlich nachfolgender Reha-Maßnahme regelmäßig keine Alltagssituation dar.
Vielmehr muss sich der Betroffene kurzfristig auf die Situation einstellen, was
regelmäßig auch mit finanziellen Aufwendungen verbunden ist. Einen gesicherten
Erfahrungssatz, dass man in der Haushaltskasse durch einen Krankenhausaufenthalt
Geld sparen könne, gibt es nicht; insoweit wird auf die Anfrage an das statistische
Bundesamt im Verfahren S 2 (6) SO 72/08 Bezug genommen. Die hiesige Kammer
hatte dort eine entsprechende Anfrage an das statistische Bundesamt gerichtet. Beim
Bundesamt war entsprechendes Zahlenmaterial nicht verfügbar. Die objektive
Beweislast für die anderweitige Bedarfsdeckung geht ohnehin zu Lasten der Beklagten,
die es nicht für erforderlich erachtet hat, irgendwelche Ermittlungen zur anderweitigen
Bedarfsdeckung durchzuführen, sondern pauschal und ungeprüft den Regelsatz um
annähernd den gesamten Anteil für Lebensmittel gekürzt hat. Die Fokussierung der
Argumentation auf das ersparte Essen ist dabei ohnehin zu kurz gegriffen. Und selbst
sie greift schon nicht, wenn der Betroffene beispielsweise auf dem Rückweg vom
Wocheneinkauf mit dem Fahrrad dergestalt verunglückt, dass er stationär ins
Krankenhaus aufgenommen werden muss, während seine eingekauften Lebensmittel
verderben. Zwar mag es nahe liegen, dass Kosten für Frühstück, Mittagessen und
Abendessen zumindest teilweise eingespart werden können, andererseits ist es dann
genauso nahe liegend, dass andere Kosten anfallen. So ist es nicht ungewöhnlich, dass
Patienten beispielsweise spontan einen neuen Schlafanzug oder ein neues
Nachthemd, einen Bademantel oder Hausschuhe benötigen, weil sie zu Hause
beispielsweise in Unterwäsche oder stark abgenutzter Nachtwäsche schlafen. Auch bei
einem Reha-Aufenthalt sind Kompensationskosten nahe liegend, da es nicht
ungewöhnlich ist, dass Patienten aufgefordert werden, beispielsweise einen
Jogginganzug, Sportschuhe oder andere Sportbekleidung mitzubringen. So kann man
etwa nicht regelmäßig davon ausgehen, dass jeder Bezieher von SGB XII-Leistungen
ein paar geeignete Sportschuhe zu Hause hat. Ebenso fallen in Kliniken regelmäßig
Telefonkosten oder Kosten für die Nutzung des Fernsehapparates auf dem Zimmer an.
Regelmäßig ist hierfür heutzutage zunächst eine Chipkarte eventuell mit Grundgebühr
zu erwerben, für die dann auch noch ein Pfand erhoben wird. Insoweit stehen der
möglichen Kostenersparnis im Bereich der Ernährung dann Kompensationskosten an
anderer Stelle gegenüber. Die Beklagte hat im Einzelfall nicht ermittelt, welche Kosten
die Klägerin im Rahmen einer Gesamtbetrachtung denn ganz konkret eingespart hätte,
und einen allgemeinen Erfahrungssatz zur Kostenersparnis zugunsten der privaten
Haushaltskasse durch einen Krankenhausaufenthalt oder Reha-Aufenthalt gibt es wie
oben ausgeführt nicht.