Urteil des SozG Bremen vom 12.10.2009

SozG Bremen: vorzeitige entlassung, entlassung aus der haft, sierra leone, haftentlassung, rehabilitation, therapie, niedersachsen, krankenkasse, anstalt, rechtsschutz

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 12.10.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 24 AY 17/09 ER
1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Bei-geladene dem Grunde nach verpflichtet ist,
dem Antragsteller nach Haft-entlassung Leistungen für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung zu gewähren.
2. Der Antrag gegen die Antragsgegnerin wird abgewiesen.
3. Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des An-tragstellers.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen einer
stationären Entwöhnungsmaßnahme.
Der 1973 geborene, drogenabhängige Kläger stammt aus Sierra Leone und bezog vor seiner Inhaftierung Leistungen
nach § 2 AsylbLG. Er war im Besitz einer Duldung bis 29.09.2009, Aufenthaltserlaubnis ist beantragt, der
Antragsteller wird voraussichtlich wegen seiner Erkran-kungen (s. u.) nicht abgeschoben werden. Zuletzt war er bei
der Beigeladenen nach § 264 SGB V krankenversichert und ist zum 18.11.2008 abgemeldet worden.
Seit diesem Tage befindet er sich in Strafhaft in der JVA B und erhält dort Gesundheitsversor-gung. Zeitpunkt zur
Haftentlassung nach 2/3 der Strafverbüßung war am 17.9.2009. Eine Haftentlassung zum Zweidrittelzeitpunkt nach §
57 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. die Zurück-stellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Gesetzes über den Verkehr
mit Betäubungsmit-teln (BtMG) ist möglich, sofern der Antragsteller unter Nachweis eines Therapieplatzes – die
vorliegt - und einer Kostenzusage eine stationäre Drogenentwöhnung aufnimmt. Sein ent-sprechender Antrag ist bei
der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht B. anhängig, da noch eine Stellungnahme der Anstalt und die
vorliegend begehrte Kostenübernahme fehlt.
Der Antragsteller beantragte im Januar 2009 über die STEPS Therapie Beratung gGmbH bei der AOK
Bremen/Bremerhaven (im Weiteren Beigeladene) unter Verweis auf einen Sozialbe-richt vom 15.01.2009 und ein
ärztliches Attest über Depression, chronische Hepatitis und HIV stationäre Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation für Abhängigkeitskranke. Die Beigela-dene übersandte den Antrag (Eingang 26.01.2009) an die
Antragsgegnerin, wo dieser am 29.01.2009 einging.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.03.2009 ab, er habe keinen An-spruch auf
Krankenversorgung seiner chronischen Krankheit nach § 4 AsylbLG. Bereits in seinem Heimatland sei er von Heroin,
Kokain und Alkohol abhängig gewesen und habe in Deutschland vier Entgiftungen abgebrochen. Er müsse eine
wesentlich kostengünstigere am-bulante Behandlung wählen.
Hiergegen legte der Antragsteller am 24.03.2009 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbe-scheid der Antragsgegnerin
vom 30.06.2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Darauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Leistungen
der Eingliederungshilfe seien neben jenen nach dem AsylbLG nur aufgrund einer Ermessensentscheidung zu leisten.
Die Voraussetzun-gen lägen hier nicht vor. Es fehle bereits am erforderlichen Gutachten des Gesundheitsamtes.
Außerdem sei er auch früheren Therapieauflagen des Strafgerichts nicht nachgekommen. Er könne nach
Haftentlassung die dort begonnene Substitutionsbehandlung fortsetzen und am-bulante therapeutische Angebote der
Antragsgegnerin wahrnehmen.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Antragsteller am 07.08.2009 Klage.
Am 27.03.2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin
beantragt. Er habe Anspruch auf Gesundheitsversorgung gemäß §§ 2 AsylbLG, 48 SGB XII und 264 Abs. 2 SGB V.
Mit Beschluss vom 01.09.2009 hat das Gericht die AOK Bremen/Bremerhaven nach § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren
beigeladen. Diese hat mitgeteilt, sie "sehe von einer Stel-lungnahme ab".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang
der Antragsgegnerin verwiesen, der bei der Entscheidung vorgele-gen hat.
II.
Der Antrag (Verpflichtung zur Erteilung einer Kostenzusicherung) zielt nach verständiger Wür-digung des Vortrags
(vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG) darauf, im Wege des einstweili-gen Rechtsschutzes festzustellen, dass
entweder die Antragsgegnerin oder die Beigeladene bei Haftentlassung zur Gewährung einer stationären
Entwöhnungsbehandlung für den An-tragsteller verpflichtet ist.
Infolge der Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG kann die Feststellung der Kostentragungspflicht auch gegenüber der
Beigeladenen erfolgen (vgl. Abs. 5 der Vorschrift, dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, Komm. zum SGG, Rz. 18 ff. zu
§ 75).
Der so verstandene Antrag ist statthaft und hinsichtlich der Beigeladenen begründet.
Statthaft ist der Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. In der Hauptsache handelt es sich um einen
Feststellungsantrag gem. § 55 Abs. 1 SGG. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Antragstellers folgt aus dem
Umstand, dass die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladene die für die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft er-
forderliche Kostenzusage für die stationäre Drogenentwöhnung abgelehnt hat, die daher durch gerichtliche
Feststellung ersetzt werden muss. Solange die Strafhaft andauert, hat er allein einen Anspruch gegenüber der
Justizvollzugsanstalt auf Heilbehandlung. Die Entschei-dung, ob der Antragsteller zum Zwecke einer stationären
Entwöhnung zum Zweidrittelzeit-punkt (bzw. sobald die notwendigen Unterlagen der Anstalt und des
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorliegen) aus der Haft zu entlassen ist, obliegt der zuständigen Strafvoll-
streckungskammer.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2
SGG). Der durch den beantragten vorläu-figen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die
Notwendigkeit sei-ner vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG
i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf die begehrte Feststellung zu haben. Denn die
Beigeladene ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen verpflichtet, dem Antragsteller nach Haftentlassung die
begehrten Leistungen der medizinischen Rehabili-tation nach § 26 SGB IX, §§ 11 Abs. 2, 40 Abs. 2 SGB V zu
gewähren. Dies folgt daraus, dass die Beigeladene dem Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft
Kran-kenversicherungsschutz zu gewähren hat und der Antragsteller nach überwiegender Wahr-scheinlichkeit
Leistungen der stationären Rehabilitation gem. § 40 Abs. 2 SGB V beanspru-chen kann (vgl. auch SG Hamburg,
Beschluss vom 13.10.2008, S 48 KR 1093/08 ER). Die Beigeladene kann dem nicht entgegenhalten, dass sie den
ursprünglichen Antrag innerhalb weniger Tage an den Sozialhilfeträger weiterreichte , es ist ihr verwehrt, sich auf
Vorausset-zungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX zu berufen. Diese Norm schützt nicht
ihre Interessen, sondern die der Antragsteller.
Der Antragsteller wird mit der Haftentlassung entweder nach oder § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
krankenversicherungspflichtig und durch Ausübung seines Wahlrechts nach § 173 Abs. 1 i. V. m. § 175 Abs. 1 Satz 1
SGB V Mitglied der Antragsgegnerin oder aber die Antragsgegnerin ist als nach § 264 Abs. 3 SGB V gewählte
Krankenkasse gemäß § 264 Abs. 2 SGB V zur Über-nahme der Krankenbehandlungskosten verpflichtet. Sie war vor
der Haft für ihn zuständig und er hat seine Wahl durch die Antragstellung bei der Beigeladenen im Januar 2009
bekräftigt.
Der Antragsteller hat darüber hinaus auch glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Gewährung einer stationären
Rehabilitationsmaßnahme zu haben.
Nach § 40 Abs. 2 SGB V kann die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer
Rehabilitationseinrichtung erbringen, sofern eine Leistung nach Abs. 1 nicht ausreicht. Wie sich aus diesem Verweis
auf § 40 Abs. 1 SGB V sowie der dortigen Be-zugnahme auf § 11 Abs. 2 SGB V ergibt, setzt der geltend gemacht
Anspruch tatbestandlich u. a. voraus, dass die begehrte Maßnahme aus medizinischen Gründen erforderlich ist, um
eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, aus-zugleichen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Ferner ist not-wendig, dass die vorgenannten Ziele nicht
bereits durch eine ambulante Rehabilitation er-reicht werden können, die ihrerseits nur dann erbracht werden darf,
wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht.
Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen im Falle des suchtkranken und damit i. S. v. § 2 Abs. 1 SGB IX
seelisch behinderten Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Ambulante Krankenbehandlung – also
Einzelleistungen nach den §§ 27 ff. SGB V –, um die in § 11 Abs. 2 SGB V beschriebenen Ziele zu erreichen, kommt
im Falle des Antragstellers nicht in Betracht. Bereits das Amtsgericht Bremen ist in seinen Auflagen davon
ausgegangen, dass eine ambulante Therapie wegen der Gefahr, wieder rückfällig in Bezug auf Drogenkon-sum zu
werden, keinen Erfolg verspricht. Zudem ist die Zurückstellung der Strafe gem. § 35 BtmG an die Bedingung der
unmittelbar anschließenden stationären Therapie geknüpft. Der Antragsteller erfüllt damit in dieser Situation mehrere
der in Ziff. 2 der zwischen den Spitzen-verbänden der Krankenkassen und dem Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger so-wie dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen getroffenen
"Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen" vom 04.05.2001 aufgeführten Kriterien für eine stationäre Entwöhnung
(Quelle: Internetseiten des VdAK/AEV , http://www.vdak.de/).
Die Leistung ist nach summarischer Prüfung auch aus medizinischen Gründen erforderlich. Dies ist der Fall, wenn die
bestehenden Funktionseinschränkungen oder Beeinträchtigungen der Beeinflussung durch die Mittel der
medizinischen Rehabilitation zugänglich sind und die in Betracht kommende Leistung eine gewisse Aussicht auf
Erfolg verspricht. Nach dem vorlie-genden Sozialbericht vom 15.1.2009 (Bl. 5 BA) ist davon auszugehen, dass durch
eine Suchtentwöhnungstherapie eine erfolgreiche Rehabilitation i. S. d. § 10 Sechstes Buch Sozi-algesetzbuch
möglich ist. Dies genügt, um vorliegend auch im Rahmen der Leistungen und Ziele des § 40 Abs. 2 SGB V von einer
hinreichenden Erfolgsaussicht der stationären Rehabi-litationsmaßnahme auszugehen. Soweit die Antragsgegnerin die
Motivation des Antragstellers zur Entwöhnungsbehandlung unter Hinweis auf abgebrochene Entwöhnungen bezweifelt,
handelt es sich um Vermutungen, die im Widerspruch zum Bericht der betreuenden Sozialpä-dagogin stehen. Zudem
ist zu berücksichtigen, dass einem Abbruch der Therapie der Widerruf der Strafaussetzung nach § 57 Abs. 5 Satz 1 i.
V. m. § 56f Abs. 1 StGB bzw. bzw. der Zurückstellung der Strafe gem. § 35 f BtmG folgt.
Der Anordnungsgrund folgt aus dem Umstand, dass dem Antragsteller nur durch eine gericht-liche Entscheidung die
vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft ermöglicht werden kann. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren käme zu
spät. Das Verstreichen des Zweidrittelzeit-punkts ist für die Eilbedürftigkeit ohne Bedeutung. Denn die Entlassung des
Antragstellers aus der Haft kann veranlasst werden, wenn Kosten- und Platzzusage vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ausgang des
Rechtsstreits.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim
Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozial-gericht
Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Lan-dessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle eingelegt wird.