Urteil des SozG Darmstadt vom 14.10.2008

SozG Darmstadt: einkommen aus erwerbstätigkeit, berechtigte person, einkünfte, berechnungsgrundlage, arbeitslohn, firma, anknüpfung, drucksache, steuerpflicht, begriff

Sozialgericht Darmstadt
Urteil vom 14.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 6 EG 6/08
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über höheres Elterngeld für den Zeitraum vom 26.03.2008 bis 25.10.2008.
Der Kläger ist der Vater des 2007 geborenen A. Für die Lebensmonate 1 bis 7 des Kindes wurde der Ehefrau des
Klägers auf deren Antrag von dem Beklagten mit Bescheid vom 05.10.2007 Elterngeld gewährt. Der Kläger beantragte
am 01.10.2008 bei dem Beklagten die Gewährung von Elterngeld für den 8. bis 14. Lebensmonat des Kindes. In der
Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2007 war der Kläger als Arbeiter bei der Firma A. GmbH beschäftigt. Er legte für
diesen Zeitraum Verdienstabrechnungen vor, aus denen sich folgende Einkünfte ergeben:
Monat Steuerpflichtiges Brutto Steuerfreie Nachtzuschläge August 2006 2.391,39 EUR + 8,42 EUR 335,53 EUR
September 2006 2.229,17 EUR + 8,42 EUR 150,29 EUR Oktober 2006 2.237,59 EUR 258,51 EUR November 2006
3.263,91 EUR (incl. 1.015,00 EUR Weihnachtsgeld) 229,27 EUR Dezember 2006 2.247,24 EUR 170,80 EUR Januar
2007 2.257,81 EUR 75,40 EUR Februar 2007 2.347,09 EUR + 41,92 EUR 96,94 EUR März 2007 2.237,59 EUR +
15,06 EUR 156,18 EUR April 2007 2.237,59 EUR + 233,89 EUR 161,57 EUR Mai 2007 2.250,35 EUR 162,34 EUR
Juni 2007 3.275,20 EUR (incl. 1.015 EUR Urlaubsgeld) 128,49 EUR Juli 2007 2.272,19 EUR
Der Kläger legte außerdem eine Bescheinigung der Firma A. vor, die für den beantragten Zeitraum des
Elterngeldbezuges des Klägers einen monatlichen Arbeitslohn von 400,00 EUR ausweist.
Mit Bescheid vom 27.11.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den 8. bis 14. Lebensmonat seines Sohnes
Elterngeld in Höhe von monatlich 720,23 EUR; mit einem weiteren Bescheid vom 03.12.2007 änderte der Beklagte die
vorherige Entscheidung dahingehend ab, dass der monatliche Zahlbetrag mit 816,14 EUR festgestellt wurde. Dem
Bescheid vom 03.12.2007 lag eine Berechnung zugrunde, die alle den Verdienstbescheinigungen des Klägers aus der
Zeit von August 2006 bis Juli 2007 zu entnehmenden steuerpflichtigen Einnahmen berücksichtigte, die steuerfreien
Nachtzuschläge jedoch nicht einbezog.
Der Kläger legte am 11.12.2007 Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.11.2007 mit der Begründung ein, die
monatlichen Nachtschichtzulagen seien bei der Ermittlung des Elterngeldes nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte
wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21.01.2008 zurück und führte aus, der Bescheid vom 27.11.2007 sei in der
Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.12.2007 nicht zu beanstanden; steuerfreie Zulagen dürften bei der
Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum nicht berücksichtigt werden.
Hiergegen richtet sich die am 24.02.2008 bei dem erkennenden Gericht eingegangene Klage.
Der Kläger trägt vor, die hier streitgegenständlichen Nachtschichtzulagen gehörten zu seinem laufenden Arbeitslohn
und dürften nicht bei der Berechnung des Elterngeldes von dem zugrunde zu legenden Einkommen in Abzug gebracht
werden. Es handele sich hierbei nicht um sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3
Einkommenssteuergesetz (EStG). Das Elterngeld werde nach den laufenden Bezügen berechnet, zu denen auch die
regelmäßigen Schichtzulagen gehörten, ohne dass es dabei auf die Frage der Steuerfreiheit ankomme.
Der Kläger beantragt (sinngemäß) den Bescheid vom 27.11.2007 in Gestalt des Bescheides vom 03.12.2007, beide in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm
weiteres Elterngeld für seinen Sohn unter Berücksichtigung der ihm im Einkommensbemessungszeitraum
zugeflossenen Nachtzuschläge bei der Berechnung der Leistung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass es sich bei den hier von dem Kläger geltend gemachten Zahlungen um steuerfreie
Einnahmen handele, die nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(BEEG) erfüllten und daher nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden könnten.
Der Beklagte hat in seinen Schriftsätzen vom 29.02.2008 und vom 31.03.2008, der Kläger mit Schriftsatz vom
21.04.2008 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffende
Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden,
nachdem die Beteiligten ihre Zustimmung hierzu erteilt hatten.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind weder rechtlich noch
tatsächlich zu beanstanden. Die steuerfreien Nachtzuschläge, die der Kläger monatlich erhält, sind bei der
Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt
des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von
1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt. Da
der Sohn des Klägers 2007 geboren ist, sind für die Berechnung des Elterngeldes des Klägers also die 12
Einkommenskalendermonate August 2006 bis Juli 2007 maßgeblich, die der Beklagte auch seiner Berechnung
zugrunde gelegt hat.
Das nach § 2 Abs. 1 BEEG maßgebliche Einkommen unterliegt zur Feststellung der Berechnungsgrundlage des
Elterngeldes diversen Abzügen. Dies ergibt sich für nichtselbständig Beschäftigte aus § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG,
wonach als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die pauschal
anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen ist, die dann um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern
und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten
Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung zu vermindern sind. Satz 2 regelt, dass sonstige Bezüge im
Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht als Einnahmen berücksichtigt werden.
Dem Kläger ist dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei den hier streitigen steuerfreien Nachtzuschlägen nicht
um sonstige Bezüge nach § 38 Abs. 1 Satz 3 handelt. Davon ist aber auch der Beklagte bei seiner Berechnung nicht
ausgegangen. Vielmehr gehören die steuerfreien Nachtzuschläge bereits nach § 2 Abs.1 Satz 2 BEEG nicht zu dem
Einkommen, das der Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legen ist.
§ 2 Abs. 1 S. 2 BEEG definiert das relevante Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG als die Summe der
positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit
im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9.
Durch diese Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 S. 1 EStG ist klargestellt, dass nur die dort aufgeführten, der
Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte bei der Berechnung des Elterngeldes Berücksichtigung finden. § 2 Abs.
7 BEEG bestimmt dagegen gerade nicht die maßgeblichen Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung, sondern
hieraus ergeben sich lediglich nach gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 4 EStG
erfolgter Feststellung des maßgeblichen Einkommens die Abzüge, die von diesem vorzunehmen sind.
Die hier gegenständlichen Nachtzuschläge sind steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 3b Abs. 1 EStG. Diese
steuerfreien Einnahmen gehören jedoch nicht zu der Summe der positiven Einkünfte aus den steuerpflichtigen
Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 4 EStG, die nach § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG die Berechnungsgrundlage des
Elterngeldes bildet. Es kommt daher nicht darauf an, ob des BEEG den Begriff der Steuerpflicht im Zusammenhang
mit dem maßgeblichen Einkommen ausdrücklich verwendet, sondern der Umstand, dass allein die steuerpflichtigen
Einkünfte relevant und steuerfreie Einnahmen nach § 3b EStG nicht berücksichtigungsfähig sind, ergibt sich zwingend
aus der insoweit abschließenden Bezugnahme auf die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 4 EStG.
Diese Konsequenz ist vom Gesetzgeber auch so gesehen und gewollt. Den Ausschussempfehlungen (BT-
Drucksache 16/2785 vom 27.09.2006) zu Art. 1 § 2 des Gesetzentwurfs ist zu entnehmen, dass die Anknüpfung an
die Summe der positiven Einkünfte gerade auch bewirkt, dass steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit nach § 3b EStG bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind. Dies hat
auch Eingang in die Richtlinien zum BEEG des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Gesundheit
vom 18.12.2006 gefunden. Dort heißt es unter Ziffer 2.1.4:
"[ ] Steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob sie
sonst als Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzusehen wären. Dies betrifft alle in Abschnitt II.2. (§ 3 bis 3b) EStG
genannten Einnahmen [ ]."
Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der hier vom Gesetzgeber getroffenen Regelung. Das
Elterngeld stellt eine Leistung des Staates im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit dar, die konkret der
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Familien mit Kindern dienen und die Entscheidung für ein Kind fördern
soll; eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung dieser Leistung besteht nicht. Dem Gesetzgeber steht hier ein
weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe der Leistung zu. Mit der Herausnahme steuerfreier
Einnahmen aus der Berechnungsgrundlage des Elterngeldes hält sich der Gesetzgeber auch innerhalb des ihm
eingeräumten Ermessensspielraums. Bei einer einkommensabhängigen steuerfinanzierten Leistung des Staates ist es
nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber auch nur steuerpflichtige Einkommensbestandteile bei der Ermittlung
der Leistungshöhe heranzieht.
Weitergehende Einwände gegen die vorgenommene Berechnung des Elterngeldes werden vom Kläger nicht geltend
gemacht. Es sind nach Aktenlage auch keine anderen Fehler in der Berechnung ersichtlich.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hat die im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (in der
seit 01.04.2008 geltenden Fassung) – bei Berücksichtigung der steuerfreien Nachtzuschläge ergäbe sich für den
gesamten Leistungszeitraum ein Mehrbetrag von 749,19 EUR - grundsätzlich unstatthafte Berufung zugelassen, weil
sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).