Urteil des SozG Bremen vom 11.09.2009

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Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 11.09.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 23 AS 1629/09 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller ein Darlehen über
382,82 Euro zur Tilgung der bei der swb Vertrieb Bremen GmbH entstandenen Zahlungsrückstände zu gewähren. Der
Antragsgegnerin wird nachgelassen, den Betrag direkt an die swb Vertrieb Bremen GmbH zu leisten. Die Zahlung
erfolgt darlehnsweise und unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die
Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu zwei Dritteln.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (d. Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum einen noch die Gewährung eines
Darlehens zur Tilgung rückständiger Stromkosten, zum anderen die Übernahme der Erstausstattung für die Wohnung
(für Waschmaschine, Lampen, Wohnzimmermöbel, Kleiderschrank, Gardinen und Bett).
Der 1988 geborene Ast. wohnte bis Februar 2009 bei seiner Großmutter in F-Stadt. In der Zeit vom 3. September 2008
bis zum 28. Februar 2009 hatte er einen befristeten Arbeitsvertrag in A-Stadt. Am 6. Februar 2009 mietete er eine
Wohnung in A-Stadt an und bezog diese etwa Mitte Februar. Seit dem 3. August 2009 wohnt auch seine Großmutter
mit ihm dort. Der Ast. steht – nachdem sein Arbeitsverhältnis nicht verlängert wurde - im laufenden Leistungsbezug
bei der Antragsgegnerin, der Trägerin der Grundsicherung in A-Stadt. Für die Zahlung der Mietkaution der neuen
Wohnung gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 250,00 Euro (Bescheid vom 6.
August 2009). Der Antragsteller erhob wegen der nur darlehnsweise erfolgten Gewährung mit Anwaltsschreiben vom
12. August 2009 Widerspruch und verwies auf die anders lautende Weisungslage der Antragsgegnerin. Mit Bescheid
vom 5. August 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung eines Darlehens für die Übernahme von
Stromschulden ab. Sie verwies darauf, dass der Antragsteller die vorherige Wohnung ohne Zustimmung der
Antragsgegnerin angemietet habe. Er hätte sich darauf verlassen, dass sein Arbeitsvertrag verlängert würde. Dies sei
unwirtschaftlich gewesen. Hiergegen erhob der Antragsteller ebenfalls mit Anwaltsschreiben vom 12. August 2009
Widerspruch. Mit Bescheid vom 6. August 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen für die
Erstausstattung für die Wohnung ab. Sie führte aus, der Antragsteller könne diese Leistungen aus eigenen Kräften in
vollem Umfange selbst decken. Der Antragsteller bewohne die Wohnung bereits seit dem Februar 2009, also zu einem
Zeitpunkt, als er noch Einkommen bezogen habe. Auch hiergegen erhob der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom
12. August 2009 Widerspruch. Über alle drei Widersprüche ist soweit ersichtlich noch nicht entschieden.
Am 31. August 2009 hat d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er
wendet sich zum einen gegen die Rückzahlungsverpflichtung des wegen der Mietkaution gewährten Darlehens.
Insofern hat die Antragsgegnerin dem Eilantrag abgeholfen (Schreiben vom 7. September 2009). Der Antragssteller
begehrt daneben noch die Gewährung eines Darlehens zur Befriedigung der Stromschulden. Er führt aus, der Strom
sei bereits am 30. Juni 2009 abgestellt worden. Dies sei für seine herzkranke Großmutter unzumutbar. Die
behandelnde Ärztin habe erklärt, dass die fehlende Stromversorgung lebensbedrohliche Folgen haben könnte. Der
Antragsteller begehrt außerdem noch die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung. Er trägt
vor, ihm fehlten Waschmaschine, Lampen, Wohnzimmermöbel, Kleiderschrank, Gardinen und Bett. Die
Waschmaschine seiner Großmutter und der Kleiderschrank seien beim Umzug nach A-Stadt beschädigt worden. Er
schlafe derzeit auf einem Schlafsofa, habe deshalb aber bereits Rückenschmerzen.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten, soweit sie ihm nicht bereits - bezüglich der Mietkaution –
abgeholfen hat. Sie verweist auf einen Vermerk des Leistungsteams. Danach liegt bezüglich der Stromrückstände
keine Dringlichkeit vor, weil der Antragsteller bereits seit dem 30. Juni 2009 ohne Strom wohnt. Außerdem lebten
keine Kinder in der Wohnung. Stromkosten seien Bestandteil der Regelleistung. Stromschulden seien grundsätzlich
aus der Regeleistung zu zahlen. Es lägen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Erstausstattung nicht
vor. Als Erstausstattung könne allein der erstmalige Bezug einer eigenen Wohnung angesehen werden. Ausnahmen
seien nur dann gegeben, wenn der Hausrat vollständig verloren gehe (Scheidung, Brand). Eine solche vergleichbare
Situation sei hier nicht erkennbar. Es handele sich daher nicht um den Erstbezug einer Wohnung.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsakte ist vom Gericht am 31. August
2009 per Fax unter Fristsetzung bis zum 7. September 2009 angefordert worden. Die Antragsgegnerin hat die
Verwaltungsakten gleichwohl bisher nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 7. September 2009 hat sie erklärt, die Akten
würden kurzfristig an das Gericht übersandt. Warum dies bisher nicht geschah, hat sie nicht mitgeteilt.
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist
zulässig und im Sinne des Tenors teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft
machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-
Ladewig, a. a. O., Rn. 28). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche
belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss
die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet
zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte
Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein
Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, be-misst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei
reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a. a. O.).
1. Soweit d. Ast. die Gewährung von Leistungen für die Begleichung von Stromschulden begehrt, liegt ein
Anordnungsanspruch vor. Insofern ist wegen der Einzelheiten auf die – der Antragsgegnerin hinlänglich bekannte -
bisherige Rechtsprechung des SG Bremen zu verweisen. Die Kammer hat im Beschluss vom 31. März 2009 – S 23
AS 547/09 ER – ausgeführt:
"1. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 5 SGB II. Danach können auch Schulden übernommen
werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldenübernahme zur
Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen
werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierunter fällt auch
eine Übernahme von Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden. Dies gilt vor allem
dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde (Lang/Link, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II Kommentar, 2. Aufl., 2008, § 22 Rdnr. 106). Nach diesen Vorgaben besteht im vorliegenden
Fall für die Antragsgegnerin die Verpflichtung, die Stromschulden der Antragstellerin zu übernehmen.
Zwar stellt § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II die Entscheidung über die Übernahme von Schulden zur Sicherung der
Unterkunft grundsätzlich in das Ermessen des Leistungsträgers ("können"). Bei der Ermessensentscheidung über die
Übernahme von Energiekostenrückständen hat dieser dann im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so etwa die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem
Energiekostenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer eventuellen Energiesperre bedrohten
Personenkreises (insbesondere Mitbetroffenheit von Kleinkindern), Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger
Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, etwa ob es sich um einen erstmaligen oder einen
wiederholten Rückstand handelt, Bemühungen, das Verbrauchsverhalten anzupassen sowie einen erkennbaren
Selbsthilfewillen (vgl. (Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 22 Rdnr. 118 m.w.N.). Eine solch umfassende
Gesamtabwägung kann in dem vorliegenden Eilverfahren nicht erfolgen, da dieses nur eine summarische Prüfung
vorsieht. Allerdings hat die Antragstellerin bislang weder eine gesundheitliche Härte noch eine Mitbetroffenheit von
Kindern glaubhaft gemacht hat, was zunächst gegen eine Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin spricht.
Gleichwohl liegen die Voraussetzung für die darlehensweise Übernahme von Energieschulden nach § 22 Abs. 5
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hier vor. Denn das Ermessen der Antragsgegnerin ist vorliegend gemäß §
22 Abs. 5 Satz 2 SGB II eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift sollen Schulden übernommen werden, wenn
ansonsten Wohnungslosigkeit droht. Wie der Wortlaut "sollen" anzeigt, ist das Ermessen des Leistungsträgers in
diesen Fällen im Sinne einer positiven Übernahmeentscheidung gebunden (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.
Aufl., 2008, § 22 Rdnr. 108). Das bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden zu
übernehmen hat und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar ist die Antragstellerin nicht im engeren Sinne vom Verlust ihrer Wohnung
bedroht. Allerdings wird die Wohnung der Antragstellerin bereits seit dem 11. März 2009 nicht mehr mit Strom
versorgt. Die Unterbrechung der Stromversorgung stellt eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage dar (s.
Beschluss der 21. Kammer des Sozialgerichts vom 10. Februar 2009 – S 21 AS 6/09 ER; LSG Berlin-Brandenburg,
Beschl. v. 22.01.2008 - L 28 B 53/08 AS ER, L 28 B 57/08 AS PKH -; Beschl. v. 11.12.2007 - L 28 B 2169/07 AS ER
-; Beschl. v. 22.6.2006 - L 25 B 459/06 AS ER -; SG Karlsruhe, Beschl. v. 03.03.2008 - S 14 AS 879/08 ER; VG
Bremen, Beschl. v. 22.10.2008 - S3 V 3413/08; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 21.04.2008 - S2 B 141/08; S2 S 142/08
-). Die 21. Kammer des Sozialgerichts hat hierzu ausgeführt (Beschluss vom 10. Februar 2009 – S 21 AS 6/09 ER -):
"Bereits in der Rechtsprechung der Sozialhilfe war anerkannt, dass die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit
(Heiz-)Energie nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard
gehört (vgl. OVG Münster FEVS 35, 24; Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 34 Rdnr. 6). Die
faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher
dem Verlust der Unterkunft gleich (Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 22 Rdnr. 116 m.w.N.; vgl. SG Lüneburg,
Beschl. v. 11.05.2007 - S 30 AS 579/07 ER -). Ist - wie hier - eine Stromsperre bereits vollzogen, ist daher
grundsätzlich von einer Ermessensreduzierung des Leistungsträgers gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II zugunsten
einer Schuldenübernahme auszugehen, die nur in atypischen Fällen versagt werden kann." Die Kammer schließt sich
dieser Auffassung an. Diese Auffassung steht im Übrigen im Einklang mit der Auffassung der Senatorin für Arbeit,
Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Nach deren ergänzenden Hinweisen zur Verwaltungsanweisung gem. § 22
SGB II
(http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/WH%20der%20VAnw%20komplett%20in%20einer%20Fassung
Stand%2001.pdf) sind rückständige Stromkosten - unter bestimmten Umständen ("rückständige Stromkosten, soweit
vor allem Familien mit Kindern die Einstellung der Lieferung droht") - als vergleichbare Notlage anerkannt (S. 42 der
Hinweise). Anhaltspunkte, die im konkreten Fall ausnahmsweise gegen eine Übernahme der Stromschulden sprechen
würden, sind nicht ersichtlich."
Auch im vorliegenden Fall sind nach dem Kenntnisstand des Gerichts keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen eine
Übernahme der Stromschulden sprechen würden. Dies gilt insbesondere wegen der Herzerkrankung der Großmutter
des Antragstellers, wegen der nach ärztlichem Rat eine Stromversorgung notwendig ist. Etwas anderes folgt nicht aus
den von der Antragsgegnerin hiergegen vorgebrachten Gründen. Zwar trifft es zu, dass Stromkosten aus der
Regelleistung zu zahlen sind. Etwas anderes gilt aber – wie oben ausgeführt und der Antragsgegnerin bekannt – aber
unter bestimmten Umständen bei Stromschulden.
2. Soweit der Antragsteller hingegen die Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung begehrt, liegt nach vorläufiger
Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anordnungsanspruch vor.
Der Anspruch auf Gewährung von Erstausstattung für die Wohnung ist in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II normiert.
Nach dieser Vorschrift sind Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
gesondert zu erbringen. Eine Erstausstattung für die Wohnung ist gegeben, wenn – wie die Antragsgegnerin zutreffend
erkannt hat – der erstmalige Bezug einer Wohnung vorliegt. Dies war beim Antragsteller mit Auszug aus der
bisherigen Wohnung in Bremerhaven im Februar 2009 der Fall. Damit kommt es – entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin – nicht darauf an, ob der Antragsteller seinen Hausstand aufgrund äußerer Ereignisse vollständig
verloren hat oder nicht.
Der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Erstausstattung ist vorliegend jedoch nachträglich weggefallen
und zwar deshalb, weil zwischenzeitlich die Großmutter des Antragstellers bei diesem eingezogen ist. Es ist davon
auszugehen, dass damit auch die bisherige Bedarfslage nicht mehr gegeben ist. Der Antragsteller kann den Hausrat,
den er vor seinem Auszug benutzen konnte, auch jetzt wieder benutzen. Durch den Einzug der Großmutter des
Antragstellers ist der Zustand wieder hergestellt, der vor seinem Auszug bestand und bei dessen Vorliegen kein
Erstausstattungsanspruch bestand.
Etwas anderes gilt auch nicht bezüglich der beim Umzug der Großmutter beschädigten Waschmaschine und des
ebenfalls beim Umzug beschädigten Kleiderschranks. Denn insofern liegt kein Erstausstattungsbedarf, sondern ein
infolge eines Umzugs sich ergebender Ersatzbeschaffungsbedarf vor. Ein solcher fällt grundsätzlich nicht unter § 23
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Etwas anderes gilt zwar nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn bei einem vom
Grundsicherungsträger angeordneten Umzug Möbel zerstört werden (Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R ). So
liegt der vorliegende Fall jedoch nicht.
2. Der Anordnungsgrund bezüglich der Stromschulden – die Eilbedürftigkeit - ergibt sich daraus, dass der Strom
bereits abgestellt wurde.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung. Sie entspricht dem
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. D. Ast. ist unterlegen, soweit er die Erstausstattung
begehrte, er hat bezüglich der Mietkaution und bezüglich der Stromschulden obsiegt. Die Kammer schätzt das
Ausmaß des Obsiegens auf zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten d. Ast. sind deshalb zu zwei Dritteln zu
erstatten. Gerichtskosten fallen im vorliegenden Verfahren nicht an.
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für keinen Beteiligten 750,00
Euro übersteigt und wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§ 172 Abs. 3
Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SGG). Die Kammer schätzt, dass der geltend gemachte
Erstausstattungsbedarf für Waschmaschine, Lampen, Wohnzimmermöbel, Kleiderschrank, Gardinen und Bett ca.
500,00 Euro beträgt.