Urteil des SozG Detmold vom 27.10.2009

SozG Detmold (vergleich, widerspruchsverfahren, sgg, kostenregelung, untätigkeitsklage, klageänderung, erstattung, behörde, höhe, gerichtsakte)

Sozialgericht Detmold, S 18 (24) AS 33/09
Datum:
27.10.2009
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 18 (24) AS 33/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für ein Vorverfahren.
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Die Klägerin ist selbständige Rechtsanwältin. In dieser Eigenschaft war sie im Jahr
2008 als Bevollmächtigte in einem Widerspruchsverfahren für Herrn N H, dessen
Ehefrau K H sowie deren Kinder N1 und O H (im Folgenden: Widerspruchsführer zu 1.
bis 4.) gegenüber der Beklagten tätig.
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Die Widerspruchsführer bezogen im Jahr 2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Der Widerspruchsführer zu 1. war selbständig
tätig. Den Fortzahlungsantrag der Widerspruchsführer für die Zeit ab Juli 2008 lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 01.09.2008 wegen bedarfsdeckenden Einkommen aus der
selbständigen Tätigkeit ab. Hiergegen erhoben die Widerspruchsführer durch die
Klägerin als Bevollmächtigte am 26.09.2008 Widerspruch. Die Vollmacht hierzu war der
Klägerin bereits am 24.09.2008 schriftlich erteilt worden. Im Rahmen der Vollmacht
waren die Kostenerstattungsansprüche gegen den Gegner in Höhe der
Kostenansprüche der Klägerin an diese abgetreten worden. Für die weiteren
Einzelheiten wird auf die Vollmacht der Klägerin (Blatt 48 der Gerichtsakte) Bezug
genommen.
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Am 04.11.2008 beantragten die Widerspruchsführer ebenfalls vertreten durch die
Klägerin als Bevollmächtigte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks
vorläufiger Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (Az: S 9 AS 353/08 ER). Im
Rahmen eines Erörterungstermines am 08.12.2008 schlossen die Widerspruchsführer
und die Beklagte einen Vergleich über die vorläufige Gewährung von Leistungen nach
dem SGB II. In den Punkten 4) und 5) enthielt der Vergleich die folgenden Regelungen:
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"4) Die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens und des Vergleichs werden
gegeneinander aufgehoben.
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5) Die Beteiligten nehmen gegenseitig den Vergleich an und erklären sowohl dieses
einstweilige Anordnungsverfahren, als auch das laufende Widerspruchsverfahren für
erledigt."
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Mit Schriftsatz vom 12.12.2008 machte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung von
Kosten für das Widerspruchsverfahrens in Höhe von 799,98 EURO geltend. Mit
Bescheid vom 23.01.2009 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten durch
Kostenfestsetzungsbescheid ab, da keine Kostentragungspflicht bestünde. Diese fehle,
da über den Widerspruch im Rahmen des Verfahrens S 9 AS 353/08 ER ein Vergleich
geschlossen sei der auch das Widerspruchsverfahren zum Gegenstand gehabt hätte.
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.01.2009 Widerspruch.
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Am 30.04.2008 hat die Klägerin Untätigkeitsklage auf Entscheidung über den
Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2009 hat die Beklagte den
Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 15.06.2009 hat die
Klägerin mitgeteilt, dass die Untätigkeitsklage im Wege der Klageänderung als Klage
gegen den Bescheid vom 23.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13.05.2009 fortgesetzt werden soll.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei die Kosten für das
Widerspruchsverfahren zu tragen. Zwar habe der Vergleich auch das
Widerspruchsverfahren umfasst, jedoch habe die Kostenregelung im Vergleich nur das
damalige Eilverfahren und den Vergleich selbst betroffen. Das Widerspruchsverfahren
sei hiervon ein getrenntes Verfahren.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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den Bescheid vom 23.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13.05.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten für sie die Kosten aus dem
Kostenfestsetzungsantrag vom 12.12.2008 in Höhe von 799,98 EURO festzusetzen und
auszuzahlen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, da der Vergleich aus dem Eilverfahren auch das
Widerspruchsverfahren erfasse gelte dies auch hinsichtlich der Kosten. Da die Kosten
gegeneinander aufgehoben wurden fehle es an einer Kostentragungspflicht ihrerseits.
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Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den
Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die
beigezogene Gerichtsakte S 9 AS 353/08 ER. Diese lagen vor und waren Gegenstand
der gerichtlichen Entscheidungsfindung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des
erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Streitgegenstand ist nach der erfolgten Klageänderung die Frage, ob die Beklagte zu
Recht den Antrag auf Kostenfestsetzung hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens aus
2008 negativ bescheiden hat. Die im Rahmen einer Untätigkeitsklage nach Erlass des
Widerspruchsbescheides erfolgte Klageänderung ist gemäß § 99 SGG zulässig. Denn
eine entsprechende Klageänderung ist grundsätzlich als sachdienlich anzusehen (vgl.
Meyer-Ladewig, SGG, § 88 Rn. 10b).
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Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 23.01.2009 in der Gestalt
des Widerspruchbescheides vom 13.05.2009 erweist sich als rechtmäßig und die
Klägerin ist durch ihn nicht beschwert im Sinn von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
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Die Beklagte hat zu Recht die Übernahme von Kosten für das Widerspruchsverfahren
betreffend den Widerspruch vom 26.09.2008 abgelehnt. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf die Erstattung von Kosten des Vorverfahrens im Hinblick auf diesen
Widerspruch.
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Die Klägerin ist zunächst aktivlegitimiert. Denn der generelle
Kostenerstattungsanspruch wurde von den Widerspruchsführern wirksam an die
Klägerin abgetreten (§ 398 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Eine entsprechende
Abtretungserklärung ist in der Vollmachtserklärung enthalten, die die
Widerspruchsführer der Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Jahr 2008
erteilt haben.
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Diese Abtretung greift vorliegend jedoch ins Leere. Denn im Hinblick auf den
Widerspruch vom 26.09.2008 stand den Widerspruchsführern zu keiner Zeit ein
Kostenerstattungsanspruch zu, der hätte abgetreten werden können.
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Die Erstattung von Kosten für das Vorverfahren richtet sich nach § 63 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch (SGB X). Eine Kostenerstattung findet nur statt, "soweit" der Widerspruch
erfolgreich ist. Für die Frage, ob der Widerspruch erfolgreich ist, ist zunächst
entscheidend, ob ein (förmlicher) Abhilfe- (§ 81 Abs 1 SGG) oder ein
Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs 2 SGG) ergangen ist. Erfolgreich ist der Widerspruch,
auf den hin der angegriffene Bescheid völlig oder teilweise aufgehoben bzw.
abgeändert wird. "Abhilfe" ist jeder Verwaltungsakt, mit dem dem Widerspruchsführer
ein weiteres oder erweitertes "Recht" zugestanden wird. Erfolgreich ist der Widerspruch
ebenfalls dann, wenn die Behörde einer dem Widerspruchsführer günstigen förmlichen
Entscheidung über den Widerspruch durch Rücknahme bzw. entsprechende
Verpflichtung zur Neubescheidung zuvorkommt. Vorliegend sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn es ist keine Entscheidung über den Widerspruch
vom 26.09.2008 durch die Beklagte erfolgt. Die Widerspruchsführer haben im Rahmen
des Vergleichsschlusses im Verfahren S 9 AS 353/08 ER hinsichtlich der dort
getroffenen Regelungen über die Berechnung des Leistungsanspruches unter Nummer
5) des Vergleiches auch das laufende Widerspruchsverfahren für erledigt erklärt.
Insofern liegt keine erfolgreiche Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung durch die
Beklagte im Sinn von § 63 SGB X vor.
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Wird ein Widerspruchsverfahren durch einen Vergleich abgeschlossen, so ergeht keine
Entscheidung über den Widerspruch durch die Behörde. Daher trifft in diesen Fällen
auch die Behörde keine Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung bzw. -regelung
hat in einem solchen Fall im Vergleich zu erfolgen. Enthält der Vergleich keine
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Kostenregelung, so hat dies zur Folge, dass die Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst
tragen (Krasney in: Kasseler Kommentar, SGB X, § 63 Rn. 22; von Wulffen, SGB X, § 63
Rn. 6; BeckOK, SGB X, § 63 Rn. 10). Nachdem eine Regelung über die Kosten des
Widerspruchsverfahrens zu Gunsten der Widerspruchsführer im Vergleich vom
08.12.2008 fehlt, scheidet ein Kostenerstattungsanspruch bereits dem Grunde nach aus.
Die Kostenregelung im Vergleich vom 08.12.2008 (S 9 AS 353/08 ER) bietet keine
Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch. Denn die Regelung unter Nummer 4)
des Vergleiches betrifft zu einem nur die Kosten des einstweiligen
Anordnungsverfahrens sowie des Vergleiches. Und zum anderen ist im Vergleich die
Regelung getroffen, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, also
wechselseitig keine Kosten erstattet werden, sondern jeder Beteiligte seine Kosten
selbst trägt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. A., § 92 Rn. 5). Dieses Ergebnis ist auch nicht
unbillig, denn die Widerspruchsführer hatten es selbst in der Hand, ob sie den
Widerspruch im Rahmen des Vergleichsschlusses für erledigt erklären bzw. ob sie dies
von einer entsprechenden umfassenden Kostenregelung abhängig machen. Denn
anders als bei den ansonsten der Kostenregelung von § 63 SGB X unterfallenden
möglichen Beendigungsmöglichkeiten für ein Widerspruchsverfahren ist im Fall der
Erledigung im Rahmen eines Vergleiches keine einseitige Beendigung durch die
Behörde gegeben, sondern es findet eine einvernehmliche Beendigung durch die
Beteiligten statt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 154, 155
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kostenquote trägt dem Umstand Rechnung,
dass die Klägerin hinsichtlich der ursprünglichen Untätigkeitsklage obsiegt hat. Insoweit
hat die Beklagte teilweise die Kosten des Rechtstreites zu tragen. Da der Wert einer
Untätigkeitsklage hinter der normalen Hauptsacheklage zurückbleibt, war der
Kostenanteil der Beklagten mit ¼ zu bemessen. Da hinsichtlich der Klage nach
Klageänderung die Klägerin unterlegen ist war die entsprechende Kostenquote zu
bilden.
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