Urteil des SozG Bremen vom 02.03.2010

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Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 02.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 23 AS 257/10 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflich-tet, dem Antragsteller ein Darlehen für
die Kosten einer Grundreinigung und Grundrenovierung der Wohnung A-Straße, A-Stadt (voraussichtliche Kosten:
3.188,60 Euro) zu gewähren. Das Darlehen ist in monatlichen Raten zu je 30,00 Euro zurückzuzahlen. Die
Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zudem verpflichtet, dem Antragsteller für die
Beschaffung von Hausrat und Möbeln 1.500,00 Euro zu gewähren. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt vorläufig.
Sie stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen
Kosten des An-tragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt Leistungen für eine Grundreinigung und Grundrenovierung seiner Wohnung sowie für
die Beschaffung neuer Möbel und neuen Hausrates.
Der 39 Jahre alte Antragsteller ist 2,07 m groß und wiegt ca. 200 kg. Er steht im laufenden Leistungsbezug bei der
Antragsgegnerin, der Trägerin der Grundsicherung in A-Stadt. Der Ast. bewohnt eine 1,5 – Zimmer-Wohnung. Die
Wohnung befindet sich nach einem Schreiben des Amtes für Soziale Dienste – Sozialzentrum AXO vom 11.
Dezember 2009 in einem "abso-lut renovierungsbedürftigen Zustand". Die vorhandenen Gebrauchsgegenstände, wie
eine Schlafmatratze (kein Bett vorhanden), Bestuhlung (nur ein Stuhl), Waschmaschine, Radio, Staubsauger, sind
defekt und in unbrauchbarem Zustand. Das Sozialzentrum vertrat in dem Schreiben die Auffassung, der Antragsteller
benötige alle diese Gegenstände neu, sowie Bettzeug (Laken und Bettwäsche) in Übergröße. Der Antragsteller sei bei
der Inneren Mission in Schuldenberatung, ein Insolvenzverfahren sei beantragt. Eine Grundreinigung der Woh-nung sei
dringend erforderlich, da der Ast. von Obdachlosigkeit bedroht sei. Der Ast. sei auf-grund seiner gesundheitlichen und
psychischen Situation restlos überfordert und nicht allein in der Lage, diese "schlimme wohnliche Situation zu
beheben. Unseres Erachtens ist durch die-se absolut verwahrloste Situation keine Integration in Arbeit möglich."
(Unterstreichung im Original). Am 7. Januar 2010 hat die Antragsgegnerin entschieden, dass der Antrag auf Über-
nahme der Kosten abgelehnt wird. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass die Vor-aussetzungen für eine
Kostenübernahme gem. § 16 SGB II nicht erfüllt seien, denn eine Ar-beitsaufnahme stünde nicht konkret an. Es lägen
weder ein Arbeitsvertrag, noch eine Einstel-lungszusage vor. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 hat der Antragsteller
hiergegen schrift-lich Widerspruch erhoben. Er erklärt, er wolle, sobald die Renovierung der Wohnung bewilligt sei,
vorübergehend die aufsuchende Hilfe der Inneren Mission in Anspruch nehmen. Dadurch wolle er lernen, den Ist-
Zustand der Wohnung zu erhalten, seinen Haushalt zu führen und soziale Kontakte zu knüpfen. Er hoffe zudem, dass
er dann auch in den Arbeitsmarkt wieder-eingliedert werden könne. Aufgrund von finanziellen Krisen sei es ihm nicht
möglich gewesen, Geld von der Regelleistung anzusparen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom Dezember 2009 sei
er nun für die nächsten 6 Jahre in Verbraucherinsolvenz. Daher bitte er erneut um die Bewilligung von
Renovierungskosten für die Wohnung und die Gewährung von Mitteln für die Anschaffung neuer Möbel und
Haushaltsgegenständen. Dies alles sei lebensnotwendig, um drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden und in Arbeit
eingegliedert werden zu können.
Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Bremen am 26. Januar 2010 einen Eilantrag gestellt, den dieses nach
Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 4. Februar 2010 an das Sozialgericht verwiesen hat. Der Antragsteller
hat zur Begründung des Eilantrages sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er hat insbesondere darauf verwiesen,
dass er wegen des laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens keine Mittel zur Verfügung habe, um die Renovie-rung
und Neuanschaffung von Möbeln selbst zu übernehmen. Er hat dem Eilantrag neben dem Schreiben des Amtes für
Soziale Dienste – Sozialzentrum AXO vom 11. Dezember 2009 noch zwei Kostenvoranschläge der Fa. SS. für die
Wohnungsreinigung über 1.487,30 Euro sowie über 1.701,30 für Maler- und Lackiererarbeiten in der Wohnung
beigelegt, außerdem eine Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 14.12.09 über die Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie hat erklärt, es sei unklar, ob der Antragsteller die
Renovierung seiner Wohnung überhaupt selbst zu übernehmen habe oder ob dies Sache des Vermieters sei.
Jedenfalls habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die eingereichten Kostenvoranschläge.
Denn der Antragsteller habe die Renovierung selbst oder mit Hilfe von Freunden und Verwandten durchzuführen. Ein
An-spruch auf Kostenübernahme für Hausrat oder Möbel bestünde ohnehin nicht, denn solche Kosten seien allenfalls
im Rahmen einer Erstausstattung übernahmefähig. Ein Anspruch er-gäbe sich auch nicht aus § 16 SGB II. Eine
Arbeitsaufnahme stünde nicht unmittelbar an.
Hierauf hat der Antragsteller erklärt, er lebe ganz allein und habe keine Verwandten oder Freunde, die ihm helfen
könnten. Auch körperlich sei er nicht in der Lage, diese Arbeiten selbst durchzuführen. Er habe nur 2 Matratzen, bei
denen die Sprungfedern herausstechen würden und die völlig aufgerissen seien. Er habe auch
Bandscheibenbeschwerden. Er sei auf ein Bett in Übergröße angewiesen. Zwar stünde eine Arbeitsaufnahme nicht an,
aber eine ordentliche Wohnung sei auch wichtig. Damit fühle man sich doch seelisch viel besser und könne befreiter
für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Jetzt traue man sich nicht aus dem Haus, falls etwas passiere, könne
man doch niemanden in die Wohnung lassen und man mache sich aus Scham keine Freunde. Es heiße doch immer
fördern und fordern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die Ver-waltungsakte der
Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung ist
zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7.
Auflage 2002, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechts-schutzverfahren nur einer
summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der An-tragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem
Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der
Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche belastende Auswirkungen des Ver-
waltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die An-ordnung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile
zur Geltendmachung vorläufigen Rechts-schutzes berechtigen. Bestimmte Nachteile müssen hingenommen werden
(Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Ent-scheidung in
der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich an den Interessen der Antragssteller
und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer betei-ligter Dritter. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen
aus (vgl. Binder, a.a.O.).
1. Soweit der Antragsteller die Gewährung von Kosten für die Grundreinigung und Grundre-novierung seiner Wohnung
begehrt, ist nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Anordnungsanspruch auf Gewährung eines
entsprechenden Darlehens gem. § 23 Abs. 1 SGB II gegeben. Nach dieser Vorschrift erbringt der
Grundsicherungsträger – hier: die An-tragsgegnerin – einen entsprechenden Bedarf als Sachleistung oder als
Geldleistung und ge-währt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von der Re-
gelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder
durch das Vermögen, noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
a) Die Reinigung und Renovierung einer Wohnung stellen von der Regelleistung umfasste Bedarfe dar. Denn die
Regelleistung umfasst u.a. Aufwändungen für Hausrat und Bedarfe des täglichen Lebens (siehe im Einzelnen: Lang
u.a., in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 23 Rn. 17. m.w.N.).
b) Es handelt sich zudem um einen unabweisbaren Bedarf. Unabweisbarkeit ist dann gege-ben, wenn es zu einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bedarfe kommt (Lang u.a., a.a.O., Rn. 29). Dies ist hier deshalb der Fall, weil die
Wohnung des Antragstellers verwahrlost ist (vgl. das Schreiben des Amtes für Soziale Dienste vom 11. Dezember
2009).
c) Der Bedarf kann auch nicht durch das Vermögen des Antragstellers oder auf andere Weise gedeckt. Dies folgt
bereits daraus, dass der Antragsteller zum einen im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin ist und zum anderen ein
Verbraucherinsolvenzverfahren durchführt.
d) Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller die Arbeiten selbst oder mit Freunden
oder Verwandten durchführen könnte. Dass der Antragsteller die Arbeiten nicht selbst durchführen kann, folgt bereits
aus dem genannten Schreiben des Amtes für Soziale Dienste. Die Kammer geht außerdem aufgrund der Aktenlage
davon aus, dass weder Freunde oder Verwandte vorhanden sind, die dem Antragsteller bei der Durchführung der
Arbeiten helfen könnten. Dies folgt aus den insgesamt schlüssigen Angaben des An-tragstellers zu seiner sozialen
Situation.
e) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, ob die Vermiete-rin des Ast. die
Renovierung bzw. Reinigung zu übernehmen hätte. Es ist nichts dafür ersicht-lich, dass dem so sein sollte, zumal die
derzeitige Situation offenkundig durch die gesundheit-lichen und psychischen Probleme des Ast. ausgelöst ist.
f) Der Anspruch umfasst die Reinigung und Entmüllung sowie die Grundrenovierung der Woh-nung entsprechend der
eingereichten Kostenvoranschläge über insg. 3.188,60 Euro.
2. Dem Antragsteller steht zudem – nach erfolgter Grundreinigung und Grundrenovierung der Wohnung – ein Anspruch
auf Gewährung einer Erstausstattung gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu.
a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt – sobald die Grundrenovierung und die Grundreinigung erfolgt
sind - ein Fall einer Erstausstattung vor. Es gibt zwei Fallgruppen der Erstausstattung: Zum einen ist eine
Erstausstattung anzunehmen, wenn ein Bedarf zum ers-ten Mal auftritt, zum anderen kann ein
Erstausstattungsbedarf aber auch aufgrund besonderer Umstände gegeben sein (Loose, in: Hohm, GK-SGB II, Rdn.
36 zu § 23, Stand: Juli 2007, m. w. N.; vgl. auch BSG, Urt. vom 19. September 2008 – B 14 AS 64/07 R -; zur
Unterschei-dung: Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2008, L 13 AS 518/06).
aa) Die ersatzweise begehrten Möbel und Hausratsgegenstände sind nicht als Erstausstat-tung im Sinne eines
erstmalig auftretenden Bedarfs anzusehen. Zwar wird zum Teil in der Rechtsprechung (so etwa LSG Rheinland-Pfalz,
Beschl. vom 12. Juli 2005 - L 3 ER 45/05 AS -, FEVS 57, 181-184, zit. nach juris, Rz. 14) und in der Literatur
(Lang/Blüggel, in: Ei-cher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rdn. 97 zu § 23) der Begriff der Erstausstattung nicht
zeitlich, sondern bedarfsbezogen interpretiert. Welche Auffassung zutreffend ist, kann für die Entscheidung dieses
Verfahrens aber offen bleiben. Denn jedenfalls verbietet es der Wortlaut des Gesetzes, jegliche ersatzweise
Anschaffung als "Erstausstattung" anzusehen. Andernfalls würde der Begriff der Erstausstattung mit dem der
Neuausstattung oder dem der Ersatzbe-schaffung gleichgesetzt und damit sinnentleert.
bb) Es ist aber ein Fall nach der zweiten Fallgruppe des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ge-geben, bei dessen
Vorliegen eine Erstausstattung zu gewähren ist (zu dieser Fallgruppe: Ur-teil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2008, L 13 AS 518/06). Denn es liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor,
der es erlauben würde, die vor-liegend begehrte Ersatzausstattung trotz des Wortlauts der Vorschrift ausnahmsweise
als Fall des § 23 Abs. 3 SGB II anzusehen (zu dieser Fallgruppe Rothkegel, in: Gagel, a.a.O., Rdn. 65; Loose, a.a.O.,
Rdn. 36). Die zweite Fallgruppe geht darauf zurück, dass im Gesetz-gebungsverfahren der Wohnungsbrand und die
Erstanmietung einer Wohnung nach Haft ausdrücklich als Fall der Erstausstattung genannt wurden (BT-Drs. 15/1514,
S. 60), obwohl in solchen Fällen ein Erstausstattungsbedarf im eigentlichen Sinne nicht besteht, weil der Bedarf nicht
erstmalig, sondern – nach Brand oder Haft - erneut besteht. Gleichwohl werden in sol-chen Fällen Leistungen bejaht
(zahlreiche Nachweise bei Loose, a.a.O., Rdn. 35 ff.). Zu die-ser Fallgruppe zählen auch die Fälle der Auflösung eines
gemeinsamen Haushalts nach Trennung oder Scheidung (BSG, Urt. vom 19. September 2008 – B 14 AS 64/07 R -;
SG Ol-denburg, Beschl. vom 12. Januar 2006 – S 47 AS 1027/05 ER; SG Gelsenkirchen, Beschl. vom 11. April 2005
– S 11 AS 25/05 ER).
Der vorliegende Fall einer Grundrenovierung und Grundreinigung einer Wohnung nach vorhe-riger Vermüllung aufgrund
gesundheitlicher und psychischer Probleme stellt einen außerge-wöhnlicher Umstand dar, der die Gewährung einer
Ersatzausstattung gem. § 23 Abs. 3 SGB II erforderlich macht. Denn auch in einem solchen Fall ist unverschuldet der
gesamte Hausrat und das gesamte Mobiliar untergegangen. Daher ist die vorliegende Konstellation schon im Ergebnis
den im Gesetzgebungsverfahren genannten Fällen gleichzustellen.
b) Der Anspruch auf Erstausstattung umfasst vorliegend die Gewährung eines Betrages von 1.500,00 Euro.
aa) Die nach der Verwaltungsanweisung zu § 23 Absatz 2 SGB II
(http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/Verwaltungsanweisung%20zu%20%2023%20Abs.%203%20SGB%20II%20Stand%202009-
02-25.pdf) für die Erstausstattung eines Einpersonenhaushaltes vorgesehenen 1.003,90 Euro sind – wie die Kammer
bereits mehr-fach entschieden hat – nicht ausreichend (siehe z. B.: Beschluss der 23. Kammer vom 2. Juli 2009, S
23 AS 894/09 ER).
bb) Zudem kommt für den vorliegenden Fall hinzu, dass der Antragsteller aus der für den Re-gelfall vorgesehenen
Betrag ohnehin eine Wohnungsreinrichtung aufgrund seiner Körpergrö-ße nicht anschaffen könnte. Dies gilt jedenfalls
für alle Möbel, die er in Übergröße benötigt, insbesondere für Bett, Matratze, Laken etc.
cc) Die Kammer schätzt im Eilverfahren, dass die Anschaffung neuen Hausrates jedenfalls 1.500,00 Euro kosten
wird. Dieser Betrag ist dem Ast. daher im Eilverfahren zuzusprechen.
3. Die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) folgt aus den Einkommens- und Vermögensverhält-nissen des
Antragstellers und aus der drohenden Obdachlosigkeit.
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwen-dung. Sie entspricht dem
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. D. Ast. hat voll obsiegt. Die außergerichtlichen Kosten sind
deshalb voll zu erstatten. Gerichtskosten fal-len im vorliegenden Verfahren nicht an.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim
Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozial-gericht
Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Lan-dessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle eingelegt wird.