Urteil des SozG Detmold vom 27.06.2005
SozG Detmold: fahrtkosten, unterkunftskosten, nebenkosten, erlass, abschlagszahlung, rate, kreis, auflage, erwerbseinkommen, akte
Sozialgericht Detmold, S 13 AS 20/05 ER
Datum:
27.06.2005
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 13 AS 20/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 23.05.2005 bis zur Entscheidung
über die Widersprüche vom 17.04., 26.05. und 31.05.2005, längstens bis
zum 31.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und dabei monatlich
184,00 Euro Heizkosten anzurechnen sowie das Erwerbseinkommen
um 34,20 Euro Fahrtkosten zu vermindern. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
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I:
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Die Beteiligten streiten um die der Antragstellerin zustehenden Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts und dabei insbesondere um die Höhe der zu
berücksichtigenden Heizkosten.
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Die Antragstellerin bezog Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bis zum
12.03.2005 und stellte am 15.02.2005 einen Antrag auf Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Nach ihren Angaben und den vorgelegeten
Unterlagen fallen für eine 67 Quadratmeter große Mietwohnung eine Kaltmiete von
monatlich 296,50 Euro sowie Nebenkosten von 88,50 Euro an. Die Heizung mit
Nachtspeicheröfen führt zu einer monatlichen Abschlagszahlung an die F-AG in Höhe
von 200,00 Euro. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung verdient die
Antragstellerin monatlich 156,00 Euro. Sie hat diesbezüglich vorgetragen, für 24
Busfahrten 34,20 Euro im Monat an Fahrtkosten aufwenden zu müssen (sechs 4er-
Karten a 5,70 Euro).
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Mit Bescheid vom 06.04.2005 bewilligte die Antragsgegnerin neben der Regelleistung
in Höhe von 345,00 Euro Unterkunftskosten in Höhe von 296,50 Euro nebst
Nebenkosten in Höhe von 88,50 Euro. Es wurde jedoch nur eine Heizpauschale von
monatlich 45,00 Euro und bezüglich des Erwerbseinkommens Fahrtkosten in Höhe von
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1,82 Euro angerechnet. Ferner wurde das bereits angewiesene Wohngeld für März
2005 in Höhe von 137,00 Euro in Abzug gebracht und der Oberfinanzkasse erstattet.
Ebenfalls mit Schreiben vom 06.04.2005 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die
derzeit berücksichtigten Unterkunftskosten, die durch den Kreis Minden-Lübbecke
festgesetzten Obergrenzen überstiegen. Es könne lediglich eine Mietobergrenze von
280,00 Euro Kaltmiete nebst Nebenkosten außer Heizung berücksichtigt werden. Die
unangemessenen Kosten für die Wohnung würden für längstens 6 Monate als Bedarf
angerechnet.
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.04.2004 Widerspruch und
beantragte, die Differenz bezüglich der Heizkosten für März und April nachzuzahlen und
ihr Erwerbseinkommen nicht oder nur zu einem angemessenen Teil anzurechnen.
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Am 23.05.2005 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, es sei bei der F-AG
mittlerweile ein Stromkostenrückstand in Höhe von 403,13 Euro aufgelaufen. Die
Antragsgegnerin übernahm daraufhin Darlehnsweise diesen Rückstand. Mit Bescheid
vom 23.05.2005 wurde festgestellt, dass das Darlehn in monatlichen Raten von 35,00
Euro auf den zukünftigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II einbehalten wird. Um das
Auftreten weiterer Zahlungsrückstände zu vermeiden, wurde die monatliche Rate in
Höhe von 200,00 Euro ab dem 01.06.2005 direkt von der Antragsgegnerin an die F-AG
überwiesen. Mit Widerspruch vom 26.05.2004 und 31.05.2005 wandte sich die
Antragstellerin gegen diese Vorgehensweise und trug zur Begründung vor, eine direkte
Zahlung an F sei nur zulässig, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den
Hilfsbedürftigen nicht sichergestellt sei. Dafür seien jedoch keine Anhaltspunkte
ersichtlich.
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Am 25.05.2005 und 01.06.2005 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung wird vorgetragen, durch die
Berechnungspraxis der Antragsgegnerin sei es zu einer monatlichen Unterzahlung von
mindesten 200,00 Euro gekommen. Die Heizkosten von monatlich 200,00 Euro müssten
von der Antragsgegnerin übernommen werden. Durch die zu geringe Anrechnung von
Heizkosten in Höhe von 45,00 Euro monatlich blieben ihr für den Lebensunterhalt unter
Berücksichtigung der gleichbleibenden monatlichen Abschlagszahlung für Stromkosten
in Höhe von 200,00 Euro für den Lebensunterhalt lediglich ca. 185,00 Euro. Da die
Leistungen nach dem SGB II an der untersten Grenze des Notwendigen lägen, werde
durch die Zahlungen der Antragsgegnerin das für den Lebensunterhalt existenziell
Notwendige nicht sichergestellt. Es sei ihr deshalb nicht zuzumuten, bis zu einer
Entscheidung über ihre Widersprüche abzuwarten. Ferner sei es auch erforderlich,
innerhalb des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens alle Leistungsansprüche ab dem
01.03.2005 zu definieren, damit sie auch das von der Antragsgegnerin gewährte
Darlehn in einer Summe zurückzahlen könne und nicht für einen Zeitraum von 9
Monaten jeden Monat 35,00 Euro von den Leistungen einbehalten würden. Ferner
müsse es der Antragsgegnerin untersagt werden, weiterhin 200,00 Euro von der
Gesamtleistung abzuziehen und direkt an die F-AG zu überweisen.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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den Antragsgegener im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mindestens
einen monatlichen Betrag von 850,00 Euro zu zahlen und eine Kürzung der monatlichen
Leistungen durch eine Direktüberweisung in Höhe von 200,00 Euro an die F-AG sowie
um 35,00 Euro für die Rückzahlung des gewährten Darlehns zu untersagen.
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Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
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den Antrag abzulehnen.
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Ein Betrag von 200,00 Euro werde gemäß § 22 Abs. 4 SGB II an den Energieversorger
direkt überwiesen, um nochmalige Rückstände zu vermeiden. Gleichzeitig sei der
anerkannte Heizkostenbedarf allerdings unverändert bei 45,00 Euro belassen worden.
Dadurch komme es faktisch zu einer Kürzung der Regelleistung. Da diese
Verfahrensweise nicht mit den Vorschriften des SGB II in Einklang stehe, werde der
Differenzbetrag rückwirkend an die Antragstellerin nachgezahlt. Im Übrigen komme
zukünftig aber eine Übernahme von Zahlungsrückständen nach den Vorschriften des
SGB II nicht mehr in Betracht. § 22 Abs. 5 SGB II sehe lediglich die Darlehnsweise
Übernahme von Mietschulden und nicht von rückständigen Stromkosten vor. Ferner
könnten die unangemessenen hohen Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II auch nicht
für einen Übergangszeitraum von längsten 6 Monaten übernommen werden. § 22 Abs. 1
Satz 2 SGB II beziehe sich lediglich auf Aufwendungen für die Unterkunft und nicht auf
Heizkosten. Kosten für die Heizung seien stets nur in angemessener Höhe zu
berücksichtigen. Das Gesetz sehe die Übernahme von unangemessenen Heizkosten
daher grundsätzlich nicht vor. Soweit die Klägerin höhere Fahrtkosten geltend mache,
müsse berücksichtigt werden, dass es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht um
den auf den Cent genauen Anspruch eines Antragstellers gehen könne, sondern nur
das zum Lebensunterhalt unerlässliche zu regeln sei.
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II:
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und überwiegend
begründet.
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Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn
die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eine bestehenden Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch
zur Regelung eine vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (Regelungsanordnung). Erforderlich ist in beiden Fällen, dass dem
Antragsteller ein Anordnungsanpruch und ein Anordungsgrund zusteht (Meyer-Ladewig,
SGG, 8. Auflage, § 86b Rd.Nr. 27).
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Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind die Voraussetzungen
eines Anordnungsanspruchs hier gegeben, denn nach dem Vortrag der Beteiligten und
dem Inhalt der Akten ist es unter dem Vorbehalt der Überprüfung im
Hauptsacheverfahren ausreichend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin erheblich
höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu stehen, als
dies von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.04.2005 festgestellt wurde.
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Die Antragstellerin hat insbesondere Anspruch auf höhere Leistungen für Heizung.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zunächst ist
nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hier lediglich ein Betrag von monatlich pauschal
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45,00 Euro als angemessen gelten soll. Soweit die Antragsgegnerin sich in ihrem
Schreiben vom 06.04.2005 auf die durch den Kreis Minden-Lübbecke festgesetzten
Obergrenzen beruft, ist fraglich, ob für solche pauschalen Festsetzungen im Bereich der
Unterkunfts- und Heizkosten eine Rechtsgrundlage existiert. Eine Rechtsverordnung
nach § 27 SGB II ist – soweit ersichtlich – bisher nicht erlassen worden. Das SGB II
enthält auch keine dem § 29 Abs. 2 und 3 des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB
XII) entsprechende Ermächtigung.
Diese Frage kann jedoch dahin stehen, denn der Antragstellerin ist es für einen
Übergangszeitraum bis zum Wohnungswechsel in entsprechender Anwendung des §
24 Abs. 1 Satz 2 SGB II jedenfalls nicht möglich, die durch monatliche
Abschlagszahlungen an den Energieversorger in Höhe von 200,00 Euro feststehenden
Kosten zu senken. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist auch ein unangemessener Bedarf
solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zu zumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Die Antragsgegnerin geht
ausweislich des Bescheides vom 06.04.2005 nebst anliegendem Schreiben gleichen
Datums davon aus, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft
unangemessen sind. In Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wurden jedoch die
Unterkunftskosten und die Nebenkosten vorübergehend vollständig anerkannt und auf
dieser Grundlage Arbeitslosengeld II bis zum 31.10.2005 bewilligt. Soweit die
Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei auf Leistungen für
Heizung generell nicht anwendbar, ist dies nach Auffassung des Gerichts unzutreffend.
Zwar könnte der Wortlaut der Norm für diese Auslegung sprechen, weil Leistungen für
Heizung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht erwähnt werden. Eine solche Auslegung der
Norm widerspricht jedoch dem gesetzgeberischen Willen und führt zu unsachgemäßen
Ergebnissen. Mit § 22 SGB II sollte im Wesentlichen die bisherige, durch die §§ 11 und
22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sowie die dazu ergangene
Durchführungsverordnung strukturierte sozialhilferechtliche Rechtslage übernommen
werden (Eicher/Spellbrink, Lang, SGB II, Kommentar, § 22 Rd.Nr. 6;
Lienhardt/Adolph/Gröschel-Gundermann, SGB II, Kommentar, § 22 Rd.Nr. 16 ff.). Bis
zum 31.12.2004 war die entsprechende Regelung in § 3 der Regelsatzverordnung
enthalten. Nach Absatz 1 dieser Norm waren unangemessene Leistungen für Unterkunft
auch danach solange anzuerkennen, als es den Hilfebedürftigen nicht möglich oder
nicht zu zumuten war, diese durch Wohnungswechsel oder auf andere Weise zu
senken. In Absatz 2 war bestimmt, dass diese Regelung für laufende Leistungen für
Heizung entsprechend gilt. Dies ist auch sachgerecht, denn Heizkosten hängen selbst
bei sparsamen Umgang mit Heizengerie von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend
nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (z. B. Lage und
Bauzustand der Wohnung, Lage im Gebäude, Geschosshöhe, Wärmeisolierung,
Heizungsanlage und Preisniveau der genutzten Energieträger, Wirkungsgrad etc.)
(Münder, Berlit in LPK-SGB II § 22 Rd.Nr. 51). Wenn die Höhe der Heizkosten aber mit
objektiven in der jeweiligen Beschaffenheit der Wohnung begründeten Umständen
derart eng verbunden ist, dass nur ein Wohnungswechsel auch die Heizkosten senken
könnte, müssen auch unangemessene Heizkosten solange übernommen werden, bis
ein Wohnungswechsel zumutbar und möglich ist. So ist die Sachlage hier. Die
Antragstellerin muss laufende Zahlungen an den Energieversorger erbringen.
Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Antragstellerin sind aus der
Akte nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Höhe der Heizkosten
durch objektive Kriterien wie die Größe der Wohnung, das Preisniveau der genutzten
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Energieträger und den Wirkungsgrad dieser Energieträger (Nachtspeicheröfen)
bestimmt wird. Von der Antragsgegnerin ist nichts dazu vorgetragen, wie die
Antragstellerin die monatliche Rate an den Energieversorger kurzfristig absenken
könnte. Eine Reduzierung wird daher letztlich – wie auch bei den übrigen
Unterkunftskosten – nur durch einen Umzug möglich werden. Bis zu diesem Zeitpunkt
sind die tatsächlichen Heizkosten anzurechnen.
Allerdings entfällt nicht die gesamte Abschlagszahlung in Höhe von 200,00 Euro pro
Monat auf Heizkosten. Zu bedenken ist, dass in der Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach § 20 SGB II auch ein Anteil Stromkosten (z. B. zum Kochen und
allgemein zur Warmwasseraufbereitung) enthalten ist. Nach der
Durchführungsbestimmung der Bundesagentur für Arbeit zu § 20 SGB II sind 8% der
Gesamtkosten aus diesem Bereich in den Regelbedarf eingeflossen (vgl.
Eicher/Spellbrink, Lang, SGB II § 20 Rd.Nr. 29; Regelsatzverordnung vom 03.06.2004,
BGBl. I, 1067). In Ermangelung näherer Angaben zum berechneten Strompreis je
Verbrauchseinheit hat das Gericht daher 8% der monatlichen Stromkosten und damit
16,00 Euro als mit der Regelleistung abgegolten angesehen. Monatlich sind folglich
184,00 Euro als Heizkosten anzurechnen.
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Die Antragstellerin hat ferner mit Widerspruch vom 17.04.2004 nachvollziehbar
dargelegt, dass für die Erzielung des Einkommens in Höhe von 156,00 Euro monatlich
Fahrtkosten in Höhe von 34,20 Euro entstehen. Substantiierte Einwendungen gegen
diesen Vortrag wurden von der Antragsgegnerin nicht erhoben. Dieser Betrag ist daher
nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II als eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene
notwendige Ausgabe abzusetzen. Beide Positionen zusammen ergeben einen
Minderzahlungsbetrag von fast 220,00 Euro, den die Antragstellerin aus der
Regelleistung zu entrichten hätte. Ihr verbliebe dann nur noch gut 1/3 der Regelleistung.
Dies ist ein erheblicher Nachteil, den die Antragstellerin auch bis zur Entscheidung über
die Widersprüche nicht hinzunehmen hat.
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Im Übrigen kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg
haben. Die Antragstellerin kann im einstweiligen Rechtsschutz keine Leistungen für
Zeiträume geltend machen, die vor der Antragstellung bei Gericht liegen, da bei für die
Vergangenheit begehrte Geldleistungen in der Regel und auch hier kein
Anordnungsgrund besteht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitehrer, SGG, 8. Auflage, § 86
Rd.Nr. 28).
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Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von der
Verrechnung monatlicher Raten in Höhe von 35,00 Euro abzieht. Der Stromrückstand in
Höhe von 403,13 Euro wurde von der Antragsgegnerin als Darlehn übernommen. Nach
§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II wird das Darlehn durch monatliche Aufrechnung in Höhe bis
zu 10% der an den Hilfebedürftigen zu zahlenden Regelleistung getilgt. Bei einer
Regelleistung von 345,00 Euro beträgt dies (gerundet) 35,00 Euro.
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Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht geltend machen,
dass die Abschlagzahlung an den Energieversorger in Höhe von 200,00 Euro nicht
direkt an diesen, sondern an sie ausgezahlt wird. Im Hinblick auf das Schreiben der
Antragsgegnerin vom 03.06.2005 ist fraglich, ob zur Zeit der Betrag von 200,00 Euro
noch direkt an den Energieversorger überwiesen wird. Die Beantwortung der Frage, ob
in diesem Fall die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 SGB II vorliegen, weil eine
zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist,
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muss im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Wirtschaftlich bestehen
jedenfalls durch die Anordnung der Anrechnung von 184,00 Euro als monatliche
Heizkosten auch dann keine erheblichen, eine einstweilige Anordnung rechtfertigenden
wirtschaftliche Nachteile für die Antragstellerin mehr, wenn tatsächlich nach wie vor eine
direkte Überweisung an den Energieversorger stattfinden würde.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG unter Berücksichtigung der Grundsätze
des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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