Urteil des SozG Bremen vom 01.06.2010

SozG Bremen: aufschiebende wirkung, staatliches handeln, existenzminimum, niedersachsen, sanktion, eingliederung, form, rücknahme, hauptsache, geldleistung

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 01.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 22 AS 965/10 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anord-nung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) vorläufig für die
Zeit ab 12.05.2010 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X,
längstens aber bis zum 31.10.2010, Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 512,50 Euro zu gewähren.
Die Gewährung erfolgt vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
I. Der Antragsteller zu 1) wehrt sich gegen eine gegen ihn verhängte Sanktion. Die Antragsteller beziehen laufende
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Der
Antragsteller zu 1) lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren 16- jährigen Tochter in einer
Bedarfsgemeinschaft. Am 24.04.2009 unterzeichnete der Antragsteller zu 1) eine Eingliederungsvereinbarung, in der
er sich verpflichtete kalendermonatlich mindestens zehn Eigenbemühungen zu tätigen und nachzuweisen. Nach
Ablauf der Eingliederungsvereinbarung weigerte sich der Antragsteller zu 1) eine neue Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen. Die Antragsgegnerin erließ dar-aufhin mit Bescheid vom 18.01.2010 eine Eingliederungsvereinbarung
per Verwaltungsakt. Die Eingliederungsvereinbarung vom 18.01.2010 regelt unter Punkt 2. die Bemühungen des
Antragstellers zu 1) zur Eingliederung in Arbeit. Dort heißt es wörtlich: " - Sie nutzen alle Möglichkeiten zur
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft Fortsetzung der Bemühungen von Herrn
A. zur Eingliederung in Arbeit - Sie nehmen jede zumutbare versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung
auf/auch bei Zeitarbeitsfirmen oder befristete Stellenangebote. - Sie bewerben sich zeitnah auf
Vermittlungsvorschläge, die ihnen zugesandt oder ausgehän-digt werden, d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt
des Stellenangebotes. - Sie tätigen und weisen Eigenbemühungen nach: Kalendermonatliche Anzahl der
Eigenbemühungen: mindestens 10. Art der Stellen ( ) ( ) Termine für die unaufgeforderte Einreichung der Nachweise:
bis spätestens 5. Kalendertag des Folgemonats – erstmals zum 15.01.2010, dann 05.02.2010 -05.03.2010 -
05.04.2010 –( ) - Sie reichen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung bei der BAgIS
Nord 2, A-Straße, A-Stadt ein." Wegen des weiteren Inhalts der Eingliederungsvereinbarung wird auf Blatt 5-7 der
Gerichtsak-te Bezug genommen. Mit Sanktionsbescheid vom 20.01.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller
zu 1) mit, dass er wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Die vorangegangene Pflichtver-letzung datiere
vom 05.08.2009. In der Folge entfalle der dem Antragsteller zu 1) zustehende Teil des Arbeitslosengeld II für die Zeit
vom 01.02.2010 bis zum 30.04.2010 vollständig. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der
Antragsteller zu 1) trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen in der Eingliederungsvereinbarung vom 24.04.2009 seine
festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt habe, da er seine Eigenbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen
habe. In der von dem Antragsteller zu 1) unterzeichneten Eingliederungsver-einbarung habe sich dieser verpflichtet,
monatlich zehn Eigenbemühun-gen/Bewerbungsnachweise vorzulegen. Dieser Pflicht sei der Antragsteller zu 1) nicht
nach-gekommen. Wichtige Gründe, die dieses Verhalten erklären seien weder angegeben noch nachgewiesen worden.
Zu der Möglichkeit der Nachholung seiner Pflichten habe sich der An-tragsteller zu 1) nicht geäußert, so dass eine
Begrenzung des Wegfalls der Leistungen auf eine Absenkung um 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung
nicht gerechtfertigt sei. Mit Sanktionsbescheid vom 12.02.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) mit,
dass er wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Die vorangegangene Pflichtver-letzung datiere vom
05.12.2009. In der Folge entfalle der dem Antragsteller zu 1) zustehende Teil des Arbeitslosengeld II für die Zeit vom
01.03.2010 bis zum 31.05.2010 vollständig. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller zu
1) trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen in der Eingliederungsvereinbarung vom 24.04.2009 seine festgelegten
Pflichten nicht umfassend erfüllt habe, da er seine Eigenbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen habe. Er habe
die in der Eingliederungsvereinbarung vom 24.04.2009 festge-legtem Bemühungen nicht eingehalten, mindestens
zehn Bewerbungen pro Monat nachzu-weisen. Wichtige Gründe, die dieses Verhalten erklären seien weder angegeben
noch nach-gewiesen worden. Zu der Möglichkeit der Nachholung seiner Pflichten habe sich der An-tragsteller zu 1)
nicht geäußert, so dass eine Begrenzung des Wegfalls der Leistungen auf eine Absenkung um 60 vom Hundert der
maßgebenden Regelleistung nicht gerechtfertigt sei. Auf Antrag könnten dem Antragsteller zu 1) in angemessenem
Umfang ergänzende Sachleis-tungen oder geldwerte Leistungen – insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen
– gewährt werden. Mit Sanktionsbescheid vom 02.03.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) mit,
– gewährt werden. Mit Sanktionsbescheid vom 02.03.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) mit,
dass er wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Die vorangegangene Pflichtver-letzung datiere vom
05.12.2009. In der Folge entfalle der dem Antragsteller zu 1) zustehende Teil des Arbeitslosengeld II für die Zeit vom
01.04.2010 bis zum 30.06.2010 vollständig. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller zu
1) trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen in der Eingliederungsvereinbarung vom 18.01.2010 seine festgelegten
Pflichten nicht umfassend erfüllt habe, da er seine Eigenbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen habe. In der
Eingliederungsvereinbarung sei festgehalten, dass monatlich zehn Eigenbemühungen nachzuweisen seien. Der
Nachweis habe bis zum fünften Kalendertag bei der Antragsgegnerin vorzuliegen. Dieser Verpflichtung sei der
Antragsteller nicht nachge-kommen. Wichtige Gründe, die dieses Verhalten erklären seien weder angegeben noch
nachgewiesen worden. Zu der Möglichkeit der Nachholung seiner Pflichten habe sich der An-tragsteller zu 1) nicht
geäußert, so dass eine Begrenzung des Wegfalls der Leistungen auf eine Absenkung um 60 vom Hindert der
maßgebenden Regelleistung nicht gerechtfertigt sei. Auf Antrag könnten dem Antragsteller zu 1) in angemessenem
Umfang ergänzende Sachleis-tungen oder geldwerte Leistungen – insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen
– gewährt werden. Mit Sanktionsbescheid vom 14.04.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) mit,
dass er wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Die vorangegangene Pflichtver-letzung datiere vom
05.02.2010. In der Folge entfalle der dem Antragsteller zu 1) zustehende Teil des Arbeitslosengeld II für die Zeit vom
01.05.2010 bis zum 31.07.2010 vollständig. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller zu
1) trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen in der Eingliederungsvereinbarung vom 29.12.2009 seine festgelegten
Pflichten nicht umfassend erfüllt habe, da er seine Eigenbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen habe. Auf
Antrag könnten dem Antragsteller zu 1) in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen – insbesondere in Form von Lebens-mittelgutscheinen – gewährt werden. Mit Bescheid vom 21.04.2010
bewilligte die Antragsgeg-nerin den Antragstellern für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2010 Leistungen nach
dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 573,84 Euro und für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 31.10.2010 in
Höhe von 973,98. Als Minderungsbetrag wegen Absenkung des Ar-beitslosengeldes II weist der Bescheid einen
monatlichen Betrag in Höhe von 400,14 für den Antragsteller zu 1) aus. Gegen die Sanktionsbescheide vom
20.01.2010, 12.02.2010 und vom 02.03.2010 legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein. Gegen den
Sanktionsbescheid vom 14.04.2010 und den Leistungsbescheid vom 21.04.2010 legten die Antragsteller am
30.04.2010 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 11.05.2010 beantragten die
Antragsteller u.a. die Überprüfung der Sanktionsbescheide vom 20.01.2010, 12.02.2010 und vom 02.03.2010 nach §
44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Über den Überprüfungsantrag wurde bisher seitens der Antragstellerin
nicht ent-schieden. Die Antragsteller haben am 12.05.2010 einen Eilantrag beim Sozialgericht Bremen gestellt. Dabei
wurde zunächst beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.04.2010 gegen den
Sanktionsbescheid vom 14.04.2010 anzuordnen. Ferner wurde der Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf
die vollständige Erbringung von Leistungen nach dem SGB II, insbesondere ohne Minderungsbetrag aufgrund von
Sanktionen, beantragt. Nach Übersendung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin teilte diese mit Schreiben vom
18.05.2010 mit, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz insoweit Erfolg hat, als der Sanktionsbescheid vom
14.04.2010 aufgehoben wurde. Auf die gerichtlichen Nachfrage, ob die Antragsteller das Teilanerkenntnis der
Antragsgegnerin annehmen, teilten die Antragsstel-ler mit, dass das Teilanerkenntnis der Antragsgegnerin
angenommen werde und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den
Sanktionsbescheid vom 14.04.2010 für erledigt erklärt werde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung
werde aber weiterverfolgt. Zur Begründung des Antrags führen die Antragsteller aus, dass die Rechtsfolgenbelehrung
in der Eingliederungsvereinbarung vom 18.01.2010 ungenü-gend sei, da sie lediglich den Gesetzestext wiedergebe.
Sowohl die vorangegangenen als auch der aktuelle Sanktionsbescheid seien rechtswidrig ergangen. Die
Sanktionsbescheide seien durchweg zu unbestimmt, da aus ihnen der konkrete Absenkungsbetrag nicht ersichtlich
sei. Nach überwiegender Rechtsprechung genüge es zudem bei einer vollständigen Kürzung der Regelleistung nicht,
den Hilfebedürftigen auf die Möglichkeit der Beantragung von Le-bensmittelgutscheinen zu verweisen. Vielmehr seien
bei vollständigen Kürzungen gleichzeitig mit dem Sanktionsbescheid geldwerte Leistungen zu bewilligen. Durch die
Kürzung des Miet-anteils seien die Antragstellerin zu 2) und zu 3) mit betroffen. Dies käme einer Sippenhaft gleich
und sei nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen unzulässig. Der Antragsteller
räume ein, sich bislang nicht außerordentlich kooperativ gezeigt zu haben und gelobe Besserung, insbesondere was
die Eigenbemühungen und die Vorlage dieser bei der Antragsgegnerin betreffe. Die Antragsteller beantragen zuletzt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den An-tragstellern vorläufig vollständig
zustehende Leistungen nach SGB II, insbesondere ohne Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen zu bewilligen
und zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Sanktionsbescheide vom 12.02.2010 und
vom 02.03.2010 seien zu Recht ergangen, ins-besondere seien sie hinreichend bestimmt. Den Bescheiden sei zu
entnehmen, dass der auf den Antragsteller zu 1) entfallende Teil der Regelleistung sowie der Kosten der Unterkunft
und Heizung aufgrund des Eintritts der Sanktionen für den jeweiligen Zeitraum vollständig entfalle. Weitergehende
Angaben seien am 12.02.2010 und am 02.03.2010 nicht möglich gewesen, da der Bewilligungsabschnitt mit Ablauf
des 30.04.2010 endete und über die Weiterbewilligung ab 01.05.2010 noch nicht entschieden werden konnte, da der
ausgefüllte Antragsvordruck erst am 20.04.2010 bei der Antragsgegnerin eingereicht worden sei. Auch sei die
Verpflich-tung zu Eigenbemühungen in den jeweiligen Eingliederungsvereinbarungen detailliert be-schrieben. Wenn
nun in den Sanktionsbescheiden ausgeführt werde, dass diese Verpflichtung nicht eingehalten worden sei, sei für die
Antragsgegnerin nicht ersichtlich, inwiefern nicht er-kennbar sein soll, welche Pflichtverletzung sanktioniert werde. Im
Übrigen habe die Antrags-gegnerin in ihren Sanktionsbescheiden darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zu 1) so-
wohl Sachleistungen, als auch Geldleistungen beantragen könne. Schließlich sei festzuhalten, dass der Antragsteller
bis heute keinerlei Nachweise dafür erbracht habe, dass er seinen Ver-pflichtungen nachgekommen sei. Auch habe er
bisher nicht erklärt, seinen Pflichten zukünftig nachkommen zu wollen. Wegen der weitern Einzelheiten des
Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die Verwal-tungsakten der Beklagten (21402 BG 0017146) verwiesen. II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und be-gründet (2.). 1. Der Antrag
ist zulässig. Die Antragsteller begehren in der Sache die Aufhebung der Sanktio-nen gegenüber dem Antragsteller zu
1) mit dem Ziel, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu erreichen. Einstweiliger
Rechtsschutz nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGG scheidet für das Begehren im konkreten Fall aus.
Da Wi-derspruch und Anfechtungsklage gegen Sanktionsbescheide nach dem SGB II gemäß § 39 Nr.1 SGB II keine
aufschiebende Wirkung haben, kann zwar regelmäßig im Anfechtungsfall nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Vorliegend haben die Antragsteller aber gegen die nur noch
im Streit stehenden Sanktionsbescheide vom 20.01.2010, 12.02.2010 und vom 02.03.2010 keinen Widerspruch
eingelegt, so dass diese gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend geworden sind.
Statthafte Antragsart ist daher der Antrag gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach § 86b Abs.2 Satz 2
SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung ei-nes vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf
die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anord-nungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind
gemäß § 920 Abs.2 der Zivilprozessord-nung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs.2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Besondere
Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art.19 Abs.4 Grundgesetz (GG), wenn ohne
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen
entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist
anzunehmen, wenn es – wie hier- im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des
verfassungsrechtlich ga-rantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist
während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beein-trächtigung nachträglich
nicht mehr ausgeglichen werden., selbst wenn die im Rechtsbehelfs-verfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend
gewährt werden. Der elementare Bedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden,
in dem er entsteht. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsa-che
orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschlie-ßend prüfen. Dies gilt
insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens
übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich
die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftma-chung
durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am
Rechtsschutzziel zu orientieren, dass die Antragsteller mit ihrem Be-gehren verfolgen. Ist dem Gericht eine
vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in einem solchen Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer
Folgenabwägung zu entschei-den (vgl. Bundesverfassungsgericht- BVerfG-, Beschlüsse vom 12.05.2005- 1 BVR
569/05, Rn.19, 26 und vom 25.02.2009 – 1 BVR 120/09, Rn.11, jeweils zitiert nach juris).
Im Rahmen der vorliegenden Konstellation ist die Bestandskraft der Sanktionsbescheide vom 20.01.2010, 12.02.2010
und vom 02.03.2010 für die Festlegung des Prüfungsmaßstabs zu beachten. Denn die Bestandskraft der
streitgegenständlichen Bescheide steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich entgegen. Der
Antragsteller hat jedoch mit Schreiben vom 11.05.2010 bei der Antragsgegnerin die Überprüfung der oben genannten
Sanktionsbescheide nach § 44 SGB X beantragt. In Rechtsprechung (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11.
April 2006 - L 7 AS 83/06 ER -; Beschl. v. 09.02.2006 - L 7 AS 484/05 ER -; Beschl. v. 16.10.2005 - L 8 B 96/06 AS -;
Beschl. v. 21.09.2006 - L 9 AS 461/06 ER -; Beschl. v. 07.04.2008 – L 9 AS 111/08 ER -; LSG Berlin-Brandenburg,
Beschl. v. 18.05.2009 – L 25 AS 770/09 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.05.2000 – L 10 LW 1258/00
ER-B; vgl. auch Sächsisches LSG, Beschl. v. 25.08.2008 – L 3 B 317/08 AS-ER -) und Litera-tur (Keller, in: Mayer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 86b Rdnr. 29c) wird ü-berwiegend die Auffassung vertreten, dass eine
einstweilige Anordnung auch in Betracht kommt, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Rücknahme eines
rechtswidrigen Be-scheides nach § 44 SGB X geltend macht. Dieser Auffassung folgt auch die erkennende Kammer
Anordnungsanspruch kann in dieser Konstellation nur der ursprüngliche Leistungs-anspruch sein, denn die Aufhebung
eines Verwaltungsaktes durch einstweilige Anordnung ist trotz § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen der
gestaltenden Wirkung einer Aufhe-bungsentscheidung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache
ausgeschlos-sen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: L 2 B 96/07 AS ER). Die Vor-
aussetzungen des § 44 SGB X sind im Rahmen des Anordnungsanspruchs als Vorfragen zu berücksichtigen, wobei
summarisch zu prüfen ist, ob überwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass mit einer Aufhebung des
Sanktionsbescheides zu rechnen ist. Mit der Rechtsprechung ist zudem davon auszugehen, dass an den
Anordnungsgrund bei einer einstweiligen Anordnung im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X erhöhte Anforderungen
zu stellen sind (vgl. LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 09.02.2006, Az.: L 7 AS 384/05 ER; LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: L 2 B 96/07 AS ER). 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung auch begründet. Die Antragsteller haben sowohl einen
Anordnungsgrund (a), als auch einen Anordnungsanspruch (b.) glaubhaft gemacht (b.). a. Die Antragsteller haben
einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem Verfahren nach § 44 SGB X
zurückgenommen werden, ist es dem An-tragsteller zwar regelmäßig zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs-
und gegebenen-falls in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die Kammer ist jedoch
der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall geboten ist, wegen des massiven Ein-griffs durch die
Sanktionsentscheidungen in die soziale und wirtschaftliche Existenz des An-tragstellers zu 1), die sich bei einer
lebensnahen Betrachtung auch in erheblicher Weise auf die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) – darunter die minderjährige Tochter der Lebensgefährtin des Antragstellers -
auswirkt, einen ausreichenden Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab Antragstellung zu
sehen. Denn die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen ohnehin der Sicherstel-lung eines
menschenwürdigen Lebens. Dies sicherzustellen ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem
Gebot der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozial-staatsgebot abgeleitet wird (BVerfG, Beschluss vom
12.05.2005, Az.: 1 BVR 569/05). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. auch
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: L 2 B 96/07 AS ER). Insbesondere vor dem Hinter-grund der
Sanktionshöhe und der Mitbetroffenheit der minderjährigen Antragstellerin zu 3) ist den Antragstellern ein Abwarten
einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten. b. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht. Der Antragstel-ler hat mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Rücknahme der
Sanktionsbescheide vom 20.01.2010, 12.02.2010 und vom 02.03.2010. Nach Aufhebung der Sanktionsbescheide
hätte der Antragsteller einen nicht gemäß § 31 Abs.1 und Abs.3 SGB II beschränkten Leis-tungsanspruch. Der
Anspruch auf Arbeitslosengeld II ergibt sich aus § 19 Satz 1 SGB II. Danach erhalten er-werbsfähige Hilfebedürftige
als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensun-terhalts einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung. Der Antragstel-ler zu 1) ist in dem streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig im Sinne
von § 9 SGB II. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutba-ren Arbeit und/oder nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach Aktenlage ist der Antragsteller
zu 1) als hilfe-bedürftig im Sinne von § 9 SGB II zu beurteilen. Ausweislich des Bewilligungsbescheides vom
21.04.2010 besteht für den Antragsteller zu 1) ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 512,50 Euro. Dem
Leistungsanspruch nach § 19 SGB II stehen die Sanktionsbescheide vom 20.01.2010, 12.02.2010 und vom
02.03.2010 nicht entgegen, denn der Antragsteller zu 1) kann nach § 44 SGB X die Aufhebung der
Sanktionsbescheide verlangen. Dabei kann die Kammer es dahin-stehen lassen, ob die Sanktionsbescheide wie von
den Antragstellern vorgetragen zu unbe-stimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
sind oder ob die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung vom 18.01.2010 nicht den Anforde-rungen
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 30/09 R m.w.N.) genügt.
Denn die Sanktionsbescheide sind bereits in vollem Umfang rechtswidrig, weil es die Antragsgegnerin unterlassen
hat, dem Antragsteller zu 1) Sachleis-tungen oder geldwerte Leistungen für den Sanktionszeitraum zu bewilligen.
Nach § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II kann der Grundsicherungsträger bei einer Minderung des Arbeitslosengeld II um
mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung in angemes-senem Umfang ergänzende
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Aus der Formulierung "kann" ist zu entnehmen, dass die
Bewilligung dieser Leistungen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen des
Grundsicherungs-trägers steht. Gemäß § 31 Abs.3 Satz 7 SGB II soll der Träger die Leistungen nach Satz 6
erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Durch die
Formulierung "soll" wird deutlich gemacht, dass die Ermessenentscheidung des Grundsicherungsträgers in diesen
Fällen vorgezeichnet ist und nur in atypischen Fällen eine Versagung der Leistungen nach Satz 6 in Betracht kommt.
Die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistun-gen oder geldwerter
Leistungen andererseits sind eigenständige Verwaltungsentscheidungen. Das SGB II verknüpft sie in zeitlicher
Hinsicht nicht, sondern lässt es grundsätzlich zu, dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender
Sachleistungen oder geldwerter Leistun-gen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch nachfolgen kann (vgl.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER; SG Kassel, Beschluss vom
21.01.2010, Az.: S 6 AS 373/09 ER). Der auf der Rechtsfolgenseite des § 31 Abs.3 Satz 6 SGB II dem
Grundsicherungsträger eingeräumte Ermessenspielraum verdichtet sich jedoch in Fällen der vorliegenden Art, in
denen Regelleistung und Kosten der Unterkunft auf Null ge-kürzt wurden, derart, dass der Grundsicherungsträger nur
dann rechtmäßig handelt, wenn er die anstelle der Geldleistung vorgesehene(n) Leistungen von Amts wegen bewilligt
und diese Entscheidung mit der Sanktionsentscheidung verbindet ( vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
21.04.2010; Az.: L 13 AS 100/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 10 B 2154/08
AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER). Eine ausdrückliche und
fehlerfreie Ermessensent-scheidung über die Leistungsgewährung nach Satz 6 ist im Interesse einer effektiven Siche-
rung des physischen Existenzminimums insbesondere dann Rechtmäßigkeitsvoraussetzung von
Sanktionsentscheidungen, wenn in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben (vgl. Berlit in: LPK-SGB II §
31, Rn.107). Unterlässt es der Grundsicherungsträger in diesen Konstellationen von Amts wegen eine
Ermessensentscheidung über die Gewährung der Leis-tungen nach § 31 Abs.3 Satz 6 und 7 SGB II zu treffen, sind
die ergangenen Sanktionsbe-scheide wegen Ermessensausfalls rechtswidrig (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 21.04.2010; Az.: L 13 AS 100/10 B ER). Zur Begründung dieser Auffassung wird auf die zutreffenden
Erwägungen des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 10 B 2154/08 AS ER) verwiesen,
welchen sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt. Dort heißt es: "Die Notwendigkeit dieser Lesart der
einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergibt sich aus-gehend vom Umfang der Beschränkung aus der Bedeutung
der Positionen, in die die Sankti-onsentscheidung eingreift, insbesondere aus der Qualität ihrer verfassungsrechtlichen
Gewähr-leistung aus der Menschenwürde (Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG)) und dem Schutzgebot des Artikel 2 Abs 2
GG. Mit der Gewährung der Regelleistung (neben den Leistungen für KdU so-wie der Vermittlung von
Krankenversicherungsschutz) löst der Gesetzgeber seinen Anspruch ein, dem Bedürftigen ein soziokulturelles
Existenzminimum zu garantieren und eröffnet durch die Gewährung als Geldleistung, die Pauschalen unter Beachtung
früherer Sonderbedarfe be-inhaltet, im bescheidenen Umfang die Möglichkeit Auswahlentscheidungen zu treffen
(BSG, Ur-teil vom 22. April 2008 – B 1 KR 10/07 R, juris RdNr 29 und 46). Den so bemessenen Anspruch
situationsabhängig zu begrenzen, ist dem Gesetzgeber (und folgenden gesetzmäßigen Verwal-tungsentscheidungen)
verfassungsrechtlich nicht verwehrt; "verfassungsfest" ist dagegen (un-beschadet dessen, dass auch insoweit kein
Betrag und kein Leistungsmodus verfassungsrecht-lich vorgegeben ist; BSG, aaO, RdNr 28 und 31) das zur
physischen Existenz Unerlässliche ("physisches Existenzminimum"). Der deutsche Gesetzgeber ist
verfassungsrechtlich verpflich-tet, für im Inland lebende Bedürftige – neben immaterieller Achtung – jedenfalls das zur
physi-schen Existenz Unerlässliche zu gewähren. Zu diesem das "nackte Überleben" sichernden "physischen
Existenzminimum" (zu diesem abgesenkten Sicherungsniveau in Abgrenzung zum soziokulturellen Minimum, vgl.
Soria, JZ 2005, 644 ff) gehören neben Obdach und ausreichen-der medizinischer Versorgung, was im vorliegenden
Fall durch die Weiterzahlung der Leistung für die KdU gewährleistet wird, da diese Leistungen als Teil des Anspruchs
auf Alg II (§ 19 Satz 1 SGB II) für den Leistungsbezieher beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Krankenversicherung vermitteln (§§ 5 Abs 1 Nr 2 a, 252 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), vor allen Dingen auch
ausreichende Nahrung und Kleidung (BSG, aaO, RdNr 31).Daraus folgt, dass für Leistungsansprüche nach dem SGB
II begrenzendes staatliches Handeln umso weni-ger Spielraum besteht, je mehr es sich der "denkbar untersten
verfassungsrechtlichen Grenze" nähert (BSG, aaO, RdNr 31), es muss zuverlässig darauf gerichtet sein, ein
Unterschreiten die-ser Grenze zu vermeiden (BSG, aaO, RdNr 45). Zum rechtlichen Kontext gehört weiter die vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eindeutig formulierte Position, dass eine Verletzung grundgesetzlicher
Gewährleistungen durch die Vorenthaltung des Existenzminimums auch dann nicht hinnehmbar ist, wenn sie nur
möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, juris RdNr 26 =
NVwZ 2005, 927, 928)." Dem genügen die streitgegenständlichen Sanktionsbescheide nicht. Weil das Arbeitslosen-
geld II des Antragstellers zu 1) aufgrund der Sanktionen vollständig entfällt, ist für den An-tragsteller zu 1) das
physische Existenzminimum nicht länger gewährleistet. Dieser Eingriff ist nach den oben dargelegten Maßstäben
allenfalls in Verbindung mit einer anderweitigen hin-reichenden Gewährleistung der verfassungsrechtlichen
Untergrenze des sozialrechtlichen Existenzminimums möglich. Von der dafür vorgesehenen Möglichkeit, die in der
Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerter Leistungen in angemessenem Umfang be-steht (§ 31
Abs. 3 Satz 6,7 SGB II) hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht und hat damit die durch die Kürzung des
Arbeitslosengeld II auf Null geschaffene verfassungs-rechtlich prekäre Lage nicht abgewendet. Von der Pflicht, das
physische Existenzminimum ersatzweise zu sichern, ist die Antragsgegnerin auch nicht deshalb frei, weil sie den An-
tragsteller zu 1) in dem jeweiligen Sanktionsbescheid darauf hingewiesen hat, dass ihm sol-che Leistungen auf Antrag
gewährt werden könnten. Dies ist nach den dargestellten verfas-sungsrechtlichen Gewährleistungen, die darauf zielen,
eine Unterschreitung des physischen Existenzminimums sicher und auch nur vorübergehend zu vermeiden,
unzureichend und nicht auch etwa deshalb geboten, weil eine Entscheidung nach § 31 Abs.3 Satz 6 und 7 SGB II
nicht ohne Mitwirken des Antragstellers getroffen werden könnte. Im Übrigen verkennt die Antragsgegnerin, dass die
Leistungen nach § 31 Abs.3 Satz 6 SGB II jedenfalls dann keines neuen Leistungsantrags bedürfen, wenn – wie hier-
in eine bereits laufende, auf einem Leis-tungsantrag beruhende Bewilligung von Arbeitslosengeld II eingegriffen wird
(LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 10 B 2154/08 AS ER; SG Kassel, Beschluss vom
21.01.2010, Az.: S 6 AS 373/09 ER). Die Entscheidung über die ergänzenden Sachleis-tungen oder geldwerten
Leistungen ist von Amts wegen zu treffen. Ein gesonderter Leis-tungsantrag ist nicht Entscheidungs- und
Leistungsvoraussetzung. Ein solches Antragserfor-dernis ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Zudem ist zu
beachten, dass der Grundsiche-rungsträger von Verfassungs wegen verpflichtet ist, den Leistungsfall "unter Kontrolle"
zu hal-ten. Es obliegt ihm deshalb, die Sanktion mit Initiativen zur angemessenen Bewältigung des Leistungsfalls zu
begeleiten (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 10 B 2154/08 AS ER; LSG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER). Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass sich
die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen und des LSG Berlin- Brandenburg nicht nur auf Fälle beschränkt, in
denen ein unter 25-jähriger Hilfebedürftiger sanktioniert wurde. Das Erfordernis der zeitgleichen Entscheidung muss
auch für alle sonstigen Fälle des vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II und damit auch für Erwachsene,
die das 25.Lebensjahr bereits vollendet haben, gelten. Denn ein hinreichender Grund für eine unterschiedliche
Behandlung ist nicht erkennbar. In beiden Fäl-len ist der Gefährdung des physischen Existenzminimums Rechnung zu
tragen (so auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.