Urteil des SozG Darmstadt vom 24.02.2006

SozG Darmstadt: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, lebensversicherung, satzung, beitragsbemessung, beitragspflicht, altersrente, arbeitsentgelt, krankenkasse, einkünfte, kapitalvermögen

Sozialgericht Darmstadt
Urteil vom 24.02.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 13 KR 31/04
Hessisches Landessozialgericht L 8 KR 84/06
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Versorgungsempfänger sei 01.07.2001 freiwillig kranken- und pflegeversichert.
Seit dem 01.02.2003 bezog der Kläger neben weiteren Einkünften eine sog. Sofort-Rente der A. Lebensversicherung
AG in Höhe von monatlich 281,90 EUR. Mit Versicherungsvertrag vom 13.12.2002 war eine Rente mit sofort
beginnender Rentenzahlung bei lebenslanger garantierter Rente in Form der Beitragsrückzahlung und mit
Überschussbeteiligung in Höhe von monatlich 281, 90 EUR vereinbart worden; der Kläger musste einen Einmalbetrag
in Höhe von 50.000,- EUR einzahlen.
Mit Bescheid vom 14.01.2003 setzte in die Beklagte den Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab
01.02.2003 neu fest, wobei die von der A. Lebensversicherung AG ausgezahlte Rente in voller Höhe Berücksichtigung
fand. Nachfolgend setzte die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2003 die Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung erneut ab 01.07.2003 fest, da sich die monatliche Rente der S. Lebensversicherung und
Rentenanstalt erhöht hatte. Die Rentenzahlung der A. Lebensversicherung AG wurde wiederum in Höhe des
Auszahlungsbetrages als beitragspflichtig berücksichtigt. Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 10.10.2003
Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung. Die Einkünfte der A. Lebensversicherung AG dürften allenfalls mit dem
Ertragsanteil berücksichtigt werden, da die Prämien allein von ihm und aus dem bereits voll versteuertem Einkommen
gezahlt worden seien. Die Vorschrift des § 240 SGB V stelle auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab; dass das
Vermögen selbst betragspflichtig sei, gehe aus der Vorschrift nicht hervor. Die Beklagte wies den Widerspruch des
Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 zurück. In der Begründung nahm die Beklagte Bezug auf die
Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der Renten aus privaten Lebensversicherungen mit dem
vollem Zahlbetrag beitragspflichtig seien.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.02.2004, der beim Sozialgericht Darmstadt am 11.02.2004
eingegangen ist, Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, dass es sich vorliegend nicht um eine Rente im Sinne der Sozialversicherung bzw. um
eine Altersrente, sondern um eine bloße Änderung der Anlageform des Kapitalvermögens handele. Der Kläger habe
aus seinem Eigenkapital 50.000,- EUR in das "Renten-Papier" eingezahlt. Dieses Eigenkapital sei bis Dezember 2002
lediglich in Höhe des Ertragsanteils (Zinsgewinn abzüglich Werbungskosten) beitragspflichtig gewesen. Eine
Gleichstellung dieser speziellen Anlageform mit Versorgungsbezügen sei daher nicht gerechtfertigt. Beispielsweise
seien auch im Falle des Erwerbs einer vermieteten Immobilie lediglich die Mieteinnahmen, nicht aber der Wert des
Gebäudes bei der Festsetzung von Beiträgen zu berücksichtigen. Der Kläger werde nunmehr bei der von ihm
gewählten Anlageform schlechter gestellt. Zudem werde ausschließlich der Ertragsanteil steuerlich berücksichtigt. Die
generalklauselartige Formulierung in der Satzung der Beklagten, dass alle sonstigen Einnahmen, die die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen, beitragspflichtige Einnahmen seien, sei zu unbestimmt
und daher unzulässig. Das von der Beklagten zitierte Urteil des BSG vom 06.09.2001 (Az.: B 12 KR 5/01 R) könne
nicht herangezogen werden. Streitgegenstand des vom BSG entschiedenen Rechtstreites sei eine Altersrente der
Pensionskasse des Bäckerhandwerks, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gewesen. Die dortige Rente,
die nach dem Urteil des BSG in Höhe des Auszahlungsbetrages zu berücksichtigen gewesen sei, beruhe auf
regelmäßigen Beitragszahlungen der Versicherten.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 07.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004
aufzuheben und unter Feststellung, dass die vom Kläger bezogene sog. Sofortrente der A. Lebensversicherung AG
(Vers.-Nr: XXXXX) bei der Beitragsbemessung nicht mit dem vollen Zahlbetrag, sondern allenfalls mit dem
Ertragsanteil heranzuziehen ist, den Beitrag zur freiwilligen Versicherung ab 01.02.2003, hilfsweise, ab 01.07.2003
neu zu bemessen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an der Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide fest und verweist darauf, dass der Kläger keine Einkünfte
aus Kapitalvermögen erziele, denn dieses Kapital habe er an das Versicherungsunternehmen gezahlt; dieses
erwirtschafte nunmehr Kapitaleinkünfte, zahle aber dem Kläger eine Rente aus.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 24.02.2006 die Hamburg Münchener Krankenkasse – Pflegekasse gemäß § 75
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen. Die Beigeladene zu 1.) hat keinen Antrag gestellt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 07.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht den Auszahlungsbetrag der monatlichen Rentenzahlung der A.
Lebensversicherung AG in Höhe 281, 90 EUR als beitragspflichtig berücksichtigt.
Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder wird nach § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V durch die Satzung geregelt. Dabei
ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen
Mitgliedes berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die
Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen
Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB V). In § 29 Abs. 1 der Satzung
der Beklagten heißt es:
(1) Die Beiträge der freiwilligen Mitglieder werden nach ihren beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Als
beitragspflichtige Einnahmen werden der Beitragsbemessung in nachstehende Rangfolge zugrunde gelegt: 1. das
Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder eine Vorruhestandsgeld, 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung, 3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4. das
Arbeitseinkommen aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, 5. die sonstigen Einnahmen, die die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes bestimmen.
Die Rentenzahlung der A. Lebensversicherung AG ist zunächst nicht als Versorgungsbezug im Sinne des § 29 Abs. 1
Nr. 3 der Satzung beitragspflichtig.
Versorgungsbezüge sind die in § 229 SGB V im Einzelnen bezeichneten Einnahmen der Mitglieder. Die an den Kläger
gezahlte Rente der A. Lebensversicherung AG gehört nicht dazu, denn das private Versicherungsunternehmen ist
keine berufsständische Versicherung oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V und
die von der A. Lebensversicherung AG gezahlte Rente ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne
des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V.
Nach Auffassung der Kammer ist die Rentenzahlung der A. Lebensversicherung AG jedoch eine sonstige Einnahme
im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung und damit beitragspflichtig. Hierzu regelt § 29 Abs. 3 der Satzung der
Beklagten ergänzend:
Zu den in Abs. 1 Nr. 5 genannten sonstigen Einnahmen gehören ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung alle
Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte. Bei Einkünften
aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung sind lediglich Werbungskosten abzugsfähig.
Die Satzung wiederholt mit den "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder
verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" die Begründung des Gesetzesentwurfes zu §
240 Abs. 1 SGB V (BT 11/2237 Seite 225, damals zu Artikel eins § 249 Abs. 1). Damit sollen neben den in den §§
226 bis 229 SGB V ausdrücklich genannten Einnahmearten, die die Satzung nach § 240 Abs. 2 SGB V zu
berücksichtigen hat, die Einnahmen umschrieben werden, die die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
bestimmen. Das BSG hat sich in einem Urteil vom 19.12.2000 (Az.: B 12 KR 1/00 R) eingehend mit der Frage
befasst, ob derartige Generalklauseln als Satzungsregelung ausreichen. Es hatte dort zu einer ähnlichen
Generalklausel in der Satzung einer anderen Krankenkasse wörtlich ausgeführt:
"Diese Generalklausel reicht aus, um neben den in der Vorschrift ausdrücklich genannten, bei versicherungspflichtig
Beschäftigten beitragspflichtigen Einnahmen solche anderen Einnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen,
die bereits in ständiger Rechtsprechung vom BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind."
Das BSG hat sich bisher zwar nicht ausdrücklich mit dem Versicherungsprodukt "Sofortrente nach einmaliger
Kapitaleinzahlung" befasst. Nach der Rechtsprechung des BSG, welcher sich die Kammer aus eigener Überzeugung
anschließt, reicht aber eine allgemeine, generalklauseartige Regelung aus, um eine Altersrente oder eine Unfallrente
aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zu erfassen (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40, 41).
Nach Auffassung der Kammer ist die an den Kläger ausgezahlte Sofortrente für den Empfänger eine Einnahme und
fällt somit unter den Wortlaut der Vorschrift (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2001, Az.: B 12 KR 5/01R ). Die an den Kläger
ausgezahlte Rente ist auch mit einer privaten Altersrente vergleichbar. Denn nach Auffassung der Kammer kann es
nicht darauf ankommen, ob der Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von Jahren oder sogar mehreren
Jahrzehnten monatlich Beiträge in eine kapitalbildende Lebensversicherung auf Rentenbasis einzahlt oder ob er sich
mit einer einmaligen Einzahlung seines (angesparten) Vermögens eine lebenslange Rentenzahlung "erkauft". Denn
eine solche Differenzierung würde nach Auffassung der Kammer die freiwillig Versicherten benachteiligen, die einen
Teil ihres Vermögens über Jahre bzw. Jahrzehnte für eine private Altersvorsorge binden und u.U. auf Zinsgewinne
verzichten und dennoch auf den vollen Zahlbetrag der privaten Rente Beiträge zahlen müssen.
Nach Auffassung der Kammer ist für die Beitragsbemessung der Zahlbetrag und nicht nur der Ertragsanteil der
Rentenzahlung zu berücksichtigen. Es gibt keinen Grund, den Wortlaut der Satzung bei einer Rente aus einem
privaten Versicherungsvertrages, wie sich hier an den Kläger gezahlt wurde, einschränkend auszulegen und diese
Rente nur mit einem Teil zu Beiträgen heranzuziehen. Der Zahlbetrag der Rente ist die Einnahme, welche die jeweilige
gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Mitgliedes bestimmt. Gegen die Beitragspflicht der Rente mit dem
Zahlbetrag kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, in der gesetzlichen Krankenversicherung seien nur
Einnahmen beitragspflichtig, nicht aber der Kapitalverzehr. Dies trifft für eine Rentenzahlung nicht zu, weil schon bei
Versicherungspflichtigen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge im Sinne des §
229 SGB V mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig sind. Sozialversicherungsrenten sind Leibrenten, d.h. Renten, die auf
die unbekannte Lebenszeit eines Menschen abgeschlossen sind (zur Definition: Schmitt-Heinecke
Einkommensteuergesetz, 20. Auflage 2001, § 22 RdNr. 41). Gleichfalls Leibrenten sind aber auch Versorgungsbezüge
soweit sie als Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen gezahlt werden, wie etwa Renten der
berufständischen Versicherung- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V oder
Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V ), die von Pensionskassen oder privaten
Versicherungsunternehmen gezahlt werden. Im Einkommensteuerrecht wird davon ausgegangen, dass Leibrenten nur
mit einem Teil des Zahlbetrages, dem Ertragsanteil, eine steuerbare Einnahme sind, ein Teil der jeweiligen
Rentenzahlung jedoch nicht steuerbarer Kapitalverzehr ist (vgl. § 22 Nr. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz).
Die Beitragspflicht der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsbezüge besteht jedoch bei
versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern nach §§ 226, 228, 229 und 240 Abs. 2 SGB V mit dem
Zahlbetrag, d.h. auch mit dem Teil, der im Einkommensteuergesetz als Kapitalverzehr gewertet wird. Wenn bei diesen
Renten das Mitglied in Höhe des Zahlbetrages als wirtschaftlich leistungsfähig angesehen wird, kann dies bei
sonstigen Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen nicht anders sein (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2001, Az.:
B 12 KR 5/01 R). Unerheblich ist dabei auch, dass Renten - wie die des Klägers - in der Regel aus eigenen Mitteln
des Versicherten finanziert werden. Auch die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten, die als
Versorgungsbezüge gezahlt werden, sind mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig, unabhängig davon, ob diese Renten
vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam oder aber ob sie allein vom Versicherten finanziert wurden (BSG Urteil
vom 06.09.2001, Az.: B 12 KR 5/01 R). So wie der die Beitragspflicht dieser Renten mit dem Zahlbetrag gerechtfertigt
ist, weil dieser die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt, so trägt vorliegend auch der Zahlbetrag der
Rentenzahlung der A. Lebensversicherung AG zur aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwillig
versicherten Klägers bei.
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich auch aus dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom
08.01.2004 (Az.:L 5 KR 37/03; Revision zum BSG Az.: B 12 KR 4/04 R: Erledigung durch Vergleich, Pressemitteilung
des BSG vom 07.10.2004) nichts anderes. Das LSG Rheinland-Pfalz hatte darüber zu entscheiden, ob die aufgrund
eines privaten "Rentenversicherungsvertrages" für den Zeitraum vom 01.02.1999 bis 01.02.2014 garantierte jährliche
Rentenzahlung - nach Zahlung eines Einmalbetrages von 400.000 DM - in Höhe des Zahlbetrages beitragspflichtig
war. Das LSG Rheinland-Pfalz vertritt die Auffassung, es bedürfe einer ausdrücklichen Satzungsregelung um
Einnahmen, die auf einem Vermögensverzehr beruhten, der Beitragspflicht zu unterwerfen und bezieht sich dabei u.a.
auf die Entscheidung des BSG vom 25.08.1982 (Az.: 12 RK 57/81 SozR 2200 § 180 Nr. 12). Das LSG Rheinland-
Pfalz verkennt nach Auffassung der Kammer, dass das BSG bereits mehrfach festgestellt hat, dass die damals
einschlägige gesetzliche Regelung heute nicht mehr gilt und eine Differenzierung nach Zahlbetrag und Ertragsanteil
nicht zu erfolgen hat (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2001, Az.: B 12 KR 5/01 R; BSG Urteil vom 21.09.2005 Az.: B 12
KR 12/04 R). Denn lediglich bis Ende 1988 waren bei freiwilligen Mitgliedern nur solche Einnahmen der
Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die dem Arbeitsentgelt vergleichbar waren.
Dies galt für die Einnahmen zum Lebensunterhalt im Sinne des § 180 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO), die
bei freiwillig Versicherten den beitragspflichtigen Grundlohn bestimmten. Deshalb wurde von der Rechtsprechung eine
Veräußerungsleibrente zum Teil nicht den beitragspflichtigen Grundlohn zugerechnet (BSG Urteil vom 25.08.1982,
Az.: 12 RK 57/81 SozR 2200 § 180 Nr. 12). Ob Renten wie die vorliegend an den Kläger gezahlte nicht schon nach
dem früheren Recht in voller Höhe beitragspflichtig gewesen wären, weil sie mit dem Zahlbetrag im Alter des
Versicherten ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzen sollten, kann offen bleiben. Jedenfalls ist nach geltendem Recht
nicht mehr erheblich, ob die Rente des Versicherten einer Rente aus einer Risikoversicherung im Sinne der früheren
Rechtsprechung darstellt. Die Rente, wie sie von der A. Lebensversicherung AG gezahlt wird, ist nunmehr mit dem
Zahlbetrag schon deshalb beitragspflichtig, weil die von der Rechtsprechung unter der Geltung der RVO
angenommene Beschränkung der Beitragspflicht von Einnahmen für § 240 SGB V und für die Satzungsvorschriften,
die auf dieser Vorschrift beruhen, nicht mehr gilt. Maßstab für die Beitragspflicht von Einnahmen ist jetzt die gesamte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes. Dazu gehören Renten wie die hier gezahlte auch dann, wenn sie
kein ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen, sondern zusätzliche Einnahmen sind.
Im Übrigen sind die Feststellungen des LSG Rheinland-Pfalz auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar,
denn im Falle des Klägers ist die Rentenzahlung gerade nicht zeitlich befristet, sondern lebenslang garantiert. Daher
kann der Argumentation des LSG Rheinland-Pfalz, der nach Ablauf der zeitlich befristeten Rentenzahlung vorhandene
"Kapitaltilgungsrest" wandele sich in einen "fiktiven Anteil" um, der nach außen als "Kapitalanteil" bestehen bleibe und
daher nicht beitragspflichtig sei, nicht gefolgt werden.
Nach alledem ist die Beitragsbemessung der Beklagten mit Bescheid vom 07.10.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 nicht zu beanstanden. Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).