Urteil des SozG Detmold vom 10.01.2006

SozG Detmold: hauptsache, gefahr, rechtsgrundlage, rente, umkehrschluss, rechtsschutz, erlass, rechtskraft, ersparnis, datum

Sozialgericht Detmold, S 9 AS 237/05 ER
Datum:
10.01.2006
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 9 AS 237/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, an die Antragsteller ab 01.12.2005 Regelleistungen ohne
Abzüge wegen häuslicher Ersparnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu zahlen. Die Antragsgegnerin erstattet den
Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Gründe:
1
Der zulässige Antrag ist begründet.
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Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn
die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
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In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass
sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
(Anordnungsgrund) und die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache
gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht
werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen
Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der
Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem
Hauptsacheverfahren zu beachten sind umgangen würden. Auch besteht die Gefahr,
dass evtl. in einem Eilverfahren vorläufig über zu Unrecht gewährte Leistungen später
nach einem Hauptsacheverfahren nur noch zu Lasten des Antragstellers ausgeht, nur
unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten.
Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere
und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren
Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
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Dies ist hier der Fall. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein
möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin den
Antragstellern zu Unrecht die Regelleistung auf einen "sogenannten Barbetrag" gekürzt.
Hierzu fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Denn das Zweite Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II) enthält im Gegensatz zu dem am 31.12.2004 außer Kraft
getretenen Bundessozialhilfegesetz keine Ermächtigungsgrundlage zur Kürzung der
Regelleistung bei vorübergehender stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus, so
dass es hier auf die Frage, ob die Antragstellerin tatsächlich stationär in einem
Krankenhaus aufgenommen worden ist, gar nicht ankommt. Neben der fehlenden
Ermächtigungsgrundlage ergibt sich außerdem auch aus § 7 Abs. 4 SGB II, dass
Leistungen nur der derjenige nicht erhält, wer für länger als sechs Monate in einer
stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. Daraus
ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei einer stationären Aufnahme von weniger als
sechs Monaten Leistungseinschränkungen nach dem SGB gerade nicht vorgenommen
werden sollen.
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Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund genügend glaubhaft gemacht.
Denn bei einer Kürzung der Regelleistung auf einen Betrag von nur noch 89,70 EUR ist
glaubhaft, dass ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin
schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren
Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
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