Urteil des SozG Cottbus vom 28.10.2009

SozG Cottbus: untätigkeitsklage, gebühr, behörde, widerspruchsverfahren, verwaltungsverfahren, sperrfrist, verwaltungsgerichtsbarkeit, vorverfahren, billigkeit, hauptsache

Sozialgericht Cottbus
Beschluss vom 28.10.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 27 SF 87/09 E
1.) Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Juni 2009 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte der
Klägerin zusätzlich zu den festgesetzten Gebühren nach VV 3102; VV 7002 RVG, eine Terminsgebühr nach §§ 3, 14
RVG, VV 3106 Nr. 3 RVG in Höhe von 20,00 Euro, sowie daraus 3,80 Euro Umsatzsteuer, nach VV 7008 RVG, zu
erstatten hat.
2.) Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
3.) Von den notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsgegnerin der
Erinnerungsführerin 5 % zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um den Anfall einer Terminsgebühr im Rahmen einer sog. "reinen Untätigkeitsklage".
Die Erinnerungsführerin hatte am 08. Oktober 2008 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.
Oktober 2008 kam die Beklagte dem Klagebegehren nach und beschied den Widerspruch der Erinnerungsführerin. Die
Beklagte erklärte sich zur Kostenübernahme mit Schriftsatz vom 24. November 2008 bereit. Am 10. Dezember 2008
erklärte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin dann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Mit der Erinnerung wird die Festsetzung einer Terminsgebühr nach §§ 3, 14 des Gesetzes über die Vergütung der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG), 3106 Vergütungsverzeichnis Anlage 1
zum RVG (VV RVG), in Höhe von 158,00 Euro, sowie die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach VV 2400 RVG, in
Höhe von 240,00 Euro, verfolgt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem streitgegenständlichen
Kostenfest-setzungsbeschluss beide Gebühren nicht festgesetzt.
II. 1. Die Erinnerung ist zum Teil zulässig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss datiert auf den 11. Juni 2009 und wurde
der Erinnerungsführerin (nach der schwer leserlichen Datumsangabe auf dem Empfangsbekenntnis) unter dem 25.
Juni 2009 bekannt gegeben. Die dagegen eingelegte Erinnerung des Bevollmächtigten vom 27. Juli 2009, die am 27.
Juli 2009 vorab per Fax beim Sozialgericht einging, war damit fristgerecht eingelegt worden. Nach § 197 Absatz 2, in
Verbindung mit § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten das Gericht
angerufen werden. Das statthafte Rechtsmittel ist daher die Erinnerung. Es ergibt sich zwar keine ausdrückliche
Verweisung auf § 178 SGG, diese ergibt sich aber aus der Systematik des SGG und dem Wortlaut des § 178 SGG.
Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 197 Absatz 2 SGG sind erfüllt. Insbesondere ist die Erinnerung auch
im Namen der Klägerin erhoben worden, obschon dies aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten nicht hervorgeht.
Nach Auslegung dessen, unter Berücksichtigung der Vollmachtsurkunde vom 19. September 2008, die auch für
Kostensachen ("Folgeverfahren aller Art") erteilt wurde, muss (noch) davon ausgegangen werden, dass der
Rechtsbehelf zu Gunsten der Klägerin eingelegt wurde.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen, so dass diese der Kammer zur Entscheidung vorzulegen war
(vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig SGG, 9. Aufl. § 197 Rn 10).
Die Gebührenvorschriften des VV RVG sind nach dem RVG anwendbar. Nach der Übergangsvorschrift des § 60
Absatz 1 RVG ist das RVG anzuwenden, wenn die unbedingte Auftragserteilung ab dem 1. Juli 2004 erfolgte.
Ausweislich der Vollmacht ist der Bevollmächtigte, nach dem 1. Juli 2004 beauftragt worden. Eine Anwendung der
Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsvergütungsordnung (BRAGO) scheidet daher aus.
2. Nicht Streitgegenstand ist die Geschäftsgebühr des Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin. Diesbezüglich ist die
Erinnerung unzulässig und war zurückzuweisen. Die Geschäftsgebühr kann ausschließlich Gegenstand der
Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren (Klage gegen den Bescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides) sein. Die Geschäftsgebühr nach VV 2400 RVG fällt für das Betreiben des Geschäftes im
Verwaltungsverfahren an. Das Betreiben des Geschäftes im Verwaltungsverfahren, wenn ein Widerspruch gegen
einen Bescheid eingelegt wird, ist aber nicht die Vorbereitung einer Untätigkeitsklage, sondern das Führen eines
Rechtsbehelfs gegen eine behördliche Entscheidung.
Der Anwalt verdient sich die Geschäftsgebühr nach VV 2400 RVG in einer Fallkonstellation wie dieser hier, dadurch,
dass er einen Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt der Behörde einlegt. Im Rahmen des dann
folgenden Widerspruchsverfahrens hat die Behörde über die Kosten des Widerspruchsverfahrens im
Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Über die Höhe der Gebühren entscheidet zunächst nach §§ 3, 14 RVG der
Rechtsanwalt, indem er der Behörde seine Kostenrechnung vorlegt. Gegenstand der Kostenrechnung ist, bei
ordnungsgemäßem und erfolgreichem Verlauf des Widerspruchsverfahrens, dann nur die Gebühr nach VV 2400 RVG.
Wenn der Widerspruchsführer mit der Kostenentscheidung der Behörde im Widerspruch nicht einverstanden ist, kann
dazu das Gericht angerufen werden (sog. isolierte Kostenentscheidungen). Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen
erfolgt eine Kostenfestset-zung im Ganzen im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens (Grundsatz der
Einheitlichkeit der Kostenentscheidung). Die Geschäftsgebühr ist daher mit dem Weg des Widerspruchsbescheides
verbunden.
Wird dieser Weg, wie in der vorliegenden Konstellation, gestört, durch die Erhebung einer Untätigkeitsklage, muss für
den Anfall der unterschiedlichen Gebührenpositionen streng getrennt werden.
Die Gebühr nach VV 2400 RVG fällt nur für die Fälle eines Verwaltungsverfahrens, oder eines Nachprüfverfahrens
(Widerspruchsverfahren) an (vgl. Wahlen in Schneider Wolf, Anwalt-Kommentar RVG, 4. Aufl. VV 2400-2401 Rn 3). §
17 Nr. 1 VV RVG legt fest, was verschiedene Verfahren im Rahmen des anwaltlichen Gebührenrechts sind. Danach
werden das Verwaltungsverfahren vor einer (erstmaligen) Bescheiderteilung und das weitere Nachprüfverfah-ren nach
der Bescheiderteilung (Widerspruchsverfahren) unterteilt. Nicht unterteilt hingegen wird das Nachprüfverfahren als
solches. Es ist also nach § 17 Nr. 1 RVG nicht möglich, dass die Gebühr nach VV 2400 RVG für das Betreiben des
(eigentlichen) Widerspruchsverfahrens und das außergerichtliche Betreiben der Untätigkeitsklage (beispielsweise
durch eine letztmalige Erinnerung der Behörde zur Bescheidung, mit Androhung der Untätigkeitsklage, wie dies, zwar
nicht notwendig, aber üblicherweise der Höflichkeit halber, unter Anwälten verbreitet ist) gleichermaßen anfällt. Eine
solche "letzte Aufforderung" der Behörde zur Bescheidung ist da-her keine getrennte Geschäftsführung im Sinne des
§ 17 Nr. 1 VV RVG.
Das Untätigkeitsklageverfahren wird in seiner Gesamtheit grds. von der Verfahrensgebühr gedeckt. Eine ergänzende
Tätigkeit vor der Behörde benötigt das Untätigkeitsklageverfahren nämlich gerade nicht.
Daher kann auch in der Kostenentscheidung über das Untätigkeitsklageverfahren nicht über die Geschäftsgebühr aus
dem Nachprüfverfahren (Widerspruchsverfahren) entschieden werden. Diese bleibt einer gesonderten Entscheidung,
entweder in der Klage, die sich ggf. gegen den erlassenen Widerspruchbescheid anschließt, oder aber einer isolierten
Kostenfestsetzung, bei einer behördlichen Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens, ohne Klage,
vorbehalten.
Dies ist auch schon deshalb notwendig, weil im Rahmen der Untätigkeitsklage die Erfolgsaussichten im eigentlichen
Klageverfahren nicht beurteilt werden können. Es könnte sonst der Fall eintreten, dass im Untätigkeitsklageverfahren
die Gebühr nach VV 2400 RVG zugesprochen würde, im Klageverfahren sich die Klage aber als völlig unbegründet
erweisen würde und da-mit eine Kostenerstattungspflicht der Behörde voll entfallen würde. Schon aus diesem Grunde
ist hier eine Trennung notwendig.
3. Die Erinnerung ist, soweit sie zulässig ist, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
a) Die Terminsgebühr ist nach VV 3106 Nr. 3 RVG angefallen. Zwar heißt es im Wortlaut der Vorschrift "( ...) das
Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.", dies ist aber nicht streng formal
auszulegen.
Nach § 101 Absatz 2 SGG erledigt ein angenommenes Anerkenntnis den Rechtsstreit in der Hauptsache. Dem
Anerkenntnis kommt also keine andere Wirkung zu, als der überseinstimmend erklärten Erledigung des Rechtsstreites
(vgl. dazu auch SG Nürnberg RVGReport 2007, 105; SG Düsseldorf, ASR 2005, 129; Wahlen aaO. VV 3106 Nr. 6).
Hiervon kann im Gebührenrecht nicht abgewichen werden. Anerkenntnis und Erledigung sind gleich zu behandeln. Der
Kostenschuldner darf nicht durch die bloße Wahl seiner Worte von einer Gebührenposition frei werden. Entsprechend
ist das Verfahren hier durch ein Anerkenntnis beendet worden, welches der Erinnerungsführer durch die
Erledigungserklärung auch angenommen hat.
Darüber hinaus ist ein schlichtes Entsprechen zu Gunsten des Begehrens des Antragsstellers regelmäßig als
faktisches Anerkenntnis zu werten. Nichts anderes stellt die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsaktes (Erlass
eines Widerspruchsbescheides) dar.
Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Aachen (Beschl. v. 11. Mai 2007 S 13 KR 29/06) fällt auch im
Falle einer erledigten Untätigkeitsklage eine Terminsgebühr nach VV 3106 RVG an.
Ihrem ursprünglichen Sinn nach soll die Terminsgebühr die Arbeitsaufwendungen des Rechtsanwalts für die
Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung, die Beteiligung an der Verhandlung und deren Nachbereitung abgelten.
Findet eine mündliche Verhandlung nicht statt entfallen grundsätzlich die dafür üblicherweise zusätzlich zu der
allgemeinen anwaltlichen Fallbearbeitung zu betreibenden Aufwendungen. Wobei allerdings zuzugeben ist, dass der
tatsächliche, nach Außen hin nicht mehr sichtbar werdende Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten, in
solcherlei Konstellationen, wegen der Natur der Sache, nicht einschätzbar sein kann.
Grundsätzlich kann also davon ausgegangen werden, dass die zusätzliche "Termins"Gebühr abhängig ist von der
Durchführung eines Verhandlungstermins. Die Anmerkung des Gesetzgebers zu VV 3106 Nr. 1 RVG zollt dem
Umstand Rechnung, dass im Falle einer obligatorischen mündlichen Verhandlung ein Termin statt finden und den
Beteiligten eine Terminsgebühr eröffnen würde, auch wenn im gegenseitigen Einverständnis auf eine mündliche
Verhandlung verzichtet werden würde.
Von diesem Gedanken scheint sich auch das SG Aachen (a.a.O.) leiten zu lassen, wenn es feststellt, dass die
Erledigung nach § 101 Absatz 2 SGG eine andere sei als die nach § 88 Absatz 1 S. 3 SGG. Anders lässt sich nicht
erklären woher die Schlussfolgerung kommen soll, dass die Art der Erledigung nach § 88 Absatz 1 S. 3 SGG eine
andere sein soll als die in § 101 SGG, denn nur über diesen gedanklichen Umweg kann man ggf. unterschiedliche
Verfahrensverläufe konstruieren.
Richtig ist, dass die Erledigung im Sinne des § 88 Absatz 1 S. 3 SGG quasi eine erzwungene Erledigung darstellt, da
das Verfahren für erledigt zu erklären ist. Doch auch dem ist entgegen zu halten, dass hier die Behörde durch die
Wahl ihres Vorgehens den Betroffenen Gebühren vorenthalten kann, ohne hierfür sachgerechte Gründe zu haben.
Dieser Rechtsgedanke ist tragend dafür, dass nach ständiger Rechtsübung überhaupt eine Terminsgebühr,
unabhängig der besonderen Fragestellung bei der Untätigkeitsklage, im Falle von Erledigungen anfällt (vgl. hierzu SG
Hannover NdsRpfl 2006, S. 383). Von diesem kann nicht nach Klage- und Erledigungskonstellation abgewichen
werden (so wohl auch SG Hannover a.a.O.). Die Versagung der Terminsgebühr bei der Untätigkeitsklage müsste sich
aus der Art der Untätigkeitsklage selbst ergeben.
Durch die Nichtvornahme eines begehrten Verwaltungsaktes erteilen sich Behörden in der Praxis einen
"Bearbeitungszeitraum", den das Gesetz den Behörden allerdings nicht einräumt. § 88 SGG erklärt den Behörden
keinen Bearbeitungszeitraum, sondern setzt den Betroffenen eine "Sperrfrist", innerhalb derer diese sich gedulden
müssen. Die Behörden nutzen diese Sperrfrist in aller Regel über Gebühr aus und entscheiden dann bei Eingang der
Untätigkeitsklage in der Regel sehr kurzfristig über den Sachverhalt. In aller Regel ist nicht nachvollziehbar, wieso
eine frühere Entscheidung nicht möglich gewesen wäre. Die Erhebung der Untätigkeitsklage wird daher wie eine
weitere Verlängerung der Sperrfrist genutzt, um die Bearbeitungszeit weiter hinaus zu zögern.
Bei konsequentem Verfahrensgang würde aber auch im Rahmen der Untätigkeitsklage eine mündliche Verhandlung
durchgeführt werden, oder das Gericht könnte durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entscheiden. In beiden
Varianten würde dem Kläger eine Terminsgebühr zustehen.
Hat also die Behörde aus "sachgerechten" Gründen, wobei im Falle der Untätigkeit die "Sachgerechtigkeit" freilich
heftig umstritten sein dürfte, einen begehrten Verwaltungsakt nicht erlassen, so verdient der Kläger unter anderem
auch eine Terminsgebühr, entweder nach VV 3106 Nr. 1, oder nach VV 3106 Nr. 2 RVG.
Nichts anderes darf dann gelten, wenn die Behörde aus "anderen" Gründen den begehrten Bescheid nicht erlässt und
dann kurz nach der Erhebung der Untätigkeitsklage aktiv wird. Hierfür ist dann der Gebührentatbestand der VV 3106
Nr. 3 RVG maßgeblich. Die Interessenlage ist, nach dem zuvor ausgeführten, vergleichbar der nach einem
angenommenen Anerkenntnis. Auch im Falle des § 88 SGG ist die gesetzgeberische Grundkonzeption eine solche
bei deren regelrechtem Verfahrensgang eine Terminsgebühr entstehen würde.
Dass im vorliegenden Fall das Verhalten der Beklagten nicht notwendigerweise missbräuchlich im o. g. Sinne war, die
Beklagte evtl. sogar aus durchaus nachvollziehbaren Gründen den Bescheid nicht erlassen konnte, muss dahin
gestellt bleiben. Damit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg gegen einzelne Gebührentatbestände wenden, sondern
sie hätte ihre Verpflichtung zur gesamten Kostentragung hier bestreiten müssen. Da die Beklagte allerdings die
Kostentragungspflicht anerkannt hat, ist darüber nicht mehr zu befinden.
b) Die Höhe der Gebühren bemisst sich in Verfahren nach den §§ 3, 14 RVG als Betragsrahmensgebühren. Nach § 14
RVG sind dabei die Gebühren zu ersetzen, die ihrer Höhe nach billig sind. Eine unbillige Gebühr ist von einem Dritten
nicht zu ersetzen. Dritter im Sinne des § 14 Absatz 1 S. 4 RVG ist in der Regel der unterlegene Prozessgegner (vgl.
Rick in Anwalt-Kommentar RVG, 4. Aufl. § 14 Rn 79). Der Dritte der sich gegen die Unbilligkeit der Gebühren wendet
ist dafür beweisbelastet (vgl. Rick aaO Rn 80). Ein bloßes Bestreiten der Billigkeit genügt nicht. Der Dritte hat die
Unbilligkeit substantiiert vorzutragen und zu beweisen, andernfalls ist den Erwägungen des Rechtsanwaltes zu folgen
(vgl. Rick aaO, LG Cottbus AGS 2006, 129).
Grundsätzlich gilt die Mittelgebühr als billig. Diese ist in aller Regel nicht gesondert zu begründen (vgl. Rick aaO Rn
61 und 72). Eine Gebühr der Höhe nach wurde aber nur bezüglich der Verfahrensgebühr festgesetzt, die unter den
Beteiligten nicht im Streit steht. Eine Verböserung ist ausgeschlossen (vgl. Leitherer aaO), so dass das Gericht über
die Frage der Billigkeit der unstreitig angefallenen Verfahrensgebühr nicht (mehr) zu befinden hatte. Die Kammer stellt
allerdings ausdrücklich klar, dass insofern die Festsetzung des Urkundsbeamten offensichtlich rechtswidrig war.
Der Bevollmächtigte ist im Vorverfahren tätig geworden. Seine Verfahrensgebühr hat sich demnach nicht nach VV
3102 RVG, sondern nach VV 3103 RVG zu bemessen. Dies hat auch der Bevollmächtigte bemerkt und korrigierte
seine Kostenrechnung entsprechend der Bezeich-nung der VV Nummern. Er unterließ es aber den Betrag für die
Verfahrensgebühr entsprechend zu reduzieren. Da eine Verböserung ausgeschlossen ist, ist es der Kammer untersagt
den mithin zu viel gewährten Erstattungsbetrag der Verfahrensgebühr nach unten zu korrigieren. Dass hier eine
Gebühr nach VV 3103 RVG angefallen ist stellt auch keinen Widerspruch dazu dar, dass Eingangs der Anfall einer
Gebühr nach VV 2400 RVG (in diesem Verfahren) abgelehnt wurde. VV 3103 RVG stellt mithin nach dem
ausdrücklichen Wortlaut nämlich nicht darauf ab ob eine Gebühr nach VV 2400 RVG angefallen ist, sondern ob eine
Tätigkeit im Vorverfahren statt gefunden hat. Wegen der Parallelität der beiden Verfahren (Widerspruchsverfahren und
Untätigkeitsklage) muss dies bejaht werden.
Die Terminsgebühr ist in einer Höhe von 20,00 Euro billig und angemessen.
Termins- und Verfahrensgebühr sind grundsätzlich getrennt voneinander festzusetzen. Streitig ist allerdings in der
Literatur und Rechtsprechung wie eine fiktive Terminsgebühr zu berechnen ist (vgl. Wahlen aaO VV 3106 Rn 10). Eine
nicht unerhebliche Fülle in der Rechtsprechung macht die (fiktive) Terminsgebühr an der (tatsächlichen)
Verfahrensgebühr fest (vgl. SG Berlin, 4. Juli 2008, S 129 AS 24054/07; 11. April 2008, S 48 AS 4054/06; 10.
September 2007, S 48 SB 2223/05; SG Lüneburg, 26. Juni 2006, S 4 SF 55/06; SG Köln, 2. November 2007, S 6 AS
231/07). Die Kammer gibt insofern ihre Rechtsprechung aus dem Beschluss S 14 R 253/08 zum Teil auf und folgt
dem nicht mehr in voller Strenge. Die Kammer schließt sich der vermittelnden Ansicht an, welche die beiden
Gebühren grundsätzlich getrennt und individuell nach den Kriterien des § 14 RVG beurteilt, aber dabei die
Terminsgebühr an der Verfahrensgebühr orientiert (vgl. Wahlen aaO Rn 10).
Dabei sind daher Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, sowie die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und letztlich, wegen § 14 Absatz 1 S. 2, das
Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu berücksichtigen.
Wie die Antragsgegnerin richtig feststellt ist die Untätigkeitsklage im Vergleich zur Leistungsklage von einem weniger
hohen wirtschaftlichen Wert für den Kläger. Das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes ist ebenso stark eingeschränkt.
Einzig die, im Bereich des SGB II üblichen, geringen wirtschaftlichen Einkünfte der Erinnerungsführerin sind hier von
herausragender Bedeutung. Wegen der völligen Einfachheit und der sehr schnellen Erledigung des Verfahrens, ohne
weitere Schriftwechsel, ist hier die Mindestgebühr anzusetzen.
Diese beträgt nach VV 3106 Nr. 3 RVG 20,00 Euro
Nach VV 7008 RVG sind daraus noch 19 % Umsatzsteuer zu erstatten. Vorliegend sind dies 3,80 Euro.
Die Erinnerungsgegnerin hat daher noch insgesamt 23,80 Euro zu erstatten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Erinnerungsführerin mit
ca. 5% der Differenz zwischen ihrem Kostenantrag und der angegriffenen Kostenentscheidung erfolgreich war.
Das Erinnerungsverfahren stellt im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit im Sinne
des § 18 Nr. 5 RVG dar (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen L 2 B 40/04 vom 15. 09. 2005, AnwBl 2006, 146; LSG
Rheinland-Pfalz L 6 B 221/06 vom 30. 11. 2006 SB, jeweils für das Beschwerdeverfahren; nach Nr. 3501 VV RVG
werden Beschwerde und Erinnerung gleich gestellt, so auch Rohwer-Kahlmann SGG 4. Aufl., 42. Lieferung 2004, §
197 Rn 18; Schneider, KostRsp. Nr. 1 § 18 Nr. 5 RVG Lieferung 264, Stand Februar 2007; Schneider Wolf, RVG, 3.
Aufl. § 16 Rn 108ff.; Mock/N. Schneider/Wahlen in AnwaltKommentar RVG § 16 Rn 116). Es war daher eine
Kostengrundentscheidung auch für das Erinnerungsverfahren zu treffen (aA VG Regensburg RN 11 S 03.2905 vom
01.07.2005). Die entgegenstehende Auffassung des VG Regensburg ist hingegen abzulehnen. Das VG Regensburg
stellt insofern fehlerhaft alleine auf den (offensichtlich fehlerhaften) Wortlaut des Gesetzes ab, wonach nur bei der
Erinnerung über die Entscheidung des Rechtspflegers Gebühren nach dem Teil 3 VV RVG als besondere
Angelegenheit im Sinne des § 18 Nr. 5 RVG anfallen können. Das VG hätte bei der Auslegung des Wortlauts die
Systematik des RVG und des dazugehörenden Gebührenverzeichnisses, sowie die Besonderheiten des SGG
beachten müssen. Das SGG kennt die Person des Rechtspflegers nicht. Trotzdem wird in Nr. 3501 VV RVG ein
Gebührentatbestand, ausdrücklich für das sozialgerichtliche Verfahren, für den Rechtsbehelf der Erinnerung statuiert.
Es ist daher der Begriff des Rechtspflegers in sozialgerichtlichen Fällen im Sinne des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu verstehen und zu lesen. Dafür sprechen auch jüngste Entscheidungen in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, die, vergleichbar der Sozialgerichtsbarkeit, keinen Rechtspfleger kennt. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in den Fällen der Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheiden, dass auch die Erinnerungen
gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle andere Angelegenheiten im Sinne des § 18
Nr. 5 RVG sind (BVerwG 4 Kst 1002/07 vom 18.06.2007, sowie 4 Kst 1001/07 vom 21.06.2007).
Diese Entscheidung ist gemäß § 197 Absatz 2 SGG endgültig und damit unanfechtbar, dies gilt nach § 193 Absatz 3
Nr. 3 SGG auch für die getroffene Kostengrundentscheidung.