Urteil des SozG Bremen vom 05.04.2011

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Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 05.04.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 23 AS 497/11 ER
Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechts-schutzes verpflichtet, dem Antragsteller ein Darlehen über
1077,12 Euro zur Tilgung der bei der AVJ. A-Stadt GmbH ent-standenen Zahlungsrückstände zu gewähren. Dem
Antrags-gegner wird nachgelassen, den Betrag direkt an die AVJ. A-Stadt GmbH zu leisten. Die Zahlung erfolgt
darlehensweise und unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Antragsgegner trägt die notwendigen
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragssteller (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Darlehens, um
damit Stromschulden beim Energieversorger begleichen zu können.
Der 1981 geborene Ast. erhält laufende Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Nachdem er von der AVJ.
eine sog. letzte Zahlungsaufforderung erhalten hatte, beantragte er die Übernahme des Betrages bei dem
Antragsgegner. Dieser lehnte den Antrag mit Schreiben vom 22.03.2011 ab. Zur Begründung erklärte er, ein Darlehen
komme nicht in Betracht, "da diese nur bei Familien mit jungen Kindern bewilligt werden". Mit Schreiben vom
29.03.2011 erhob der Ast. Widerspruch (Bl. 8 der Gerichtsakte), über den noch nicht entschieden ist. Ebenfalls am
29.03.2011 unterbrach die AVJ. die Stromversorgung (Bl. 9 d. A.).
Am 29. März 2009 hat d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschut-zes beantragt. Zur
Begründung erklärt er, die Stromkosten würden direkt an die AVJ. über-wiesen. Die entstandenen Stromrückstände
könne er sich nicht erklären. Sein Bewährungs-helfer habe bei der AVJ. niemanden erreichen können. Durch die
Einstellung der Stromver-sorgung seien ihm notwendige Dinge des Lebens verwehrt.
Der Antragsgegner (Ag.) ist dem Antrag entgegengetreten. Er meint, auch er könne sich den Stromrückstand (gemeint
wohl: Zahlungsrückstand) nicht erklären. Er gehe davon aus, dass ein Abrechnungsfehler seitens der AVJ. vorliege.
Bereits 2007 seien Stromrückstände über-nommen worden.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakte ist dem Gericht durch den Ag.
nicht innerhalb der gesetzten Wochenfrist übersandt worden.
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung ist
zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung we-sentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft
machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-
Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche
belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss
die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet
zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte
Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein
Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, be-misst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei
reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a.a.O.).
1. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 8 SGB II n.F ... Danach können auch Schulden übernommen
werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht wer-den und soweit die Schuldenübernahme zur
Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen
werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierunter fällt auch
eine Übernahme von Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden. Dies gilt vor allem
dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde (so zu § 22 Abs. 5
a.F.: Lang/Link, in: Ei-cher/Spellbrink, SGB II Kommentar, 2. Aufl., 2008, § 22 Rdnr. 106). Nach diesen Vorgaben
besteht im vorliegenden Fall für die Antragsgegnerin die Verpflichtung, die Stromschulden d. Ast. zu übernehmen.
Zwar stellt § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II n.F. die Entscheidung über die Übernahme von Schul-den zur Sicherung der
Unterkunft grundsätzlich in das Ermessen des Leistungsträgers ("kön-nen"). Bei der Ermessensentscheidung über die
Übernahme von Energiekostenrückständen hat dieser dann im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle
Umstände des Einzelfalles zu be-rücksichtigen, so etwa die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem
Energiekos-tenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer eventuellen Energiesperre bedrohten
Personenkreises (insbesondere Mitbetroffenheit von Kleinkindern), Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger
Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Ver-halten, etwa ob es sich um einen erstmaligen oder einen
wiederholten Rückstand handelt, Bemühungen, das Verbrauchsverhalten anzupassen sowie einen erkennbaren
Selbsthilfewil-len (so zu § 22 Abs. 5 a.F.: Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 22 Rdnr. 118 m.w.N.). Eine solch
umfassende Gesamtabwägung kann in dem vorliegenden Eilverfahren nicht erfolgen, da dieses nur eine summarische
Prüfung vorsieht. Allerdings hat d. Ast. bislang weder eine gesundheitliche Härte noch eine Mitbetroffenheit von
Kindern glaubhaft gemacht hat, was zunächst gegen eine Reduzierung des Ermessens des Ag. spricht. Gleichwohl
liegen die Voraussetzung für die darlehensweise Übernahme von Energieschul-den nach § 22 Abs. 8 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) hier vor. Denn das Ermessen des Antragsgegners ist vorliegend gemäß § 22 Abs. 8 Satz
2 SGB II eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift sollen Schulden übernommen werden, wenn ansonsten
Wohnungslosigkeit droht. Wie der Wortlaut "sollen" anzeigt, ist das Ermessen des Leistungsträgers in diesen Fäl-len
im Sinne einer positiven Übernahmeentscheidung gebunden (so zu § 22 Abs. 5 a.F.: Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Aufl., 2008, § 22 Rdnr. 108). Das bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden
zu übernehmen hat und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar ist d. Ast. nicht im engeren Sinne vom Verlust seiner Wohnung bedroht.
Allerdings wird die Wohnung d. Ast. bereits seit dem 29.03.2011 nicht mehr mit Strom versorgt. Die Unterbrechung
der Stromversorgung stellt eine der Woh-nungslosigkeit nahe kommende Notlage dar (so zu § 22 Abs. 5 a.F.:
Beschluss der 21. Kam-mer des Sozialgerichts vom 10. Februar 2009 – S 21 AS 6/09 ER; LSG Berlin-Brandenburg,
Beschl. v. 22.01.2008 - L 28 B 53/08 AS ER, L 28 B 57/08 AS PKH -; Beschl. v. 11.12.2007 - L 28 B 2169/07 AS ER
-; Beschl. v. 22.6.2006 - L 25 B 459/06 AS ER -; SG Karlsruhe, Beschl. v. 03.03.2008 - S 14 AS 879/08 ER; VG A-
Stadt, Beschl. v. 22.10.2008 - S3 V 3413/08; a.A. OVG A-Stadt, Beschl. v. 21.04.2008 - S2 B 141/08; S2 S 142/08 -
). Die 21. Kammer des So-zialgerichts hat hierzu ausgeführt (Beschluss vom 10. Februar 2009 – S 21 AS 6/09 ER -):
"Bereits in der Rechtsprechung der Sozialhilfe war anerkannt, dass die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit
(Heiz-)Energie nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard
gehört (vgl. OVG Münster FEVS 35, 24; Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 34 Rdnr. 6). Die
faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher
dem Verlust der Unterkunft gleich (Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 22 Rdnr. 116 m.w.N.; vgl. SG Lüneburg,
Beschl. v. 11.05.2007 - S 30 AS 579/07 ER -). Ist - wie hier - eine Stromsperre bereits vollzogen, ist daher
grundsätzlich von einer Ermessensreduzierung des Leistungsträgers gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II zugunsten
einer Schuldenübernahme auszugehen, die nur in atypischen Fällen versagt werden kann." Die Kammer schließt sich
dieser Auffassung an. Diese Auffassung steht im Übrigen im Ein-klang mit der Auffassung der Senatorin für Arbeit,
Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Nach deren ergänzenden Hinweisen zur Verwaltungsanweisung gem. § 22
SGB II
(http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/WH%20der%20VAnw%20komplett%20in%20einer%20Fassung
Stand%2001.pdf) sind rückständige Stromkosten - unter bestimmten Umständen ("rückständige Stromkosten, soweit
vor allem Familien mit Kindern die Einstellung der Lieferung droht") - als vergleichbare Notlage anerkannt (S. 42 der
Hinweise).
Anhaltspunkte, die im konkreten Fall ausnahmsweise gegen eine Übernahme der Strom-schulden sprechen würden,
sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die Vermutung des Ag., es handele sich um einen Abrechnungsfehler
der AVJ. (Bl. 13 d. A.). Der Vorsitzende hat bei der AVJ. telefonisch erfragt, was Grundlage für den Rückstand sei.
Danach hat d. Ast. am 21.12.2010 eine Rechnung erhalten, die einen Verbrauch von 1.318,60 Euro auswies, dem
lediglich Zahlungen in Höhe von 555,30 Euro entgegenstehen. Daraus ergab sich eine Nachzahlung von ursprünglich
763,30 Euro. Anhaltspunkte für einen Abrechnungsfehler der AVJ. kann das Gericht daher nicht erkennen. Soweit der
Ag. vorträgt, er gehe davon aus, dass ein Abrechnungsfehler vorliege (Bl. 13 d. A.), handelt es sich also um eine
Behauptung "ins Blaue". Warum der Ag. solche Behauptungen tätigt, statt seiner Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X)
nachzukommen, muss das Gericht nicht näher prüfen.
In Anbetracht der Tatsache, dass deshalb vieles dafür spricht, dass der Rückstand nur durch erhöhten Verbrauch zu
Stande gekommen ist, fällt auch nicht ins Gewicht, dass der Ag. dem Ast. bereits im Jahre 2007 Darlehen für
Stromrückstände gewährt hat. Im Übrigen sah sich die Kammer außerstande, dies im Einzelnen zu prüfen, weil der
Antragsgegner die Akten nicht übersandt hat.
2. Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Stromversorgung bereits eingestellt wurde.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.