Urteil des SozG Darmstadt vom 02.12.2008

SozG Darmstadt: aufschiebende wirkung, anfechtungsklage, rente, hauptsache, entziehung, interessenabwägung, vollziehung, unterhaltspflicht, leistungsfähigkeit, rechtsschutz

Sozialgericht Darmstadt
Beschluss vom 02.12.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 14 R 344/08 ER
Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 28. Mai 2008 gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom 27. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2008 aufschiebende Wirkung hat.
Es wird angeordnet, dass die seit dem 1. August 2008 abgezweigten Leistungen in Höhe von 172,36 EUR an den
Antragsteller ausgekehrt werden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind von der Antragsgegnerin zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Abzweigung von Unterhaltsansprüchen der Kinder des Antragstellers
zugunsten des Landratsamtes G. von der Erwerbsminderungsrente des Antragstellers.
Der Antragsteller erhält von Seiten der Antragsgegnerin seit dem 1. April 2004 eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung (Bescheid 07.06.2004). Zuletzt wurde die Rente auf Zeit bis zum 31.07.2008 befristet (Bescheid
vom 27.06.2005).
Der Antragsteller hat 3 minderjährige Kinder mit den Namen B., A. und B., die bei der Mutter der Kinder leben. Mit
Schreiben vom 02.07.2007 beantragte die Unterhaltsvorschusskasse des Landratsamtes G. - Kreis Jugendamt - bei
der Antragsgegnerin die Abzweigung eines angemessenen Betrages der Rentenleistung gem. § 48 Abs. 1 SGB I mit
der Begründung, dass der Antragsteller seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Kinder nicht nachkomme. In
Höhe von 168,00 EUR sei der Unterhaltsanspruch der Kinder auf das Land Baden Württemberg übergegangen.
Die Antragsgegnerin hörte mit Schreiben vom 11.07.2007 den Antragsteller an. Mit Bescheid vom 27.07.2007 stellte
sie fest, dass ab 01.09.2007 ein Betrag in Höhe von monatlich 164,67 EUR auf Grund der Verletzung von
Unterhaltspflichten von der laufenden Rente des Widerspruchs des Antragstellers abgezweigt und an das
Kreisjugendamt G. angewiesen werden.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Antragstellers mit der Begründung, dass ein Anspruch der Kinder auf
Zahlung von Kindesunterhalt ausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts XY. in TS. vom 25. Mai 2007 nicht
bestehe. Laut Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts XY. vom 25. Mai 2007 wurde dort im Beschluss vom selben
Tag folgendes ausgeführt:
... das Gericht gibt zu erkennen, dass auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Leistungsfähigkeit hinsichtlich
des Kindesunterhaltes wohl nicht gegeben sei ...
Auf den Widerspruch des Antragstellers hin wurde auf Grund der aufschiebenden Wirkung seine Rente mit
Berechnung vom 20.09.2007 ab 11.11.2007 unter dem Vorbehalt der Rückforderung vorläufig wieder angewiesen.
Des Weiteren holte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht XY. eine Auskunft der Gestalt ein, dass ein vollstreckbarer
Titel im Sinne des § 794 ZPO im Sinne eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils noch nicht vorliege. Mit
Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers als
unbegründet zurück. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestehe nur, wenn bei den Kindern Bedürftigkeit vorliege
und beim Sozialleistungsberechtigten Leistungsfähigkeit vorhanden sei. Die Unterhaltsberechtigung des
Kreisjugendamtes des Landratsamtes G. ergebe sich aus den §§ 1601 ff. BGB. Die Unterhaltspflicht finde ihre
natürliche Grenze generell erst dort, wo die Existenz des Unterhaltspflichtigen in Frage gestellt würde und ihm nicht
mehr die Mittel zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfs verbleiben würden. Hierbei sei der Antragsgegnerin
erlaubt, schematisierte Werte zu Grunde zulegen. Unter Anwendung der sogenannten Düsseldorfer Tabelle betrage
der Selbstbehalt zugunsten des Antragstellers, der nicht erwerbstätig sei, 770,00 EUR. Abweichungen von den
festgestellten Pauschalenwerten seien erst dann vorzunehmen, wenn geltend gemacht werde, dass bei der
Durchführung der Abzweigung ein geringerer Selbsthalt belassen bliebe, als unterhaltsrechtlich zustünde. Ferner
könnten im vorliegenden Fall monatlich 164,67 EUR zur Sicherung des Unterhalts für die 3 Kinder abgetrennt werden.
Zwar habe der Antragsteller seine schwierige wirtschaftliche Situation aufgezeigt und auf eine beigefügt
Mietbescheinigung und den in diesem Zusammenhang bestehenden Rückstand des Mietkontos sowie auf den
Nachweis über die Zahlungsverpflichtung aus einem Darlehn einer Bank hingewiesen. Jedoch habe der Antragsteller
nach Aktenlage bisher keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten und es sei nicht absehbar, dass dies bei der
Abzweigung eines Betrages in Höhe von monatlich 164,67 EUR der Fall wäre. Gegen diesen Widerspruchsbescheid
richtet sich die Klage vom 28. Mai 2008.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 hat die Antragsgegnerin angekündigt, den abzutrennenden Betrag ab
nächstmöglichem Termin einzubehalten.
Am 8. Juli 2008 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Hierzu trägt der
Antragsteller vor, dass die Umgangskosten in Höhe von 150,00 EUR, die die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt
habe, sich wie folgt zusammensetzten:
Da der Antragsteller zweimal im Monat von seinem Wohnort A-Stadt nach B-Stadt mit der Bahn fahren müsse, um
den Umgang mit seiner Kindern auszuüben, entstünden Kosten zwischen 48,00 EUR und 64,00 EUR alleine für die
Bahnfahrt. Ergänzend hat der Antragsteller vorgetragen, dass neben den Fahrtkosten, die im Jahre 2007 mindestens
18mal entstanden seien, im Jahr 2008 er mindestens 9-10mal zusammen mit seinem Bruder die Besuchsfahrten
durchgeführt habe und zudem noch Kosten für die Verpflegung entstanden seien, die sich auf ca. 20,00 EUR bis
30,00 EUR beliefen. Nicht zutreffend sei, dass der Antragsteller zu seinem Bruder in die Türkei umgezogen sei,
vielmehr habe er seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Deutschland. Ihm sei von Ärzten empfohlen worden,
Urlaub zu machen weshalb er in die Türkei gefahren sei. Durch die Abzweigung der Rente werde der Antragsteller in
seinen Rechten verletzt und sozialhilfebedürftig was von der Vorschrift des § 48 SGB I nicht gewollt sei.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Mai 2008 gegen den Bescheid
vom 27. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2008 anzuordnen, und die bisher
einbehaltenen Beträge an den Antragsteller auszukehren, hilfsweise festzustellen, dass die Klage vom 28. Mai 2008
gegen den Bescheid vom 27. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2008 aufschiebende
Wirkung hat, und die bisher einbehaltenen Beträge an den Antragsteller auszukehren.
Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß), den Antrag zurückzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die
Begründung der angegriffenen Bescheide.
Das Gericht hat einen Erörterungstermin am 5. November 2008 durchgeführt, in welchem der Antragsteller erklärt hat,
dass er im Jahr 2008 in den Monaten Januar, März und August jeweils für einen Monat in der Türkei gewesen sei,
jedoch keine Absicht seinerseits bestehe, in die Türkei dauerhaft zurückzukehren. Ansonsten übe er das
Besuchsrecht bei seinen Kindern im 14-tätigen Abstand aus. II.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Gem. § 86 b Abs. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
anordnen bzw. die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage feststellen. Dabei ist vom
Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Antragstellers, einstweilen von der
belastenden Wirkung eines Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem besonderen Interesse der die Verfügung
erlassenden Verwaltung, das zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 geführt hat bzw. dem
im Gesetz zum Ausdruck kommenden besonderen Vollzugsinteresse, wie es im § 86 a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGG
seinen Ausdruck gefunden hat. Bevor es zu dieser Interessenabwägung kommt, bei der im Wesentlichen auf den
voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache abzustellen ist, ist zu klären, ob es sich um einen
Fall handelt, bei dem die regelmäßig angeordnete aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
eingreift (siehe § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG) oder ob die aufschiebende Wirkung nach den verschiedenen Tatständen
des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 5 SGG entfallen ist.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall die grundsätzliche gegebene aufschiebende
Wirkung nicht gem. § 86 a Abs. 2 SGG entfallen. Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen einen Verwaltungsakt, der den Übergang eines Anspruchs bewirkt, keine aufschiebende Wirkung. Vielmehr
handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und anscheinend auch des Antragstellers im vorliegenden
Fall bei der Abzweigung nach § 48 SGB I nicht um eine Herabsetzung oder Entziehung einer laufenden Leistung.
Durch die Abzweigung wird lediglich der Zahlungsempfänger, nicht aber der Anspruchsinhaber oder die Höhe des
Anspruchs abweichend durch den Abzweigungsbescheid gesondert geregelt. Daher ist durch die höchstrichterliche
sozialgerichtliche Rechtsprechung anerkannt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung
entfalten, wenn der Leistungsempfänger sich gegen die Abzweigung von Sozialleistungen wendet (siehe LSG NRW
vom 10.03.2005 Az: L 1 B 46/04 AL ER-juris; siehe auch HLSG Beschluss vom 28.12.2004 Az: L 6 AL 195/04 ER-
juris). Bei der dem Antragsteller bewilligten Leistungen (Erwerbsminderungsrente) handelt es sich um eine laufende
Leistung, die zum Zeitpunkt des Widerspruchs bzw. der Klage noch lief, also noch aktuell und noch nicht
abgeschlossen war.
Die streitbefangene Abzweigung stellt keine Herabsetzung oder teilweise Entziehung dieser laufenden Leistungen im
Sinne des § 86 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar (siehe auch Beschlüsse LSG Niedersachsen/Bremen 04.09.2002 Az: L 7 AL
283/02 ER und LSG Rheinland-Pfalz 08.06.2004 – L 3 ER 29/04 AL – juris). Denn die Erwerbsminderungsrente wird
dem Antragsteller weiterhin in vollem Unfang gewährt; die Antragsgegnerin hat den Anspruch ungemindert zu erfüllen.
Die abgezweigten Beträge dienen zu Erfüllung der den Antragsteller gegenüber seinen minderjährigen Kindern
betreffende Unterhaltspflicht nach §§ 1601, 1602, 1603 Abs. 2 BGB. Die Privilegierung der leistenden Stelle bei
Herabsetzung oder Entziehung dieser laufenden Leistungen gem. § 86 a Abs. 2 SGG im Sinne des automatischen
Wegfalls der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage kann auch nicht von Sinn und Zweck
der Regelung übertragen werden auf die rechtliche Situation einer Abzweigung nach § 48 Abs. 1 SGB I. Denn dort wird
eine dritte Stelle oder eine Person, die außerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungsempfänger und der
Bundesagentur für Arbeit steht durch die Abzweigung begünstigt. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung durch
Widerspruch und Klage nach § 86 Abs. 1 SGG in diesen Fällen wirkt sich auf die Funktionsfähigkeit der
Leistungsträger mithin nicht aus (siehe zum vorstehenden HLSG, Beschluss vom 28.12.2004 Az: L 6 AL 195/04 ER –
juris - RdNr. 24).
Liegt somit kein Fall des gesetzlich angeordneten Ausfalls der aufschiebenden Wirkung vor und wurde nicht Einzelfall
die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet, so
muss es bei der grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage verbleiben, die hier
im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen war. Eine Anordnung derselben war daher nicht nötig und
der Antrag insoweit abzulehnen.
Zwar darf in Verfahren, die einstweiligen Rechtsschutz betreffen, die Hauptsache grundsätzlich nicht
vorweggenommen werden, jedoch ist es im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes insbesondere bei
Leistungen, die existenzsichernde Funktion haben, u.U. geboten, die Auszahlung streitbefangener Beträge
anzuordnen (vgl Meyer-Ladewig, SGG, § 86a Rdnr 28). Dies erscheint hier geboten.
Über die materielle Rechtmäßigkeit der Abzweigung ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG. Da der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz voll umfänglich
obsiegt, hielt es das Gericht für angemessen, ihm die außergerichtlichen Kosten hierfür zuzusprechen.