Urteil des SozG Cottbus vom 26.09.2008

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Gericht:
SG Cottbus 19.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 19 AL 385/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 130 SGB 3, § 131 SGB 3
AL - Höhe Alg-I - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgelt -
Auslandseinsatz - Verhältnis Art 67 zu Art 68 EWG-VO
Tenor
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengelds ab 01.09.2008.
Der 1985 geborene Kläger war bis zum 30.06.2007 als Kfz-Mechaniker bei der
Autocenter D GmbH, W, beschäftigt, ferner vom 22.07.2007 bis zum 31.08.2008 als
Montagearbeiter bei der Firma P G, wobei er vom 01.09.2007 bis zum 31.07.2008
aufgrund weiteren Arbeitsvertrags in einem Betrieb des Unternehmens in Dänemark
eingesetzt war; laut der Bescheinigung E 301 vom 15.09.2008 hat der Kläger eine
Beschäftigung oder gleichgestellte Zeit zurückgelegt mit gewöhnlichem Aufenthalt des
Klägers in Dänemark; nach der Rückkehr nach Deutschland ab 01.08.2008 war der
Kläger zunächst „freigestellt“; außerdem erhielt er Urlaubsabgeltung.
Am 07.08.2008 meldete sich der Kläger zum 01.09.2008 persönlich arbeitslos und
beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 26.09.2008 gewährte
die Beklagte dem Kläger ab 01.09.2008 Arbeitslosengeld nach einem
Bemessungsentgelt von 45,70 Euro/Tag, der Lohnsteuerklasse I zu einem Prozentsatz
von 60 in Höhe von 19,84 Euro/Tag (Leistungssatz). Die Beklagte legte dabei das im
erweiterten Bemessungsrahmen an 344 Tagen in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum
31.08.2008 erzielte Arbeitsentgelt von 15.721,25 Euro ohne das in Dänemark erzielte
Arbeitsentgelt zu Grunde.
Dagegen ging der Kläger am 06.10.2008 in Widerspruch. Er begehrt eine Bemessung
des Arbeitslosengelds auf der Grundlage des vom 01.09.2007 bis zum 31.07.2008 in
Dänemark erzielten Arbeitsentgelts. Den Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 25.11.2008 als unbegründet zurück.
Mit seiner am 18.12.2008 zunächst unter dem Aktenzeichen S 12 AL 385/08 erhobenen
und sodann in die Zuständigkeit der 19. Kammer gewechselten Klage verfolgt der Kläger
sein Ziel weiter.
Er beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008 zu verurteilen, ihm ab 01.09.2008
Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt, dass sich aus einem
Bemessungsrahmen bzw. -zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 31.08.2008 ergibt, zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und dem Vorbringen der
Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Der Bescheid vom
26.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008 erweist sich
insoweit als rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit auch in seinen Rechten, als die
Beklagte es unterließ, das dem Kläger ab 01.09.2008 gewährte Arbeitslosengeld nach
dem in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.08.2008 erzielten Arbeitsentgelt zu
bemessen. Im Übrigen erweist sich der vorgenannte Bescheid als rechtmäßig ohne den
Kläger in seinen Rechten zu verletzen.
Weder die Rechtsauffassung der Beklagten, zugrunde zu legen sei das das im
erweiterten Bemessungsrahmen an 344 Tagen in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum
31.08.2008 erzielte Arbeitsentgelt von 15.721,25 Euro ohne das in Dänemark erzielte
Arbeitsentgelt noch die Rechtsauffassung des Klägers, wonach das Arbeitslosengeld
nach dem ausschließlich in der Zeit vom 01.09.2007 bis zum 31.07.2008 erzielten
Arbeitsentgelt zu bemessen sei, entsprechen den Vorgaben des Artikels 68 Abs. 1 Satz
1 der EWG-Verordnung 1408/71. Vielmehr wird danach die nationale Regelung den
Bemessungszeitraum betreffend dergestalt modifiziert, als dass das im Inland erzielte,
durchschnittlich auf den Tag entfallende Entgelt der letzten Beschäftigung auf 4 Wochen
reduziert wird (Kretschmer, in: Niesel Anhang A Rdnr. 4 zu Artikel 68). Da auch die
sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.09.2008
vorliegen – wofür gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Feststellungen der Beklagten im
streitgegenständlichen Bescheid verwiesen wird –, hatte die Klage in dem tenorierten
Umfang Erfolg.
Soweit der Kläger für August 2008 von dem in Deutschland ansässigen
Anstellungsunternehmen kein Arbeitsentgelt erhalten haben sollte, dürfte stattdessen –
nach dem Rechtsgedanken des § 143 SGB III – die Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen
sein, wenngleich letztere in Dänischen Kronen zur Auszahlung gelangte, da anderenfalls
der durch die EWG-Verordnung 1408/71 vermittelte Mindestschutz leer liefe und der
EuGH stets die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betont und ihr entnimmt, den
Arbeitnehmern bei Arbeitslosigkeit Leistungen gewähren zu müssen, die in
angemessenem Verhältnis zur Höhe des Entgelts stehe, dass sie zu dem Zeitpunkt
erhielten, zu dem sie arbeitslos wurden. Soweit der Kläger für August 2008 von dem in
Deutschland ansässigen Anstellungsunternehmen ein Arbeitsentgelt erhielte, das ein
Bemessungsentgelt ergäbe, das hinter dem bislang berücksichtigten
Bemessungsentgelt zurückfiele, dürfte die Beklagte nach dem Rechtsgedanken des §
131 Abs.4 SGB III gehalten sein, ersteres nicht zum Nachteil des Klägers wirksam werden
zu lassen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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