Urteil des SozG Bremen vom 18.02.2011

SozG Bremen: schutz der menschenwürde, firma, existenzminimum, produkt, erwerb, verfügung, behandlung, pflege, gerichtsakte, anforderung

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 18.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 22 AS 2474/10 ER
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit 06.12.2010
bis zum 30.06.2011, längstens aber bis zu einer bestandskräftigen Ent-scheidung über seinen Widerspruch vom
01.12.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.11.2010, einen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 30,00
Euro für den Erwerb von Hautpflegemitteln zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner die mo-natlich getätigten Aufwendungen für die Beschaffung der
Hautpflegemittel durch geeignete Belege – jeweils bis zum 15. des Folgemonats – nachzuweisen.
Die Gewährung erfolgt vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, insbesondere für den Fall des Eintritts
einer wesentlichen Änderung und für den Fall, dass in einem Monat ein geringerer Betrag für die Beschaffung von
Hautpflegemit-teln aufgewendet wurde.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 3/10.
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Pro-zesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin D. als
Prozess-bevollmächtigte beigeordnet.
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Antragsteller ein Mehrbedarf für Hautpflegemittel zusteht.
Der 1975 geborene Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetz-buch Zweites Buch (SGB
II) bei dem Antragsgegner. Am 03.06.2010 stellte er bei dem An-tragsgegner erstmals einen Antrag auf Erstattung der
Kosten für Hautpflegemittel. Dem An-trag war eine ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. TF. und ZK.,
Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologie, vom 01.06.2010 beigefügt, in welcher dem
Antragsteller bescheinigt wird, dass er seit Jahren unter einer schweren Neurodermitis mit deutlich erhöhtem Aufwand
an Pflegemitteln leidet (Bl. 472 Leistungsakte). Nach Auffassung des Antragstellers in seinem Antragsschreiben
beläuft sich der Mehrbedarf monatlich auf 100,00 Euro. Nachdem der Antragsgegner für die Bezifferung des Bedarfs
Belege angefordert hatte, legte der Antragsteller dort am 20.09.2010 zwei Rechnungen betreffend den Monat
September 2010 vor. Ausweislich der Rechnung der Firma apobyte vom 14.09.2010 bezog der Antragsteller dort
aufgrund einer Bestellung vom 13.09.2010 die folgenden Hautpflegemit-tel: Hametum Wund- und Heilsalbe für 18,99
Euro (200 g), 2 x 100 g Optiderm Fettcreme für eine Gesamtpreis von 27,49 Euro, 50 g Tannosynt Creme für 8,89
Euro und 100 g Tannosynt Creme für 15,99 Euro. Insgesamt weist die Rechnung einen Betrag in Höhe von 71,36 Euro
aus (Bl.477 Leistungsakte). Ebenfalls auf die Bestellung vom 14.09. 2010 lieferte FG. das Produkt Aloe Vera
Freedom MSM Body Gel für den Preis von 23,95 Euro zuzüglich 6,90 Euro Versandkosten (Bl.478 Leistungsakte).
Mit Bescheid vom 25.11.2010 lehnte der Antragsgegner die Kostenerstattung für Hautpflege-produkte ab. Zur
Begründung führte er aus, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 21 Abs. 6 SGB II einen Mehrbedarf erhalten,
soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht. Dabei sei der Mehrbedarf
unabweisbar, wenn er insbe-sondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter der Berücksichtigung von
Einspar-möglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen
Bedarf abweicht. Nach der zur Zeit gültigen Verwaltungsanweisung sei es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
die Regelleistung als pauschaler Gesamtbetrag gewährt werde, einem Hilfebedürftigen vorrangig zumutbar, einen
höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich auszugleichen.
Dies könne bei besonderen Bedarfen, die in der Summe 10 % der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB maßgeblichen
Regelleistung nicht übersteigen, jedenfalls erwartet werden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass in der
Regelleistung 8 % für Pflegemittel berücksichtigt seien und hierüber bereits eine teilweise Abdeckung des Aufwandes
erfolge. Der Antragsteller haben trotz mehrfacher Aufforderung bis heute nur zwei Rechnungen aus September
vorgelegt, wel-che zum Nachweis des monatlichen Aufwands nicht taugen. Die Nichtvorlage von ausrei-chend
Nachweisen müsse dahingehend gewürdigt werden, dass der tatsächliche Aufwand deutlich unterhalb der Angabe des
Antragstellers liege. Die Ermittlungen des Antragsgegners hätten ergeben, dass der Antragsteller an einer
anlagebedingten Hauterkrankung im Sinne einer Neurodermitis leide, welche allenfalls mittelschwere Ausprägungen
nach sich ziehe. Er erhalte laufend ein auf seine Erkrankung abgestimmtes Präparat auf Rezept und könne die-ses im
Rahmen der sogenannten Basispflege mit rezeptfreien Fettcremes ergänzen. Diese Fettcremes (zB. Optiderm) seien
aufgrund ihrer Konsistenz nur sehr dünn aufzutragen. Die Nachfrage bei der attestierenden Arztpraxis und auch
Aussagen Betroffener hätten ergeben, dass diese Fettcremes mehrere Monate ausreichen würden. Weitere
Recherchen und Befra-gungen von fachkundigen Personen hätten ergeben, dass in schweren Fällen und bei Schü-ben
monatliche Mehrkosten von 20,00 Euro bis maximal 25,00 Euro realistisch seien. Im Er-gebnis lasse sich feststellen,
dass auch ohne Berücksichtigung des Pflegemittelanteils in der Regelleistung die Aufwendungen des Antragstellers
deutlich unter der Zumutbarkeitsgrenze von 10 % der Regelleistung, mithin 35,00 Euro, liegen.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 02.12.2010 Widerspruch ein (Bl.492 Leis-tungsakte). Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sein Mehrbedarf 10 % der Regelleistung klar übersteige. Die
Aufrechnung des Mehrbedarfs gegen den im Regelsatz enthaltenen Prozentsatz für Gesundheitspflege sei Unsinn, da
er diesen Betrag für andere Mittel zur Gesundheitspflege verwende. Der Betrag sei durch den Erwerb von u.a.
Antialler-gietabletten, Vitaminpräparaten und den Zuzahlungsbetrag für verschreibungspflichtige Medi-kamente mehr
als aufgebraucht. Die Einschätzung seines Bedarfs sei ohne genauere Kennt-nisse erfolgt. Da Neurodermitis von Fall
zu Fall sehr unterschiedlich auftreten könne, sei eine Einschätzung des Aufwandes wenn überhaupt nur durch eine
längere ärztliche Beobachtung möglich. Der Widerspruch wurde nach Aktenlage bis heute nicht beschieden.
Der Antragsteller hat am 06.12.2010 um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. Zur Begrün-dung verweist er auf sein
Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass es ihm nicht möglich sei, von seinem Regelbedarf
die Mittel zur Beschaffung der Hautpflege-produkte von ca.107,- Euro monatlich aufzubringen. Die Produkte würden
wenigstens dazu beitragen die Krankheit, welche chronisch sei, einigermaßen zu lindern. Der Antragsschrift fügte er
eine Aufstellung hinsichtlich des Bedarfs an Hautpflegemitteln bei.
Produkt Betrag in Euro Hametum Wund- und Heilsalbe, 50 g 7,59 Siriderma Aufbau Plus Creme OD, 50 ml 15,35
Siriderma Aufbaupflege Creme Intensiv, 50 ml 15,35 Optiderm Fettcreme, 100 g 16,40 Tannosynt Creme, 150 g 28,97
Aloe Vera Freedom MSM Body Gel, 200 ml 23,95 107,61
Auf Anforderung des Gerichts hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13.12.2010 weitere Belege für seine
Aufwendungen eingereicht. In dem Schreiben weist der Antragsteller darauf hin, dass die vorgelegten Belege nicht
seinen Gesamtbedarf aufzeigen würden, da er im Mo-ment nicht in der Lage sei, die Kosten für seinen Bedarf
komplett zu decken. Dem Schreiben war zum einen eine Rechnung der Juvalis –Versandapotheke vom 13.10.2010
beigefügt. Zu einem Preis von 14,95 Euro inklusive Porto und Verpackung hat der Antragsteller dort am 13.10.2010
das Produkt Tannosynt Creme (100 g) bezogen. Zum anderen war eine Rech-nung der Firma onlinepharma48.de vom
23.11.2010 beigefügt. Dort hat der Antragsteller am 16.11.2010 das Produkt Tannosynt Creme (100 g) zu einem
Gesamtpreis von 21,90 Euro (inklusive Versandkosten, Gebühren und Mehrwertsteuer) bezogen. Mit weiterem
Schreiben vom 24.12.2010 teilte der Antragsteller mit, dass er bereits mehrere Behandlungsmethoden für
Neurodermitis durchlaufen habe, wobei leider keine eine nennenswerte Besserung ge-bracht habe. Somit bleibe ihm
im Moment nur die Behandlung mit Kortisoncreme und der Ein-satz von Pflegemitteln im Übrigen. Fast alle
Pflegemittel die er benötige seien apotheken-pflichtig. Mit Schreiben vom 26.01.2011 hat der Antragsteller auf
Anforderung des Gerichts Belege für die in den Monaten Dezember und Januar getätigten Aufwendungen eingereicht.
Die Rechnung der Firma Apobyte vom 21.12.2010 weist einen Betrag in Höhe von 14,95 Euro für Tannosynt Creme
(100g) aus. Die Rechnung der Firma myapo.de vom 20.12.2010 weist einen Betrag in Höhe von 32,14 Euro inklusive
Versandkosten für 50 ml Siriderma Aufbau-pflege Intensiv und für 50 ml Siriderma Aufbau Plus Od aus. Die Rechnung
der Firma mya-po.de vom 17.01.2011 weist einen Betrag in Höhe von 31,14 Euro inklusive Mehrwertsteuer und
Versand für die Produkte 50 ml Siriderma Aufbau Plus Od und für 50 ml Siriderma Auf-baupflege Intensiv aus. Am
27.01.2011 hat sich die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu Akte gemeldet. Sie trägt ergänzend vor, dass
die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners nach den vorlie-genden Unterlagen nicht nachvollziehbar sei.
Insbesondere habe der Antragsgegner nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller nach seinen finanziellen
Verhältnissen gar nicht in der Lage sei, die von ihm benötigten Basispflegeprodukte in dem benötigten Umfang zu
erwer-ben. Der für den Zeitraum September 2010 bis einschließlich Januar 2011 nachgewiesene Bedarf liege weit über
der 10 % Zumutbarkeitsgrenze. Soweit der Antragsgegner auf die zu berücksichtigenden 8 % der Regelleistung für
Körperpflegeprodukte verweise, verkenne er, dass von diesen die gesamten Körperpflegeprodukte erworben werden
müssen. Aus den vor-gelegten Rechnungen ergebe sich zudem, dass der Antragsteller hochwertige, nur über den
Apothekenversand erhältliche, apothekenpflichtige Hautpflegeprodukte als Basispflege wegen seiner chronischen
Neurodermitis benötige. Unter Berücksichtigung des Befundberichtes von Frau Dr. med. C. sei überhaupt nicht
nachvollziehbar, wie hier ein erwachsener Mann mit den von ihm angegebenen Produkten über Monate hinaus
auskommen können soll, wenn er die Produkte täglich anwenden muss, um seine Erkrankung zu lindern.
Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für
die Anschaffung von Hautpflegemitteln zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Bescheid vom 25.11.2010 und trägt ergänzend vor, dass sich
aus dem Vorbringen des Antragstellers keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Er verweist im Übrigen auf eine
Stellungnahme des Teamleiters des zustän-digen Leistungsteams, welcher im Wesentlichen ausführt, dass die
Grundversorgung des An-tragstellers über Rezept stattfinde und hier nur über notwendige Ergänzungen zur Pflege zu
entscheiden sei. Hierbei sei zu beachten, dass die Basispflege auch mit "normalen" (im Su-permarkt erhältlichen)
fetthaltigen Cremes ergänzt werden könne und nicht immer teure Haut-pflegeprodukte verwendet werden müssen.
Das Gericht hat einen Befundbericht der Praxis Dr. med. C. eingeholt. Wegen der Einzelhei-ten des Befundsberichts
wird auf die Gründe zu II und die Gerichtsakte (Bl. 35-36) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die Teilleis-tungsakte des
Antragsgegners (Bl.455- 501) verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.
II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang be-gründet.
Nach § 86b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung ei-nes vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem
Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anord-nungsanspruch als auch der
Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs.2 der Zivilprozessord-nung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs.2 Satz 4 SGG glaubhaft
zu machen. Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art.19 Abs.4
Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen
wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es – wie hier- im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich ga-rantierten Existenzminimums während eines
gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht
gedeckt, kann diese Beein-trächtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden., selbst wenn die im
Rechtsbehelfs-verfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden. Der elementare Bedarf eines Menschen
kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Die Gerichte müssen in solchen
Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsa-che orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht
nur summarisch, sondern abschlie-ßend prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren
vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der
Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser
Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftma-chung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens
nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, dass die Antragsteller
mit ihrem Be-gehren verfolgen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in einem
solchen Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entschei-den (vgl.
Bundesverfassungsgericht- BVerfG-, Beschlüsse vom 12.05.2005- 1 BVR 569/05, Rn.19, 26 und vom 25.02.2009 – 1
BVR 120/09, Rn.11, jeweils zitiert nach juris ).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Antrag auch begründet. Der Antragsteller hat nach sowohl einen
Anordnungsanspruch (1.), als auch einen Anord-nungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. 1. Der Anordnungsanspruch folgt
aus § 21 Abs.6 Satz 1 SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, wenn im Einzelfall
ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist nach Satz 2
unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einspar-
möglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf
abweicht. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs.17/1465, Seite 8 f.) soll der Anspruch angesichts seiner
engen und strikten Tatbestandsvoraussetzun-gen auf wenige Fälle begrenzt sein. Ein Anspruch auf Übernahme
dieses individuellen Mehr-bedarfs könne nämlich nur dann entstehen, wenn es sich um einen regelmäßig wiederkeh-
renden, dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren, atypischen oder um einen ausnahms-weise
überdurchschnittlichen Bedarf handele. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit sei auf den Bewilligungsabschnitt
abzustellen. Die Gesetzesbegründung nennt als Anwendungsfälle der Härtefallklausel aus § 21 Abs.6 SGB II
beispielhaft dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (z.B.: HIV, Neurodermitis), Putz- bzw.
Haushaltshilfe für Rollstuhl-fahrer und Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern. Die
Einführung des § 21 Abs.6 SGB II ist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09) ausgeführt,
dass ein pauschaler Regelleistungsbetrag nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken könne.
Der nach dem Statistik-modell ermittelte Festbetrag greife auf eine Einkommens- und Verbraucherstichprobe (nach-
folgend: EVS) zurück, die nur diejenigen Ausgaben widerspiegele, die im statistischen Mittel von der Referenzgruppe
getätigte werden. Ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht er-fasster Art oder atypischen Umfangs werde von der
Statistik nicht aussagekräftig ausgewie-sen. Auf ihn könne sich die Regelleistung folglich nicht erstrecken. Art.1
Abs.1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG gebiete jedoch, auch einen unabweisbaren, laufen-den,
nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein men-schenwürdiges
Existenzminimum erforderlich sei. Zum anderen erfasse die Regelleistungen nicht denjenigen besonderen, laufenden,
nicht nur einmaligen Bedarf, der zwar seiner Art nach berücksichtigt wird, dies jedoch nur in durchschnittlicher Höhe.
Trete in Sondersituatio-nen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auf, erweise sich die Regelleistung als unzu-
reichend. Es bedürfe daher neben den in §§ 20 ff. SGB II vorgesehen Leistungen noch eines zusätzlichen Anspruchs
auf Leistungen bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem und besonderem Bedarf zur Deckung des
menschenwürdigen Existenzminimums.
Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II sind glaubhaft gemacht.
Der Mehrbedarf für den Erwerb der Hautpflegemittel ist ein laufender, nicht nur einmaliger Bedarf. Der
Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II beträgt nach § 41 Abs.1 Satz 4 SGB II regelmäßig sechs
Monate. Innerhalb dieses Zeitraums fällt der Bedarf des An-tragstellers wiederholt an. Ausweislich des von Frau Dr.
med. C. erstellten Befundberichts ist eine tägliche Hautpflege die Basistherapie beim Ekzem. Der Einsatz der
verschiedenen Haut-pflegemittel sei therapiebegleitend und präventiv täglich erforderlich. Der Umfang des Bedarfs
wird aus den von dem Antragsteller vorgelegten Apothekenrechnungen deutlich. Aus diesen ergibt sich, dass
innerhalb eines Sechsmonatszeitraums mehrfach Hautpflegemittel von dem Antragsteller erworben wurden.
Es liegt auch ein besonderer Bedarf vor, der nicht typischerweise von Leistungsempfängern aus der Regelleistung zu
bestreiten ist. Entsprechend sieht auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs.17/1465, Seite 8 f.) vor, dass die
Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs.6 SGB II für dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten
Erkrankungen, wobei Neuroder-mitis ausdrücklich genannt wird, in Betracht kommt.
Der Mehrbedarf ist auch unabweisbar. Denn er ist nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung
von Einsparmöglichkeiten des Antragstellers gedeckt. Auch weicht der Bedarf der Höhe nach erheblich von einem
durchschnittlichen Bedarf ab. Der Antragsteller erhält nach Aktenlage für die Beschaffung der Hautpflegmittel keine
Zuwen-dungen Dritter (mehr). Er hat glaubhaft vorgetragen, dass er sich das Geld für die Hautpfle-gemittel zunächst
geliehen habe, dass diese "Quelle" aber nicht dauerhaft beansprucht wer-den könne. Deshalb würden die aktuellen
Rechnungsbelege auch nicht seinen Gesamtbedarf aufzeigen, da er nicht in der Lage sei, die Kosten für seinen
Bedarf komplett zu decken. Die behandelnde Ärztin Dr. med. C. hat in dem Befundbericht vom 17.01.2011 zudem
beschei-nigt, dass eine Verordnung der benötigten Produkte zu Lasten der Gesetzlichen Krankenver-sicherung nicht
in Betracht kommt und keine Behandlungsalternativen zu Lasten der Gesetzli-chen Krankenversicherung bestehen.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer bestehen auch keine Einsparmöglichkeiten des Antragstellers. Der
Gesetzwortlaut stellt nicht klar, auf welche Einsparmöglichkeiten hier Be-zug genommen wird. Nach der
Gesetzesbegründung soll ein Ausgleich innerhalb der pau-schalen Regelleistung erfolgen. Dem vermag sich die
erkennende Kammer nach einer sum-marischen Prüfung nicht anzuschließen. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seinem Urteil vom 09.02.2010 zwischen erhöhten Bedarfen in einzelnen Lebensbereichen, die durch gerin-gere
Ausgaben in anderen Lebensbereichen auszugleichen sind und keinen zusätzlichen An-spruch auslösen, und
überdurchschnittlichen/atypischen Bedarfen, die in den regelleistungs-relevanten Positionen der EVS nicht abgebildet
sind und deshalb einen zusätzlichen An-spruch auslösen können, unterschieden. So hat es zur Herleitung des
Anspruchs nach § 21 Abs. 6 SGB II ausgeführt(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, 1
BvL 3/09, 1 BvL 4/09) "Die Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag ist grundsätzlich zulässig. Bei der Ordnung
von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber typisierende und pauschalierende Regelun-gen treffen (vgl. BVerfGE
87, 234 (255 f.); 100, 59 (90); 195 (205)). Dies gilt auch für Leis-tungen zur Sicherung eines menschenwürdigen
Existenzminimums. Allerdings verlangt Art. 1 Abs. 1 GG, der die Menschenwürde jedes einzelnen Individuums ohne
Ausnahme schützt, dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt wird. Der Hilfebedürftige, dem ein
pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, kann über seine Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen und
einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höhe-ren Bedarf in einem Lebensbereich durch
geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen. Dies ist ihm auch zumutbar. Dass sich der Gesamtbetrag aus
statistisch erfassten Ausgaben in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
zusammensetzt, be-deutet nicht, dass jedem Hilfebedürftigen die einzelnen Ausgabenpositionen und -beträge stets
uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Es ist vielmehr dem Statistikmodell eigen, dass der individuelle
Bedarf eines Hilfebedürftigen vom statistischen Durchschnittsfall abweichen kann. Die regelleistungsrelevanten
Ausgabepositionen und -beträge sind von vornherein als abstrakte Rechengrößen konzipiert, die nicht bei jedem
Hilfebedürftigen exakt zutreffen müs-sen, sondern erst in ihrer Summe ein menschenwürdiges Existenzminimum
gewährleisten sol-len. Wenn das Statistikmodell entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und
der Pauschalbetrag insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen verschiedenen
Bedarfspositionen möglich ist (vgl. hierzu vor allem II. 3. b) cc)), kann der Hilfe-bedürftige in der Regel sein
individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei
besonderem Bedarf zuerst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten ist.
2. a) Ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann jedoch nach seiner Konzeption nur den durch-schnittlichen Bedarf
decken. Der nach dem Statistikmodell ermittelte Festbetrag greift auf eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
zurück, die nur diejenigen Ausgaben widerspiegelt, die im statistischen Mittel von der Referenzgruppe getätigt werden.
Ein in Sonderfällen auftre-tender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs wird von der Statistik nicht
aussage-kräftig ausgewiesen. Auf ihn kann sich die Regelleistung folglich nicht erstrecken. Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet jedoch, auch einen unabweisbaren, laufen-den, nicht nur einmaligen,
besonderen Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein men-schenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist."
Daher kann im Rahmen von § 21 Abs.6 SGB II nicht der Ausgleich der individuellen Bedürf-nisse innerhalb der
Regelleistungspauschale gefordert sein. Müsste ein Teil der Regelleistung zur Deckung des überdurchschnittlichen
Bedarfs eingesetzt werden, so würde dies zu dem gleichen Ergebnis führen wie die vom Bundesverfassungsgericht
für derartige Fälle gerade nicht als ausreichend erachtete Regelung des § 23 Abs.1 SGB II. Denn in beiden Fällen
stän-de dieser Teil der Regelleistung dauerhaft zur Deckung der Regelbedürfnisse nicht zur Verfü-gung. Im Rahmen
von § 21 Abs.6 SGB II kann damit nach summarischer Prüfung nur auf Ein-sparmöglichkeiten beim
überdurchschnittlichen Bedarf selbst verwiesen werden (vgl. Schmidt in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 21 Rn.60).
Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller für den Erwerb der Hautpflegemittel Einsparmöglichkeiten zur Verfügung
stehen, sieht die Kam-mer nicht. Der Antragsteller hat insoweit glaubhaft vorgetragen, dass sich die Hautpflegemittel
aus der Apotheke als geeignet erwiesen haben und auch überwiegend dort bezogen werden müssen. Auch seine
behandelnde Ärztin hat in dem Befundbericht vom 17.01.2011 ausge-führt, dass möglichst Pflegemittel verwendet
werden sollen, die hypoallergen und ohne Duft-stoffe sind. Insoweit vermag die Kammer daher auch dem Einwand des
Antragsgegners, der Antragsteller könne normale Fettcremes aus dem Supermarkt verwenden, nicht zu folgen. Soweit
der Antragsgegner hinsichtlich der Einsparmöglichkeiten auf eine 10%-Grenze abstellt, entbehrt dieses Vorgehen
einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Zudem führt selbst die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit
unter Randnummer 21.34 aus, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind.
Der Bedarf des Antragstellers weicht auch der Höhe nach erheblich von einem durchschnittli-chen Bedarf ab. Für die
Beurteilung bietet sich nach Auffassung der Kammer eine Orientie-rung an den Werten der EVS an (vgl. auch SG
Gießen, Beschluss vom 19.08.2010, Az.: S 29 AS 981/10 ER). Die EVS 1998 sieht für die Gesundheitspflege einen
regelsatzrelevanten Be-trag on Höhe von 12,67 Euro vor (vgl. Brünner in: LPK - SGB II, § 20 Rn.8 ). Der Antragsteller
hat anhand der eingereichten Rechnungen glaubhaft gemacht, dass er in den Monaten Sep-tember 2010 bis Januar
2011 monatlich durchschnittlich mindestens ca. 30,- Euro (siehe un-ten) für die von ihm zur Behandlung der
Neurodermitis benötigten Hautpflegemittel aufgewen-det hat. Dieser Betrag liegt erheblich über dem Wert für die
Gesundheitspflege; zumal zu be-achten ist, dass der Antragsteller aus jenem Betrag die sonst üblichen Produkte für
die Ge-sundheitspflege aufbringen muss.
Anhand der von dem Antragsteller vorgelegten Rechnungsbelege ist glaubhaft gemacht, dass die monatlichen
Aufwendungen durchschnittlich mindestens 30,- Euro betragen. Die Kammer hat insoweit einen nach den vorliegenden
Unterlagen anzunehmenden durchschnittlichen Betrag an monatlichen Aufwendungen für Hautpflegemittel ermittelt.
Dabei hat die Kammer folgende Werte zu Grunde gelegt:
Monat Aufwendungen in Euro September 2010 71,36 Oktober 2010 14,95 November 2010 21,90 Dezember 2010
48,13 Januar 2010 32,14 Gesamt: 188,48
Dabei hat die Kammer die Aufwendungen für die Aloe Vera Creme unberücksichtigt gelassen. Bei dieser Creme war
die medizinische Notwendigkeit für die Behandlung der Neurodermitis nach der Aktenlage nicht erkennbar. Zudem hat
die Kammer berücksichtigt, dass die nachgewiesenen Aufwendungen des An-tragstellers in den Monaten Oktober
2010 bis Januar 2011 im Vergleich zu dem Monat Sep-tember 2010 erheblich von einander abweichen. Dabei hat die
Kammer jedoch den Vortrag des Antragstellers nicht außer Acht gelassen, dass er sich ursprünglich Geld für die
Hautpfle-gemittel geliehen haben will, was ihm nun nicht mehr möglich sei. Die Kammer hat es daher für das
Eilverfahren für zulässig erachtet einen gewissen Durchschnittswert als monatlichen Bedarf des Antragstellers zu
Grunde zu legen. Diesen bemisst die Kammer mit durchschnitt-lich ca. 30,- Euro (188,48: 5= 37,696 Euro) pro Monat.
Soweit der Antragsteller seinen Bedarf mit monatlich ca. 107,- Euro beziffert hat, war der Antrag daher im Übrigen
abzuweisen.
2. Der Anordnungsgrund folgt aus der prekären finanziellen Situation des Antragstellers und der existenzsichernden
Funktion der Leistungen nach dem SGB II. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache die Kosten für die Hautpflegemittel aus seiner Regelleistung aufzubringen oder sich hierfür bei Freunden
und Verwandten zu ver-schulden. Der Ausgleich der bestehenden Unterdeckung ist unverzüglich erforderlich, um eine
fortlaufende Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums zu beenden bzw. zu verhindern.
3. Dieses Ergebnis ergibt sich im Übrigen auch aufgrund einer Folgenabwägung. Eine vollstän-dige Aufklärung des
medizinischen Sachverhaltes, insbesondere zu der Frage, wie lange der Antragsteller mit den einzelnen Produkten
durchschnittlich auskommt, kann nur der Hauptsa-che vorbehalten bleiben. Die somit vorzunehmende Abwägung geht
in dem im Tenor genann-ten Umfang zugunsten des Antragstellers aus. Denn mit den Grundsicherungsleistungen für
Arbeitsuchende wird das verfassungsrechtlich gewährleistete "soziokulturelle Existenzmini-mum" abgesichert. Dem
Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthil-feempfängern ähnlich wie diese zu leben. Die
Gewährleistung des bloßen physischen Exis-tenzminimums reicht nicht aus. Für die Abwägungsentscheidung
bedeutet dieses, dass die Antragsteller eine auf dem Sozialstaatsprinzip (§ 20 Abs. 1 GG) und der Verpflichtung des
Staates zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) beruhende Position für sich re-klamieren können.
Demgegenüber ist das Interesse der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass finanzielle Mittel nur den gesetzlichen
Regelungen entsprechend verwendet werden dür-fen. Falls der Antragsteller zu Unrecht Leistungen nach § 21 Abs. 6
SGB II erhielte, entsprä-che dies nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Diese nicht zu vernachlässigende
Posi-tion des Antragsgegners muss jedoch hinter den grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers
zurücktreten, weil es um die Befriedigung existenzieller, vom Grundgesetz an-erkannter Bedürfnisse geht (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.04.2010, Az.: L 7 AS 1262/009 B ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Sie entspricht in etwa der
Obsiegensquote des Antragstellers.
III. Dem Antragsteller war nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) i.V.m. § 114 Zivilprozessord-nung ( ZPO ) auf
Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfol-gung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Der Antragsteller ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch
prozesskostenhilfebedürftig.