Urteil des SozG Detmold vom 20.07.2010

SozG Detmold (aufnahme einer erwerbstätigkeit, tätigkeit, gewinn, höhe, unternehmen, verlust, arbeitsmarkt, begründung, prognose, werbung)

Sozialgericht Detmold, S 8 AS 148/08
Datum:
20.07.2010
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 8 AS 148/08
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin von der Beklagten für den Zeitraum vom
06.12.2007 bis 05.12.2008 die Zahlung von Einstiegsgeld beanspruchen kann.
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Die am 00.00.1969 geborene Klägerin steht im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 06.12.2006 ist sie selbstständig erwerbstätig als
Handelsvertreterin für den Vertrieb von Reinigungs- und Wellnessprodukten und der
Erbringung von Dienstleistungen. Im Rahmen der Antragstellung gab sie an, ein
monatliches Bruttoeinkommen von 1.600,00 EUR zu erwarten. Für die selbstständige
Tätigkeit gewährte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 06.12.2006 bis
05.12.2007 Einstiegsgeld in Höhe von 311,00 EUR monatlich.
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Am 15.11.2007 beantragte sie die Fortzahlung des Einstiegsgeldes für den Zeitraum
vom 06.12.2007 bis 05.12.2008. Sie legte eine Einnahmen-Überschussrechnung für
2007 vor, in der ein Jahresgewinn von 1.257,66 EUR errechnet wurde.
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Mit Bescheid vom 26.11.2007 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag der Klägerin ab.
Zur Begründung führte sie aus: Aus der vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnung
sei ersichtlich, dass auch nach einjähriger selbstständiger Tätigkeit lediglich monatliche
Einnahmen in Höhe eines Nebenverdienstes erzielt würden. Es sei derzeit nicht davon
auszugehen, dass auf Dauer die Hilfebedürftigkeit der Familie durch die selbstständige
Tätigkeit beseitigt werden könne.
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Am 28.11.2007 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte
sie aus: Ihr Unternehmen habe bis zum 30.10.2007 einen Überschuss von 1.494,24
EUR erwirtschaftet, worin eine durchaus positive Unternehmensentwicklung zu
erkennen sei. Es nehme eine gewisse Zeit in Anspruch, sukzessive einen
Kundenstamm aufzubauen. Das Unternehmen sei ohne den Einsatz von
Geschäftsdarlehen aufgebaut; alle Investitionen würden aus laufenden Einnahmen
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bestritten. Ohne das Einstiegsgeld werde sich die finanzielle Situation der Klägerin
sowie des Unternehmens weiter verschlechtern. Andere neu gegründete Unternehmen
stünden schlechter da und würden in den ersten zwei Jahren keinen Überschuss
erwirtschaften. 2007 sei ein Investitionsjahr gewesen, für 2008 könnten die
Investitionskosten um rund zwei Drittel gesenkt werden. Die 2007 getätigten
Investitionen waren erforderlich, um Demonstrationsmittel und Vorführprodukte zu
erlangen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Die Voraussetzungen des § 29 SGB II lägen nicht vor. Die Klägerin
sei bereits ein Jahr gefördert worden. Trotz dieser finanziellen Unterstützung habe sie
nicht mindestens so hohe Umsätze und Einnahmen erzielt, dass sie ihren Bedarf
decken könne. Es verbleibe lediglich ein Jahresgewinn für 2007 in Höhe von etwa
1.300,00 EUR. Selbst bei Erhöhung der Betriebseinnahmen und Verringerung der
Betriebsausgaben sei der erwartete voraussichtliche Gewinn nicht ausreichend, um
zumindest die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu beenden. Hierzu sei ein Gewinn von
700,00 bis 1000,00 EUR monatlich erforderlich, von dem die Klägerin weit entfernt sei.
Die Gewährung des Einstiegsgeldes stünde im Ermessen des Leistungsträgers.
Aufgrund der bekannten Umstände sei nicht damit zu rechnen, dass durch und mit der
Gewährung von Einstiegsgeld ein so hoher Umsatz zu erzielen sei, dass nicht nur der
Bedarf der Klägerin, sondern auch ihrer Familie gedeckt würde.
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Hiergegen hat die Klägerin am 21.05.2008 Klage erhoben. Die Entscheidung der
Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Soweit die Beklagte erwarte, dass der Hilfebedarf
vollständig, insbesondere für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, entfalle, so sei dies im
Gesetz nicht verlangt. Vielmehr sei ausreichend, wenn die Hilfebedürftigkeit verringert
werden könne. Sie verweist diesbezüglich auf § 1 SGB II sowie eine Entscheidung des
LSG BRB vom 15.02.2008, Az.: L 26 B 107/08 AS ER. Eine sichere Prognose über die
Gewinnerwartung der Klägerin sei nach nur einem Jahr nicht möglich. Die Klägerin
könne, da sie kein Geschäftsdarlehen in Anspruch nehme, keine kostspielige Werbung
einsetzen, sondern sei auf persönliche Kundenansprachen durch Repräsentation bei
Veranstaltungen angewiesen. Nach einer Anlaufphase von zwei Jahre sei durchaus ein
Gewinn zu erwarten, der den Umfang der Hilfebedürftigkeit verringere. Durch die
Einstellung des Einstiegsgeldes gefährde die Beklagte die Entwicklung der
selbstständigen Tätigkeit. Im vierten Quartal 2009 habe auch ein Gewinn erwirtschaftet
werden können. Die Klägerin reicht eine Einnahmenüberschussrechnung für das vierte
Quartal 2009 zu den Akten, aus der sich ein erwirtschafteter Gewinn von 2.388,19 EUR
errechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Einnahmenüberschussrechnung für das vierte Quartal Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.04.2008 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom
06.12.2007 bis 05.12.2008 Einstiegsgeld zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Bescheid und
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Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Der Gesetzgeber habe entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht lediglich die Verringerung der Hilfebedürftigkeit, sondern
die zukünftige Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung des
Einstiegsgeldes normiert. Für das Jahr 2007 habe die Klägerin Zahlen vorgelegt, die
einer weitere positive Prognose nicht rechtfertigten. Vielmehr sei erkennbar, dass ohne
die Gewährung des Einstiegsgeldes im Jahr 2007 kein Gewinn, sondern ein Verlust
erzielt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich die wirtschaftliche Situation
2008 verbessert habe. Bis zum 30.09.2009 sei eine Anrechnung von Einkünften aus der
selbstständigen Tätigkeit nicht erfolgt. Erst im Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.03.2010
werde ein monatliches Einkommen in Höhe von 320,00 EUR angerechnet.
Auf Aufforderung des Gerichts hat die Klägerin die Einnahmen-Überschussrechnung für
2008 vorgelegt, aus der sich ein Verlust für das Jahr 2008 in Höhe von 7.178,18 EUR
ergibt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 26.11.2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2008 nicht beschwert im Sinne des
§ 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da der Bescheid rechtmäßig ist. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Einstiegsgeld für
weitere zwölf Monate vom 06.12.2007 bis 05.12.2008.
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Anspruchsgrundlage für die Gewährung des Einstiegsgeldes ist § 29 Abs. 1 S. 1 SGB II
in der bis zum 31.12.2008 a. F. gültigen Fassung, der im vorliegenden Fall, der
insgesamt Zeiträume vor dem 01.01.2009 betrifft, weiterhin Anwendung findet.
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Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 SGB II kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos
sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen
Erwerbstätigkeit zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit ein Einstiegsgeld erbracht
werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin
erwerbsfähige Hilfebedürftige und arbeitslos. Jedoch ist die Zahlung des
Einstiegsgeldes zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zur Eingliederung in den
allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erforderlich. Zur Beurteilung der Frage, ob die
Voraussetzung der Überwindung von Hilfebedürftigkeit erfüllt ist, ist eine
Prognoseentscheidung erforderlich, in der zu prüfen ist, ob die vom Hilfebedürftigen
angestrebte Tätigkeit ihm eine Perspektive eröffnet, in absehbarer Zeit auch ohne
Leistungen nach dem SGB II den Lebensunterhalt für sich bestreiten zu können. Es
muss mithin damit zu rechnen sein, dass kein weiterer Hilfebedarf mehr besteht und
weitere Hilfeleistungen nicht mehr zu erbringen sind (LSG NRW, Urteil vom 08.02.2007,
Az.: L 9 AS 26/06). Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die angestrebte Tätigkeit
keinerlei berechtigte Chance und Hoffnung zulässt, dass sie auf Dauer dazu führen
wird, dass der Hilfebedürftige unabhängig von Leistungen nach dem SGB II leben kann
(LSG BRB, Beschluss vom 15.02.2008, Az.: L 26 B 107/08 AS ER).
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Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob die Beklagte vor erstmaliger Entscheidung über
die Gewährung von Einstiegsgeld ein Fachgutachten einzuholen hat, wie dies für
verschiedene Leistungen des SGB III (Überbrückungsgeld,
Existenzgründungszuschuss) zu erfolgen hat. Denn jedenfalls nach einjähriger
Förderung der Tätigkeit verfügte die Beklagte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse
aus dem ersten Jahr der Tätigkeit über eine ausreichende Datengrundlage, um selbst
eine Prognoseentscheidung über den weiteren Verlauf der selbstständigen Tätigkeit
treffen zu können.
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Hiervon ausgehend ist die Prognoseentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Abzustellen ist hierbei von auf die der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung
bekannten Tatsachen. Zutreffend hat die Beklagte zunächst gewertet, dass das
Betriebsergebnis des Jahres 2007 eine positive Entwicklung des Betriebes dergestalt,
dass in absehbarer Zeit mit Einnahmen gerechnet werden konnte, die zumindest
geeignet sind, den Bedarf der Klägerin zu decken, nicht nahelegte. Zwar hat die
Klägerin im Jahr 2007 einen Gewinn von 1.257,66 EUR erzielt. Jedoch war hierbei - wie
die Beklagte zutreffend ausführt - zu berücksichtigen, dass dieser lediglich deshalb
errechnet werden konnte, weil die Klägerin von den Betriebsausgaben das gewährte
Einstiegsgeld in Höhe von 3.412,00 EUR abgezogen hat. Ohne die Berücksichtigung
des Einstiegsgeldes wäre ein Verlust von 2.163,34 EUR erwirtschaftet worden. Zwar ist
jedem neu gegründeten Unternehmen zuzubilligen, dass in einer angemessenen
Startphase nicht bereits Gewinne erzielt, sondern vielmehr auch Verluste in Kauf
genommen werden müssen. Jedoch ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass es
sich lediglich um die in der Gründungsphase typischerweise zu erwartenden Verluste
handelt. So ergeben sich aus den Ausführungen der Klägerin keine durchgreifenden
Anhaltspunkte dafür, dass nach Abschluss des ersten Jahres und damit einhergehender
Gründungsverluste nunmehr 2008 eine nennenswerte Steigerung des
Unternehmensergebnisses und damit bedarfsdeckende Einkünfte zu erwarten waren.
Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren vortrug, dass sie sich mittlerweile einen
beträchtlichen Kundenstamm aufgebaut habe, sodass der Materialeinsatz sich in den
kommenden drei bis vier Monaten etwa um ein Drittel reduzieren würde, die Erlöse sich
aber durch den Zuwachs von neuen Kunden um etwa ein Drittel bis die Hälfte erhöhen
würden, so ließ sich hieraus nicht mit hinreichender Gewissheit erkennen, dass dies zu
Einnahmen führen würde, die den Hilfebedarf der Klägerin decken könnten. Es waren
keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Klägerin die von ihr selbst
prognostizierten Bruttoeinnahmen von 1.600,00 EUR monatlich tatsächlich in
absehbarer Zeit realisieren würde.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, ihre
Gründungsphase sei deshalb länger anzusetzen, weil sie das Unternehmen ohne die
Inanspruchnahme von Geschäftsdarlehen aufbaue und deshalb keine
kostenaufwändige Werbung betreiben könne. Zwar ist für die Kammer nachvollziehbar,
dass sich unter diesen Umständen die Anlaufphase des Unternehmens länger
hinziehen kann. Letztlich handelt es sich hierbei aber um die eigene unternehmerische
Entscheidung der Klägerin, die nicht zur Gewährung von Einstiegsgeld führen kann, da
der Sinn und Zweck des Einstiegsgeldes, nämlich die schnelle Integration des
Hilfebedürftigen in den allgemeinen Arbeitsmarkt bei Unabhängigkeit von
Transferleistungen, dann nicht mehr erreicht werden kann.
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Soweit die Klägerin vorträgt, dass die finanzielle Situation des Unternehmens durch die
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Versagung des Einstiegsgeldes gefährdet sei, so führt auch dies zu keiner anderen
Beurteilung. Denn das Einstiegsgeld dient nicht dazu, den Aufbau der selbstständigen
Tätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen, sondern soll lediglich für die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit einen finanziellen Anreiz schaffen (so auch LSG NRW, a.a.O.).
Letztlich wurde die Prognose der Beklagten auch durch die tatsächliche
Unternehmensentwicklung bestätigt. So hat die Klägerin im Jahr 2008 ausweislich der
vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnung einen Verlust in Höhe von 7.178,18 EUR
erwirtschaftet. Die Betriebseinnahmen sanken dabei sogar um 1.053,65 EUR, während
die Betriebsausgaben nicht - wie von der Klägerin angekündigt - reduziert wurden.
Vielmehr stiegen diese von 8.119.36 EUR auf 11.630,40 EUR um etwa 3.511,04 EUR.
Dies entspricht in etwa dem Einstiegsgeld für zwölf Monate, welches die Klägerin in der
Einnahmen-Überschussrechnung 2007 von den Betriebsausgaben abgezogen hatte.
Eine echte Verbesserung der Situation des Unternehmens lässt sich nicht erkennen.
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Soweit die Klägerin darauf verweist, dass nunmehr im 4. Quartal 2009 ein Gewinn
erzielt worden sei, so war dies im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden
Prognoseentscheidung nicht absehbar.
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Soweit die Klägerin einwendet, dass die Überwindung der Hilfebedürftigkeit keine
Anspruchsvoraussetzung sei und insofern auf § 1 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 1 SGB II verweist,
so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Ausdrücklich fordert § 29 SGB II a. F. die
Überwindung von Hilfebedürftigkeit als Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung
von Einstiegsgeld. Die Verringerung von Hilfebedürftigkeit ist nicht ausreichend, um die
Tätigkeit als förderungsfähig im Sinne des § 29 SGB II a. F. zu erachten. § 1 Abs. 1 S. 4
Ziff. 1 SGB II ist demgegenüber lediglich eine programmatische Norm, aus der sich
unmittelbar Rechtsansprüche nicht ableiten (vgl. Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 1 Rn.
2).
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Da somit bereits die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des
Einstiegsgeldes gemäß § 29 SGB II a. F. nicht vorliegen, braucht die Kammer nicht
mehr zu prüfen, ob die Beklagte das ihr in der genannten Vorschrift eingeräumte
Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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