Urteil des SozG Cottbus vom 19.12.2008
SozG Cottbus: arbeitsentgelt, zugehörigkeit, ddr, agb, widerspruchsverfahren, ausnahme, sammlung, handbuch, link, beweislast
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Gericht:
SG Cottbus 13.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 13 R 459/09
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Normen:
§ 6 AAÜG, § 25a SGB 6, § 14
SGB 4
Rente - AAÜG - Pflichtbeitragszeit - Verdienst bzw.
Arbeitsentgelt - Jahresendprämie - Beweiswert von
Individualisierungsmerkmalen auf Klappkarten
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.12.2008 in der Fassung
des Bescheides vom 01.04.2009, dieser wiederum in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.05.2009 sowie – im Überprüfungswege – auch unter
Abänderung des Bescheides vom 29.11.2001 verurteilt, für die Beschäftigungszeit des
Klägers vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1984 die im Januar 1985 gezahlte
Jahresendprämie in Höhe von 1.160,00 Mark zusätzlich festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt ein weiteres Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Arbeitsentgelten – Jahresendprämien –
für die Zeit ab 1977.
Der 1946 geborene Kläger war als Ingenieur (Urkunde vom 26.02.1970) jedenfalls bis
30.06.1990 im VEB Synthesewerk Schwarzheide beschäftigt. Die Jahresendprämien für
die Zeit ab 1977 seien stets ausgezahlt worden mit Ausnahme der Jahresendprämie für
1984, die im Januar 1985 arbeitsunfähigkeitsbedingt auf sein Sparkassenkonto
überwiesen worden sei – wofür es keine weiteren Nachweise mehr gebe – sowie ferner
mit Ausnahme der Jahresendprämie für 1989, die nach der Verdienstabrechnung für
Januar 1990 zusammen mit dem Lohn/Gehalt ausgezahlt worden sei. Die anlässlich der
Jahresendprämienzahlungen verausgabten Klappkarten des VEB Synthesewerk
Schwarzheide, Frühjahr 1978 – 1.365,00 Mark in 1979 – für 1980 – 1.220,00 Mark in 1981
-, für 1981 – 1.220,00 Mark in 1982 – sowie für 1982 – 1.220,00 Mark in 1983 – weisen
eine mit der Verdienstabrechnung für Januar 1990 übereinstimmende Kontrollnummer
aus; im Übrigen enthalten sie keine Individualisierungsmerkmale, insbesondere auch
nicht den Namen des Klägers. Allerdings trägt die Klappkarte für 1984 – 1.160,00 Mark in
1985 – den zusätzlichen Aufdruck: „Überweisung aufs Konto.“ Die B GmbH gibt an,
Jahresendprämien seien in unterschiedlicher Höhe und für einzelne Mitarbeiter
differenziert nach Leistungen jährlich neu ermittelt worden; Auszahlungsunterlagen seien
nicht vorhanden.
Mit Bescheid vom 29.11.2001 hatte die Beklagte bereits die Zeit vom 01.04.1970 bis
zum 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem sowie
entsprechende Arbeitsverdienste – ohne Jahresendprämien – festgestellt.
Am 20.09.2007 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von weiteren
Arbeitsverdiensten für die Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Mit Bescheid vom 19.12.2008 stellte die Beklagte die Zeit vom 01.04.1970 bis zum
30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sowie
entsprechende Arbeitsverdienste unter Berücksichtigung der für 1989 im Januar 1990
gezahlten Jahresendprämie von 1.465,00 Mark fest. Auf den Widerspruch des Klägers
vom 08.01.2009 hin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2009 die Zeit vom
01.04.1970 bis zum 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem sowie entsprechende Arbeitsverdienste unter
Berücksichtigung außerdem der für 1978 in 1979, für 1980 in 1981, für 1981 in 1982
sowie für 1982 in 1983 gezahlten Jahresendprämien in der jeweiligen Höhe fest. Im
Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
26.05.2009 als unbegründet zurück. Zugleich erklärte sie sich bereit, die durch das
Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu ⅓ zu erstatten.
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Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu ⅓ zu erstatten.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, positive Einkünfte für die Zeit vom
01.01.1977 bis zum 31.12.1978, vom 01.01.1980 bis zum 31.12.1980 und vom
01.01.1984 bis zum 31.12.1989 aus einer Beschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB
IV könnten nicht als Arbeitsentgelte im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG anerkannt werden,
weil deren Zufluss weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei; die
Nachfolgeeinrichtung habe die geltend gemachten Verdienste nicht bestätigen können
und aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass Jahresendprämien
gezahlt worden seien; insbesondere fehle der Name des Klägers auf den Nachweisen.
Mit seiner am 19.06.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.
Seinem schriftlichen Vorbringen ist der sinngemäße Antrag zu entnehmen:
Die Beklagte insoweit unter Abänderung des Bescheides vom 19.12.2008 in der
Fassung des Bescheides vom 01.04.2009, dieser wiederum der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.05.2009 sowie – im Überprüfungswege – auch unter
Abänderung des Bescheides vom 29.11.2001 zu verurteilen, für seine
Beschäftigungszeit ab 1977 höhere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung jährlicher
Jahresendprämien festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand sowie dem Vorbringen der
Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Sozialgericht Cottbus ist gem. § 105 SGG befugt, über die Klage durch
Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid vom 19.12.2008 in der
Fassung des Bescheides vom 01.04.2009, dieser wiederum in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.05.2009 sowie – im Überprüfungswege – auch der
Bescheid vom 29.11.2001 erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt den Kläger
insoweit in seinen Rechten, als die Beklagte die für 1984 gewährte und im Januar 1985
gezahlte Jahresendprämie in Höhe von 1.160,00 Mark nicht auch als zusätzliches
Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG feststellte.
Entgegen der Ansicht der Beklagten erachtet das Sozialgericht Cottbus im Rahmen der
von ihm vorgenommenen freien Beweiswürdigung den Zufluss eben dieser
Jahresendprämie im Sinne eines Vollbeweises mit an Gewissheit grenzender
Wahrscheinlichkeit der Gestalt als nachgewiesen, als dass vernünftige Zweifel schwiegen.
Dies folgert es aus dem von Anfang an konsistenten Vortrag des Klägers (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg 22.02.2007 L 26 R 610/06) soweit er durch den Akteninhalt hier in
Gestalt des Aufdrucks auf der Klappkarte für 1984 bestätigt wurde (vgl.
Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, III Rd.- Nr. 30).
Insoweit hat die Beklagte entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
23.08.2007, AZ: B 4 RS 4/06 R gem. § 6 I 1 AAÜG Pflichtbeitragszeiten nach diesem
Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für das Kalenderjahr als Verdienst (§ 256 a II SGB VI) als erzieltes
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch das in der ehemaligen DDR an den Kläger
damals rechtmäßig gezahlte Jahresendentgelt festzustellen, dies gemäß § 44 I SGB X
auch unter Abänderung des Bescheids vom 29.11.2001.
Weitere Jahresendprämien hat die Beklagte dagegen nach Überzeugung des
Sozialgerichts Cottbus zu Recht nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 I SGB IV und
damit des § 6 I 1 AAÜG festgestellt. Dabei berücksichtigt es, dass der gleichermaßen
konsistente Vortrag des Klägers durch den übrigen Akteninhalt hier in Gestalt der
weiteren Klappkarten die Jahresendprämien betreffend mangels
Individualisierungsmerkmale und insbesondere mangels Aufdruck des Namens des
Klägers nicht bestätigt wurde und die Angaben eines Beteiligten – hier des Klägers –
grundsätzlich nicht zur Überzeugungsbildung des Gerichts beitragen können, da § 118
SGG nicht auf die Regelungen über die Parteivernehmung in der ZPO (§ 445 bis 455
ZPO) verweist und dies nur dann ausnahmsweise anders zu beurteilen ist, wenn der
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ZPO) verweist und dies nur dann ausnahmsweise anders zu beurteilen ist, wenn der
übrige Akteninhalt sie bestätigen würde bzw. sie damit nicht in Widerspruch stünden
(Krasney/Udsching, AAO).
Außerdem hat das BSG in dem angeführten Urteil davon abgesehen,
Beweiserleichterungen welcher Art auch immer vorzusehen; der Kläger trägt vielmehr
die objektive Beweislast dafür das sämtliche Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB –
DDR in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, das ihm ein bestimmter
berücksichtigungsfähiger Betrag auch tatsächlich zugeflossen ist.
Vorliegend ist es dem Kläger trotz seines durchaus glaubhaften Vortrages nicht
gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die in § 117 AGB-
DDR aufgestellten Voraussetzungen auch in seiner Person in jedem Jahr des noch
streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich erfüllt gewesen sind und dass er jeweils
einen bestimmten Betrag auch tatsächlich erhalten hat.
Weitere Ermittlungen bzw. Zeugeneinvernehmungen erachtet das Gericht für
entbehrlich, da insofern nur ähnlich pauschale Angaben seitens des Klägers gemacht
werden könnten und nicht davon auszugehen ist, dass angegeben werden könnte, dies
zumal im Hinblick auf eine Vielzahl Beschäftigter sowie den vergangenen Zeitraum,
aufgrund welcher konkreten Umstände bzw. Anknüpfungstatsachen zu welchen exakten
Zeitpunkten bezogen auf welche exakten Beschäftigungszeiten in welcher konkreten
Funktion im VEB, aufgrund welcher konkreter Berechnungen, welche konkreten Zahlen
schließlich von welcher Person an welche andere Person an welchem Ort und zu welcher
Zeit geleistet worden wären.
In Fällen wie dem vorliegenden dürften Zeugenaussagen ein nur bedingt brauchbares
Mittel der Beweisführung darstellen, was für den Kläger wenig befriedigend sein mag,
letztlich jedoch in den konkreten Umständen der Gewährung der Jahresendprämien
selbst sowie den Anforderungen nach dem angeführten Urteil des BSG an deren
Berücksichtigung begründet ist.
Nach alle dem konnte die Klage nur in dem tenoriertem Umfang Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 I 1 SGG und berücksichtigt die
Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren.
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