Urteil des SozG Detmold vom 11.08.2010

SozG Detmold (einstellung, förderung, wegfall, ermessen, praktikum, antrag, sgg, einkommen, arbeitgeber, monat)

Sozialgericht Detmold, S 18 AS 285/09
Datum:
11.08.2010
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 18 AS 285/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2009 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2009 verpflichtet,
über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines
Eingliederungszuschusses vom 25.05.2009 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu ent- scheiden. Die Beklagte trägt
die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die
Einstellung der Arbeitnehmerin Frau S streitig.
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Die Klägerin ist als Unternehmen mit der Erfassung von Marktdaten und deren
Auswertung sowie der entsprechenden Software-Entwicklung befasst. Sie beschäftigt
regelmäßig Arbeitnehmer mit einer mathematischen bzw. informationstechnologischen
Ausbildung.
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Anfang des Jahres 2009 war die Klägerin auf der Suche nach neuen Beschäftigten. In
diesem Zusammenhang wandte sie sich auch an die Beklagte. Hierbei schlug die
Beklagte der Klägerin die Einstellung von Frau S vor, welche zu diesem Zeitpunkt
seitens der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
erhielt. Konkret waren Frau S zuletzt Leistungen nach dem SGB II durch Bescheid vom
10.03.2009 für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2009 in Höhe von
monatlich 624,37 EUR bewilligt worden.
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In der Folgezeit stellte sich Frau S bei der Klägerin vor. Zwischen der Klägerin und Frau
S wurde daraufhin im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages die Ableistung eines
bezahlten Praktikums vereinbart. Der der Praktikumstätigkeit zugrunde liegende
befristete Arbeitsvertrag wurde für die Zeit vom 20.04. bis zum 15.05.2009 geschlossen.
Vereinbart war für die Gesamtzeit eine Bruttovergütung von 4.247,36 EUR. Als Fälligkeit
der Vergütung war der Zeitpunkt Ende Mai 2009 vereinbart.
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Nach Beendigung des Praktikums war die Klägerin von einer langfristigen dauerhaften
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Einstellung der Frau S noch nicht überzeugt aufgrund von vorhandenen Defiziten. Als
Defizite gab die Klägerin insbesondere an, dass Frau S nicht die bei der Klägerin
verwandte Computersprache beherrschen würde. Weiterhin sah die Klägerin in der
äußeren Erscheinung von Frau S aufgrund von vorhandenen Piercings sowie gefärbten
Haaren mögliche Probleme aufgrund der erforderlichen Kundenkontakte. Ausweislich
der Verwaltungsakte der Beklagten beantragte die Klägerin am 25.05.2009 die
Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin
S. Am Folgetag kam es zu einem erneuten telefonischen Kontakt zwischen einer
Mitarbeiterin der Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin. Ausweislich eines
gefertigten Vermerks der Beklagten wurde hierbei durch die Mitarbeiterin der Beklagten
gegenüber der Klägerin mündlich zugesichert, dass, falls die weiteren Voraussetzungen
für einen Eingliederungszuschuss vorliegen würden, ein solcher für sieben Monate in
Höhe von 50 % gewährt werden könnte.
Ebenfalls am 26.05.2009 wurde die von der Klägerin an Frau S geschuldete Vergütung
für das geleistete Praktikum im Rahmen des befristeten Arbeitsvertrages auf das Konto
von Frau S in Höhe von 2.310,00 EUR gutgeschrieben.
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Am 03.06.2009 schloss die Klägerin mit Frau S einen schriftlichen Arbeitsvertrag
beginnend mit dem 01.06.2009. Als monatliche Bruttovergütung war ein Gehalt von
3.084,45 EUR vereinbart.
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Mit Bescheid vom 06.08.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung eines
Eingliederungszuschusses ab. Dies begründete sie damit, dass Frau S ab dem
01.05.2009 nicht mehr hilfebedürftig im Sinne von § 7 SGB II gewesen sei. Daher sei
eine Förderung nach § 16 SGB II nicht möglich.
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Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass ein
Eingliederungszuschuss für den Arbeitgeber unabhängig von der Bedürftigkeit des
Arbeitnehmers sei. Die übrigen Voraussetzungen für den Eingliederungszuschuss
lägen unstreitig bezüglich Frau S vor. Zum Zeitpunkt des Antrages am 25.05.2009 sei
Frau S auch noch bedürftig gewesen, da die Zahlung durch die Klägerin erst danach
erfolgt sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Dies begründet sie damit, dass bei Eingliederungsleistungen nach
§ 16 SGB II erforderlich sei, dass der Betroffene hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei.
Mangels Hilfebedarf im Monat Mai 2009 aufgrund des Einkommens sei eine Förderung
im Fall von Frau S nicht möglich.
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Hiergegen hat die Klägerin am 29.12.2009 Klage erhoben.
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Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen von § 217 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
(SGB III) vorliegen würden. Eine entsprechende mündlich erteilte Zusage der Beklagten
binde laut der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Ermessen der Beklagten.
Daher sei die erfolgte Ablehnung ermessensfehlerhaft. Auf die §§ 7 und 16 SGB II
komme es vorliegend nicht an. Dies betreffe nur den Arbeitnehmer nicht jedoch den
Arbeitgeber. Im Fall einer anderen Wertung wäre ansonsten ein bezahltes Praktikum vor
einer geförderten Einstellung nie möglich.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 06.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
03.12.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin
auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses vom 25.05.2009 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Grundvoraussetzungen für einen Eingliederungszuschuss lägen
nicht vor, da § 16 SGB II die Hilfebedürftigkeit erfordere. Bei Frau S läge eine
Hilfebedürftigkeit im Mai 2009 aufgrund des erzielten Einkommens nicht vor. Daher sei
kein Ermessen durch die Beklagte auszuüben, weil bereits die Grundvoraussetzungen
für den Eingliederungszuschuss nicht erfüllt seien.
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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf die Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen
Verwaltungsvorganges der Beklagten. Dieser lag vor und war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Da das Begehren der
Klägerin auf die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses gem. § 16 Abs. 1 Satz 2
SGB II i.V.m. §§ 217 ff SGB III, welches eine Ermessensleistung darstellt, gerichtet ist, ist
sie als Klage auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides und die Verurteilung der
Beklagten zur nochmaligen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zulässig (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 54 Rn. 20b und § 131 Rn. 11).
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Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren subjektiven Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG).
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Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind allein die Eingangsvoraussetzungen der
begehrten Leistung, also ob die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen überhaupt
vorliegen und ein Anspruch der Klägerin auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung
besteht (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. A., § 3 Rn. 4; Münder, SGB II, § 3 Rn. 5). Das
Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen steht vorliegend bis auf das Erfordernis der
Hilfebedürftigkeit (§ 7 SGB II) der zu fördernden Arbeitnehmerin Frau S zwischen den
Beteiligten nicht im Streit. Die Beklagte geht ebenso wie die Klägerin unstreitig davon
aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses
nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 217 ff SGB III vorliegen. Insbesondere liegen in
der Person von Frau S Vermittlungshemmnisse im Sinn des § 217 Satz 1 SGB III vor.
Aus den Akten und dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich für das Gericht auch kein
Anhaltspunkt hieran Zweifel aufkommen zu lassen. Auch wurde der erforderliche Antrag
(§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III) vor Beginn der Beschäftigung
gestellt.
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Im Fall der Klägerin steht der Gewährung eines Eingliederungszuschusses durch die
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Beklagte als Trägerin der Leistungen nach dem SGB II auch nicht entgegen, dass Frau
S im Monat Mai 2009 aufgrund des Einkommenszuflusses nicht mehr hilfebedürftig im
Sinn der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II war.
Grundsätzlich erfordert die Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gem.
§ 16 Abs. 1 SGB II, dass die durch eine Eingliederungsmassnahme geförderte Person
bei Maßnahmenbeginn hilfebedürftig im Sinn des SGB II ist (Gagel, SGB III/SGB II, § 16
SGB II Rn. 30; Eicher/Spellbrink, § 16 Rn. 42; Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rn. 53; für § 16
Abs. 2 SGB II: BSG, Urteil vom 13.07.2010, B 8 SO 14/09 R). Im Rahmen der
Gewährung eines Eingliederungszuschusses an einen Arbeitgeber für die Einstellung
eines Arbeitnehmers bedeutet dies, dass grundsätzlich der einzustellenden
Arbeitnehmer bis zur Einstellung hilfebedürftig im Sinn des SGB II sein muss. Ein
späterer Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch die aufgenommenen Beschäftigung lässt
die Leistungsvoraussetzungen jedoch nicht entfallen. Frau S war im Mai 2009 aufgrund
des ihr am 26.05.2009 zugeflossenen Entgelts von 2.310,00 EUR nicht mehr
hilfebedürftig. Der Zufluss stellt Erwerbseinkommen aus der vorherigen befristeten
Beschäftigung von Frau S durch die Klägerin im Rahmen des Praktikums dar. Unter
Beachtung des Zuflussprinzips (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ALG II-VO) ist das Entgelt für die
Beschäftigung vom 20.04. bis zum 15.05.2009 einmalig im Zuflussmonat Mai 2009
anzurechnen. Einer Aufteilung des Einkommens auf die Folgemonate entsprechend § 2
Abs. 4 ALG II-VO steht entgegen, dass es sich zwar nur um eine einmalige Zahlung
handelt, diese jedoch auf der Erbringung von Arbeitsleistungen für einen befristeten
Zeitraum von einem Monat beruhte. Insoweit ist das Einkommen hieraus einem
laufenden Einkommen im Sinn von § 2 Abs. 2 ALG II-VO gleichzustellen. Dies gilt
insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Frau S durch die
Beschäftigung bei der Klägerin ab Juni 2009 weiterhin über bedarfsdeckendes
Einkommen verfügte. Vorliegend ist jedoch das Erfordernis der Hilfebedürftigkeit der zu
fördernden Person einschränkend auszulegen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der
Wegfall der Hilfebedürftigkeit vorliegend allein darauf beruhte, dass Frau S durch die
Klägerin bereits im Vorfeld der Einstellung im Rahmen eines bezahlten Praktikums
beschäftigt worden war. Dieses Beschäftigung im Rahmen eines Praktikums war jedoch
zwischen der Klägerin und Frau S als Erprobung für eine künftige Beschäftigung
gedacht. Insofern darf der hierdurch hervorgerufene Wegfall der Hilfebedürftigkeit nicht
isoliert von der späteren Einstellung von Frau S gewertet werden.
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Vielmehr gilt in einem Fall wie hier folgendes: Der Wegfall von Hilfebedürftigkeit des zu
fördernden Arbeitsnehmers vor Beginn der Aufnahme der Beschäftigung schadet der
Gewährung eines Eingliederungszuschusses durch den SGB II-Träger ausnahmsweise
dann nicht, wenn der Wegfall auf einem Einkommenszufluss beruht, der aus einem der
späteren Beschäftigung vorgelagerten bezahlten Praktikumsverhältnis herrührt.
Erforderlich ist hierzu jedoch, dass das Praktikumsverhältnis zeitlich und sachlich eng
mit der später erfolgten, zu fördernden Beschäftigung verbunden ist. Also wenn die
spätere Beschäftigung ohne das Praktikum als vorherige Erprobung nicht denkbar
gewesen ist. So liegt der Fall hier, denn die Klägerin war zunächst nicht von der
Eignung von Frau S für die zu besetzende Stelle überzeugt. Erst nach dem
erfolgreichen Praktikum ging die Klägerin von einer grundsätzlichen Eignung aus und
war bereit, das Beschäftigungsverhältnis zu begründen, welches der hier streitigen
Förderung zu Grunde liegt.
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Die vorherige Beschäftigung im Rahmen des Praktikums steht der Förderung mit einem
Eingliederungszuschuss auch nicht als Ausschlussgrund entgegen. Denn gemäß § 221
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Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist eine Vorbeschäftigung erst bei einer Dauer von 3 Monaten für
einen Föderungsausschluss relevant.
Nachdem die Eingangsvoraussetzungen für die Gewährung des
Eingliederungszuschusses (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II, §§ 217 ff. SGB III) vorliegen, steht
der Beklagten grundsätzlich Ermessen hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" der
Leistungsgewährung zu (Eicher/Spellbrink, § 16 Rn. 6; Gagel, § 217 SGB III Rn. 14).
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Das Ermessen der Beklagten hinsichtlich des "Ob" der Leistungserbringung ist jedoch
auf Null reduziert aufgrund der mündlich erteilten Zusage vom 26.05.2009. Denn in
einem Telefonat am 26.05.2009 hat eine Mitarbeiterin der Beklagten gegenüber der
Klägerin erklärt, dass eine Förderung durch einen Eingliederungszuschuss von 50 % für
sieben Monate erfolgt, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Eine
entsprechende mündliche Zusage bewirkt eine Ermessensreduktion auf Null (BSG,
Urteil vom 18.08.2005, B 7a/7 AL 66/04 R).
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Das Ermessen hinsichtlich des "Wie" der Leistung ist durch die Beklagte jedoch noch
auszuüben. Hierbei wird sie nach dem Vorgenannten jedoch zu berücksichten haben,
dass aufgrund der mündlichen Zusagen vom 26.05.2009 eine Ermessensreduktion
dahin eingetreten ist, dass mindestens für 7 Monate eine Förderung von 50 % des zu
berücksichtigenden Arbeitsentgelts zu erfolgen hat. Ob eine höhere Förderung möglich
ist (§ 218 Abs. 1 SGB III), wird die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung
zu prüfen haben.
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Die Beklagte wird nunmehr über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines
Eingliederungszuschusses für die Arbeitnehmerin S unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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