Urteil des SozG Bremen vom 25.05.2009

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Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 25.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 23 AS 797/09 ER
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin begehrt von der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen.
Die 1987 geborene Antragstellerin steht im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Ihr Ehemann, mit dem
sie zusammenlebt, bezieht vorläufig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Beschl. d. SG Bremen vom
17. Februar 2009, S 24 AY 9/09 ER). Mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2009 bewilligte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2009 ergänzende Leistungen in Höhe von 231,66 Euro,
wobei dieser Betrag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 148,00 Euro sowie Kosten für
Unterkunft und Heizung in Höhe von 83,66 Euro enthält. Mit Sanktionsbescheid vom 3. Februar 2009 beschränkte die
Antragsgegnerin das der Antragstellerin bewilligte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2009
auf die Kosten für Unterkunft und Heizung. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Antragstellerin trotz
Belehrung über die Rechtsfolgen am 18. November 2008 "die Arbeit als AGH-Maßnahme bei der Firma in einer AGH-
Maßnahme aufgegeben (habe), obwohl (ihr) die Fortführung der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer
Leistungsfähigkeit und ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar war". Sie erklärte weiter, die Beschränkung auf die
Kosten der Unterkunft beruhe auf § 31 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 und Abs. 6 SGB II. Der Bescheid war mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Ebenfalls am 3. Februar erging ein Änderungsbescheid, nach dem der
Antragstellerin in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2009 "0,00 Euro" bewilligt wurden. Zur Begründung wurde auf
einen "Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen" verwiesen.
Am 19. April 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Sie begehrt die Auszahlung der mit Bescheid vom 2. Februar 2009 bewilligten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts (148,00 Euro monatlich). Zur Begründung macht sie geltend, sie habe bei der Antragsgegnerin
nachgefragt, weshalb ihr das Geld nicht überwiesen worden sei. Darauf sei ihr erklärt, worden, sie wohne doch jetzt
mit ihrem Ehemann zusammen und beziehe Kindergeld.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie hat zur Begründung auf den Sanktionsbescheid
verwiesen.
Das Gericht hat das Schreiben am 8. Mai 2009 per Fax an den Prozessbevollmächtigten zur Stellungnahme binnen
drei Tagen übersandt. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht bei Gericht eingegangen. Mit weiterem Fax vom 13. Mai
2009 hat das Gericht beim Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung bis zum 19. Mai 2009 angefragt, ob nach
dortiger Kenntnis gegen den Sanktionsbescheid Widerspruch erhoben worden ist. Auch auf dieses Schreiben ist keine
Antwort bei Gericht eingegangen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht zulässig.
Wenn der streitige Bescheid bestandskräftig ist, wird hierdurch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
unzulässig (Keller, in Meyer-Ladewig, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 26d; Beschluss des Landessozialgerichts Saarland
vom 11. August 2005 – L 9 B 4/05 AS – zit. nach juris). Dies ergibt sich daraus, dass in einem solchen Falle die
Hauptsache (vgl. § 86b Abs. 2 SGG) nicht (mehr) anhängig ist und dass insofern auch kein streitiges
Rechtsverhältnis (mehr) vorliegt.
So liegt der Fall hier. Weder gegen den Sanktionsbescheid vom 3. Februar 2009 noch gegen den am selben Tage
ergangenen Änderungsbescheid ist Widerspruch erhoben worden. Die Bescheide sind damit bestandskräftig
geworden.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin gem. § 44 SGB X eine Überprüfung dieser Bescheide
beantragen könnte. Denn auch ein solcher Antrag ist bisher nicht gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Antragsstellerin ist mit einem Betrag von 296,00 Euro (148,00 Euro im Monat in den Monaten April und Mai 2009)
beschwert, der Schwellenwert für eine zulässige Berufung liegt bei 750,00 Euro, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.