Urteil des SozG Cottbus vom 19.10.2007

SozG Cottbus: öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, sanktion, örtliche zuständigkeit, verfassungskonforme auslegung, gespräch, vollzug, amt, behörde, verweigerung

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Gericht:
SG Cottbus 14.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 14 AS 1164/09 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c
SGB 2 vom 19.10.2007, § 31
Abs 2 SGB 2 vom 19.10.2007, §
31 Abs 6 S 1 SGB 2 vom
19.10.2007, Art 1 Abs 1 GG
Absenkung des Arbeitslosengeld II wegen Verweigerung der
Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit - Einladung zur
Unterbreitung des Arbeitsangebots - Nichterscheinen zum
Gespräch - keine wortlauterweiternde Auslegung der Vorschrift -
verfassungskonforme Auslegung - fehlende konkrete
Rechtsfolgenbelehrung
Leitsatz
1.) Zur Frage der Bestimmtheit der Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktionen.
2.) Keine wortlauterweiternde Auslegung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II.
3.) Zur Frage der Arbeitsgelegenheit.
4.) Zur Abgrenzung des Vorliegens einer Arbeitsgelegenheit zu deren Unterbreitung.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
Sanktionsbescheid vom 25. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
Juli 2009 wird angeordnet.
II. Der Antragsstellerin wird ab 17. Juli 2009 Prozesskostenhilfe, ohne Ratenzahlung, unter
Beiordnung von Rechtsanwalt B zu den Bedingungen eines im Bezirk des
Prozessgerichts tätigen Rechtsanwalts bewilligt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der
Antragsstellerin.
Gründe
I.
Die Antragsstellerin bezog Leistungen der Grundsicherung beim Amt für Grundsicherung
des Landkreises Spree-Neiße. Im Rahmen dieses Leistungsbezuges wurde die
Antragsstellerin mit Schreiben vom 20. März 2009 zu einem persönlichen Gespräch in
die Örtlichkeiten des Grundsicherungsamtes Spree Neiße eingeladen, um ihr ein
Beschäftigungsverhältnis zu unterbreiten. Zu einem persönlichen Gespräch kam es
indes nicht. Eine Unterbreitung des Beschäftigungsverhältnisses konnte daher im
genannten Termin nicht erfolgen. Das Schreiben enthielt die wörtliche Belehrung:
Die Antragsstellerin zog in diesem Zeitraum in das Zuständigkeitsgebiet der
Antragsgegnerin (Elbe-Elster). Diese Sanktionierte das Verhalten der Antragsgegnerin
mit Bescheid vom 28. Mai 2009. Die Antragsgegnerin sprach eine 100 % Sanktion wegen
wiederholter Pflichtverstöße für den Zeitraum Juni bis August 2009 aus. Dieser Bescheid
wurde im Rahmen des vor dem Sozialgericht Cottbus anhängigen einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens zum Aktenzeichen S 14 AS 1054/09 ER von der
Antragsgegnerin aufgehoben.
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Mit Bescheid vom 25. Juni 2009 sanktionierte die Antragsgegnerin das genannte
Verhalten erneut und sprach eine 100% Sanktion für den Zeitraum Juli bis September
2009 aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird entsprechend § 136 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) Auf die Schriftsätze vom 09. Juli 2009, 15. Juli 2009, 24. Juli 2009, 29. Juli 2009, 30.
Juli 2009 und 04. August 2009 verwiesen.
Die Klageakte S 14 AS 1256/09 und die Akte der Antragsgegnerin wurden beigezogen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG zulässig. Denn der Widerspruch
vom 10. Juli 2009 gegen den Bescheid vom 25. Juni 2009, und die unter dem 17. Juli
2009 gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2009
erhobene Klage entfalten keine aufschiebende Wirkung gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1
SGG, da diese aufgrund des Vorliegens eines Falles des § 86 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 39
Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) entfallen ist.
Das insoweit mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel der gerichtlichen Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Denn in Abwägung der widerstreitenden
Interessen muss das öffentliche Interesse an dem Vollzug des angefochtenen
Bescheides hinter dem privaten Anordnungsinteresse des Antragstellers zurücktreten.
Die mit Bescheid vom 25. Juni 2009 verfügte Sanktionierung und Aufhebung der
Leistungsbewilligung für die Monate Juli bis September 2009 erweist sich bei der im
vorliegenden Verfahren gebotenen Prüfung als rechtswidrig. Zwar hat die
Antragsstellerin ihre Interessen nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend
glaubhaft gemacht, insbesondere ist nicht verständlich wieso die Antragsstellerin von
den gewährten Lebensmittelgutscheinen keinen Gebrauch gemacht und auch keine
Unterlagen über die von ihrem Bevollmächtigten behaupteten Zahlungsverpflichtungen
eingereicht hat, darauf kommt es aber in der vorliegenden Konstellation nicht an, da der
streitgegenständliche Bescheid offensichtlich an mannigfachen Rechtsfehlern leidet. An
dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann allerdings kein öffentliches
Interesse bestehen, welches in der Interessenabwägung das Suspensivinteresse des
Bürgers überwiegen könnte.
1.
Die Kammer hat zunächst Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit der
Antragsgegnerin. Nach § 2 Absatz 2 des zehnten Buches Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), hätte das Amt für
Grundsicherung des Landkreises Spree Neiße Ermessen dahingehend ausüben müssen,
ob nicht ggf. die Fortdauer seiner Zuständigkeit für die Sanktion vorgelegen hat, da
diese im Interesse der Beteiligten gewesen wäre. Beim Amt für Grundsicherung hätte
der Sachverhalt zur vollen Überzeugung der Kammer sachnäher weiter bearbeitet
werden können als bei der Antragsgegnerin. Diese hätte dann, auf Grund eigener
Zuständigkeit, auf der Grundlage der vom Grundsicherungsamt auszusprechenden
Sanktion eine Aufhebung im sanktionierten Zeitraum vornehmen können.
2.
Des Weiteren hat die Kammer Bedenken bezüglich der vorliegenden zeitlichen
Komponenten. Wie vom Bevollmächtigten der Antragsstellerin zutreffend ausgeführt
wurde sind Sanktionen nach dem Sinn und Zweck der Reglung des § 31 SGB II
unverzüglich umzusetzen (im Übrigen ein weiteres Argument, dass die Sache hier wohl
besser beim Landkreis verblieben wäre). Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die
zeitliche Komponente hier wegen des Zuständigkeitswechsels weniger zu gewichten
wäre ist auf Grund der Ausführungen zu 1. völlig unbehelflich. Auch der Umstand, dass
die Antragsgegnerin eine Sanktion zum identischen Sachverhalt bereits zurück
genommen hat und dann einen Monat später fast inhaltsgleich wieder erlässt stößt auf
Bedenken dahingehend, dass damit der Sinn und Zweck von Sanktionen wohl zumindest
nicht völlig getroffen werden dürfte. Von den Leistungsempfängern wird in der Regel
rechtskonformes Verhalten auf Anhieb gefordert. Eine sanktionierende Behörde soll aber
ggf. rechtswidrige Sanktionen mehrfach erneut erlassen können. Damit wird der
„Lerneffekt“ gegenüber dem Bürger aus Sicht der Kammer stark gefährdet, da dem
Bürger in aller Regel völlig unverständlich sein dürfte, wieso dieser für sein Fehlverhalten
sofort „bestraft“ wird, die Behörde, welche sich falsch verhält aber immer wieder solle
nachbessern können. Dies dürfte auch dem Wortlaut des § 31 Absatz 6 S. 1 SGB II
zuwiderlaufen. Demnach steht eine Sanktion als solche nicht zur Disposition der
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zuwiderlaufen. Demnach steht eine Sanktion als solche nicht zur Disposition der
Behörde, sondern tritt von Gesetzes wegen mit dem Monat nach Wirksamkeit des
Bescheides in Kraft. Es ist daher unter Beachtung dieses Wortlauts zumindest nicht
ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber eine doppelte Verwendung von
Sanktionshandlungen damit ausgeschlossen hat, zumindest darf nach Auffassung der
Kammer dann der Sanktionszeitraum in einer nachgeholten (verbesserten) Sanktion
nicht (mehr) verändert werden. Wenn also die Antragsgegnerin ursprünglich die Sanktion
für Juni 2009 bis August 2009 ausgesprochen hat, dann dürfte sie auch im Falle der
„nachgeholten Sanktion“ diesen Zeitraum nicht verlassen. Im vorliegenden Fall hat dies
noch besondere Bedeutung, da wegen § 20 Absatz 4 SGB II mit dem 1. Juli 2009 eine
Änderung in der Höhe der Leistungen eintritt, so dass die Antragsstellerin durch die
nachgeholte Sanktion finanziell stärker belastet wird als durch die ursprüngliche
(aufgehobene).
3.
Die Sanktion ist aber schließlich deshalb rechtwidrig, weil die Antragsgegnerin
rechtsfehlerhaft auf § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II abstellt. Die
Tatbestandvoraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Weder liegt ein Weigern im
Sinne des Gesetzes, noch liegt ein konkretes Arbeitsangebot, noch liegt eine
rechtmäßige Rechtsfolgenbelehrung vor.
a
Ausweislich des Wortlautes des Einladungsschreibens vom 20. März 2009 wurde die
Antragsstellerin zu einem persönlichen Gespräch eingeladen um ihr ein konkretes
vorzustellen
Aufnahme
Arbeitsgelegenheit ab. Nur wenn die Antragsstellerin durch das Gespräch am 24. März
2009 das Arbeitsangebot sofort hätte annehmen können und ihre Aufnahme beim
potentiellen Arbeitgeber schon durch das Gespräch beim Grundsicherungsamt des
Landkreises Spree Neiße gesichert gewesen wäre, hätte überhaupt eine konkrete
Arbeitsgelegenheit vorliegen können. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II stellt im
reinen Wortsinne auf eine Tätigkeit ab, welche entweder schon ausgeführt wird (2.
Variante), oder dem Betroffenen dergestalt angeboten wird, dass dieser nur noch „Ja
sagen“ muss und sofort mit der Arbeit beginnen kann (1. Variante).
Ein Verstoß gegen die 1. oder 2. Variante (in ihrem Wortlaut) ist evident nicht gegeben.
aa
Nur im Wege der Auslegung des Wortlautes hat sich in der Literatur und Rechtsprechung
die Auffassung verdichtet, dass auch eine Anbahnung zur 1. Variante im Rahmen eines
Vorstellungsgesprächs beim Arbeitgeber verwirklicht werden kann (vgl. Berlit in LPK SGB
II, 2. Aufl. § 31 Rn 35f.). Die Kammer erachtet diese Erweiterung des Wortlauts schon für
rechtlich überaus bedenklich, denn § 31 SGB II stellt zwar keine Strafnorm dar, welche
nicht durch Auslegung erweitert werden dürfen (vgl. Artikel 103 Absatz 2
Grundgesetz[GG]), sie stellt aber einen erheblichen Eingriff in grundrechtssensible
Bereiche dar (vgl. Prinzipiell LSG Berlin Brandenburg L 10 B 2154/08 AS ER). Auch ohne
eine 100% ige Kürzung stellt die Leistung der Grundsicherung (nach §§ 19, 20 SGB II)
das sozialkulturelle Minimum dar, welches, nach dem Gebot des Artikel 1 GG, jedem
Bürger grundsätzlich zustehen muss. Eingriffe hierin berühren immer Artikel 1 GG. Wie
ausgeführt ist zwar der Anwendungsbereich von Artikel 103 Absatz 2 GG nicht eröffnet,
die Interessenlage der Grundrechtsträger ist aber zumindest vergleichbar, so dass die
Kammer grundsätzlich eine über den Wortlaut der Norm des § 31 SGB II hinausgehende
Auslegung ablehnt.
bb
Selbst wenn man allerdings der erweiternden Auslegung der 1. Variante folgen würde,
wären auch hier die Grenzen bei Weitem überschritten. Die erweiternde Auslegung stellt
Arbeitgeber
Einstellung, bzw. Übernahme in Arbeit verhindert. Das Grundsicherungsamt des
Landkreises Spree Neiße war offensichtlich weder der potentielle Arbeitgeber, noch war
er von diesem zur Einstellung der Antragsstellerin und zur Durchführung eines für ihn
verbindlichen Vorstellungsgespräches, oder zu verbindlichen Vertragsverhandlungen
befugt. Daher sind auch die Voraussetzungen der erweiternden Auslegung der 1.
Variante nicht gegeben. Die Antragsstellerin hätte allenfalls die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Absatz 2 SGB II (Verpflichtung zur persönlichen
Meldung) erfüllen können, diese scheitert aber an der insofern völlig fehlerhaften
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Meldung) erfüllen können, diese scheitert aber an der insofern völlig fehlerhaften
Rechtsfolgenbelehrung und würde im Übrigen die ausgesprochene Sanktionshöhe in
keiner Weise decken.
b
Es liegt auch kein Weigern im Rechtssinne vor. Bei der Frage des Weigerns durch
schlüssiges Handeln muss der Wille zum Ausdruck kommen die Tätigkeit nicht ausüben
zu wollen, hierfür trägt der Grundsicherungsträger zunächst die volle Beweislast (vgl.
Berlit aaO Rn 34). Die Antragsgegnerin hat hierzu weder Beweis angetreten, noch
Glaubhaftmachungen für notwendig erachtet, sondern das konkludente Weigern seitens
der Antragsstellerin postulatorisch unterstellt, obschon der Bevollmächtigte der
Antragsstellerin weiträumig und sachlich dazu vielfach vorgetragen hat. Einen Versuch
die eigenen Behauptungen zu untermauern unternimmt die Antragsgegnerin indes
nicht.
Aus dem Nichterscheinen zum Termin, gleich aus welchen Gründen, kann aus Sicht der
Kammer nicht der Schluss gezogen werden, dass die Antragsstellerin ein bestimmtes
Angebot nicht aufgreifen wolle. Um eine innerliche Verweigerung aufzubauen und diese
nach außen zu manifestieren müsste der Antragsstellerin nämlich überhaupt erst das
Angebot bekannt sein. Ohne ein hinreichend bestimmtes Angebot kann es keine
Weigerung im Rechtssinne geben (vgl. BSG vom 16. Dezember 2008 Az.: B 4 AS 60/07
angebotene
hinweist, also, wie die Kammer auch [unter a] die Notwendigkeit sieht, dass ein Angebot
vorliegen
c
Eine Sanktionierung nach § 31 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 (lit. c) SGB II setzt immer eine
Belehrung über die Rechtsfolgen des sanktionsbewehrten Handelns voraus. Eine
Rechtsfolgenbelehrung darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder der formelhaften
Wiederholung des Gesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen. Sie hat
dem Hilfebedürftigen konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich
zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkung eines bestimmten Handelns
(oder Unterlassens) vor Augen zuführen und muss erkennen lassen, welche Handlung
(oder Unterlassung) von dem Hilfebedürftigen verlangt wird um eine Absenkung zu
vermeiden bzw. abzuwenden. Die Rechtsfolgenbelehrung muss jeweils im engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Obliegenheitsverletzung stehen. Sie
muss der Pflichtverletzung und der Absenkung vorangehen und kann nicht durch eine
nachträgliche Erläuterung der Gründe für eine Absenkung ersetzt werden. Nicht
hinreichend sind in der Vergangenheit erteilte Belehrung oder allgemeine
Merkblatthinweise (vgl. BSG vom 16. Dezember 2008 Az.: B 4 AS 60/07 R; Berlit aaO Rn.
64 ff.).
Diesen Anforderungen wird die dem Einladungsschreiben beigefügte Belehrung der
Antragsstellerin nicht gerecht. Die Belehrung erschöpft sich in der formelhaften
Wiedergabe des Gesetzestextes, sie ist überdies in der Sache völlig unzutreffenden
ergangen und gibt nicht einmal den Gesetzestext korrekt wieder. Hieraus eine
ordnungsgemäße Belehrung für einen bestimmten Sanktionstatbestand ableiten zu
wollen ist rechtlich völlig unvertretbar. Eine eindeutige, konkrete, verbindliche und
rechtlich korrekte Warnung der Antragsstellerin vor sanktionsbewehrten Verhalten kann
dieser Belehrung daher nicht innewohnen. Es kann auch nicht auf in der Vergangenheit
erteilte Belehrungen ankommen, da die Belehrung immer im Zusammenhang mit dem
konkreten Handeln oder Unterlassen erfolgen muss. Aus diesem Grunde ist auch die
Belehrung in der Eingliederungsvereinbarung hier nicht heranzuziehen, wobei auch diese
sich auf formelhafte Wiedergaben beschränkt und alles in allem wie ein Markblatt
gestaltet ist, welches überhaupt keine Belehrungswirkung im Sinne des § 31 SGB II
entfaltet (vgl. SG Cottbus S 14 AS 146/07).
Nach den Feststellungen der Kammer hätte eine Belehrung über das Versäumen eines
Meldetermins ergehen müssen. Dies ist nicht erfolgt. Die Belehrung ist aber auch
hinsichtlich einer konkreten Arbeitsgelegenheit aus diversen Gründen fehlerhaft.
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Zunächst, wobei dies kein wirklich schwerwiegender Fehler sein dürfte, wird die Norm
falsch zitiert. Die Rechtsfolgenbelehrung missachtet, dass § 31 Absatz 1 SGB II mehr als
nur einen Satz hat und zitiert die Norm entsprechend falsch.
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Termin
wird nicht auf die Weigerung eine Arbeitsgelegenheit anzutreten abgestellt. Die
Rechtsfolgenbelehrung betrifft daher einen völlig anderen tatsächlichen Zusammenhang
(vgl. dazu auch oben).
cc
Die Rechtsfolgenbelehrung stellt auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II ab, „soweit dieser
gewährt wurde“. Aus dieser Wendung lässt sich erkennen, dass die
Rechtsfolgenbelehrung nicht auf die konkreten Peron der Antragsstellerin zugeschnitten
war, sonst hätte diese Wendung entweder gänzlich entfallen, oder ohne Einschränkung
erteilt werden müssen.
dd
Die Rechtsfolgenbelehrung trifft keine konkreten Angaben zu Beginn und Dauer der
potentiellen Sanktion.
ee
Bezüglich der wiederholten Pflichtverstöße wird die Erwähnung und Erklärung der
Jahresfrist unterlassen.
ff
Der Hinweis auf ergänzende Sachleistungen fehlt.
Eine Rechtsfolgenbelehrung die an solch einer Vielfalt von Fehlern leidet kann niemals
geeignet sein eine Warn- und Hinweisfunktion auszuüben.
Die Sanktionierung der Antragsstellerin erweist sich daher als offensichtlich rechtswidrig,
so dass an dem Vollzug der Sanktion keinerlei öffentliches Interesse bestehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des
Verfahrens in der Sache selbst.
Zum Beschluss zu II)
Gemäß § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält
ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, der nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im vorliegenden Fall bietet der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn mit
Rücksicht auf das ungewisse Ergebnis einer erforderlichen Beweisaufnahme muss dem
Klageverfahren eine genügende Erfolgswahrscheinlichkeit zugebilligt werden. Auch wird
die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage für
geboten gehalten.
Die Antragstellerin ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem SGB II. Leistungsbeziehern nach dem
SGB II ist es regelmäßig wirtschaftlich nicht möglich einen Prozess selbst zu finanzieren.
Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung im konkreten Fall liegen nicht vor.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, dem Gericht Änderungen der für die
Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
unverzüglich anzuzeigen.
Beschluss zu 1
Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg statt.
Beschluss zu 2
Staatskasse im Falle des § 127 Abs. 3 ZPO - unanfechtbar.
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