Urteil des SozG Bremen vom 10.12.2009

SozG Bremen: heimbewohner, behörde, öffentlich, stadt, niedersachsen, aufwand, feststellungsklage, berufungsschrift, ausstattung, disposition

Sozialgericht Bremen
Urteil vom 10.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 25 P 17/05
Es wird feststellt, dass die Klägerin berechtigt ist, über die von der Beklagten im Rahmen der Zustimmung zur
gesonderten Berechnung anerkannten Investitionsfolgekosten hinaus weitere Investitionsfolgekosten mit den
Bewohnern ihrer Einrichtung zu vereinbaren, soweit die Bewohner Selbstzahler und die Kosten angemessen sind. Die
Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin zur gesonderten Berechnung höherer
Investitionsfolgekosten gegenüber den Bewohnern der von der Klägerin betriebenen Altenpflegeeinrichtung.
Die Klägerin betreibt seit 1999 eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung in der A-Straße in A-Stadt. Für diese
Einrichtung ist mit dem Arbeitskreis der Pflegekassenverbände im Lande A-Stadt (Arbeitskreis Pflege) ein
Versorgungsvertrag gem. § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) abgeschlossen. Die Einrichtung verfügt über
118 bis128 Platze, von denen zunächst 60, seit 2002 70 Plätze als Pflegeplätze ausgelegt sind. Durch Bescheid der
Beklagten vom 29. Juni 2001 ist der Klägerin ein Investitionsförderbetrag für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis
zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 18,34 DM (= 9,38 EUR) täglich je förderfähigem Belegungstag bewilligt worden.
Gleichzeitig ist der Klägerin die Zustimmung erteilt worden, für Personen, die keinen Anspruch auf stationäre Pflege
nach dem SGB XI haben, belegungstäglich 20.67 EUR und für Personen mit einem solchen Anspruch
belegungstäglich 11,29 EUR gesondert zu berechnen.
Mit Schreiben vom 01. Dezember 1999 teilte die Klägerin dem Arbeitskreis Pflege mit, dass sie beabsichtige, ab dem
01. Februar 2000 einen Komfortzuschlag für Einzelzimmer gem. § 88 SGB XI in Höhe von 9,00 DM (=4,60 EUR) pro
Belegungstag von den Bewohnern zu erheben. Dieser Zuschlag sei auf Grund der gehobenen Ausstattung sowie der
Zimmergröße gerechtfertigt. Der Arbeitskreis Pflege war jedoch der Ansicht, dass es sich bei den aufgezeigten
Leistungen nicht um Zusatzleistungen i.S.d. § 88 SGB XI handele; er empfahl eine Klärung mit der Beklagten zu der
Frage, ob es sich ggf. um ein Entgelt für betriebsnotwendige Investitionen handele.
Mit Schreiben vom 15. März 2000 erklärte die Beklagte, der Komfortzuschlag stelle kein Entgelt für notwendige
Investitionskosten dar. Es handele sich vielmehr um investive Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen nicht gem. §
82 Abs. 3 und 4 SGB XI in Rechnung gestellt werden könnten. Derartige Kosten könnten nur außerhalb des SGB XI
im Rahmen des Heimvertrages mit den Bewohnern vereinbart werden. Dementsprechend erließ die Beklagte
gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 11. Februar 2003 im Rahmen der Durchführung der Heimaufsicht die
Anordnung, auf die Erhebung des Komfortzuschlages zu verzichten. Die Beklagte führte aus, dass die Leistungen der
Klägerin an ihre Bewohner nach der Leistungsvereinbarung mit der Beklagten angemessen vergütet seien und eine
darüber hinausgehende Berechnung gegen § 5 Abs. 7 Heimgesetz (HeimG) verstoße. Überdies sei die von der
Klägerin vorgenommene Differenzierung zwischen Sozialhilfeempfängern und Selbstzahlern unzulässig.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, die Einzelzimmer in einer Größe von 22,95
qm seien nur mit besonderen Investitionen zu realisieren gewesen. Deren Folgekosten stellten einen
betriebsnotwendigen Aufwand dar, der von den Investitionskostenzuschüssen der Beklagten nicht gedeckt werde. Bei
allen Bewohnern blieben rechnerisch je 4,86 EUR offen. Dieser Betrag solle den selbstzahlenden
Einzelzimmerbewohnern berechnet werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2003 – mit Ausnahme der
Kostenregelung – als unbegründet zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Bremen (Az. ) mit dem Ziel der Aufhebung des
angefochtenen Bescheides. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 16. Juni 2005 mit der
Begründung ab, dass die Berechnung der Komfortzuschläge unangemessen sei. Die Landesförderung erstrecke sich
auf das gesamte Pflegeheim und auch auf die Einzelzimmer. Die Investitionen zur Errichtung der Einzelzimmer seien
daher wie alle anderen Investitionen teils von der Beklagten bezuschusst und teils den Bewohnern des Heims als
Investitionskostenanteil in Rechnung gestellt worden. Aus § 6 der Verordnung zur Durchführung des Bremischen
Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (BremAGPflegeVGV) ergebe sich, dass Einrichtungen des
Pflegeheims, für die Investitionsmittel des Landes in Anspruch genommen worden seien, nicht als Zusatzleistungen
berechnet werden könnten. Die Einzelzimmer könnten deshalb nicht auch noch ihren Bewohnern als Zusatzleistungen
berechnet werden. Ein solches Vorgehen sei systemwidrig und unangemessen i.S.d. § 5 Abs. 7 HeimG. Zudem liege
in der Berechnung des Komfortzuschlages nur gegenüber Selbstzahlern eine gem. § 5 Abs. 7 HeimG unzulässige
Differenzierung; die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 7 Satz 5 HeimG sei schon deshalb nicht einschlägig, weil keine
Vergütungsvereinbarungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) getroffen worden seien.
Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Bremen hatte die Klägerin durch Schriftsatz vom 26.
Mai 2004 den weiteren Anspruch erhoben, festzustellen, dass sie berechtigt sei, Investitionsfolgekosten mit den
Bewohnern ihrer Einrichtungen, soweit sie Selbstzahler seien, zu vereinbaren. Das Verwaltungsgericht verwies den
Rechtsstreit insoweit durch Beschluss vom 11. Mai 2005 an das Sozialgericht Bremen.
Zur Begründung ihres Feststellungsanspruches hat die Klägerin vorgetragen, die von ihr vorgenommene gesonderte
Berechnung von Investitionsfolgekosten verstoße nicht gegen § 5 Abs. 7 HeimG. Die Investitionskosten, die einen
Teil des Entgeltes darstellten, seien weder unangemessen noch liege ein Verstoß gegen das Differenzierungsverbot
vor. Nach dem HeimG stehe die Interessenlage der Bewohner und nicht des Kostenträgers im Vordergrund. Die
Investitionskosten seien für Einzel- und Doppelzimmer nach einheitlichen Grundsätzen bemessen worden. Eine
Differenzierung zwischen Selbstzahlern und Sozialhilfeempfängern sei gem. § 5 Abs. 7 Satz 5 HeimG zulässig. Das
Differenzierungsverbot beziehe sich auf die Leistungserbringung: Für gleiche Leistung müsse dasselbe Entgelt
erhoben werden. In der Zuverfügungstellung von Einzel- und Zweibettzimmern lägen unterschiedliche Leistungen, die
auch unterschiedlich berechnet werden dürften. Alle Selbstzahler hätten für Einzelzimmer dasselbe Entgelt zu
entrichten. Abgesehen vom Sozialhilfeträger gebe es für diesen Entgeltbestandteil keinen anderen Kostenträger. Die
Verfahrensweise der Beklagten zwinge der Klägerin eine Finanzierungslücke auf. Hiernach komme weder eine
Berechnung als Zusatzkosten gem. § 88 SGB XI noch eine gesonderte Berechnung an die Bewohner gem. § 82 SGB
XI in Betracht. Die Klägerin müsse die Kosten demnach selbst tragen. Dies sei im Hinblick auf Art. 2 und Art. 12
Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich bedenklich. Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung habe ihre
Grundlage im Bundesrecht. Zweck des § 82 SGB XI sei es, sicherzustellen, dass Investitionsaufwendungen nicht
zweimal geltend gemacht würden, nämlich gegenüber dem Land und gegenüber dem Pflegebedürftigen. Die
Berechnung des Betrages erfolge gem. § 8 Abs. 1 BremAGPflegeVG i.V.m. § 5 BremAGPflegeVGV, wonach die
Förderfähigkeit den Umfang der Weiterberechnung bestimme. Dies habe zur Folge, dass nicht förderfähige
Investitionsfolgekosten nicht weiterberechnet werden dürften. Nicht förderfähig seien gem. § 6 Abs. 3
BremAGPflegeVG solche Investitionskosten, die von der Behörde für nicht betriebsnotwendig erachtet würden. Der
Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, hinsichtlich der Weiterberechnung eine bestimmte Begrenzung in der Höhe
festzulegen. Die Begrenzung der Zulässigkeit der Weiterberechnung auf die Höhe der Förderfähigkeit der Kosten, wie
sie sich aus § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 BremAGPflegeVGV ergebe, sei verfassungsrechtlich unzulässig.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass sie berechtigt sei, über die von der Beklagten im Rahmen der Zustimmung zur gesonderten
Berechnung anerkannten Investitionsfolgekosten hinaus weitere Investitionsfolgekosten mit den Bewohnern ihrer
Einrichtungen zu vereinbaren, soweit die Bewohner Selbstzahler und soweit die Kosten angemessen seien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne Einzelzimmer nicht als Zusatzleistungen berechnen. Die Berechnung
gegenüber Selbstzahlern bilde eine unzulässige Differenzierung. Der geltend gemachte Feststellungsanspruch stehe
der Klägerin ebenfalls nicht zu. Dem Bewilligungs- und Zustimmungsbescheid vom 29. Juni 2001 lägen die
korrigierten Angaben der Klägerin zugrunde. Andere Beträge seien seitens der Klägerin im Rahmen der
Investitionsförderung nicht geltend gemacht worden. Die Berechnung sei ohne Berücksichtigung von Beträgen für
Gebäude, Außenanlagen, technische Einbauten und Kraftfahrzeuge erfolgt, die nicht zu berücksichtigen gewesen
seien, da sie nicht in den Aufstellungen der Klägerin enthalten gewesen seien. Überdies seien alle Räume der Klägerin
gleich ausgestattet und wiesen lediglich den allgemeinen Standard auf, so dass auch deshalb eine gesonderte
Berechnung nicht in Betracht kommen könne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten
der Beklagten. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Insbesondere liegt kein Fall der Subsidiarität der Feststellungsklage
gegenüber einer möglichen Leistungsklage vor, da gegen die heimaufsichtliche Anordnung vom 11. Februar 2003 eine
Verpflichtungsklage nicht hätte erhoben werden können.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann als Trägerin einer öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung den nicht
durch öffentliche Förderung gedeckten Aufwand für betriebsnotwendige Investitionen durch gesonderte Berechnung
anteilig auf die Heimbewohner umlegen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 82 Abs. 3 SGB XI, wonach betriebsnotwendige
Investitionsaufwendungen zu Lasten der Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden können, soweit diese durch
öffentliche Förderung gem. § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind oder nur durch Darlehen oder sonst
rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden.
Ihre gem. § 82 Abs. 3 SGB XI zu erteilende Zustimmung zur gesonderten Berechnung in diesem Sinne durch Umlage
auf die Heimbewohner kann die Beklagte nicht unter Berufung auf die in § 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 BremAGPflegeVG i.V.m.
§ 8 Abs. 1 und § 5 BremAGPflegeVGV enthaltene Deckelungsregelung begrenzen. Nach dieser Regelung sind zur
Ermittlung der gesondert berechenbaren Kosten die Bestimmungen des § 5 BremAGPflegeVGV zur Ermittlung der
grundsätzlich förderfähigen Kosten heranzuziehen mit der Konsequenz, dass der gesondert berechenbare Betrag sich
nur aus der Differenz zwischen den grundsätzlich förderfähigen Kosten und dem Förderungsbetrag soll ergeben
können. Diese Deckelungsregelung hält sich indes nicht in dem Rahmen der Verordnungsermächtigung aus § 82 Abs.
3 Satz 3 SGB XI und § 7 Abs. 2 BremAGPflegeVG, sondern verstößt gegen höherrangiges Recht mit der Folge, dass
sie unanwendbar ist:
Die Kammer folgt hierbei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 3 P 3/07 R)
und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 06.11.2008, L 27 P 5/08, und vom 11.12.2008, L 27 P
73/08), wonach die Gesamtregelung des § 82 Abs. 3 SGB XI einen Ausgleich bewirken soll, wenn die in § 9 Satz 1
SGB XI vorgesehene öffentliche Förderung der Pflegeinfrastruktur durch die Länder ganz oder teilweise unterbleibt,
weil in diesen Fällen eine Refinanzierung der ungedeckten Investitionskosten über die Pflegevergütung oder über das
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI ausgeschlossen ist. Das Fehlen einer solchen
Ausgleichsmöglichkeit würde einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte
Positionen der Träger von Pflegeeinrichtungen aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten. § 82
Abs. 3 SGB XI soll den Betreibern von Pflegeeinrichtungen im Einklang mit der verfassungsrechtlichen
Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG vielmehr eine rechtliche Grundlage für die Refinanzierung der gesamten nicht
durch öffentliche Förderung abgedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen geben. Zwar obliegt dem
Landesgesetzgeber gemäß § 9 Satz 1 SGB XI die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er für die Vorhaltung
einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur sorgt;
jedoch ist durch Bundesrecht auch für den Landesgesetzgeber bindend festgelegt, dass nicht durch Landesmittel
abgedeckte Investitionsmaßnahmen von Pflegeeinrichtungen anteilig auf die Heimbewohner umgelegt werden können,
soweit diese betriebsnotwendig sind. Die Begrenzung des von § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI dem Landesgesetzgeber und
den Landesbehörden eröffneten Entscheidungsrahmens wird auch anhand § 82 Abs. 4 S. 1 SGB XI deutlich, wonach
im Unterschied zu § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 SGB XI Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden,
ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen
Landesbehörde gesondert berechnen können und dies nach § 82 Abs. 4 S. 2 SGB XI der zuständigen Behörde
gegenüber nur anzeigen müssen. Zur Rechtfertigung für diese unterschiedliche verfahrensrechtliche Behandlung der
Umlage von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI einerseits und § 82 Abs. 4 SGB XI andererseits
lässt sich allein anführen, durch präventive Kontrolle zu verhindern, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in
Rechnung gestellt werden, die bereits durch Zuschüsse gedeckt sind. Ansonsten ist der Entscheidungsrahmen der
zuständigen Behörde in den Fällen des § 82 Abs. 3 SGB XI nicht weiter als nach § 82 Abs. 4 SGB XI. Im
Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI kann deshalb die bundesrechtlich begründete Befugnis des
Betreibers der Pflegeeinrichtung, seine durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch
anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren, nicht zur Disposition stehen. Der Zweck des § 82 Abs. 3
SGB XI liegt demnach darin, den Pflegeeinrichtungsträgern eine kostendeckende Finanzierung zu ermöglichen,
nämlich einerseits durch öffentliche Förderung und andererseits durch gesondert zu berechnende betriebsnotwendige
Aufwendungen.
Die Beklagte kann der Klägerin im Rahmen des hier geltend gemachten Feststellungsantrages auch nicht
entgegenhalten, die Beschränkung des Antrages auf eine Berechnung gegenüber selbstzahlenden Heimbewohnern
verstoße gegen das Differenzierungsverbot des § 5 Abs. 7 HeimG. Zum einen sind die §§ 5 bis 9 HeimG mit Wirkung
vom 30. September 2009 aufgehoben worden. Zum anderen unterscheidet § 82 Abs. 3 SGB XI, auf den die Klägerin
zu Recht ihren Anspruch stützt, nicht zwischen selbstzahlenden und anderen Pflegebedürftigen, so dass auch ein auf
alle Pflegebedürftige bezogener Antrag denkbar gewesen wäre; wenn aber die Klägerin selbst sich in der
Antragstellung auf ein Minus beschränkt, führt dies nicht zu Unbegründetheit ihres Antrages. Soweit die Beklagte sich
ferner auf eine nur allgemeinem Standard entsprechende Raumausstattung beruft und deshalb eine weitere
Berechnung von Kosten an die Bewohner nicht für vertretbar hält, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegenden
Feststellungsantrag allein über die grundsätzliche Möglichkeit zur gesonderten Berechnung auch der nicht öffentlich
geförderten Kosten zu entscheiden ist. Die Klägerin hat ihren Feststellungsantrag ausdrücklich auf die
"angemessenen" Kosten beschränkt; die Beurteilung der Angemessenheit im Einzelnen und der Raumgröße und –
ausstattung sind nicht Sache des vorliegenden Verfahrens.
Die Klage musste daher zum Erfolg führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Niedersachsen-
Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-
Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das
angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden
Tatsachen und Beweismittel angeben.
Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
gez. FD. Richterin am Sozialgericht