Urteil des SozG Detmold vom 09.03.2007

SozG Detmold: schule, schüler, oberstufe, begriff, zuschuss, einfluss, bestandteil, eingriff, eltern, höchstbetrag

Sozialgericht Detmold, S 7 AS 103/06
Datum:
09.03.2007
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 7 AS 103/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.03.2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2006 verurteilt, dem
Kläger die Kosten für die Klassenfahrt vom 30.03.2006 bis 01.04.2006
nach X. in Höhe von 140,00 EURO zu erstatten. Die Beklagte trägt die
notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kl. von der Bekl. die Übernahme der Kosten für
eine Klassenfahrt beanspruchen kann.
2
Der am 1988 geborene Kläger besuchte das evangelische Gymnasium X. und befand
sich zum Zeitpunkt der streitigen Klassenfahrt in der 12. Klasse.
3
In der Zeit vom 27.01.2006 bis zum 29.01.2006 fand eine Klassenfahrt nach C. statt, an
der der Kläger teilnahm. Die Kosten in Höhe von 107,00 EURO wurden von der
Beklagten nach Einreichung einer Bescheinigung des Schulträgers mit Bescheid vom
02.02.2006 übernommen.
4
Der Kläger beantragte mit einem am 24.03.2006 bei der Beklagten eingegangenen
Schreiben einen weiteren Zuschuss in Höhe von 140,00 EURO zu einer Klassenfahrt
vom 30.03.2006 bis zum 01.04.2006 nach X ... Der Schulträger bestätigte am
23.02.2006 auf dem Antragsformular die Durchführung und Daten der Klassenfahrt.
5
Die Beklagte lehnte die Übernahme mit Bescheid vom 28.03.2006 mit der Begründung
ab, dass ein Zuschuss nur im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht gewährt werden
könne und der Kläger als Schüler in der 12. Klasse dieser nicht mehr unterliege.
6
Hiergegen legte der Kläger am 18.04.2006 Widerspruch ein. Auf die reguläre
Schulpflicht käme es nicht an. Immerhin habe die Beklagte die Kosten der Klassenfahrt
vom 27.01.2006 bis zum 29.01.2006 auch übernommen.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
8
Ein Fördern des Zusammenhalts im Klassenverbund und eine Unterstützung der
Sozialisation des Klägers sei aufgrund der Volljährigkeit nicht mehr erforderlich. Zudem
könne der volljährige Kläger bei vorheriger Kenntnis für die Bestreitung der
Aufwendungen selbst sorgen.
Am 11.09.2006 hat der Kläger Klage erhoben.
9
Er verweist auf seine Ausführungen im Vorverfahren.
10
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, ihm die
Kosten für die Klassenfahrt vom 30.03.2006 bis 01.04.2006 nach X. in Höhe von 140,00
EURO zu erstatten.
11
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
12
Sie verweist auf die Begründungen der streitigen Bescheide.
13
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
14
Entscheidungsgründe:
15
Vorliegend konnte das Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis
hierzu im Erörterungstermin am 18.01.2007 zu Protokoll erklärt haben.
16
Die Klage ist zulässig und begründet.
17
Der Kläger ist im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn er hat einen
Anspruch auf die begehrte Leistung. Der Zuschuss für die Klassenfahrt nach X. ist
gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB II zu gewähren. Der angefochtene
Bescheid vom 28.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2006 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
18
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige hilfebedürftige Personen
Leistungen nach dem SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. Lebensjahr
noch nicht vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben.
19
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus
dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern
anderer Sozialleistungen erhält.
20
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im
Rahmen der schulischen Bestimmungen nicht von der Regelleistung nach § 20 SGB II
umfasst. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind sie gesondert zu erbringen. Dem Begriff
21
"Klassenfahrt" in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II unterfallen auch Kursfahrten in der
Oberstufe. Mit der gesetzlichen Regelung im SGB II wird die bisherige Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte zum abgelösten Bundesozialhilfegesetz aufgegriffen (Lang in
Eicher/Spellbrink, SGB II, § 23, Rdnr. 109). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
stellte darauf ab, ob die Klassenfahrt im Einklang mit den schulrechtlichen
Bestimmungen stand (BVerwG 97, 376, 377). Die in Nordrhein-Westfalen geltende
Richtlinie für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien - WRL), welche
auch für die gymnasiale Oberstufe Geltung hat, definiert den Begriff "Klassenfahrt" nicht,
sondern nur Schulwanderungen und Schulfahrten, Schullandheimaufenthalte,
Studienfahrten und internationale Begegnungen und spricht im Anschluss der Definition
nur von Schulwanderungen und Schulfahrten, Nr. 1 WRL. Allerdings wird der Begriff
"Klassenfahrt" im weiteren Verlauf der Richtlinie einmalig undifferenziert für alle
Veranstaltungen verwendet, vgl. Nr. 4.2 WRL. Damit fallen auch die Kursfahrten in der
gymnasialen Oberstufe unter den Begriff der Klassenfahrt (so auch Lang in
Eicher/Spellbrink, SGB II, § 23, Rdnr. 110 mit weiteren - auch schulrechtlichen -
Nachweisen). Dies deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 23 Abs.
3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Die Norm soll sicherstellen, dass auch Kinder aus
finanzschwachen Familien an diesen schulischen Maßnahmen, die nach Nr. 4.2 WRL
hinsichtlich der Teilnahme grundsätzlich verpflichtend sind, teilnehmen können. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die Klassenfahrt nach Nr. 1 WRL dem Schulleben
entwachsen sein und vor- sowie nachbereitet werden muss. Damit ist die Klassenfahrt
Bestandteil des Lern- und Lehrauftrags der Schule. Eine sinnvolle Teilnahme am
Schulunterricht im Umfeld der Klassenfahrt ist somit mit der Teilnahme an der
Maßnahme verknüpft.
Bei dem Ausschluss bedürftiger Schüler würden die Leistungsträger in unzulässiger
Weise mittelbar auf die Lehrinhalte Einfluss nehmen. Denn nach Nr. 1 WRL sind
Klassenfahrten Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Schulen. Den
Schulen ist allerdings die Gestaltung des Unterrichts, der Erziehung und des
Schullebens im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener
Verantwortung zugeordnet, § 3 Abs. 1 Schulgesetz für das Land NRW (SchulG). Ein
mittelbarer Eingriff durch andere staatliche Einrichtungen ohne konkrete Ermächtigung
ist nicht statthaft. (so im Ergebnis auch SG Dortmund, AZ.: S 33 AS 152/05, Urteil vom
04.12.2006 m.w.N.).
22
Dabei endet die Förderungsmöglichkeit auch nicht mit dem Abschluss des 10.
Schuljahres. Das SGB II benennt alle Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen. Eine Differenzierung in den schulrechtlichen Bestimmungen besteht
nicht, zumal auch die Schulfahrten in der gymnasialen Oberstufe in der WRL geregelt
sind. Damit besteht auch für die Schüler der gynmasialen Oberstufe eine
Teilnahmepflicht nach Nr. 4.2 WRL. Zudem sind damit auch die Schulfahrten in der
gesetzlichen Oberstufe Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule
und in das Lehrkonzept eingebettet. Ein Ausschluss ist daher nicht sinnvoll und vom
Gesetzgeber nicht gewollt. Immerhin soll die Akademikerquote in Deutschland steigen
und der Zugang zu Bildung für Kinder aus finanziell schlechter gestellten Familien
gefördert werden. Eine Ablehnung der Kostentragung für Fahrten in der Oberstufe
widerspräche dem Förderungsziel und Willen des Gesetzgebers und würde zu einer
Ausgrenzung von Schülern aus finanziellen Gründen führen, welche nach Nr. 2.2 Satz 4
WRL ausgeschlossen werden soll. Der Umstand, dass Schüler der gymnasialen
Oberstufe mitunter volljährig sind und die Schule nach etwaigen Abschlussfahrten bald
verlassen, vermag die bisher dargestellte Sichtweise nicht zu ändern. Die Schule hat
23
auch hier die alleinige Entscheidungskompetenz bezüglich der Inhalte und
Umsetzungsmittel des Bildungsauftrags.
Begrenzt wird die weite Auslegung des Begriffs "Klassenfahrt" lediglich im Rahmen des
SGB II durch die Ergänzung "mehrtägig". Die Kosten für eine Eintagesfahrt können
hiernach nicht übernommen werden.
24
Der Kläger hat unbestritten an der mehrtägigen Klassenfahrt im Zeitraum vom
30.03.2006 bis 01.04.2006 nach X. teilgenommen. Bei dieser Klassenfahrt handelt es
sich auch nach Auskunft der Schule um eine reguläre Klassenfahrt im Rahmen der
Kursveranstaltungen in der gymnasialen Oberstufe in Übereinstimmung mit den
schulrechtlichen Bestimmungen.
25
Zudem sind ausweislich der Bescheinigung der Schule Kosten in Höhe von 140,00
EURO entstanden. Diese Kosten sind dem Kläger vollständig zu erstatten. Eine
Höchstbetragsregelung enthält § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht. Eine solche kann auch
nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift hergeleitet werden, da sie nicht
sachgerecht wäre. Der Gesetzgeber hat die Kostenübernahme bei Klassenfahrten im
Rahmen der schulischen Bestimmungen geregelt. Damit stellt er fest, dass die Kosten,
die im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen anfallen, auch zu übernehmen sind.
Mit dieser Regelung wird aber gleichzeitig auch hinreichend das schulische Umfeld des
Betroffenen mitberücksichtigt und so für eine angemessene Mittelverwendung gesorgt.
Denn nach Nr. 2.2 WRL legt die Schulkonfertenz die Kostenobergrenze für Schulfahrten
fest. Dabei ist der Schulpflegschaft, dem Schülerrat und der Lehrerkonferenz
Gelegenheit zur vorbereitenden Beratung zu geben. Zudem ist die Kostenobergrenze für
die Schulwanderungen und Schulfahrten möglichst niedrig zu halten, um die
Erziehungsberechtigten nicht unzumutbar zu belasten. Außerdem darf der finanzielle
Aufwand kein Grund dafür sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht teilnehmen
kann. Die Kosten für die Klassenfahrten sind damit auszurichten an dem, was die
Erziehungsberechtigten leisten können oder leisten möchten und kommen in einem
pädagogisch geleiteten demokratischen Prozess im Rahmen der Schulkonferenz
zustande. Damit ist ein ausreichendes Korrektiv geschaffen, welches dafür sorgt, dass
auch der Leistungsträger nach dem SGB II nicht übermäßige oder unverhältnismäßige
Kosten zu tragen hat. Einer Höchstbetragsregelung bedarf es daher seitens der
Leistungsträger nach dem SGB II nicht. Eine Höchstbetragsregelung kann auch nicht in
das SGB II über die Regelung in Nr. 2.2 Satz 4 WRL, dass kein Kind aus finanziellen
Gründen gehindert sein darf, an der Klassenfahrt teilzunehmen, hereininterpretiert
werden. Durch die Festlegung eines Höchstbetrages hätte es der Leistungsträger nach
dem SGB II in der Hand zu bestimmen, in welchem finanziellen Rahmen alle Schüler
einer Schule bzw. einer Region Klassenfahrten durchführen dürfen. Denn bereits bei
einem betroffenen Schüler könnte die Schulkonferenz zur Vermeidung eines
Ausschlusses des Betroffenen als Höchstbetrag für Klassenfahrten nur den
Höchstbetrag des SGB II-Trägers übernehmen. Ein solcher Reflex ist vom Gesetzgeber
nicht gewollt. Vielmehr soll sich das von dem Träger zu Leistende an dem sozialen
Umfeld orientieren. Der Leistungsträger soll das zu finanzieren haben, was die
leistungsfähigen Eltern zu leisten in der Lage sind oder bereit sind zu übernehmen. Eine
Höchstgrenze wäre auch ein unzulässiger Eingriff in die pädagogische
Gestaltungfreiheit des Unterrichts, vgl. oben.
26
Dabei kann der Leistungsträger seine Förderung auch nicht auf generell nur eine Fahrt
oder eine Fahrt in einem Schuljahr begrenzen. Eine solche Möglichkeit ergibt sich nicht
27
aus dem SGB II oder anderen Rechtsnormen. Es ist aus dem Zusammenspiel von SGB
II und schulischen Bestimmungen zu entnehmen, dass allein die Schulkonferenz die
Klassenfahrten an der Schule regelt. Damit regelt sie auch die Erstattungsfähigkeit der
Klassenfahrt durch den SGB II-Leistungsträger in zulässiger Weise. Denn es muss der
Schule unbenommen sein, das Leistungsvermögen der Erziehungsberechtigten ohne
Einmischung abzubilden und zu bestimmen, ob die Klassenfahrten einmalig in größeren
Verbänden bzw. häufiger in kleineren Kurseinheiten stattfinden. Dabei kann die
Schulkonferenz auch einmalige Klassenfahrten pro Schüler oder alljährliche
Klassenfahrten beschließen. Bei derartigen Entscheidungen sind viele Umstände zu
berücksichtigen, die die Leistungsträger zum einen nicht kennen (Leistungsfähigkeit der
anderen Eltern etc.) und zum anderen auch nicht bewerten können (z.B. pädagogischer
Nutzen, Schwerpunktbildung und Profilierung der Schule). Damit kann es nicht dem
Leistungsträger obliegen, durch eigene Regelungen Einfluss auf die Bildungsarbeit der
Schule zu nehmen. Eine Umgehung der Entscheidungsprozesse innerhalb der Schule,
insbesondere der Schulkonferenz mit entsprechenden Beteiligungsrechten, ist vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
Der Kläger ist auch nicht auf eine Eigenbeschaffung der erforderlichen Finanzmittel
durch die Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit zu verweisen. Eine solche Verweisung ist
im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen und kann auch nicht in der Norm des § 9 Abs.
1 Nr. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II gesehen werden. Ein Rückgriff auf die Vorschrift
des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II würde dazu führen, dass Schüler bei allen
Leistungsansprüchen erst auf eine Vermeidung der Hilfebedürftigkeit zu verweisen
wären. Eine schulische Qualifizierung wäre nicht mehr möglich, da alle Schüler
bezahlte Tätigkeiten aufzunehmen hätten und sich nicht mehr der Schule widmen
könnten. Dies ist nicht vom Gesetzgeber gewollt. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen
uneingeschränkten Titel für die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit
Klassenfahrten geschaffen und so klargestellt, dass Schüler nicht nur ein Recht haben,
zur Schule zu gehen, sondern auch ein Recht haben, an allen schulischen
Veranstaltungen im Rahmen des sozial Anerkannten teilzunehmen.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG.
29