Urteil des SozG Bremen vom 23.04.2009

SozG Bremen: psychische störung, wichtiger grund, sanktion, pension, akte, form, ausgabe, eingliederung, minderung, erlass

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 23.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 26 AS 686/09 ER
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 14.04.2009 zunächst bis zum 30.06.2009 als Geldleistung in Höhe von
351,00 Euro monatlich zu erbringen. 2. Die Leistungen nach Ziffer 1) werden vorläufig erbracht und stehen unter dem
Vorbehalt der Rückforderung. 3. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die
Antragsgegnerin zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1959 geborene Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen die vollständige Absenkung seiner
Leistungen.
Er erhält von der Antragsgegnerin seit mehreren Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zumindest seit dem Jahr 2007 kam es aufgrund von Meldeversäumnissen
u. ä. zu Sanktionierungen, in deren Folge Leistungen auch vorläufig ganz eingestellt wurden.
Eine ihm für den Zeitraum ab Mai 2008 angebotene Bildungsmaßnahme trat der Antragsteller nicht an. Mit Bescheid
vom 28.05.2008 senkte die Antragsgegnerin ihre Leistungen für den Zeitraum 01.06.2008 bis 31.08.2008 vollständig
ab. Aufgrund dauerhaft rückständiger Mietzahlungen verlor der Antragsteller im Sommer 2008 seine Wohnung. Die
Antragsgegnerin stellte daraufhin in Abstimmung mit der beim Amt für Soziale Dienste angesiedelten Zentralen
Fachstelle Wohnen einen Kostenübernahmeschein für die Pension H. aus. In der Folgezeit erhielt der Antragsteller
Lebensmittelgutscheine.
Mit Schreiben vom 28.07.2008 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller einer Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung zu. In dem Zuweisungsschreiben ist als Einsatzstelle das M. e.V. M.) - Recyclinghof
Nord genannt. Unter Art der Tätigkeit heißt es "U65ST08 Grünservice". Die Zuweisung erfolge am 29.07.2008 und
ende voraussichtlich am 31.12.2008. Das Zuweisungsschreiben enthielt als Rechtsfolgenbelehrung nur den Hinweis,
dass im Falle eines wiederholten unentschuldigten Fernbleibens des Beschäftigten nach erfolgloser Ermahnung des
Anbieters die Maßnahme vorzeitig beendigt werden könne. Eine am selben Tag auch von dem Antragsteller
unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung enthielt die für Eingliederungsvereinbarungen übliche, verschiedene
Fallgestaltungen ansprechende Rechtsfolgenbelehrung.
Nach Angaben des M. e.V. erschien der Antragsteller wohl nur gelegentlich. Mit Bescheid vom 14.10.2008 kürzte die
Antragsgegnerin daraufhin für den Zeitraum 01.11.2008 bis 31.01.2008 vollständig die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes, was nicht zuletzt zu einem Wegfall des Krankenversicherungsschutzes des Antragstellers führte.
Da die Kosten der Unterkunft ebenfalls von der Absenkung betroffen waren, musste der Antragsteller die Pension H.
verlassen. Anlässlich einer persönlichen Vorsprach bei der Antragsgegnerin am 03.11.2008 teilte er mit, die Inhaberin
der Pension halte seine persönlichen Gegenstände zurück. Zurzeit schlafe er "mal hier und dort". Postalisch sei er bei
seinem Bruder erreichbar. Die Zentrale Fachstelle Wohnen lehnte die Kostenübernahme für eine Notunterkunft ab.
Gleichwohl schlossen die Beteiligten am 18.11.2008 eine Eingliederungsvereinbarung, in der sich der Antragsteller
verpflichtete, sich monatlich bei zehn potentiellen Arbeitgebern in schriftlicher Form zu bewerben. Daraufhin erhielt der
Antragsteller weitere Lebensmittelgutscheine.
Mit Schreiben vom 09.01.2009, dem Antragsteller persönlich ausgehändigt, wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass
er seiner Pflicht zur Vorlage von Eigenbemühungen nicht nachgekommen sei. Anlässlich dieses Gesprächs wies der
Antragsteller darauf hin, dass er sich nicht bewerben wolle, solange er wohnungslos sei. Gleichzeitig fragte der
Antragsteller nach, ob - sollte er sich eine Wohnung nehmen - diese Kosten übernommen würden, was von der
zuständigen Sachbearbeiterin aufgrund der laufenden Sanktion verneint wurde. Etwas anderes könne höchstens dann
gelten, wenn der Antragsteller zumindest einen 400,00 Euro-Job nachweise.
Nachdem der Antragsteller eine entsprechende geringfügige Beschäftigung nicht nachwies, senkte die
Antragsgegnerin mit Sanktionsbescheid vom 22.01.2009 die Leistungen des Antragstellers für den Zeitraum
01.02.2009 bis 30.04.2009 mit der Begründung vollständig ab, der Antragsteller habe nicht in ausreichendem Maße
Eigenbemühungen nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller Anfang Februar die Gewährung von
Lebensmittelgutscheinen beantragte, lehnte dies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.02.2009 ab. Zur
Begründung heißt es dort, die Entscheidung über die Gewährung von Sachleistungen stehe im Ermessen des
Grundsicherungsträgers. Die Ermessensentscheidung wäge dabei die Interessen der Allgemeinheit und die Interessen
des Antragstellers bzw. die Interessen der Bedarfsgemeinschaft gegeneinander ab. Im Ergebnis überwiege das
Interesse der Allgemeinheit nach Sinn und Inhalt der Gesetzesvorschrift. Bei der Beurteilung seien die persönlichen
Bedürfnisse des Antragstellers mit berücksichtigt worden.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 19.02.2009 legte der Antragsteller den Nachweis über drei Bewerbungen
vor. Von der Antragsgegnerin erhielt er daraufhin einen Lebensmittelgutschein über 15,00 Euro sowie einen
mündlichen Termin für den 20.02.2009 zur Einschaltung des Psychologischen und des Ärztlichen Dienstes der
Bundesagentur, den der Antragsteller wohl wahrnahm.
Am 25.02.2009 und am 05.03.2009 erhielt der Antragsteller Lebensmittelgutscheine jeweils über 24,01 Euro.
Ausweislich eines Vermerkes der Leistungsabteilung solle der Antragsteller wöchentlich einen entsprechenden
Lebensmittelgutschein erhalten.
Ausweislich eines nicht in der Akte befindlichen, aber von dem Antragsteller vorgelegten Schreibens vom 10.03.2009
lud der im Doventorsteinweg 48-52 ansässige Ärztliche Dienst der Bundesagentur den Antragsteller für den
18.03.2009 zu einer ärztlichen Untersuchung. Einer handschriftlichen Bestätigung wohl eines Mitarbeiters des unter
derselben Adresse firmierenden Psychologischen Dienstes der Bundesagentur zufolge wurde der Antragsteller dort
"ohne Termin" vorstellig.
Mit ebenfalls nicht in der Akte befindlichen Anhörungsschreiben vom 16.03.2009 wurde der Antragsteller darauf
hingewiesen, dass er seiner Verpflichtung zum Nachweis von Eigenbemühungen erneut nicht nachgekommen sei und
aus diesem Grund die Verhängung einer weiteren Sanktion beabsichtigt sei.
Mit Fax vom 31.03.2009 wies der inzwischen anwaltlich vertretene Antragsteller darauf hin, dass er im Herbst 2008
zur Bewilligung der Kosten der Pension wöchentlich bei der Wohnungshilfe sowie der Antragsgegnerin habe
vorsprechen müssen. Dadurch sei es zu Fehlzeiten bei der Arbeitsgelegenheit gekommen. Seit Oktober 2008 sei er
obdachlos. Zurzeit übernachte er im Vorraum einer Postfiliale. In dieser Situation sei die Forderung von
Eigenbemühungen unverhältnismäßig. Weiter beantragte der Antragsteller die Überprüfung des - die Gewährung von
Sachleistungen ablehnenden - Bescheides vom 06.02.2009 sowie der Sanktionsbescheide. Hilfsweise werde um die
Wiederaufnahme der Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen gebeten. Sollte die Antragsgegnerin nicht bis spätestens
03.04.2009 abhelfen, sei die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erforderlich. Mit Schreiben vom 17.04.2009 wies die
Antragsgegnerin darauf hin, dass im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Lebensmittelgutscheine eine gerichtliche
Entscheidung abgewartet werde. Mit Bescheid vom selben Tag teilte die Antragsgegnerin mit, dass eine Überprüfung
ergeben habe, die Bescheide seien nicht zu beanstanden.
Bereits zuvor, am 14.04.2009, hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem er die Bewilligung von
Leistungen in gesetzlicher Höhe, hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausstellung von
Lebensmittelgutscheinen, begehrt. Nach wie vor übernachte er in der Postfiliale. Postalisch erreichbar sei er bei
seinem Bruder, bei dem er auch die Gelegenheit habe, sporadisch Wäsche zu waschen und zu duschen. Im Übrigen
sei er auf die Almosen von Passanten angewiesen.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegen getreten. Sie verweist darauf, dass die Verhängung der Sanktionen
ausschließlich auf dem Verhalten des Antragstellers beruhe. Er sei in keiner Weise zu einer beruflichen Eingliederung
bereit. Aus diesem Grund bliebe der Antragsgegnerin keine andere Möglichkeit der Entscheidung. Im Hinblick auf die
Einstellung der Gewährung von Lebensmittelgutscheinen trägt sie vor, der Antragsteller habe für den 06.03.2009 einen
Termin des Psychologischen Dienstes der Bundesagentur gehabt, den er nicht eingehalten habe. Daraufhin sei die
Ankündigung einer wöchentlichen Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen "widerrufen" worden. Am 13.03.2009 sei
dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass er einen weiteren Lebensmittelgutschein erst erhalte, wenn er den Termin
am 18.03.2009 beim Ärztlichen Dienst einhalte. Nachdem der Antragsteller aber am 18.03.2009 beim
Psychologischen und nicht beim Ärztlichen Dienst gewesen sei, sei ihm anlässlich eines Gesprächs am 20.03.2009
die Ausgabe eines Lebensmittelgutscheins verweigert worden. Den letzten Lebensmittelgutschein habe er am
05.03.2009 erhalten. Inzwischen sei davon auszugehen, dass alle Integrationsversuche gescheitert seien. Die
Antragsgegnerin weist zuletzt darauf hin, dass ihre Forderung an den Antragsteller zum Nachweis von
Eigenbemühungen an die persönliche Situation angepasst worden sei. So habe die Antragsgegnerin zuletzt keine
schriftlichen, sondern nur noch mündliche Bewerbungen verlangt.
Das Gericht hat die Antragsgegnerin um Vorlage der Leistungsakten gebeten. Vorgelegt wurden am gestrigen Tage
Band II und III der Leistungsakte. Bewilligungsbescheide enthält die Akte nicht.
II. Der nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist
zulässig und begründet.
Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Sanktionsbescheid vom 22.01.2009 inzwischen bestandskräftig
geworden sein dürfte. Denn der Antragsteller hat bereits außergerichtlich einen Antrag nach § 44 SGB X gestellt und
damit eine Überprüfung dieses Bescheides beantragt. Ein solches Überprüfungsverfahren stellt ein eigenständiges
Verfahren dar. Eine ablehnende Entscheidung kann mit Widerspruch und Klage angegriffen werden. Parallel hierzu
besteht die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Ob insoweit
eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, ist eine Frage der Begründetheit. Ohnehin ist sie dann nicht problematisch,
wenn die bestandskräftige Entscheidung einen Zeitraum regelt, der noch andauert.
Der Antrag ist auch begründet.
Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist neben einer
besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte
Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2
Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Der Antragsteller konnte sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, als auch das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes glaubhaft machen. Der nach dem gegenwärtigen Sachstand erwerbsfähige Antragsteller hat einen
Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung der Regelleistung nach § 19 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1, 2 SGB II.
Denn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die
Rechtswidrigkeit der Sanktion vom 22.01.2009.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB
II in einer ersten Stufe um 30 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden
Regelleistung abgesenkt, wenn dieser sich weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu
erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Nach Satz 2 gilt dies nicht, wenn
der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Nach Absatz 3 wird das
Arbeitslosengeld II bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 um 60 % der für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten
Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100 % gemindert. Eine wiederholte Pflichtverletzung
liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Bei
Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls die Minderung auf 60 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden
Regelleistung begrenzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten
nachzukommen. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 % der nach § 20 SGB II
maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder
geldwerte Leistungen erbringen. Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige
mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin bei der Sanktionierung aufgrund des fehlenden Nachweises
von Eigenbemühungen von einer wiederholten Pflichtverletzung ausgehen durfte, die zu einer 100 %-Sanktionierung
führt. Denn soweit sie sich dabei auf die fehlende Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit bei dem M. e.V. im Herbst
2008 beruft, bestehen Bedenken sowohl im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Zuweisung (vgl. nur
Beschluss der Kammer v. 17.03.2009 - S 26 AS 218/09 ER -) als auch im Hinblick auf die Erteilung einer
ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II (dazu Urteil der Kammer vom
22.04.2009 - S 26 AS 196/09 -). Unzulässig wäre insoweit auch der Einwand, der Antragsteller wisse aus
vorangegangenen Sanktionen ohnehin um die Rechtsfolgen (so schon BSG, Urt. v. 10.12.1981 - 7 RAr 24/81 -).
Diese Frage bedarf aber deswegen keiner Entscheidung, weil der Antragsteller einen wichtigen Grund glaubhaft
gemacht hat, warum er die Eigenbemühungen nicht in der in der Eingliederungsvereinbarung geforderten Form
nachgewiesen hat. Der Antragsteller ist obdachlos. Nach seinem unwidersprochenen Vortrag hält die Inhaberin der
Pension, in der er zwischenzeitig untergebracht war, seine persönlichen Gegenstände zurück. Von der
Antragsgegnerin erhielt er in dem Zeitraum, in dem die angebliche Pflichtverletzung fiel, alleine
Lebensmittelgutscheine, deren Gewährung inzwischen sogar eingestellt wurde. In dieser Situation kann von ihm nicht
gefordert werden, zehn schriftliche Bewerbungen im Monat einzureichen. Es liegt auf der Hand, dass er hierzu nicht in
der Lage war. Dies hat auch die Antragsgegnerin selber gesehen, indem sie sich auf eine später getroffene mündliche
Absprache beruft, wonach der Antragsteller sich auch persönlich bewerben könne. Abgesehen davon, dass es
unverhältnismäßig erscheint von einem Hilfebedürftigen, der vorrangig mit der Befriedigung von Grundbedürfnissen
wie Wohnen und Essen beschäftigt ist, Eigenbemühungen für die Eingliederung in Arbeit zu verlangen, kann eine
Sanktion nicht darauf gestützt werden, der Antragsteller habe sich auch nicht in ausreichendem Umfang bei
potentiellen Arbeitgebern persönlich beworben. Denn sanktioniert werden kann nur die Nichteinhaltung von in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten, nicht der Verstoß gegen mündliche Absprachen, die im Übrigen
nur unzureichend in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin dokumentiert sind.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller sich bisher nicht hinreichend um eine Eingliederung in Arbeit
bemüht hat. Nach dem Akteninhalt (Sanktionierungen über Jahre, Stromsperre für mindestens 18 Monate, Verlust der
Unterkunft und Obdachlosigkeit, Einstellen von Lebensmittelgutscheinen) spricht aber einiges dafür, dass
Sanktionierungen zur Durchsetzung der gesetzlich geforderten Eigenverantwortung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II) im
Falle des Antragstellers grundsätzlich nicht geeignet sind. Die Sanktionierung folgt keinem Selbstzweck, sondern
bedarf einer besonnenen Anwendung im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dass der Behörde nach der
gesetzlichen Regelung grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt wurde, spricht nicht dagegen. Denn zum einen hat
sie es in der Hand, welche Mitwirkungspflichten sie dem Hilfebedürftigen auferlegt. Zum anderen hat sie im Falle einer
vermeintlichen Pflichtverletzung von Amts wegen (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, Komm., 2. Aufl. 2008,
Rdnr. 39 ff. zu § 31) zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für ein bestimmtes eigentlich eine Sanktion auslösendes
Verhalten besteht. Aus den Vermerken der Sachbearbeiter ergeben sich - soweit sie dem Gericht überhaupt vorgelegt
wurden - Hinweise darauf, dass der Antragsteller im Kontakt mit der Antragsgegnerin überfordert ist. In einem Vermerk
vom 16.02.2009 heißt es zum Beispiel, der Antragsteller teile mit, dass er die gesamte Situation nicht verstehe und er
nicht wisse, was er machen solle. In einem weiteren Vermerk vom 20.02.2009 heißt es, der Antragsteller gebe wieder
an, dass "er Gesprächsinhalte etc hier nicht versteht. Hinterfragt werden sollte, ob Herr A. intellektuell in der Lage ist,
die Gesprächsinhalte hier zu verstehen, oder ob ggf. eine "geistige"/psychische Störung etc vorliegt, die eine
Integration/Vermittlung nicht zuläßt?" Nach dem Akteninhalt erscheint diese Frage berechtigt. Es hätte nahe gelegen,
sie bereits früher zu stellen. Es ist unter Mitwirkung des inzwischen anwaltlich vertretenen Antragstellers Aufgabe der
Antragsgegnerin, sie vor dem Erlass weiterer Sanktionen vollständig zu beantworten.
Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, den Leistungsanspruch des Antragstellers auf Sachleistungen nach §
31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu begrenzen, weil die Sanktion bereits an sich rechtswidrig war. Nur am Rande sei darauf
hingewiesen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 06.02.2009, also die Ablehnung der Gewährung von
Lebensmittelgutscheinen, nicht in hinreichendem Maße eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung
dokumentiert. Auch der spätere "Widerruf" der wöchentlichen Gutscheinausgabe und die Verweigerung einer weiteren
Gewährung, nachdem der Antragsteller - wie er vorträgt - den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur mit dem
Psychologischen Dienst verwechselt hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.
Dem Gericht war es allerdings auch verwehrt, dem Antragsteller Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGB II
zuzusprechen. Der Antragsteller hat einen solchen Bedarf gegenwärtig nicht und behauptet ihn auch nicht. Es handelt
sich um einen Kostenübernahmeanspruch; ein Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Verschaffung von
Wohnraum besteht nach dem Gesetz nicht. Darüber hinaus kann er sich auch nicht aus einem
Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, da diese Rechtsfigur auf den Bereich der Eingriffsverwaltung beschränkt ist
(BSG, Urt. v. 07.11.2001 - B 9 SB 3/01 R -). Im Ergebnis wird der Antragsteller sich selber, gegebenenfalls mit
Unterstützung der Zentralen Fachstelle Wohnen, um eine Unterkunft zu kümmern haben. Die Übernahme
entsprechender Kosten hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts im
vorliegenden Beschluss zu prüfen. Notfalls steht es dem Antragsteller frei, erneut eine gerichtliche Klärung
herbeizuführen.
Zuletzt ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Gericht die zugesprochenen Leistungen zunächst auf den
laufenden Bewilligungszeitraum beschränkt hat. Zwar liegt dem Gericht kein Bewilligungsbescheid vor. Einem
Schreiben der Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin war aber zu entnehmen, dass die laufende
Bewilligungsentscheidung den Zeitraum bis zum 30.06.2009 umfasst. Dieser Zeitraum dürfte ausreichend sein, um
zum einen den Sachverhalt weiter zu ermitteln, zum anderen um die Lebenssituation des Antragstellers zu
stabilisieren. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen wurde, dass der Antragsteller lediglich
Anspruch auf die Regelleistung und nicht auf eventuelle Mehrbedarfe nach § 21 SGB II hat. Anhaltspunkte für einen
Anspruch auf einen Mehrbedarf ergeben sich aus der Akte nicht. Das Gericht hat davon Abstand genommen,
zumindest den aktuellen Bewilligungsbescheid bei der Antragsgegnerin nachzufordern, um die Entscheidung nicht
weiter zu verzögern.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.