Urteil des SozG Darmstadt vom 12.04.2006

SozG Darmstadt: kreis, behandlung, ernährung, strafvollzug, drucksache, inhaftierter, leistungsanspruch, hauptsache, anschluss, rente

Sozialgericht Darmstadt
Urteil vom 12.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 12 AS 143/05
Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 106/06
1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2005 wird
aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 09.03.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunter- haltes
nach dem SGB II in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Der Kläger ist 1969 geboren. Er verbüßte seit 20.1.2004 eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt D ... Seit dem
2.3.2005 war der Kläger in der Freigänger-Abteilung der Justizvollzugsanstalt untergebracht. Am 9.3.2005 beantragte
der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II). Mit Bescheid vom 14.4.2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus,
Leistungen nach dem SGB II erhalte nach § 7 Abs. 4 SGB II nicht, wer für länger als sechs Monate in einer
stationären Einrichtung untergebracht ist. Zu den stationären Einrichtungen im Sinne des Gesetzes seien auch
Justizvollzugsanstalten zu zählen. Für Personen, welche absehbar länger als 6 Monate inhaftiert und demnach in
einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II untergebracht sind, bestehe folglich kein Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II. Dabei mache es keinen Unterschied, welche Art der Inhaftierung vorliege, so dass auch
"Freigänger" von dieser Regelung erfasst seien. Hiergegen erhob der Kläger am 27.4.2005 Widerspruch, der von dem
Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24.6.2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Hiergegen hat der Kläger am 5.7.2005 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er ist der Ansicht, der
Beklagte habe ihm zu Unrecht die beantragten Leistungen versagt.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.4.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
24.6.2005 aufzuheben und den Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 9.3.2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich auf seine bereits im Widerspruchsverfahren geäußerte Rechtsansicht.
Am 26.7.2005 ist der Kläger aus der Haft entlassen worden. Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei dem Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichts- und die Beklagtenakte
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und insgesamt zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger gehört zum Kreis der leistungsberechtigten Personen nach
dem SGB II. Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II war im streitgegenständlichen Zeitraum insbesondere
nicht nach § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen, da der Kläger nicht länger als sechs Monate in einer stationären
Einrichtung untergebracht war.
Entgegen der Ansicht des Beklagten gehören Justizvollzugsanstalten nicht zu den stationären Einrichtungen. Bereits
in der früheren Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) war es nicht bestritten, dass
Strafvollzugsanstalten nicht zu den Einrichtungen im Sinne von § 103 Abs. 4 BSHG gehörten (vgl. Schellhorn,
Kommentar zum BSHG, 15. Auflage, § 103 Rn. 109; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.10.1993, Az: 5 C
38/92; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13.5.1992, Az: 4 L 149/90). Dies hat sich nach dem
Außerkrafttreten des BSHG und der Einführung des SGB II nicht geändert. Zwar findet sich im SGB II keine
Definition, was unter stationären Einrichtungen zu verstehen ist. Mangels einer Definition des Begriffs "stationäre
Einrichtungen" im SGB II kann eine Definition nur in anderen Gesetzen gesucht werden. Damit kommt hier in erster
Linie die gesetzliche Definition des Begriffs in § 13 Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) in Betracht. Da beide
Gesetze in einem parallelen Gesetzgebungsverfahren geschaffen wurden, besteht kein Anlass, den
Einrichtungsbegriff des SGB II weiter und anders als den des SGB XII zu verstehen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB
XII sind stationäre Einrichtungen solche, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten.
Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Einrichtungen alle diejenigen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach
diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Justizvollzugsanstalten dienen weder der Behandlung
oder der Erziehung, noch leisten sie eine erforderliche Hilfe für Hilfebedürftige. Demzufolge gehören Strafanstalten
nicht zu Einrichtungen in diesem Sinne (Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 7.3.2006,
Az: L 7 AS 423/05 ER; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2005, Az: L 9 B 260/05
SO ER SG Nürnberg, Beschluss vom 9.5.2005, Az: S 20 SO 106/05 ER; Wahrendorf in Grube u.a., Kommentar zum
SGB XII, § 13, Rn. 7; Peters in Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 7, Rn. 39). Das folgt auch aus den Motiven
des Gesetzgebers, denn dieser wollte eine Harmonisierung des Sprachgebrauchs mit dem SGB XII, und er wollte
klarstellen, "dass Personen, die endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und Rente wegen Alters
beziehen, nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden" (BT-Drucksache 15/1749, S. 31 zu § 7 Abs. 4). Personen, die
grundsätzlich arbeitsfähig sind, wie der Kläger, sollten danach nicht aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach
dem SGB II gemäß § 7 Abs. 4 dieses Gesetzes herausfallen. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger aus
den gesetzlichen Bestimmungen zum Strafvollzug ein Anspruch auf frei Ernährung und Unterkunft gegenüber der
Strafvollzugsbehörde zusteht. Die möglichen Ansprüche nach SGB II beschränken sich nicht auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts. Auch soweit die Leistungen nach dem SGB II der Sicherung des Lebensunterhaltes
dienen, sind diese nicht deckungsgleich mit den Ansprüchen Inhaftierter gegen die Strafvollzugsbehörde. Diese
können von dem Beklagten dem Leistungsanspruch des Klägers daher auch nicht grundsätzlich entgegen gehalten
werden, sondern allenfalls als Einkommen im Wege des Sachbezugs bei der Ermittlung der konkreten Leistungshöhe
Berücksichtigung finden.
Demgegenüber vermag die zum Teil in der Kommentarliteratur vertreten gegenteilige Ansicht (vgl. Spellbrink in
Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 34; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II Loseblattsammlung, § 9
Rn. 69) aus den vorgenanten Erwägungen nicht zu überzeugen.
Die allein auf § 7 Abs. 4 SGB II gestützte Ablehnungsentscheidung des Beklagten war folglich rechtswidrig und
verletzte den Kläger in dessen Rechten. Anhaltspunkte für weitergehende gesetzliche Leistungsausschlüsse sind
nicht ersichtlich. Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum daher dem Grunde nach ein Anspruch auf
die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu.
Der Klage war mithin vollständig stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Im Anschluss an die Entscheidung in
der Hauptsache hat der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG.