Urteil des SozG Detmold vom 24.07.2007
SozG Detmold: erwerbsfähigkeit, verfassungskonforme auslegung, altersrente, drucksache, abschlag, verminderung, eigentumsschutz, gesetzesmaterialien, altersgrenze, versicherungsleistung
Sozialgericht Detmold, S 20 R 91/07
Datum:
24.07.2007
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 20 R 91/07
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt höhere Rente unter Zugrundelegung eines ungekürzten
Zugangsfaktors unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
16.05.2006 (Az.: B 4 RA 22/05 R).
2
Die Beklagte bewilligte dem 1948 geborenen Kläger ab dem 01.03.2007 Rente wegen
voller Erwerbsminderung, befristet bis zum 31.10.2008 (Bescheid vom 18.12.2006) in
der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.01.2007). Außerdem bewilligte sie
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.09.2006 auf Dauer (Bescheid vom
21.12.2006 ), die jedoch wegen Hinzuverdienstes nicht zur Auszahlung kam. In der
Anlage 6 der Bewilligungsbescheide heißt es jeweils, dass der Zugangsfaktor von 1,0
für 36 Kalendermonate um 0,108 auf 0,892 vermindert wird.
3
Hiergegen erhob der Kläger unter Hinweis auf das Urteils des BSG vom 16.05.2006 - B
4 RA 22/05 R Widerspruch. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass und aus welchen
Gründen sie der Entscheidung des BSG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht
folgen werde, und schlug dem Kläger vor, den Ausgang von verschiedenen
Musterverfahren abzuwarten. Damit war der Kläger nicht einverstanden.
4
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch am 17.04.2007 mit der Begründung
zurück, der Rechtsprechung des BSG vom 16.05.2006 werde über den entschiedenen
Einzelfall hinaus nicht gefolgt. Die Reduzierung des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI
sei zunächst nur für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente vorgeschrieben
gewesen. Zum 01.01.2001 sei § 77 SGB VI ergänzt worden und erfasse hinsichtlich der
Reduzierung des Zugangsfaktors nunmehr auch Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit sowie Renten wegen Todes. Nach dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 SGB VI sei zunächst die Grundregel aufgestellt, dass für die bei einer Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu Grunde zu legenden Entgeltpunkte der
Zugangsfaktor zu reduzieren sei, wenn diese vor Vollendung des 63. Lebensjahres in
Anspruch genommen würden. Zudem bestimme diese Vorschrift, ab welchem Zeitpunkt
5
die Anzahl der Monate zu bestimmen sei, die für die Bestimmung des Zugangsfaktors
maßgebend seien. Mit dem Datum" Vollendung des 63. Lebensjahres" werde deshalb
auch ein Zeitpunkt zur Berechnung des Minderungszeitraums genannt (Beginn des
zeitlich rückwärts zu betrachtenden Zeitraums). Die Berechnung setze sich sodann in §
77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI fort, wonach nicht jeder Monat, in dem die
Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen
werde, zu einer Reduzierung des Zugangsfaktors führen solle. Eine Reduzierung sei
ausgeschlossen für die Monate der Inanspruchnahme der Erwerbsminderungrente, die
vor Vollendung des 60. Lebensjahres
lägen (Ende des zeitlich rückwärts zu betrachtenden Zeitraums). Damit sei
sichergestellt, dass der Zugangsfaktor maximal um 10,8 % (36 Monate x 0,003) reduziert
werde. Eine weitere Berechnungsregelung enthalte § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI, der im
Zusammenhang mit § 77 Abs. 3 SGB VI stehe. Ohne diesen Satz würde der genannte
Zugangsfaktor aus einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres weggefallenen
Erwerbsminderungsrente in eine spätere Rente übernommen. Dies habe der
Gesetzgeber ausschließen wollen. § 77 Abs. 2 SGB VI sei nach alledem in eine
Grundregel und eine Berechnungsregel unterteilt. Keinesfalls enthalte § 77 Abs.2 SGB
VI damit die vom BSG angenommene Grundregel, dass der Zugangsfaktor für
Entgeltpunkte bei der vor Vollendung des 60. Lebensjahres bezogenen Rente wegen
Erwerbsminderung nicht zu reduzieren sei. Auch die Entstehungsgeschichte bestätige
die Auffassung der Rentenversicherungsträger. Mit der Einführung des verminderten
Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten sei die anrechenbare Zurechnungszeit
verlängert worden. In der Bundestags-Drucksache 13/8011 werde auf diesen
Zusammenhang besonders aufmerksam gemacht. Dort heiße es: "Vorteile aufgrund
eines Rentenbeginns vor dem 65. Lebensjahr sollen durch einen verminderten
Zugangsfaktor (§ 77 ) ausgeglichen werden. Zur Vermeidung zu starker Wirkungen auf
die Renten für frühzeitig erwerbsgeminderte Personen und deren Hinterbliebenen wird
für die Zeit zwischen der Vollendung des 55. und 60. Lebensjahres, die bislang nur zu
1/3 angerechnet wurde, zukünftig im vollen Umfang angerechnet." Aus dieser
Begründung werde der Zusammenhang zwischen der Einführung des zu
vermindernden Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten und der Verlängerung
der Zurechnungszeit erkennbar. Besonders deutlich werde dieser Zusammenhang auch
durch die §§ 253 a, 264 c SGB VI jeweils i.V.m. Anlage 23 zum SGB VI. Nur in dem
Umfang, in dem eine zusätzliche Zurechnungszeit stufenweise zu berücksichtigen war,
mindere sich auch der Zugangsfaktor. Die Verminderung des Zugangsfaktors solle
gerade diejenigen Erwerbsminderungsrentner nur im begrenzten Umfang treffen, die
bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Erwerbsminderungrente aufgrund
gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Anspruch nehmen müssen. Dieser
Personenkreis bekommt einen Teil der durch die Minderung des Zugangsfaktors
verursachten Rentenminderung durch die Verlängerung der Zurechnungszeit wieder
ausgeglichen. Auch die im Rahmen der öffentlichen Anhörung abgegebenen
Stellungnahmen ließen nicht erkennen, dass jemand im Sinne der nun vorliegenden
BSG-Rechtsprechung von einer Minderung des Zugangsfaktors nur bei
Erwerbsminderungsrenten für Zeit nach der
6
Vollendung des 60. Lebensjahres ausgehe.Gegen die Rechtsauslegung des BSG
spreche auch die dadurch entstehende widersprüchliche Situation, dass eine vor
Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch genommene Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit für die Zeit des Bezuges ab Vollendung des 60.
Lebensjahres zu mindern wäre. Unklar bleibe bei der Auslegung des BSG auch die
7
Intention des Gesetzgebers, die dieser mit der gleichzeitig vorgenommenen
Verlängerung der Zurechnungszeiten verfolgt haben solle. An keiner Stelle der
Materialien werde erkennbar, dass der Gesetzgeber diese auch ohne Einführung der
Regeln über die Minderung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten, die vor
dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen würden, beschlossen hätte.
Hiergegen richtet sich die am 11.05.2007 erhobene Klage.
8
Der Kläger beantragt,
9
den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides
vom 24.01.2007 sowie den Bescheid vom 21.12.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.04.2007 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm höhere Rente unter Zugrundelegung eines ungekürzten Zugangsfaktors
von 1,0 ab Rentenbeginn zu bewilligen und die Nachzahlung in gesetzlicher Höhe zu
verzinsen.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Sie nimmt auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides Bezug.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
14
Entscheidungsgründe:
15
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16
Die Bescheide der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides
vom 24.01.2007 sowie der Bescheid vom 21.12.2006 , jeweils in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.04.2007, sind rechtmäßig und beschweren den Kläger
nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Ein
Fehler der Beklagten bei der Berechnung der Rente des Klägers ist nicht ersichtlich.
17
Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versiche-
rungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in
einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und
Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines
Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines
Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Für beitragsfreie Zeiten werden
Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit
versicherten Arbeitsentgelt- und Arbeitseinkom-men abhängig ist. Das Sicherungsziel
der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den
Rentenartfaktor bestimmt. Vorteile oder Nachteile einer unterschiedlichen
Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden. Der Monatsbetrag
einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors
ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen
Rentenwert vervielfältigt werden (§ 63 Abs. 1 - 6 SGB VI). Die Beklagte hat die Höhe der
18
Rente hiernach richtig berechnet. Ein Rechtsfehler bei der Ermittlung der persönlichen
Entgeltpunkte sowie des aktuellen Rentenwertes ist nicht ersichtlich und wird vom
Kläger auch nicht mehr geltend gemacht. Insbesondere hat die Beklagte, wie nicht mehr
streitig ist, die Zurechnungszeit (die Berechnung zusätzlicher, dem Versichterten trotz
fehlender tatsächlich geleisteter Beiträge zuzurechnender Entgeltpunkte für den
Zeitraum der Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr) gemäß § 59 SGB VI i.V.m. §
253a SGB VI richtig ermittelt. Gleiches gilt für die Bewertung des Oktobers 2003 als
beitragsgeminderte Zeit (§ 54 Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 2 SGB VI). Streitig ist zwischen
den Beteiligten lediglich noch die Ermittlung des Zugangsfaktors.
Durch den Zugangsfaktor werden die Entgeltpunkte in persönliche Entgeltpunkte
umgewandelt und damit zur Grundlage der Höhe der Rente gemacht. Erst durch diese
Multiplikation mit dem Zugangsfaktor wird die Summe der Entgeltpunkte zu
persönlichen Entpunkten, die ihrerseits ein Faktor der Rentenformel sind. Je nachdem,
ob der Zugangsfaktor größer oder kleiner als 1,0 ist, errechnen sich aus der Summe der
Entgeltpunkte mehr oder weniger persönliche Entgeltpunkte und dementsprechend
höhere oder niederigere Renten. So ist z.B. bei einer Altersrente, die erst nach dem 65.
Lebensjahr in Anspruch genommen, der Zugangsfaktor höher als 1,0.
19
Zunächst hatte der Gesetzgeber für die vor dem 60.Lebensjahr in Anspruch genommene
vorzeitige Altersrente die Regelung eines verminderten Zugangsfaktors
(Rentenabschlag) eingeführt. Durch diesen soll das Alter des Versicherten bei
Rentenbeginn und damit die voraussichtliche Dauer des Rentenbezuges in die
Rentenberechnung einfließen. Sie ist damit Ausdruck des Äquivalenzprinzips, d.h. der
Abhängigkeit der Rente von der vom Versicherten erbrachten Vorleistung. Mit der
Neufassung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) vom 20.12.2002 (BGBl. I 1827), mit der die Vorschrift ab
01.01.2001 auf alle Renten, also auch die Erwerbsminderungsrente erweitert wurde,
sollte eine Angleichung der Höhe der erwerbsgeminderten Rentner mit den vorzeitigen
Altersrentnern erfolgen, insbesondere auch um Ausweichreaktionen zu unterbinden.
Der Zugangsfaktor soll durch einen entsprechenden versicherungsmathematischen Zu-
oder Abschlag die unterschiedlichen Laufzeiten der Renten ausgleichen, wenn diese
vor oder nach der maßgeblichen Regel-Altersgrenze bzw. dem 63. Lebensjahr
beginnen. Ebenso wie bei der Rente wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen
wird, ist nach der Gesetzesänderung also auch bei Renten wegen Erwerbsminderung
nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat zu reduzieren.
20
Nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 beträgt der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht
Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf
des Kalendermonts der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,
um 0,003 niedriger als 1,0.
21
Diese Regelung allein hätte bei Erwerbsminderungsrenten, die sehr frühzeitig in
Anspruch genommen werden, zur Folge, dass der Zugangsfaktor auf 0 abschmelzen
könnte. Deshalb bestimmen Satz 2 und 3, dass dann, wenn eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente vor Vollendung des 60.
Lebensjahres beginnt, die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des
Zugangsfaktors maßgebend ist. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des
60. Lebensjahres des Versicherten gelte nicht als Zeit einer vorzeitigen
Inanspruchnahme.
22
Die Beklagte hat diese Regelung in der Praxis dahingehend verstanden, dass es sich
dabei um eine Berechnungsregelung im Sinne einer Begrenzung der Minderung auf
höchstens 36 Kalendermonate (63. - 60. Lebensjahr) beschränkt, und ist dabei, soweit
ersichtlich, in der Rechtsprechung und Literatur zunächst unwidersprochen geblieben.
Mit Urteil vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R - hat das Bundessozialgericht jedoch
entschieden, dass die Praxis der Beklagten, bei einem Recht auf Rente wegen
Erwerbsminderung, das bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden sei,
auch für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch Bestimmung eines
niedrigen Zugangsfaktors ("Rentenabschlag") einen Teil der vom Rentner für die
Rentenversicherung erbrachten Vorleistung unbeachtet zu lassen, gesetzes- und
verfassungswidrig sei. Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterlägen Rentenabschlägen nur, wenn sie die
Rente über das 60. Lebensjahr hinaus bezögen. Der Geldwert eines jeden Rechts auf
Rente ergebe sich u.a. aus dem Wert des Vorleistung, die der Versicherte für die
gesetzliche Rentenversicherung erbracht habe (Entgeltpunkte - EP). Die (Vor-
)Leistungsbezogenheit der Rente werde durch den Zugangsfaktor 1,0 verwirklicht. Der
Systemgrundsatz der (vor-)leistungsbezogenen Rente bedeute rechtlich, dass stets der
volle Wert der Vorleistung bei der Rentenhöhe berücksichtigt werden müsse (technisch:
Zugangsfaktor 1,0), es sei denn, dass besondere, im Gesetz ausdrücklich ausgestaltete
und verfassungsgemäße Sachgründe es ausnahmsweise erlaubten, ihn teilweise
unberücksichtigt zu lassen. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erwerbsminderungsrente
"vorzeitig" in Anspruch genommen werde, könne ohne verfassungswidrige Willkür eine
Nichtbeachtung der Vorleistung, die der Versicherte für die Rentenversicherung erbracht
habe, in Betracht kommen. Nur eine vorzeitige
23
Inanspruchnahme sei ein Sachgrund für die Nichtberücksichtigung eines Teils der
Vorleistung. Hingegen sei auch die langdauernde Inanspruchnahme der nach dem
Gesetz geschuldeten Versicherungsleistung kein Vorteil und keine unterschiedliche
Rentenbezugsdauer. Die von der Beklagten praktizierte Durchbrechung des "Prinzips
der leistungsbezogenen Rente" werde durch kein derartiges Gesetz gestützt. Das
Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 -
RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 habe die teilweise Nichtberücksichtigung der
Vorleistung des Versicherten technisch mittels Absenkung des Zugangsfaktors nur zur
Abschmelzung systemwidriger und ungerechtfertigter Vermögensvorteile bei
Altersrenten (ab 2001) eingeführt. Damit sei eine systemwidrige und rechtsgrundlose
vermögensrechtliche Besserstellung eines Teils der frühzeitigen, nämlich nur der
"vorzeitigen" Altersrentner gegenüber den Regelaltersrentnern mit gleicher Vorleistung
abgeschafft worden. Auch die am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassung des §
63 Abs. 5 SGB VI durch das EM-ReformG habe die Durchbrechung des Prinzips der
(vor-) leistungsbezogenen Rente auf die Fälle einer notwendigen Abschmelzung
systemwidriger ungerechtfertigter Vermögesvorteile infolge eines gegenüber dem
"Normalfall" längeren Rentenbezugs begrenzt. Sie stelle ausdrücklich darauf ab, dass
"Vorteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer" durch einen Zugangsfaktor
vermieden würden. Diese "Vorteile" könnten nur in der Summe der Rentenzahlbeträge
für die Kalendermonate bestehen, in denen die Rente im Vergleich mit Versicherten mit
gleichartigen Rechten und gleich hoher Vorleistung "vorzeitig" bezogen werde.
Dementsprechend lege das Gesetz auch bei den nunmehr in die Abschmelzung von
Vermögensvorteilen einbezogenen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen
Zeitpunkt (Vollendung des 63. Lebensjahres) fest, "vor" dem die Rentenhöhe gemindert
werde, in dem ein Teil der Vorleistung für "unbeachtlich erklärt werde". Dazu bestimme
24
es für jeden der vorliegenden Bezugsmonate eine Nichtbeachtung der Vorleistung in
Höhe von 3/1000 (0,003). Den Beginn "Vorzeitigkeit" regele ausdrücklich § 77 Abs. 2
Satz 3 SGB VI in der Fassung des EM-ReformG. Die Vorschrift lege - wie bei den
Altersrenten - den frühesten Beginn der "Vorzeitigkeit" auf die Vollendung des 60.
Lebensjahres fest. Damit schließe das Gesetz ausdrücklich einen verringerten
Zugangsfaktor (Rentenabschlag) zu Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres
aus. Die von der Beklagten geübte Praxis, auch bei einem 20-jährigen
Erwerbsminderungsrentner auf Zeit zur Vermeidung eines Ausweichens
vor Abschlägen bei einer Altersrente, die er frühestens 40 Jahre später beanspruchen
könne, einen Rentenabschlag vorzunehmen und diesen auf 10,8 v.H. (36 x 0,003 =
0,108; Zugangsfaktor 0,892) zu begrenzen, ihn also so zu stellen, als hätte er das 60.
Lebensjahr bereits vollendet, finde im Gesetz nicht einmal andeutungsweise eine
Stütze. Vielmehr lege dieses fest, dass Erwerbsminderungrenten erst dann eine
Bestimmung des Zugangsfaktors (also einer von 1,0 abweichenden Festsetzung)
unterworfen seien, wenn der Rentner das 60. Lebensjahr vollendet habe und damit
erstmals ein Ausweichen vor Abschlägen bei Altersrenten überhaupt theoretisch
möglich sei. Dies werde nochmals ausdrücklich durch § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI
klargestellt, der sage, dass die Zeit eine Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres
nicht als Zeit einer vorzeitigen Anspruchnahme gelte. § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI in
der Fassung des EM-ReformG sehe eine Erhöhung des Zugangsfaktors wegen
Nichtinanspruchnahme einer vorzeitigen Erwerbsminderungsrente nur für die Monate
zwischen der Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres vor. Auch die nach § 264 c
SGB VI als Übergangsregelung bei Rentenbeginn vor dem 01. Januar 2004
anzuwendende Anlage 23 zu SGB VI bezeichne ausdrücklich als maßgebendes
Lebensalter das 60. Lebensjahr und die Jahre bis zum 63. Lebensjahr. Die
Entstehungsgeschichte des EM-ReformG stütze die Praxis der Beklagten nicht.
Prägender Leitgedanke sei gewesen, der Ausweichreaktion von den Altersrenten in die
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken. Ein solches
Ausweichen komme jedoch frühestens bei Rentenbezug nach Vollendung des 60.
Lebensjahres in Betracht. Etwas anderes ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien
nicht, auch nicht aus dem Teil der Gesetzesmaterialien, in dem darauf hingewiesen
werde, dass durch eine Verlängerung der Zurechnungszeiten bis zum 60. Lebensjahr
für die Versicherten, die bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert
seien und Rente bezögen, die Auswirkungen des Abschlags abgemildert werden sollten
(§§ 59, 253 a SGB VI i.V.m. der Anlage 23 zum SGB VI). Diese Verlängerung der
Zurechnungszeiten führten bei Renten wegen Erwerbsminderung nur dann zu einer
höheren Rente, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungfalles der
Erwerbsminderung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Hingegen bringe
diese Anhebung den Versicherten nichts, die erst nach Vollendung des 60.
Lebensjahres erwerbsgemindert würden und zugleich erstmals an einem Ausweichen in
die Erwerbsminderungsrente denken könnten. Bezugszeiten vor Vollendung des 60.
Lebensjahres seien vom Gesetz gerade nicht als Zeiten eines "vorzeitigen
Rentenbezuges" bestimmt. Allein eine derartige Interpretation sei verfassungsgemäß.
25
Die Kammer folgt der Auslegung des Bundessozialgerichtes jedoch nicht und hält die
oben dargestellte Auslegung der Beklagten in der Klageerwiderung, auf die
ausdrücklich Bezug genommen wird, für schlüssig und begründet. Die Entscheidung ist
zu Recht in der Literatur sowie in der Rechsprechung vorwiegend bisher erster Instanz
auf Kritik gestoßen. Sie steht im Widerspruch zur - soweit ersichtlich- unbestrittenen
Auffassung der gesamten Rentenliteratur (Plagemann, jurisPR-SozR 20/2006 Anm.4;
26
SG Aachen, Urteil vom 09.02.2007 - S 8 R 96/06 - mit weiteren Hinweisen). Bereits der
gesetzlichen Formulierung ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis zu entnehmen:
§ 77 Abs. 2 Nr. 3 sieht zunächst einmal - unter Außerachtlassung der Sätze 2 und 3 -
eine Minderung des Zugangfaktors generell vor Vollendung des 63. Lebensjahres ohne
Begrenzung vor. Diese Vorschrift ist für sich genommen nicht ausreichend, weil sie zur
Folge haben könnte - wie auch das BSG in der genannten Entscheidung darlegt - dass
der Zugangsfaktor auf 0 absinkt und deshalb keine Rente bewilligt wurde. Deshalb
musste das Gesetz eine Regelung dazu vorsehen, welcher Abschlag maximal vom
Versicherten in Kauf genommen werden muss. Diese Berechnungsregelung ist in § 77
Abs. 2 Satz 2 SGB VI enthalten: Beginnt eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist die Vollendung des 60.
Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Hieraus ergibt sich,
dass die Verminderung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres auf 36 x 0,003 =
0,108 begrenzt ist. Nur insoweit kommen - also hinsichtlich der Berechnung der
höchstmöglichen Reduzierung des Zugangsfaktors bestimmt § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI,
dass die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des
Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt.
Gesetzessystematisch hätte die Bestimmung, dass eine Minderung für Rentner vor dem
60. Lebensjahr gar nicht stattfinden soll, nicht in die Grundregelung des Satzes1
erläuternden Nachfolgeregelung der Sätze 2 und 3, sondern bereits in der Ziff. 3 des
Satzes 1 selbst stehen können und müssen. Diese sich aus dem Wortlaut des Gesetzes
ergebende Interpretation wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Durch das
Gesetz zur EM-RentenreformG sollte die Höhe der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit an die der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten angepasst
werden (BT-Drucksache 14/4230 S. 1,26). Zwar sei Sinn der Neuregelung auch,
Ausweichreaktionen von den Altersrenten, die nur bei Inkaufnahme von Abschlägen
vorzeitig in Anspruch genommen werden können, in die Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit
entgegenzuwirken (BT-Drucksache 14/4230, S. 26 Nr. 22 ). Insofern ist dem BSG Recht
zu geben, dass eine solche Ausweichreaktion nur bei Personen stattfinden kann, die
das 60. Lebensjahr vollendet haben. Dennoch hat der Gesetzgeber generell zum Ziel
gehabt, Vorteile eines längeren Rentenbezugs durch einen verminderten Zugangsfaktor
auszugleichen (BT-Drucksache 14/4230 S. 26 zu Nr. 16) und damit dem vom BSG
mehrfach zur Begründung herangezogenen Grundsatz der "(Vor-
)Leistungsbezogenheit" Rechnung zu tragen. Denn diese ist, wie das BSG nicht
diskutiert, bei Erwerbsminderungsrentnern gerade geringer als bei vom
Versicherungsverlauf her vergleichbaren Rentnern, die Altersrente vorzeitig in Anspruch
nehmen (bei Erwerbsminderung ab dem 60.Lebensjahr ist sie höchstens gleich hoch).
Der Gesetzesbegründung ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass ein solcher
verminderter Zugangsfaktor lediglich für Versicherte gelten soll, die das 60. Lebensjahr
vollendet haben. Im Gegenteil geht die Gesetzbegründung generell davon aus, dass die
Höhe der Erwerbsmindeurngsrenten an die Höhe der vorzeitig in Anspruch
genommenen Altersrenten in der Weise angeglichen wird, dass die Renten mit einem
Abschlag von höchstens 10,8 % versehen werden (BT-Drucksache 14/4230 S. 24). Aus
dieser Formulierung ist zwar nur indirekt, aber dennoch zwingend zu entnehmen, dass
der Gesetzgeber davon ausging, dass die Verringerung des Zugangsfaktors auch
Erwerbsminderungsrenten erfasst, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in
Anspruch genommen werden. Denn eine Begrenzung des Abschlags auf höchstens
10,8 % braucht nur dann ausdrücklich erwähnt zu werden, wenn sich ohne eine
27
ausdrückliche entsprechende Formulierung ein höherer Abschlag errechnen könnte.
Das wäre aber nicht der Fall, wenn ein Abschlag für Rentner vor dem für
Erwerbsminderungsrentner vor dem 60. Lebensjahr gar nicht vorgesehen wäre. Auch
aus § 264c SGB VI kann entgegen der Auffassung des BSG ein anderer Schluß nicht
gezogen werden, denn hierbei handelt es sich um eine Übergangsregelung zur
Berechnung der Höhe der Abschläge, die die Berechnungsregel des § 77 Abs. 2 Satz 2
modifiziert. Da für die Berechnung der Abschlagshöhe auch nach der Auslegung der
Beklagten die Jahre vor dem 60 Lebensjahr unerheblich sind, mussten diese in die
Tabelle nicht mit aufgenommen werden, ohne dass das Fehlen einen Rückschluß auf
die Grundregel der Abschläge zuließe.
Insbesondere kann dem BSG auch nicht darin gefolgt werden, dass sich aus der
ebenfalls durch das EM-RentenreformG eingeführten, ab 01.01.2001 geltenden
Verlängerung der Zurechnungszeit - von der auch der Kläger proftiert - nichts anderes
ergibt. Bis zum
28
31.12.2000 endete gemäß § 59 Abs. 3, Abs. 6 SGB VI a.F. die Zurechnungszeit mit dem
Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem
Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu 1/3
hinzugerechnet wird. Auch nach altem Recht hat also der Gesetzgeber bei der Höhe der
Rente - wenn auch auf eine andere Berechnungsart - berücksichtigt, dass eine
geringere tatsächliche Beitragsleistung ("Vor-Leistung") bei gleichzeitig längerer Dauer
der Inanspruchnahme der Leistung auch einen Ausfluss in der Höhe haben kann. Mit
der Einführung des zu kürzenden Zugangsfaktors auch für Erwerbsminderungsrenten
seit dem 01.01.2001 endet andererseits die volle Zurechnungzeit gemäß § 59 Abs. 2 S.
2 SGB VI erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Nach dem ausdrücklichen
Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 14/4230 S. 24, 26) sollten die Auswirkungen
der Verminderung des Zugangsfaktors dadurch abgemindert werden, dass die Zeit
zwischen dem vollendeten 55. und 60. Lebensjahr künftig voll als Zurechnungszeit
angerechnet wird. Der Gesetzgeber hat also grundsätzlich seine Entscheidung
beibehalten, Erwerbsminderungsrentner, die ja nicht freiwillig aus dem Arbeitsprozess
ausscheiden, nicht in voller Höhe mit den bis zum Erreichen der Altersgrenze
beitragszahlenden Rentnern vorzunehmen (nach altem Recht durch Kürzung der
Zurechnungszeiten). Der Gesetzgeber hat also zunächst einmal die Art der Berechnung
der Berücksichtigung der geringeren Vorleistung verändert. Während er zuvor die
Zurechnungszeit gekürzt hatte, hat er nunmehr die Zurechnungszeit erhöht, auf der
anderen Seite dies aber teilweise durch den niedrigeren Zugangsfaktor wieder
ausgeglichen. Dabei werden insbesondere die Abschläge bei den mit den vorzeitigen
Altersrentnern nicht vergleichbaren Erwerbsminderungsrentnern unter 60 Jahren, bei
denen eine Ausweichreaktion faktisch gar nicht möglich ist, richtigerweise zumindest
teilweise wieder ausgeglichen. Der Gesetzgeber hat sich also für eine andere Art der
Berechnung der Rentenminderung bei Inanspruchnahme einer Rente vor dem 60.
Lebensjahr für alle Rentenarten entschieden. Eine Auslegung, die diese
gesetzessystematische Betrachtungsweise außer Acht läßt und einen Teil des
Regelungskomplexes für verfassungswidrig erklärt, den anderen Teil der Regelung
hingegen unangetastet lässt, hält die Kammer nicht für zulässig. Dies hätte im Übrigen
zur Folge, dass anstelle einer Verminderung der vorzeitig in Anspruch genommenen
Erwerbminderungsrenten, die offensichtlich Intention des Gesetzgebers war, sogar eine
faktische Erhöhung die Folge ist. Eine solche Absicht ist, wie die Beklagte zutreffend
anmerkt, den Materialien gerade nicht zu entnehmen. Es hätte außerdem die
konsequente Folge, dass die so erhöhten EP nicht mehr ab 60 zu kürzen
29
wären, weil die Regelung des § 77 Ab.3 Satz 1 SGB VI entgegen steht. Nach der
Auffassung des BSG ist aber Rentnern ab dem 60. Lebensjahr die Rente zu kürzen -
entgegen des sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden Grundsatzes, dass es
bei der Höhe der EP für eine einmal bezogene Rente bleibt, sofern diese nicht aus
tatsächlichen Gründen anders zu berechnen sind ( § 88 SGB VI; vgl. auch Plagemann,
a.a.O.). Denn das Bundessozialgericht hat die Auswirkungen seiner Entscheidung
ausdrücklich auf die Zeit bis zum 60. Lebensjahr beschränkt und erklärt, dass ab dem
Zeitpunkt danach ein Rentenabschlag zulässig ist. Diese unterschiedliche Berechnung
der laufenden Rente vor und nach dem 60 Lebensjahr hätte im übrigen einen vom
Gesetzgeber sicherlich nicht intendierten ernormen Verwaltungsmehraufwand zur
Folge. Da nach alledem Wortlaut, Gesetzesbegründung und Gesetzessystematik gegen
die vom BSG vorgenommen Auslegung sprechen, ist mangels Auslegungsbedürftigkeit
für eine verfassungskonforme Auslegung kein Platz.
30
Die Sache ist auch nicht auszusetzen und wegen verfassungsrechtlicher Bedenken
dem Bundesverfassungsgericht (BverfG) vorzulegen. Denn solche
verfassungsrechtlichen Bedenken hat die Kammer nicht. Insbesondere kann dem
Bundessozialgericht nicht gefolgt werden, dass es sich bei dieser Regelung um eine
Durchbrechung des Grundsatzes der (vor-) leistungsbezogenen Rente handelt und dass
deshalb die Bestimmung des Zugangsfaktors von 1,0 wohl aufgrund des
verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 1
Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geboten ist. Richtig ist zwar, dass allein die
Sorge um eine "Ausweichreaktion" nicht ausreicht, um einen Eingriff in
eigentumsrechtlich geschützte Positionen zu rechtfertigen, denn eine Ausweichreaktion
ist schlüssig nur für die tatsächlich nicht erwerbsgeminderten Versicherten denkbar, die
durch die erhöhte Bereitschaft, einen (im Ergebnis erfolglosen, aber erheblich
kostenintensiven) Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, anstatt gleich die
vorgezogenen Altersrente in Anspruch zu nehmen. Denn die tatsächlich
erwerbsgeminderten Rentner verfolgen lediglich den ihnen zustehenden Anspruch und
weichen gerade nicht aus. Jedoch hatte der Gesetzgeber nicht nur die
Ausweichreaktion, sondern auch die Ausgleichung der Vorteile eines längeren
Rentenbezugs zum Ziel und wollte die Erwerbsminderungsrenten in der Höhe den
vorzeitigen Altersrenten gleichstellen. Dies begegnet keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn die
31
Erwerbsminderungsrente unterfällt, da sie auch auf Zurechnungszeiten beruht, nur
eingeschränkt dem Eigentumsschutz. Voraussetzung für einen Eigentumsschutz
sozialversicherungsrechtlicher Position nach Artikel 14 Abs. 1 GG ist eine
vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechtes dem
Rechtsträger als privatnützig zugeordnet werden kann. Diese genießt den Schutz der
Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerhebliche Eigenleistungen des
Versicherten beruht. In dem durch Beitragsäquivalenz geprägten Leistungsbereich ist
der Leistungsschutz intensiver als im sonstigen Bereich der Bewilligung von
Leistungsanteilen ohne oder mit nur geminderter Beitragsleistung, hier verfügt der
Gesetzgeber über einen weiteren Gestaltungsspielraum. Anwartschaften unterstehen
nicht dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags-
und Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die z.B. in den Herkunftsgebieten nach
dem Fremdrentengesetz erbracht oder zurückgelegt wurden
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 = BvGe 69,272;
Beschluss vom 01.07.1981 - 1 BvL 874/77 = BvGe 58,81; Urteil vom 13.06.2006 - 1 BvL
32
9/00, vgl.auch Plagemann, a.a.O.). Die Erwerbsminderungsrente ist damit teilweise
vergleichbar, denn sie beruht - wenn auch in erheblich geringerem Maße - nicht
vollständig auf tatsächlichen Beitragszeiten. Die aktuelle Höhe der
Erwerbsminderungsrente ergibt sich abweichend von der Berechnung der
Regelaltersrente dadurch, dass dem Versicherten fiktiv Beitragsleistungen
hinzugerechnet werden (Zurechnungszeiten). Es handelt sich dabei gerade um
rentenrechtliche Zeiten, die nicht auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten beruhen, so
dass diese Zeiten nicht dem uneingeschränkten Eigentumsschutz des Artikel 14 Abs. 1
S. 1 GG unterworfen sind. Gerade diese Zeiten wurden vom Gesetzgeber, ohne dass
dies verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, erhöht, um die Absenkung durch den
Zugangsfaktor abzumildern, wie oben dargelegt. Auch hält das BSG hinsichtlich der
Berücksichtigung der Vorleistung wohl nur Altersrentner miteinander vergleichbar. Das
ist aber nicht zwingend. Warum aus Sicht des BSG die langandauernde
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung kein Vorteil ist, den der Gesetzgeber
berücksichtigen durfte, bleibt unklar. Aufgrund der dem Rentenrecht zugrundeliegenden
Kombination der Voraussetzungen aus Vorleistungen einerseits auch bei den
Erwerbsminderungsrentnern (z.B. bei der Höhe und bei der Frage der
Wartezeiterfüllung) und der Abdeckung eines Risikos (mit Zurechnungszeiten zur
Abdeckung des krankheitsbedingten Fehlens rentensteigernder Vorleistungen) ist es
nicht systemwidrig, in Zeiten allgemeinen Sparens
und Kürzens von Leistungen auch bei Erwerbsminderungsrentnern eine stärkere
Anknüpfung an die Vorleistung vorzunehmen, solange der Sicherungszweck der
Risikoversicherung Erwerbsminderungsrente gewahrt bleibt. Das ist aber nach
Auffassung der Kammer angesichts der durch die Erhöhung der Zurechnungszeiten
faktisch abgestuften Minderung der Fall, selbst wenn im Einzelfall der Ausgleich sich
einmal nicht oder nur sehr gering auswirken sollte. Die Auslegung, wie sie das
Bundessozialgericht vorgenommen hat, ist nach alledem gerade nicht
verfassungsrechtlich geboten.
33
Der Auffassung des Bundessozialgerichtes ist daher nicht zu folgen (so auch SG
Bremen, Urteil vom 21.11.2006 - S 8 RA 180/03; LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss
vom 13.12.2006 - L 2 R 466/06 ER (obiter dictum); SG Aachen, Urteil vom 09.02.2007 -
S 8 R 96/06 - anhängig B 5 R 33/07 R; SG Aachen, Urteil vom 20.03.2007 - S 13 R
76/06, SG Altenburg, Urteil vom 22.03.2007 - S 14 KN 64/07 - anhängig B 8 KN 4/07 R;
SG Köln, Urteil vom 12.04.2007, S 29 (25) R 337/06 und SG Saarland,
Gerichtsbescheid vom 08.05.2007 - S 14 R 82/07; dem BSG folgen hingegen LSG
Saarland, Urteil vom 09.02.2007 - L 7 R 40/06; SG Lübeck, Urteile vom 26.04.2007 - S
14 R 235/07, S 14 R 301/07 und S 14 R 191/07).
34
Rechtsfehler bei der Berechnung des Zugangsfaktors unter Anwendung der
Übergangsvorschrift des § 264 c SGB VI sowie der Höhe der Rente im übrigen sind
nicht ersichtlich.
35
Nach alledem war die Klage mit der aus § 193 SGG beruhenden Kostenfolge
abzuweisen.
36