Urteil des SozG Detmold vom 12.08.2008

SozG Detmold: stationäre behandlung, zumutbare tätigkeit, innere medizin, berufsunfähigkeit, kaufmännische ausbildung, computer, arbeitsmarkt, arbeiter, mangel, stellenbeschreibung

Sozialgericht Detmold, S 20 (2) RJ 103/04
Datum:
12.08.2008
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 20 (2) RJ 103/04
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.06.2004 wird teilweise aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit April 2003 nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen voller
Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der
1951 geborene Kläger absolvierte eine betriebsinterne dreijährige Ausbildung im
Bereich Buchbinder und Präger bei den F.-Werken (u.a.Kalenderproduktion) ohne
Abschluss. Seit 1990 war er für die s.-Kalender-Verlag GmbH tätig. Im Arbeitsvertrag mit
der s.-Kalenderverlags GmbH und im Zeugnis wird der Kläger als Mitarbeiter in der
Produktion in der Kalenderfertigungsabteilung bezeichnet. Im Jahre 1999 wurde die s.-
GmbH mit den Arbeitnehmern von der M. GmbH übernommen. Im dortigen
Anstellungsvertrag heißt es, der Kläger sei verantwortlich für alle im Bereich Produktion
und Prägerei anfallenden Arbeiten und unterstehe der technischen Leitung und der
Leitung Produktion unmittelbar. Er sei außertariflicher Angestellter. Für seine Tätigkeit
sollte er einen Bruttostundenlohn bei einer 40-Stunden-Woche von 25,- DM erhalten. Im
Zeugnis der M. GmbH vom 31.08.2003 heißt es, der Kläger sei in dem Unternehmen als
Präger/Maschineneinrichter beschäftigt gewesen. Er habe die bereits vor der
Übernahme des s.- Kalenderverlags durch die Firma M. GmbH getätigten Aufgaben in
der Produktion fortgesetzt. Unstreitig ist, dass die M. GmbH vorgefertigte Terminkalender
für die einzelnen Auftraggeber veredelt und personalisiert hat, d.h. es wurde eine
Prägung mit dem Firmenlogo auf die Kalender aufgebracht. Der Kläger hatte hierfür 3
bis 4 Maschinen einzurichten und die jeweils für die Saison eingestellten Aushilfen an
den Maschinen einzuweisen, zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Die Endkontrolle
wurde anderweitig durchgeführt. Der Kläger unterstand einem Abteilungsleiter der die
Verantwortung trug. Außerhalb der Saison wurden im Betrieb neben kleineren
Prägearbeiten auch fachfremde Tätigkeiten wie Reparaturen und Malerarbeiten
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ausgeführt. Der Kläger führte die kleineren Prägearbeiten dann ohne Aushilfskräfte
alleine durch und erledigte zu etwa 25 % seiner Arbeitszeit insgesamt besondere
Musteraufträge, z.B. besondere Ledereinbände für ein speziell in Auftrag gegebenes
Buch. Fachfremde Tätigkeiten brauchte er nicht zu erledigen. Seit längerem litt der
Kläger an einem Protein-C-Mangel, der Thrombosen, Embolien, Blutungen und andere
Gesundheitsstörungen verursachen kann. Bereits seit 1988 fiel er häufiger
krankheitsbedingt aus. Im Jahre 1989 wurde ihm ein GdB von 50 zuerkannt. Seit Anfang
2002 war er durchgehend arbeitsunfähig und bezog Krankengeld, anschließend
Arbeitslosengeld. Am 03.04.2003 beantragte er die Gewährung von Rente. Die Beklagte
zog etliche medizinische Unterlagen bei und ließ den Kläger vom Internisten,
Kardiologen und Sozialmediziner Dr. T. untersuchen. In seinem Gutachten vom
28.05.2003 stellte dieser als Gesundheitsstörungen Thrombophilie (Protein-C-Mangel),
Pfortader- und Milzvenenthrombose, Umgehungskreislauf mit Krampfaderbildung in der
Speiseröhre und im Magen sowie ein Verschleißleiden der Wirbelsäule fest. Die letzte
Tätigkeit könne der Kläger nicht mehr ausüben, ihm seien jedoch noch körperlich leichte
Arbeiten von täglich 6 Stunden und mehr im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und
Stehen, ohne Zwangshaltungen sowie ohne Selbst- und Fremdgefährdung zuzumuten.
Auf sein Anraten wurde dem Kläger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme
bewilligt, die vom 16.10.2003 bis zum 06.11.2003 in der Klinik S., Bad E., durchgeführt
wurde. Nach dem Entlassungsbericht vom 18.11.2003 sollte die letzte Tätigkeit nicht
mehr ausgeübt werden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe aber
Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Tages-, Früh- und
Spätschicht ohne schweres Heben und Tragen und längeres Stehen, ohne
Zwangshaltungen sowie Inhalationen toxischer Substanzen, Erschütterungen,
Vibrationen und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr. Die Beklagte hatte außerdem
eine Arbeitgeberauskunft von der M. GmbH eingeholt, die von der Zeugin D. N. am
24.06.2003 unterzeichnet worden war. Danach war der Kläger als Präger tätig gewesen.
Auf die Frage, welche Tätigkeiten tatsächlich im Wesentlichen ausgeübt wurden, wurde
"Kalender prägen, Maschinen einrichten" angegeben. Auf die Frage, ob diese
Tätigkeiten eine Lehre voraussetzten, wurde angegeben, dies sei vorteilhaft. Der Kläger
habe diese aber nicht durchlaufen. Eine ungelernte Kraft, die über keinerlei
Vorkenntnisse in diesem Berufsbild verfüge, müsse 3 Monate angelernt werden. Es
habe sich um eine Entlohnung als angelernter Arbeiter gehandelt. Die Entlohnung sei
nur teils aufgrund tariflich vorgegebener Tätigkeitsmerkmale erfolgt. Sie habe auch auf
den mit der Tätigkeit verbundenen Nachteilen/ Erschwernissen beruht. Die Einstufung
habe sich aus dem Status im Unternehmen ergeben. Es habe sich um überwiegend
leichte, stehende und gelegentlich gehende Arbeiten gehandelt. Daraufhin lehnte die
Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2003 die Gewährung von Rente
wegen Erwerbsminderung ab. Mit seinem Widerspruch hiergegen vertrat der Kläger die
Auffassung, er sei einem Facharbeiter gleichzusetzen. Er übersandte die Zeugnisse der
s.- und der M. GmbH und trug vor, es habe sich um körperlich schwere Arbeit gehandelt.
Er habe seinen Beruf ab etwa 1965 ausgeübt. Etwa alle 5 Jahre seien die Maschinen
ausgewechselt worden, sodass insoweit immer wieder neue Anlernzeiten von 3
Monaten erforderlich gewesen seien. Bei der Firma S. sei er Gruppenleiter gewesen,
d.h. dass er die Maschinen für die ihm unterstellte Gruppe eingerichtet habe. Hierbei
habe es sich um 4 ungelernte Arbeiter gehandelt. Daneben sei er zuständig für die
Warenbestellung, Kartonbeschriftung mittels Computer sowie Bereitstellen der
bestellten Ware für den Versand gewesen. Daneben habe er
Einzelnamenprägemaschinen sowie Schweißmaschinen eingerichtet. Sein
Stundenlohn habe deutlich über dem der ungelernten Arbeiter, die zwischen 12,50 DM
und etwa 14,50 DM Stundenlohn erzielt hätten, gelegen. Im Übrigen könne er nicht unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein, weil er
wegen vermehrte Darmtätigkeit auf mehr als die üblichen Pausen angewiesen sei. Die
Beklagte holte weitere medizinische Unterlagen (Bericht der Uniklinik N. vom
06.02.2004 sowie Attest des Allgemeinmediziners Dr. E:) ein, wies nach Prüfung durch
Dr. T. den Widerspruch jedoch als unbegründet zurück. Er sei noch mindestens 6
Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
leistungsfähig und könne einen Berufsschutz nicht in Anspruch nehmen. Sein
Vorbringen habe zu keiner Änderung der bisherigen Feststellungen geführt, denn
seinem beruflichen Werdegang zufolge sei er als angelernter Arbeiter zu beurteilen, da
er keine Ausbildung von mehr als 2 Jahren absolviert habe und die erhöhte Entlohnung
lediglich auf betriebsinternem Bewährungsaufstieg basiert habe. Die medizinischen
Unterlagen hätten keine neuen Befunde enthalten, die zu einer anderen
Leistungsbeurteilung hätten führen können. Hiergegen richtet sich die am 06.07.2004
erhobene Klage.
Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, er sei als Facharbeiter anzusehen. Die
Beklagte habe keine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt. Mit
Verwaltungstätigkeiten habe er nichts zu tun gehabt. Er arbeite auch nicht am Computer.
Er habe zu Hause gar keinen. Er legte seinen Schwerbehindertenausweis vor, wonach
der GdB bis zum 23.07.2002 70, bis zum 02.08.2004 70 und Merkzeichen "G" und
seither 80 und Merkzeichen "G" betrug.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit April 2003 nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger als Angelernter im oberen Bereich zu
sehen ist. Als Verweisungstätigkeit hat sie auf eine Pförtnertätigkeit und zunächst auf
eine Tätigkeit als Registrator nach BAT IX verwiesen und dazu eine
Stellenbeschreibung eines Bearbeiters in der integrierten Sachbearbeitung der DRV
Westfalen beigefügt. Sie bezieht sich außerdem auf Urteile des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg (vom 20.02.2008 -L 13 R 2738/03 sowie vom 23.03.2007 - L 5 R
43/06). Auf gerichtliche Nachfrage hat die Beklagte erneut auf die Stellenbeschreibung
eines Bearbeiters der integrierten Sachbearbeitung der DRV Westfalen verwiesen.
Diese entspräche der Tätigkeit eines Registrators, einer Bürohilfskraft bzw. eines
Poststellenmitarbeiters in anderen Behörden und werde bei der Beklagten nach der
Vergütungsgruppe BAT VII bezahlt. Im Termin trug sie vor, dieselbe Tätigkeit werde bei
der DRV Bund nach BAT IX bezahlt.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen
Hauptgutachtens von Dr. M. vom 21.04.2005 sowie - auf Veranlassung und Kosten des
Klägers nach § 109 SGG - eines fachgastroenterologischen Hauptgutachtens von Dr. I.
vom 10.02.2006 unter Berücksichtigung eines gefäßchirurgischen Zusatzgutachtens
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von Dr. T. vom 23.11.2005. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den
Inhalt der Gutachten verwiesen. Zu einem sodann vom Kläger vorgelegten Arztbrief des
G. Hospitals über eine stationäre Behandlung im Frühjahr 2006 sowie die nach § 109
SGG eingeholten Gutachten hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme von Dr. M.
vom 07.11.2006 eingeholt. Auf den Inhalt des Arztbriefes und der ergänzenden
Stellungnahme wird ebenfalls Bezug genommen. Sodann hat der Kläger einen Bericht
der E. Gemeinschaftspraxis vom 17.11.2006 über eine MR-Tomographie des Abdomens
vorgelegt, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird. In berufskundlicher Hinsicht hat
das Gericht eine Arbeitgeberauskunft der Firma M. GmbH eingeholt, die am 23.11.2006
ebenfalls von der Zeugin N. ausgefüllt worden war. Auf den Inhalt wird Bezug
genommen. Das Gericht hat zudem ein Gutachten von Frau T.I. vom 18.12.2006 mit
Ergänzung vom 04.06.2007 zum Aktenzeichen L 13 R 57/06 beim Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen beigezogen, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.
Schließlich hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des ehemaligen
Vorgesetzten und Abteilungsleiters des Klägers, G. C. sowie der Personalmanagerin
und Assistentin der Geschäftsführung bei der M., D. N. als Zeugen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
11.09.2007 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.06.2004 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den
Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die
Beklagte hat zu Unrecht die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung abgelehnt. Der Kläger hat vielmehr Anspruch
auf unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit
Antragstellung. Im Übrigen ist die Klage jedoch nicht begründet.
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Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung
mangels Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen abgelehnt. Die
Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung
gemäß § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) liegen nicht vor.
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Gemäß § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie erwerbsgemindert sind und
die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.
Erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Dabei haben Versicherte dann Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie außerstande sind, mindestens 3 Stunden
täglich erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit zwar für mindestens drei
Stunden, nicht jedoch für mindestens 6 Stunden besteht (vgl. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI).
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn er ist in der Lage, trotz
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herabgesetzter Leistungsfähigkeit noch mindestens 6 Stunden täglich unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen
Einschränkungen erwerbstätig zu sein. Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme überzeugt. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist allerdings
krankheitsbedingt herabgesetzt. Er leidet nach den Feststellungen des
Sachverständigen Dr. M. unter einer Thrombophilie bei Protein C-Mangel, portaler
Hypertension mit Oesophagusvarizen I. Grades und Hyperspleniesyndrom,
Krampfaderleiden beidseits; postthrombotischem Syndrom am linken Unterschenkel mit
konsekutiver chronisch-venöser Insuffizienz I. Grades bei Zustand nach tiefer
Unterschenkelventhrombose in 11/03, sowie degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen. Diese Gesundheitsstörungen schränken die
Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben dahingehend ein, dass er nur noch
leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig mit Einschränkungen,
nämlich mit gelegentlichem Tragen und Heben von Lasten bis maximal 7 kg, im
Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, jedoch nicht ausschließlich im Stehen oder
Sitzen ausüben kann. Arbeiten in gebeugter Haltung sind dem Kläger ebenso wenig
abzuverlangen wie Arbeiten mit häufigem Bücken oder der häufigen Einnahme von
Zwangshaltungen. Gegen Tätigkeiten mit gelegentlichem Knien bestehen hingegen
keine Bedenken. Nicht mehr zumutbar sind ihm Arbeiten, die auch nur zeitweise im
Freien mit Nässe, Kälteeinwirkung, unter Zugluft oder bei starkem Temperaturwechsel
zu verrichten sind. Weitere Einschränkungen bestehen nicht. Außer der normalen
halbstündigen Pause sind keine weiteren Pausen erforderlich. Die Gehfähigkeit des
Klägers ist auch nicht rentenrechtlich deutlich eingeschränkt, insbesondere kann er auf
dem Weg zur und von der Arbeit noch viermal täglich etwas mehr als 500 m zu Fuß in
längstens 10 Minuten zurücklegen. Er kann auch noch Auto fahren und ist in der Lage,
öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Mit den Feststellungen zum
Gesundheitszustand, insbesondere aber zum Leistungsvermögen des Klägers folgt die
Kammer den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen des
Sachverständigen Dr. M ... Der Facharzt für Innere Medizin war ein erfahrener und
anerkannter Arzt, der häufig im Auftrag des Gerichtes Begutachtungen in
Rentenangelegenheiten durchgeführt hat. Nach eingehender Untersuchung des Klägers
unter Einsatz einer Vielzahl medizinisch-technischer Untersuchungen ist er zu der
Feststellung des beschriebenen Leistungsvermögens des Klägers gelangt.
Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung oder unzutreffende
Leistungsbeurteilung sind nicht ersichtlich. Die arbeitsmedizinische
Leistungsbeurteilung des Sachverständigen steht zudem in wesentlicher
Übereinstimmung mit den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren beauftragten
Gutachters Dr. T ... Zu einer anderen Beurteilung gelangt das Gericht auch nicht durch
das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dres. I. und T ...
Insbesondere Dr. I. hielt den Kläger zwar bei im Wesentlichen übereinstimmender
Diagnostik beider Sachverständige mit den bisher bekannten Feststellungen nur noch
für leichte Arbeiten bis zu 6 Stunden täglich mit etwas weitergehenden
Einschränkungen für leistungsfähig, wobei nach Rückfrage klargestellt wurde, dass
keine zusätzlichen Pausen für erforderlich gehalten wurden. Inwieweit insbesondere
den Feststellungen Dr. I. zur quantitativen Leistungseinschränkung zu folgen ist, kann
jedoch dahingestellt bleiben. Eine Einschränkung von täglich unter 6 Stunden hat auch
er nicht gemacht. Rentenrechtlich ist die von ihm vorgenommene quantitative
Leistungseinschränkung daher nicht von Bedeutung. Auch die vom Kläger
anschließend vorgelegten Arztberichte lassen eine andere Beurteilung nicht zu. Aus
dem Bericht des G. Hospitals ergibt sich, dass bei der Kontrolle "keine wesentliche
Befundänderung" festgestellt wurde. Auch im Arztbrief über die Tomographie des
Abdomens werden keine Veränderungen festgestellt. Weitere medizinische
Sachaufklärung war daher entbehrlich. Auch der bei dem Kläger festgestellte Grad der
Behinderung von zwischenzeitlich 80 vermag einen Rentenanspruch nicht zu
begründen. Für die Beurteilung des Grades der Behinderung ist nicht der Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit entscheidend, sondern der Grad der Minderung als
Maß für den Mangel an körperlichem, geistigen oder seelischem Vermögen unabhängig
von den Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Rückschlüsse lassen sich daher nur
auf bestehende Gesundheitsstörungen und allenfalls auf qualitative Einschränkungen
ziehen, nicht aber darauf, ob und inwieweit der Versicherte trotz seiner
Gesundheitschäden noch Tätigkeiten ausüben kann. Auch die Feststellung des
Merkzeichens "G" ändert am Ergebnis der Leistungsbeurteilung nichts und widerspricht
den Feststellungen Dr.M.´ zur Gehfähigkeit nicht, denn auch hier unterscheiden sich die
Kriterien und sind bei der rentenrechtlichen Beurteilung strenger. Im übrigen würde die
möglicherweise eingeschränkte Gehfähigkeit jedenfalls durch die Fähigkeit, den
Arbeitsplatz mit dem Auto zu erreichen, ausgeglichen. Das Gericht hatte daher keine
Bedenken, sich für die Entscheidung des Rechtsstreits dem Ergebnis des
Sachverständigengutachtens von Dr. M. anzuschließen.
Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI.
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Bei der Beurteilung des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit ist zunächst der
versicherungspflichtig verrichtete bisherige Beruf zu ermitteln und - falls der Versicherte
diesen Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann - sodann zu prüfen, welche
Tätigkeiten ihm zumutbar sind. Berufsunfähig ist, wer weder seine bisherige Tätigkeit
noch eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit mehr ausüben kann. Bisheriger
Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit,
von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die
qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (ständige
Rechtssprechung des BSG, vgl. Urteil vom 25. Juli 2001, Az: B 8 KN 14/00 R, SozR 3-
2600 § 43 Nr 26; Urteil vom 3. November 1994, Az:13 RJ 77/93, SozR 3-2200 § 1246
Nr. 49 mit weiteren Nachweisen – m.w.N.). Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit
beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser
Beurteilung hat die Rechtssprechung des BSG ein Mehrstufenschema entwickelt, dass
die Berufstätigen in Gruppen unterteilt, die - von oben nach unten - durch den Leitberuf
des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten
Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten
Arbeiters charakterisiert werden (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993, Az: 13 RJ 31/92,
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39 m.w.N.). Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters ist
zuzuordnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als 2-jähriger
Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat ( BSG, Urteil vom 12. Oktober1993, Az: 13
RJ 71/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38;Urteil vom 9. September 1986, Az: 5b RJ 82/85,
SozR 2200 § 1246 Nr 140) oder der aufgrund Qualität der verrichteten Arbeit auch ohne
förmlichen Ausbildungsabschluß einem Facharbeiter gleichzustellen ist (BSG, Urteil
vom 17. Juni 1993, Az: 13 RJ 33/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33). Das ist insbesondere
der Fall, wenn die tarifvertragliche Einordnung in eine Tarifgruppe den Schluss zulässt,
dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist, wobei der tariflichen
Einstufung nur indizielle Wirkung beikommt (BSG, Urteil vom 18. September 1996, Az: 5
RJ 106/95; Urteil vom 12. Oktober 1993, Az: 13 RJ 71/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38;
Urteil vom 28. Mai 1991, Az: 13/5 RJ 4/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr 12; Urteil vom 27.
April 1989, Az: 5/5b RJ 78/87, SozR 2200 § 1246 Nr.164). Die Indizwirkung der
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tariflichen Einstufung versagt jedoch, wenn die Qualität der tatsächlich verrichteten
Arbeit und der hierfür notwendige Umfang der Ausbildungs- und Einweisungszeit der
tariflichen Einstufung in keiner Weise entspricht (BSG, Urteil vom 25. Juli 2001, Az: B 8
KN 14/00 R, SozR 3-2600 § 43 Nr 26; Urteil vom 27. April 1989, Az: 5/5b RJ 78/87,
SozR 2200 § 1246 Nr.164). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten
Arbeiter zerfällt nach der Rechtssprechung des BSG in einen oberen und einen unteren
Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters
sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- und
Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten
mit einer Ausbildung- und Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG,
Urteil vom 29. März 1994, Az: 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Alle anderen
Arbeiten sind dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen Grundsätzlich darf
ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst
niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden (BSG a.a.O.).
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Versicherte hierdurch weder nach seinem
beruflichen Können und Wissen noch bezüglich seiner gesundheitlichen Konstitution
überfordert wird ( BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, Az: 1 RJ 124/79, SozR 2200 §
1246 RVO Nr.75; Urteil vom 30. März 1977, Az: 5 RJ 98/76 BSGE 43, 243, 247 = SozR
2200 § 1246 Nr 16). Ein Facharbeiter kann demnach sozial zumutbar auf alle
Tätigkeiten verwiesen werden, die von der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten
erfasst werden. Voraussetzung für die Verweisung ist jedoch, dass die Tätigkeit, auf die
verwiesen werden soll, lediglich eine betriebliche Einweisungs- oder Einarbeitungszeit
von bis zu drei Monaten erfordert. Beträgt sie mehr als dieser Zeitraum, kann auf sie erst
verwiesen werden, wenn Einweisung oder Einarbeitung bereits abgeschlossen sind
(BSG, Urteil vom 22. September 1977, Az: 5 RJ 96/76, SozR 2200 § 1246 RVO Nr.23).
Ist ein Versicherter dem oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten
zuzuordnen, ist er auf ungelernte Tätigkeiten von nur ganz geringem qualitativen Wert
nicht verweisbar (Anschluß an BSG 28.11.1985, Az:4a RJ 51/84, SozR 2200 § 1246 Nr
132; BSG, Urteil vom 07.08.1986, Az: 4a RJ 73/84, SozR 2200 § 1246 Nr 138). Bei
Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich hier Folgendes: Zwischen den Beteiligten ist
nicht streitig, dass der Kläger die zuletzt bei der M. ausgeübte Tätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Kläger ist mangels
Benennung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit durch die Beklagte und mangels
Offensichtlichkeit einer solchen für das Gericht auch nicht auf eine andere Tätigkeit
verweisbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Facharbeiter oder
lediglich als Angelernter im oberen Bereich anzusehen war, denn die Beklagte hat für
beide Alternativen keine hinreichend konkretisierte, zumutbare Tätigkeit benannt. Zu
einer Benennung war sie auch für den Fall des lediglich Angelernten verpflichtet, da nur
auf diese Weise überprüft werden kann, ob eine Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten
von nur ganz geringem qualitativen Wert ausgeschlossen ist ... Bei der von der
Beklagten zuletzt benannten Tätigkeit als Bearbeiter in der integrierten Sachbearbeitung
der DRV Westfalen liegen widersprüchliche Angaben zur Vergütung vor. Insoweit sind
die Angaben der Beklagten nicht hinreichend konkretisiert. Aus dem Vergleich der
vorgelegten Stellenbeschreibung mit den Beschreibungen der Vergütungsgruppen im
BAT lässt sich schließen, dass handelt es sich um eine gehobene Bürotätigkeit handelt.
Dies entspräche auch der zuletzt vor dem Termin mitgeteilten Vergütung nach BAT VII.
Eine solche wäre dem Kläger zwar, wenn er als Facharbeiter anzusehen wäre, sozial
zumutbar. Für einen Facharbeiter zumutbar sind bereits Tätigkeiten, die nach BAT VIII
vergütet werden, während Tätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT IX für sie nicht
zumutbar sind, weil sie keine echte Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (vgl.
Urteil vom 02.12.1987 - 1 RA 11/86 und vom 12.09.1991 - 5 RJ 34/90; Urt v 27. 11. 1991
- 5 RJ 91/89 zur unzulässigen Verweisung auf einfachere Registraturarbeiten; Niesel in
Kasseler Kommentar zu § 240 SGB VI, Rnr.99, m.w.Nw.). Der Kläger kann auf die von
der Beklagten so beschriebene, entgegen der Auffassung des Sitzungsvertreters der
Beklagten im Termin wohl zu Recht nach BAT VII (oder zumindest BAT VIII) vergüteten
Tätigkeit aber mangels Vorliegens gewisser kaufmännischer oder verwaltungsmäßiger
Vorkenntnisse nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe VIII
unterscheidet sich von der Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe IX dadurch, dass es
sich um schwierigere Tätigkeiten (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder
gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden
Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in
Anlehnung an ähnliche Vorgänge auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern
schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wirtschaftlichen Merkmalen
geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder
Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen;
Kontoführung) handelt ... Hierfür sind also Fachkenntnisse von nicht ganz
unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art gemeint, die allerdings nicht
nur durch Ausbildung, sondern auch durch Erfahrung und eigene Fortbildung erworben
werden können (Umlau, Einführung in die Eingruppierung nach dem BAT, vgl. auch
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23 ...01.2007 - L 11 R 4310/06). Bei der
Vergütungsgruppe VII handelt es sich sogar um Tätigkeiten, die gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss so
gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Solche gründlichen und
vielseitigen Fachkenntnisse sind innerhalb einer Anlernzeit von 3 Monaten jedoch nur
dann zu erwerben, wenn bereits gewisse kaufmännische oder verwaltungsmäßige
Vorkenntnisse vorliegen. Schon für die Verweisung auf eine Tätigkeit als gehobene
Bürohilfskraft oder Registrator oder ähnlicher Tätigkeiten, die nach BAT VIII bezahlt
werden (bzw. wurden), sind gewisse kaufmännische Grundkenntnisse erforderlich.
Versicherte, die in ihrem beruflichen Leben ausschließlich im gewerblich-
handwerklichen Bereich tätig waren, kommen demgemäß für gehobene
Bürohilfskrafttätigkeiten nach BAT VIII regelmäßig nicht in Betracht.
(Landessozialgericht -LSG- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2003 - L 2 RJ 160/02
m.w.Hinw.; Urt. des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.03.2007 - L6 RJ 67/01; LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2007 - L11 R 4210/06; vgl. auch Bayrisches LSG,
Urteil vom 19.10.2006 - L14 R 4212/02; anderer Auffassung ältere Rechtsprechung,
vgl.Landes-sozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005 -L 11 RJ 4993/03
und Landes-sozialgerichts Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.09.2003 -L 2 RJ 160/02). Dies
gilt umso mehr für eine Einstufung nach BAT VII, die darüber hinausgehende
Kenntnisse erfordert. Die Auffassung, man könne auch Personen ohne entsprechende
Vorkenntnisse innerhalb von 3 Monaten für eine solche Tätigkeit anlernen, widerspricht
dem Anforderungsprofil nach den Einstufungsgrundsätzen. Es ist dann kaum noch
nachvollziehbar, worin sich die Tätigkeiten nach BAT VIII oder gar VII von den
einfachen Tätigkeiten nach BAT IX unterscheiden und aus welchen Gründen eine
unterschiedliche Bezahlung zu rechtfertigen ist. Zwar dürfen bezogen auf das
Anforderungsprofil der vorstehenden Verweisungstätigkeiten die Anforderungen an die
kaufmännischen Grundkenntnisse nicht überspannt werden. Vom Vorliegen solcher
Grundkenntnisse kann beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn ein
Versicherter als Selbstständiger einen Kleinbetrieb geführt hat oder aber im Verlaufe
seiner beruflichen Tätigkeit mit der Wahrnehmung von Bürotätigkeiten betraut worden
ist. Auch selbstständige Handwerksmeister, die eine Meisterprüfung nach der
Verordnung über die gemeinsamen Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
abgelegt haben, verfügen über die notwendigen kaufmännischen Grundkenntnisse.
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sie nach den Ausbildungsgrundsätzen
Kenntnisse in den Bereichen Buchhaltung und Bilanz, Kostenrechnung und
betriebswirtschaftliche Auswertung von Buchhaltung nachzuweisen sind (LSG
Rheinland-Pfalz a.a.O.). In den von der Beklagten vorgelegten Urteilen (des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.02.2008 und 23.03.2004 - L 13 R
2738/03 und L 5 R 43/06) waren die vorgenannten Anforderungen zu bejahen, denn es
handelte sich im einen Fall um eine Person, die zuvor mit Bürotätigkeiten betraut war, im
anderen Fall um eine Person mit abgeschlossener Meisterausbildung. Über solcher Art
Vorkenntnisse verfügt der Kläger aber nicht. Er war weder selbstständig tätig noch war
er im Laufe seiner Berufstätigkeit mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt. Er hat sich nach
seinen glaubhaften Angaben nicht einmal privat mit einem Computer auseinander
gesetzt. Die im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.09.2003
-L 2 RJ 160/02 -) geäußerte Auffassung, heute sei jeder Facharbeiter in der Lage, am
PC zu arbeiten, vermag das Gericht nicht zu teilen. Wer jedenfalls in der Generation, die
noch nicht mit dem Computer aufgewachsen ist, sein Leben lang im handwerklichen
Bereich gearbeitet hat, ist bei Erreichen eines gewissen Alters trotz Vorliegens
ausreichender handwerklicher Fachkenntnisse, die ihm Berufsschutz zubilligen, nicht
unbedingt in der Lage, sich innerhalb der geforderten Zeit auf die völlig andersartige
Arbeit mit einem Computer umzustellen. Das mag zwar für einfache Eingabetätigkeiten
anders sein. Auf solche einfache Eingabetätigkeiten lässt sich heute aber eine nach
BAT VII oder VIII bezahlte Tätigkeit aber nicht mehr beschränken. Die hier vertretenen
Auffassung wird im Übrigen auch durch die Angaben im BERUFE-NET (Online –Dienst
der Bundesagentur für Arbeit) zur Tätigkeit eines Registrators/einer Registratorin
bestätigt, die mit der von der Beklagten benannten Tätigkeit nach Auskunft der
Beklagten vergleichbar sein soll. Dort heißt es, dass, um diese Tätigkeit ausüben zu
können, üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung erforderlich sei. In der
Beschreibung der Arbeitsbedingungen wird ebenfalls ausgeführt, dass Registratoren für
ihre Tätigkeit gute allgemeine Verwaltungskenntnisse und Verwaltungserfahrung
benötigen. Einen Großteil der Verwaltungsarbeiten erledigten sie im Büro am Computer.
Sehr gute IT-Kenntnisse seien daher selbstverständlich. Über solcher Art Vorkenntnisse
verfügt der Kläger aber nicht. Eine Verweisung auf die von der Beklagten benannte
Tätigkeit eines Bearbeiters in der integrierten Sachbearbeitung der DRV Westfalen
kommt daher nicht in Betracht. Aber auch für den Fall, dass der Kläger lediglich als
Angelernter im oberen Bereich anzusehen ist, fehlt es an einer hinreichenden
Verweisungstätigkeit. Insbesondere kann die Beklagte den Kläger nicht mit Erfolg auf
eine geringer bezahlte Tätigkeit der beschriebenen Art verweisen. Die Anforderungen
an die Bezeichnung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit werden damit nicht erfüllt.
Auch für Angelernte im oberen Bereich hat die Beklagte eine sozial zumutbare konkrete
Verweisungstätigkeit zu benennen, um eine Verweisung auf ganz einfache Arbeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes auszuschließen.
Die Ausführungen der Beklagten werden diesem Erfordernis nicht gerecht. Der
allgemeine Hinweis auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft bzw. die Zumutbarkeit von
Bürohilfstätigkeiten oder anderer Bezeichnungen mit der Einstufung nach der
Vergütungsgruppe IX BAT genügt nicht. Allgemeine und pauschale Ausführungen, die
leicht zu ständig wiederholbaren Leerformeln werden können wie die Verweisung auf
Tätigkeiten nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT sind nicht hinreichend
konkret; es reicht auch nicht aus, einzelne Arbeitsvorgänge oder Tätigkeitsmerkmale
anzugeben. Erforderlich ist vielmehr die Benennung eines typischen Arbeitsplatzes mit
der üblichen Berufsbezeichnung. Mithin sind eine typisierende Arbeitsbeschreibung
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über den tatsächlichen Umfang der Anforderungen und den Arbeitsablauf sowie
typische Belastungssituationen zugrunde zu legen. Bezogen auf die Vergütungsgruppe
BAT IX muss daher ein typischer Arbeitsplatz bezeichnet werden, der im öffentlichen
Dienst angeboten wird und der nach seinen qualitativen Merkmalen mindestens in die
angeführte Gruppe einzugruppieren ist (BSG, Urteil vom 25.08.1993 - 13 RJ 59/92 und
vom 27.03.2007 - B 13 R 63/06 R; Niesel in Kasseler Kommentar zu § 240 SGB VI,
Rnr.223, m.w.Nw.). Diese Anforderungen erfüllt die von der Beklagten benannte
Verweisung, auch unter Berücksichtigung des Versuchs der Klarstellung im Termin, die
vorgelegte Stellenbeschreibung eines Bearbeiters in der integrierten Sachbearbeitung
der DRV Westfalen beinhalte auch Stellen, die - jedenfalls bei der DRV Bund - nach
BAT IX bezahlt würden, nicht. Dieselbe Tätigkeit kann nicht mit derselben
Vergütungsgruppe vergütet werden. Dies würde den Einstufungsgrundsätzen des BAT
widersprechen und widerspricht auch der heutigen Lebenserfahrung, wonach ein
Arbeitgeber, insbesondere auch ein öffentlicher Arbeitgeber, eine Tätigkeit nicht höher
vergütet als er unbedingt muss. Die Vergütungsgruppen des BAT enthalten
unbestimmte Rechtsbegriffe zur Abgrenzung. Die "einfachere Tätigkeit" nach BAT IX
muss weniger Anforderungen stellen als die "schwierige Tätigkeit" nach BAT VIII, die
als Steigerung einer einfacheren Tätigkeit im Sinne gesteigerter Anforderungen zu
verstehen ist. Die Abgrenzung gilt umso mehr gegenüber der Vergütungsgruppe BAT
VII, die wie dargelegt "gründliche Fachkenntnisse" erfordert. (Umlau,a.a.O). Die
Beklagte hat, wie oben ausgeführt, eine Arbeitsplatzbeschreibung für eine Tätigkeit, die
nach BAT VII vergütet wird, vorgelegt. Eine hiervon qualitativ abweichende
Arbeitsplatzbeschreibung über eine einfachere Tätigkeit, die nach BAT IX bezahlt
werden würde, fehlt demgegenüber. Lediglich die Tatsache, dass im BAT eine solche
Tätigkeit beschrieben ist, reicht nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG
jedoch nicht aus. Eine undifferenzierte Annahme einer Verweisungstätigkeit lediglich
aufgrund einer tarifvertraglichen Einstufungsgruppe, deren Aktualisierung im Übrigen
gerade aussteht (bisher wurden noch keine speziellen neuen Entgeltordnungen für die
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund des neuen Tarifvertrags des
öffentlichen Dienstes geschaffen) ist daher auch aus diesem Grunde nicht möglich. Zu
weiteren Ermittlungen, in denen dann zu untersuchen gewesen wäre, ob es eine solche
einfache Verwaltungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt noch in
ausreichender Anzahl gibt, sieht sich das Gericht daher angesichts der mangelhaften
Benennung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nicht genötigt, zumal mehrfach auf
die Rechtsprechung des BSG hingewiesen wurde. Der Kläger war auch nicht auf eine
Tätigkeit als Pförtner zu verweisen. Dies gilt zum einen unter der Annahme eines
Facharbeiterstatus. Denn auf Tätigkeiten eines einfachen Pförtners darf ein Facharbeiter
nicht verwiesen werden (BSG Urt v 17. 12. 1997 - 13 RJ 59/97 mwN); für gehobene
Pförtner aber ist der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen (BSG, Urt v 28. 5. 1991 -
13/5 RJ 29/89; Niesel in Kasseler Kommentar zu § 240 SGB VI, Rnr.99, m.w.Nw.). Unter
der Annahme, der Kläger sei lediglich als Angelernter im oberen Bereich anzusehen,
käme eine Verweisung auf einfache Pförtnertätigkeiten (wie den Pförtner an der
Nebenpforte) zwar grundsätzlich in Betracht. Auch hierfür hat sich der Arbeitsmarkt
jedoch zwischenzeitlich als verschlossen erwiesen. Nach dem den Beteiligten zur
Kenntnis gegebenem Gutachten der Sachverständigen I. vom 07.08.2006 und
04.06.2007 zum Aktenzeichen L 13 R 57/06 beim Landessozialgericht Nordrhein-
Westfalen, gegen das Einwände nicht erhoben wurden, kann nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass es einfache Pförtnertätigkeiten bzw. Tätigkeiten als Pförtner
an der Nebenpforte noch in hinreichender Anzahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
gibt. Das Gericht hat keinen Anlass, am Inhalt und Ergebnis des Gutachtens zu zweifeln
und legt dies seiner Beurteilung zugrunde. Nach alledem mangelt es an einer
zumutbaren Verweisungstätigkeit.
Dem Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit war daher stattzugeben. Im Übrigen war die
Klage im Hinblick auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus
den dargelegten Gründen abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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