Urteil des SozG Detmold vom 18.05.2007
SozG Detmold: pension, nachzahlung, verordnung, ausländische rente, auszahlung, erwerbsunfähigkeit, auskunft, england, verrechnung, sicherheit
Sozialgericht Detmold, S 10 AL 26/04
Datum:
18.05.2007
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 10 AL 26/04
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 63/07
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung weiterer 5.043,18 EUR
nebst 8,25 % Zinsen hieraus seit dem 26.01.2004 gegen die Beklagte oder die
Beigeladene hat.
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Der am 1941 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Er lebt seit vielen Jahren
in Deutschland. Im Juni 2000 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit bei der Beigeladenen. Zugleich erhielt er Krankengeld. Nach
Auslaufen des Krankengeldes bezog er vom 16.05.2001 bis zum 26.07.2002 im
Rahmen der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) Arbeitslosengeld von der Beklagten, ebenfalls bis zur Erschöpfung des
Anspruchs.
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Mit gerichtlichem Vergleich vom 11.12.2002 gewährte die beigeladene Deutsche
Rentenversicherung Bund dem Kläger rückwirkend ab dem 08.06.2000
Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer (vgl. Akte des Sozialgerichtes Detmold mit dem Az.
S 2 RA 109/01). Die Rentennachzahlung wurde für die Zeit, in der es zur zeitlichen
Überschneidung mit der Arbeitslosengeldleistung der Beklagten gekommen war, gemäß
der §§ 52 und 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verrechnet. Hiergegen wendet
sich der Kläger nicht.
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Nach der Verrechnung verblieb noch ein Betrag von rund 5.000,- EUR, den die Beklagte
zu Unrecht an den Kläger in Form von Arbeitslosengeld geleistet hatte, obwohl der
Anspruch aufgrund der nachträglich festgestellten Erwerbsunfähigkeit nicht bestand.
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Mit Schreiben vom 07.05.2003 wurden dem Kläger rückwirkend ab dem 01.05.2001
neben der deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente auch noch Leistungen vom Britischen
Rentenversicherungsträger (Pension Service) in Form eines "Long Term Incapacity
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Benefit" gewährt. Der Britische Träger wies in seinem Schreiben darauf hin, dass er den
Nachzahlungsbetrag an die "German Authorities" überweisen werde, weil der Kläger
von diesen u.U. mehr Leistungen in der Vergangenheit erhalten habe, als ihm
zustanden. Einen etwaigen Überschuss würden diese an ihn auskehren. Entsprechend
überwies der Britische Rentenversicherungsträger die Nachzahlung in Höhe von
7.536,28 EUR an die Deutsche Rentenversicherung Bund, d.h. die Beigeladene, als
sog. EWG-Verbindungsstelle.
Der Kläger wandte sich daraufhin an die beigeladene Deutsche Rentenversicherung
Bund und forderte von ihr die ungekürzte Auszahlung der Britischen Nachzahlung an
sich. Es handele sich um eine private Rente, die nicht mit etwaigen
Arbeitslosengeldrückforderungsansprüchen der Beklagten verrechnet werden dürfe.
Zumindest sei die Nachzahlung in Höhe von 7.536,28 EUR insoweit an ihn
auszukehren, als diesem Betrag unstreitig keine Ansprüche der Beklagten gegenüber
ständen, d.h. in Höhe von 2.493,10 EUR. Zugleich wandte sich der Kläger auch an die
Beklagte und forderte von dieser mit derselben Begründung zu erklären, dass sie auf die
Britische Nachzahlung keine Ansprüche erhebe.
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Die Beklagte wandte sich daraufhin ihrerseits mit Schreiben vom 07.08.2003 an die
beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund. Sie behauptete -unzutreffend, zu
einer Aufhebung der Leistungsgewährung an den Kläger ist es nie gekommen- gemäß §
48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGBX) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III für
die Zeit vom 16.05.2001 bis 26.07.2001 die Gewährung von Arbeitslosdengeld
aufgehoben zu haben. Da die Beigeladene für diesen Zeitraum vom Britischen
Rentenversicherungsträger Leistungen erhalten habe, sei sie gemäß § 103 SGB X
erstattungspflichtig. Soweit die Erstattung nicht in voller Höhe, d.h. in Höhe von 5.043,18
EUR, erfolgen könne, weil die Leistungen des Britischen Rentenversicherungsträgers
einen anderen Zeitraum beträfen als die zu Unrecht erbrachten
Arbeitslosengeldleistungen, sei der Kläger erstattungspflichtig. Die Beigeladene werde
insoweit ermächtigt, den ggf. verbleibenden Differenzbetrag gemäß § 52 SGB I zu
verrechnen.
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Die Beigeladene überwies am 28.11.2003 einen Betrag von 4.459,- EUR an die
Beklagte. Leistungen des Britischen Rentenversicherungsträgers in dieser Höhe
betrafen denselben Zeitraum wie die aufgrund der Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu
Unrecht erbrachten Arbeitslosengeldleistungen der Beklagten. Bezüglich des restlichen
streitigen Betrages, d.h. in Höhe von 584,18 EUR, stand den zu Unrecht erbrachten
Leistungen der Beklagten keine zeitlich denselben Zeitraum betreffenden Leistungen
des Britischen Pension Service gegenüber. Bezüglich dieses Betrages fragte die
Beigeladenen deshalb beim Kläger an, ob er mit der Überweisung auch dieses
Betrages an die Beklagte im Hinblick auf die von dieser erfolgte Überzahlung
einverstanden sei. Da der Kläger sein Einverständnis nicht erklärte, überwies die
Beigeladene den Betrag von 584,18 EUR am 15.03.2004 an den Kläger. Die unstreitig
der Beklagten nicht zustehenden 2.493,10 EUR hatte sie bereits zuvor an den Kläger
überwiesen.
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Der Kläger machte mit Schreiben vom 27.08.2003 geltend, dass die Nachzahlung des
Britischen Rentenversicherungsträgers keine Erwerbsminderungsrente darstelle. Eine
Rente würde in England erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Vorliegend
handele es sich um eine Schwerbehindertenunterstützung. Die englische Bezeichnung
laute entsprechend "Benefit" und nicht "Pension". Es handele sich zudem um eine
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Leistung aus einer privaten Vorsorgeversicherung. Hierfür habe er ohne gesetzliche
Verpflichtung seit 1999 1.000,- DM jährlich aus seinem Privatvermögen aufgewandt.
Leistungen aus solchen privaten Versicherungen seien mit dem an die Beklagte
zurückzuzahlenden Arbeitslosengeld nicht zu verrechnen. In England seien
entsprechende Verträge zwingend mit dem staatlichen Versicherungsträger
abzuschließen. Das ändere aber nichts an dem privatrechtlichen Charakter des Vertrags
und der daraus fließenden Leistungen. Er bitte daher um Überprüfung des "Bescheides"
der Beklagten vom "04.08.2003".
Dieser Bescheid existiert nicht.
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Mit Bescheid vom 10.09.2003 teilte die Beklagte dem Kläger dennoch mit, dass die
Überprüfung des "Bescheides vom 04.08.2003" ergeben habe, dass der Bescheid
rechtmäßig sei. Dass eine Erwerbsminderungsrente nach britischem Recht erst nach
Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werde, sei wenig realistisch, wenn -wie hier-
die Erwerbsminderung bereits vorher eingetreten sei.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 15.01.2004 zurück. Man habe die Leistungen des Britischen
Rentenversicherungsträgers, die von diesem an die Beigeladene Deutsche
Rentenversicherung Bund geleistet worden seien, gemäß der §§ 103, 104 SGB X
erhalten.
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Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, von der Beklagten -hilfsweise von der
Beigeladenen- weitere 5.043,18 EUR aus der Nachzahlung der englischen
Rentenversicherungsträgers zu erhalten, fort. Die Berechnung der Beigeladenen
bezüglich der an die Beklagte ausgezahlten Gelder sei zwar nachvollziehbar und
enthalte keine Fehler. Es bestehe jedoch ein Aufrechnungsverbot gemäß der §§ 51 Abs.
2 i.V.m. 52 SGB I. Auch seien die Vorschriften der §§ 103, 104 SGB X nur auf deutsche
Versicherungsträger anwendbar. Insbesondere sei die beigeladene Deutsche
Rentenversicherung Bund, die als EWG-Verbindungsstelle lediglich die Nachzahlung
des britischen Rentenversicherungsträgers an ihn weiterleiten sollte, nicht
Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift. Das sei allenfalls der britische Pension
Service. Nach britischem Recht seien seine Ansprüche nicht pfändbar und deshalb an
ihn auszukehren. Die Leistungen des englischen Sozialversicherungsträgers und der
beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund seien vom Gegenstand und Zweck
her nicht gleich im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 Verordnung (VO) (EWG) 1408/71 neue
Fassung. Die Vorschrift sei nicht anwendbar. Den Zuschuss aus England erhalte er nur,
weil er dort private, freiwillige Einzahlungen vorgenommen habe. Die deutsche Rente
erhalte er hingegen im Gegenzug zur gesetzlich vorgeschriebenen, jahrelangen
Beitragsabführung vom Arbeitslohn. Artikel 111 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 574/72 sei
ebenfalls nicht anwendbar. Die Vorschrift erfasse nur Fürsorgeleistungen. Darunter
fielen die streitigen Ansprüche der Beklagten auf zu erstattendes Arbeitslosengeld nicht.
Das ergebe sich aus den eigenen Angaben der Beigeladenen auf deren Internetseiten.
Da die Beklagte selbst keine Erstattungsansprüche angemeldet habe, sei die
Anmeldung dieser Ansprüche durch die Beigeladene rechtswidrig, ebenso die
anschließende Weiterleitung der Gelder an die Beklagte. Zudem scheitere die von der
Beklagten und der Beigeladenen vorgenommene Aufrechnung bzw. Verrechnung
bereits daran, dass solche Aufrechnungen nur bei innerstaatlichen Leistungen
vorgenommen werden dürften, nicht jedoch bei der hier streitigen, an ihn
weiterzuleitenden englischen Rente. Selbst wenn die Beklagte einen
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Arbeitslosengelderstattungsanspruch gegen ihn habe, hätte sie diesen gegen ihn
persönlich geltend machen müssen und nicht gegenüber der Beigeladenen. Es sei
zudem davon auszugehen, dass der Britische Pension Service der Verrechnung nur mit
Ansprüchen der Beigeladenen zugestimmt habe, nicht aber mit
Rückforderungsansprüchen der Beklagten wegen überzahltem Arbeitslosengeld. Der
geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich daraus, dass er -der Kläger- einen Kredit
zur Zwischenfinanzierung in Anspruch habe nehmen müssen, der mit 8,25 % zu
verzinsen sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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die Beklagte zu verurteilen, 5.043,18 EUR nebst 8,25 % Zinsen hieraus seit dem
26.01.2004 an ihn zu zahlen, hilfsweise die Beigeladenen zur Zahlung dieses Betrages
an ihn zu verurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zwar träfen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid
nicht zu, soweit behauptet werde, der das Arbeitslosengeld gewährende Bescheid sei
aufgehoben worden. Das sei nicht notwendig gewesen, da im Augenblick der Kenntnis
von der Nachzahlung bzw. von der Erwerbsminderung des Klägers kein
leistungsgewährender Arbeitslosengeldbescheid mehr vorgelegen habe. Der
Arbeitslosengeldanspruch sei wegen Leistungserschöpfung bereits zuvor ausgelaufen
gewesen. Zudem gebe es auch keinen Bescheid vom 04.08.2003, wovon man jedoch
zunächst selbst -zu Unrecht- ausgegangen sei. Vielmehr habe der Kläger und man
selbst offensichtlich das Schreiben vom 07.08.2003 gemeint und habe zum Ausdruck
bringen wollen, dass die überzahlten rund 5.000,- EUR gemäß der §§ 103 und 105 SGB
X bzw. 51 und 52 SGB I durch Weiterleitung der britischen Nachzahlung von der
Beigeladenen an sie, die Beklagte, ausgeglichen werden solle.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Dem Kläger sei die Zahlung von 4.459,- EUR an die Beklagte mit Schreiben vom
24.11.2003 mitgeteilt worden. Der an die Beklagte weitergeleitete Betrag ergebe sich
daraus, dass ermittelt worden sei, für welchen Zeitraum der englische
Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht habe und inwiefern zeitlich
Überschneidungen zu dem Zeitraum vorlägen, in dem die Beklagte an den Kläger
Arbeitslosengeldleistungen erbracht habe. Für diesen Überschneidungszeitraum seien
die Leistungen des englischen Sozialversicherungsträgers gemäß der Europäischen
Verordnung an die Beklagte weitergeleitet worden. Die dazugehörige Berechnung
stamme vom 19.11.2003 und befinde sich auf Blatt 106 der Verwaltungsakte. Artikel 111
VO (EWG) Nr. 574/72 räume den Trägern der Rentenversicherung sowie den Trägern
der anderen, gemäß Artikel 4 VO (EWG) Nr. 1408/71 zum sachlichen Geltungsbereich
der Verordnung gehörenden Zweigen der sozialen Sicherheit, das Recht ein, von den
ebenfalls zur Leistung verpflichteten Trägern anderer Mitgliedstaaten den Ausgleich zu
viel gezahlter Leistungen zu fordern. Abs. 1 des Artikels 111 VO (EWG) Nr. 574/72
regele dabei das Rückgriffsrecht der Rentenversicherungsträger auf
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Rentennachzahlungen anderer mitgliedschaftlicher Rentenversicherungsträger. Abs. 2
des Artikels 111 VO (EWG) Nr. 574/72 erweitere darüber hinaus das Rückgriffsrecht der
Rentenversicherungsträger auf die Nachzahlung. Unter besonderen Voraussetzungen
dehne er es auf die laufenden Zahlungen aus und räume auch anderen
Sozialleistungsträgern -also auch der Beklagten- Erstattungsansprüche ein. Die
Deutsche Rentenversicherung melde die Erstattungsansprüche anderer deutscher
Sozialversicherungsträger -auch ohne deren Antrag- bereits dann bei ausländischen
Sozialversicherungsträgern an, wenn -wie im vorliegenden Fall- aus dem
Rentenversicherungskonto oder dem Akteninhalt hervorgehe, dass der Versicherte
zuletzt Sozialleistungen bezogen habe oder wenn ein Erstattungsanspruch auf die
Deutsche Rentennachzahlung vorläge. Das sei auch vorliegend der Fall gewesen. Die
Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch seien von der Sachbearbeitung erkannt
und zutreffend umgesetzt worden. Im Rahmen des bestehenden Erstattungsanspruchs
nach Artikel 111 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 habe man für die Beklagte 4.459,- EUR
abgerechnet und an sie weitergeleitet. Nach Befriedigung dieses Erstattungsanspruchs
seien 548,18 EUR verblieben, die man mangels einer Rechtsgrundlage nicht an die
Beklagte habe auszahlen können, obwohl auch in dieser Höhe zu Unrecht
Arbeitslosengeld geleistet worden sei. Es hätte insoweit jedoch einer
Einverständniserklärung des Klägers bedurft, dass auch dieser Betrag an die Beklagte
wegen der erfolgten Arbeitslosengeldüberzahlung ausgezahlt werden dürfe. Das
Einverständnis sei verweigert worden. Das Geld sei daher an den Kläger ausgekehrt
worden.
Das Gericht hat die Deutsche Rentenversicherung Bund gem. § 75 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen und eine Auskunft zur britischen
Long Term Benefit-Zahlung an den Kläger beim leistenden britischen Pension Service
eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft vom 02.11.2005 und auf deren
deutsche Übersetzung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten
betreffend den Kläger, die Verwaltungsakte der Beigeladenen betreffend die
Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers sowie die Akten des Sozialgerichtes Detmold mit
den Aktenzeichen S 10 AL 9/04 und S 2 RA 109/01 verwiesen. Sie lagen der
Entscheidungsfindung zugrunde.
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Entscheidungsgründe:
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Trotz des Nichterscheinens des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen
Verhandlung konnte die Kammer den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden. Beide
sind ordnungsgemäß zum Termin geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch
im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG.
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Die gem. § 54 Abs. 5 SGG zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat
keinen Anspruch gegen die Beklagte oder die Beigeladene auf Zahlung weiterer
5.043,18 EUR aus der Nachzahlung des Britischen Pension Service in Höhe von
insgesamt 7.536,28 EUR.
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In Höhe von 548,18 EUR ergibt sich das auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers.
Diesen Betrag hat er nämlich -inzwischen unstreitig- von der Beigeladenen ausgezahlt
erhalten.
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Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf -volle- Auszahlung seiner Britischen
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Long Term Incapacity Benefit ist der entsprechende Bescheid des Britischen Pension
Service, in dem ihm die Leistungen bewilligt worden sind. Die Bewilligung erfolgte
gemäß der Auskunft des Pension Service auf Grundlage der EU Verordnung 1408/71
und der entsprechenden Umsetzungsverordnung 574/72. Die Geldleistung bei
dauernder Arbeitsunfähigkeit unterliegt dabei Kapitel 2 (Erwerbsunfähigkeit). Die
Leistungen des Long Term Incapacity Benefit konnten dabei an den Kläger nur deshalb
vom Britischen Pension Service geleistet werden, weil gemäß Artikel 40 Abs. 3 VO
(EWG) 574/72 das vom Kläger in Deutschland bezogene Krankengeld so behandelt
wurde, dass es die in Großbritannien für die Zahlung eines Long Term Incapacity
Benefit vorausgesetzte vorherige Arbeitsunfähigkeit bzw. die Zahlung von
Geldleistungen im Krankheitsfall (Short Term Incapacity Benefit) ersetzte. Die hier
streitigen Leistungen des Long Term Incapacity Benefit konnten nur -wie geschehen-
auf Basis der entsprechenden EWG Verordnung an den Kläger geleistet worden. Der
Kläger muss dann aber auch andererseits die in den EWG Verordnungen für ihn
nachteiligen Koordinationsregeln gegen sich gelten lassen.
Dabei führt allerdings nicht Artikel 12 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 zum Verlust des
Auszahlungsanspruchs des hier streitigen Restbetrages von 4.459,- EUR an den
Kläger. Diese Norm beschränkt sich auf die von Abs. 2 der Präambel zur EWG
Verordnung 1408/71 zugewiesenen Rolle als "Koordinationsregelung unter
Berücksichtigung der zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale
Sicherung fortbestehenden großen Unterschieden" und tastet die Souveränität der
Einzelstaaten nicht an. Sie berechtigt den innerstaatlichen Träger -hier die Beklagte-
nicht, die Sozialleistungen eines anderen Mitgliedsstaates der Gemeinschaften -hier
den Long Term Incapacity Benefit des Britischen Pension Service- in Anspruch zu
nehmen. Sie gestattet vielmehr nur, ausländische Leistungen und Einkommen bei der
Anwendung der eigenen innerstaatlichen Kürzungs-, Ruhens- und
Entziehungsvorschriften zum Ausschluss ungerechtfertigter Leistungskumulierungen bei
eigenen Sozialleistungen zu berücksichtigen (Urteil des BSG vom 17.02.1982, 1 RJ
42/81).
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Die Beigeladene hat jedoch durch die Auszahlung der streitigen 4.459,- EUR an die
Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers ihr gegenüber in Anwendung von § 107
Abs. 1 SGB X erfüllt.
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Nach § 103 Abs. 1 SGB X gilt dabei Folgendes: "Hat ein Leistungsträger
Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder
teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger
erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der
Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat."
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Nach § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des
Zeitraums, für den dem Arbeitslosen -hier dem Kläger- Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt wurde. Die
Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom 16.05.2001 bis zum 26.07.2002
Arbeitslosengeld gewährt. Nachträglich wurde dem Kläger für diesen Zeitraum Rente
wegen Erwerbsunfähig zuerkannt. Damit sind grundsätzlich die Voraussetzungen des
Erstattungsanspruches nach § 103 Abs. 1 SGB X erfüllt. Die Leistung der
Rentennachzahlung für diesen Zeitraum durch die beigeladende Deutsche
Rentenversicherung Bund ist auch unstreitig, soweit es sich um die in Deutschland
erworbenen Rentenanwartschaften handelt.
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Soweit es um die Long Term Incapacity Benefit Leistungen des Britischen Pension
Service geht, sind die Vorschriften des SGB X allerdings nicht unmittelbar anwendbar.
Vielmehr kann der Deutsche Sozialversicherungsträger auf eine ausländische Rente zu
Gunsten eines Dritten -hier der Beklagten- nur dann zugreifen, wenn der ausländische
Staat hiermit ausdrücklich einverstanden ist und eine spezielle Norm des Völkerrechts -
Zwischenstaatliche Abkommen, übernationales Recht- dieses gestatten (vgl. BSG Urteil
vom 17.02.1982, 1 RJ 42/81).
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Nach Artikel 111 VO (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die
Durchführung der Verordnung EWG Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie ihre Familien, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, gilt Folgendes:
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Hat der Träger eines Mitgliedsstaates bei der Feststellung oder der Neufeststellung von
Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten) in Anwendung des Kapitels III Kapitel
3 der Verordnung einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt, als den,
auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger vom Träger eines jeden anderen
Mitgliedsstaates, der gegenüber dem Leistungsempfänger zu entsprechenden
Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zu viel gezahlten Betrag von den
nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsträger bezahlt. Dieser
letztgenannte Träger überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten
Träger. Soweit der zu viel gezahlte Betrag nicht von den nachzuzahlenden Beträgen
einbehalten werden kann, ist Abs. 2 anzuwenden.
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Dieser Absatz zwei ist im vorliegenden Fall anzuwenden, da nicht der Deutsche
Rentenversicherungsträger, sondern die Beklagte als Dritte zu hohe Leistungen an den
Kläger erbracht hat. Artikel 111 Abs. 2 VO (EWG) 574/72 sieht insoweit Folgendes vor:
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Hat der Träger eines Mitgliedsstaates -hier die Beklagte- einem Leistungsempfänger -
hier dem Kläger- einen höheren Betrag gezahlt, als den, auf den dieser Anspruch hat -
hier die Überzahlung des Arbeitslosengeldes für den streitigen Zeitraum-, so kann
dieser Träger zu den Bedingungen und in den Grenzen, die in den von ihm
anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vom Träger eines jeden anderen
Mitgliedsstaates -hier dem Pension Service- der gegenüber dem Leistungsempfänger -
dem Kläger- zur Leistung verpflichtet ist, verlangen, den zu viel gezahlten Betrag -hier
4.459,- EUR- von den Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt.
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Das ist vorliegend auch geschehen. Unerheblich ist dabei, dass zunächst die
Beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund ohne einen expliziten Antrag oder
Auftrag der Beklagten einen entsprechenden Antrag bei dem Britischen Pension
Service gestellt hat. Der Sachbearbeitung der Beigeladenen war aufgrund der
Anwendung der Vorschriften der §§ 103 ff. SGB X auf die deutsche Rentennachzahlung
bekannt, dass die Voraussetzungen für einen entsprechenden Antrag der Beklagten
beim Pension Service vorlagen. Dieses Vorgehen -die selbständige Antragstellung
durch Mitarbeiter der Beigeladenen- ist von der Beklagten durch ihr Schreiben vom
07.08.2003 ausdrücklich genehmigt worden. Eines erneuten, den bereits gestellten
Antrag lediglich wiederholenden Antrags durch die Beklagte bedurfte es nicht.
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Da es vorliegend um die Erfüllung von Ansprüchen nach den §§ 103 ff. SGB X i.V.m.
Artikel 111 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 geht, können auch keine Aufrechnungsverbote
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gemäß der §§ 51 und 52 SGB I greifen. Es wird vorliegend nicht aufgerechnet oder
verrechnet nach diesen Vorschriften.
Auch kann durch Leistungen eines Nachzahlungsbetrages betreffend den Britischen
Long Term Incapacity Benefit keine (rückwirkende) Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers
eintreten bzw. eingetreten sein.
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Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Britische Pension Service der
Auszahlung des Nachzahlungsbetrages an die Beklagte auch ausdrücklich zugestimmt.
Dies geschah mit Schreiben vom 07.05.2003, in dem der Britische
Rentenversicherungsträger ausdrücklich seine Zustimmung zum Vorgehen des
Deutschen Rentenversicherungsträgers als EWG Verbindungsstelle nach Artikel 111
VO (EWG) Nr. 574/72 erteilt hat. Er hat mit der Bezeichnung "German Authorities" auch
keine irgendwie geartete Beschränkung vorgenommen bezüglich der
Sozialversicherungsträger, an die das Geld weitergeleitet werden darf. Die Beklagte war
und ist somit nicht vom Empfang dieser Leistungen ausgeschlossen, sondern
ausdrücklich begünstigt.
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Soweit der Kläger geltend macht, dass nach britischem Recht die Leistung nicht
pfändbar und daher an ihn auszuzahlen seien, gibt auch das keinen Anspruch auf
Auszahlung weiterer 4.459,- EUR an ihn. Nach Artikel 111 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr.
574/72 erhält der letztgenannte Träger -hier der Pension Service- den entsprechenden
Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm
anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als
ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handeln würde; er überweist den
einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.
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Das ist vorliegend geschehen. Eine entsprechende Prüfung ist ausweislich der Auskunft
des Britischen Pension Service vom 02.11.2005 erfolgt. Entgegenstehende britische
Vorschriften gab und gibt es nicht. Der Kläger hat solche Vorschriften auch nicht konkret
benannt.
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Die Klage kann nach all dem keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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