Urteil des SozG Bremen vom 25.03.2010

SozG Bremen: bildende kunst, künstler, versicherungspflicht, anerkennung, form, musik, zeichnung, geschichte, begriff, konzept

Sozialgericht Bremen
Urteil vom 25.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 4 KR 77/07
Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28.08.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2007
wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.01.2007 der Ver-sicherungspflicht nach dem
Künstlersozialversicherungsge-setz unterliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten
des Klägers hat die Beklagte zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Der 1949 geborene Kläger ist ausgebildeter Lehrer mit beiden Staatsexamina. Bis Ende März 2004 arbeitete er
insgesamt ca. 25 Jahre in der beruflichen Weiterbildung. Bereits Ende No-vember 2000 meldete der Kläger daneben
ein Gewerbe für die Herstellung und den Verkauf von Skulpturen sowie die Herstellung und den Verkauf von
mechanischen Modellen an. Nach der Kündigung durch seinen Arbeitgeber bezog der Kläger im Zeitraum 01.04.2004
bis 25.05.2006 Arbeitslosengeld I. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides 2006 erzielte er im Kalenderjahr
2006 1.247,00 Euro an Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Am 17.05.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Feststellung der Versiche-rungspflicht. Er sei nach
Auslaufen seines Arbeitslosengeldes von nun als Maler, Zeichner, künstlerischer Grafiker, Bildhauer sowie mit
ähnlicher künstlerischer Tätigkeit im Bereich bil-dender Kunst hauptberuflich selbstständig tätig. Die von ihm
entwickelten und aus Papier be-stehenden mechanischen Modelle verkaufe er als Ausschneidebogen über das
Internet welt-weit sowie über lokale Geschäftspartner und Zwischenhändler. Die Bausätze seien teilweise auch in
Fachgeschäften und Museumsshops erhältlich. Daneben fertige er insbesondere für Museen Einzelstücke und
Großskulpturen als Auftragsarbeit, organisiere Ausstellungen durch seine Papiermechanik-Sammlung, führe
Papiermechanik-Workshops als VHS-Kurse und im Rahmen der Lehrerfortbildung durch und habe im Jahr 2003 ein
englischsprachiges Hand-buch über Papiermaschinen veröffentlicht sowie mehrere Fachartikel verfasst.
Auf die Bitte der Beklagten im Verwaltungsverfahren, Nachweise über die Anerkennung als Künstler in
entsprechenden Fachkreisen bildender Künstler vorzulegen, teilte der Kläger mit, der Anerkennungsnachweis sei
schwierig zu erbringen. Sein Hauptprodukt "Ausschneidebo-gen für den Bau mechanischer Skulpturen" sei in der
deutschen akademischen Kunstszene weitgehend unbekannt. International sei dies anders. Dort sei er als Künstler
anerkannt.
Mit Bescheid vom 28.08.2006 lehnte die Beklagte die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG ab. Bei
der Tätigkeit des Klägers handele es sich um Kunsthandwerk. Der Kläger fertige Skulpturen aus Pappe an. Um eine
künstlerische Tätigkeit handele es sich nur dann, wenn eine entsprechende Anerkennung in einschlägigen
fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt sei. Dafür sei hier nichts ersichtlich.
Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten legte der Kläger mit Schreiben vom 13.09.2006 Widerspruch ein. Es
handele sich nicht um eine handwerkliche, sondern um eine grafische Tätigkeit. Er entwerfe Ausschneidebogen. Dies
sei das Ergebnis einer geistig-kreativen Anstrengung. Idee, Konzept, Skizze, Entwurf, Zeichnung der einzelnen
Bauteile, Kolorierung sowie Zeichnung der Bauanleitung auf der Basis isometrischer Grafiken sei die Tätigkeit eines
Grafikdesigners. Zudem habe er seine Arbeiten in zahlreichen Museen präsen-tiert. Auch dies spreche für die
erforderliche Anerkennung als Künstler.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegrün-det zurück. Die Tätigkeit
des Klägers beschränke sich auf die Herstellung "allgemeiner Bastelbögen". Eine Gleichstellung mit Bildhauerkunst
sei nicht gerechtfertigt. Eine Anerken-nung als Künstler sei nicht dargelegt.
Am 31.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er betont, dass die Tätigkeit sich durch einen hohen grafisch-
designerischen Anteil auszeichne. Konsequenterweise sei er Mitglied der Alli-anz Deutscher Designer (AGD). Zudem
ergebe sich insbesondere aus seinen Großskulptu-ren, dass es sich um der Bildhauerkunst gleichgestellte
Kunstobjekte handele und nicht um Spielzeug. Zudem illustriere er für Zeitschriften (u. a. für ein Geolino-Extraheft)
und habe mit verschiedenen Verlagen Illustrationsverträge abgeschlossen. An Ausstellungen nehme er zum Beispiel
an einer (internationalen) Antikriegsausstellung teil. Im Jahr 2006 sei er noch Berufsanfänger gewesen, denn zuvor
habe er seine Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 11.05.2007 aufzuheben und
festzustellen, dass er seit dem 26.05.2006 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
unter-liegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zunächst darauf, dass aufgrund der Betriebsgründung im Jahr 2000 zum Zeit-punkt der Antragstellung
2006 das Berufsanfängerprivileg nicht mehr gegolten habe. Im Ka-lenderjahr 2006 sei ausweislich des
Einkommenssteuerbescheides aber die Mindesteinkom-mensgrenze nach § 3 KSVG nicht erreicht worden. Aber auch
in der Sache selbst liege keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG vor. Insbesondere sei die Entwicklung
mechani-scher Ausschneidebogen, mit denen der Kläger nach eigenen Angaben seine Haupteinkünfte erziele, nicht
als Schaffen bildender Kunst einzustufen. Vielmehr bestehe die Tätigkeit in der Entwicklung von Bastelutensilien, die
der sinnvollen Freizeitgestaltung dienlich seien. Daneben sei der Kläger auch kein Grafik- oder Produktdesigner. Denn
Grafikdesigner würden grafische Kommunikationsmittel wie Anzeigen, Firmenlogos, Broschüren oder Internetauftritte
entwerfen. Produktdesigner beschäftigten sich dagegen mit der angepassten Gestaltung von Gebrauchsgegenständen
aller Art. Design setze aber immer voraus, dass sich die Tätigkeit auf den Entwurf beschränke. Auch handele es sich
nicht um Bildhauerkunst. Denn deren Werke zeichneten sich gerade dadurch aus, dass mit ihnen kein weitergehender
Zweck ver-bunden werde. Anders sei es mit den Großarbeiten des Klägers, die museumspädagogischen Zwecken
dienten. Im Übrigen spreche die Ausstellung in Sachmuseen nicht für eine Anerken-nung im Bereich bildender
Künstler.
Das Gericht hat Stellungnahmen von Herrn Dr. D. sowie von Herrn C. eingeholt, auf deren Inhalt an dieser Stelle
verwiesen wird. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich die Kammer drei der - zusammengebauten -
Skulpturen vom Kläger vorführen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklag-ten sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsge-setz (SGG) statthafte
Klage ist überwiegend begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen
Rechten. Denn seit dem Kalenderjahr 2007 besteht für ihn als selbstständigen Künstler Versicherungspflicht nach
dem KSVG.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist § 1 i. V. m. § 2 Satz 1 KSVG. Nach § 1 KSVG
sind selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Ren-tenversicherung, in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversiche-rung pflichtversichert, wenn sie die künstlerische oder
publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der
künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die
Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch. Nach § 2 KSVG ist Künstler im Sinne des Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst
schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Geset-zes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer
Weise publizistisch tätig ist oder Publi-zistik lehrt.
In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens
und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende
Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der
Erscheinungsfor-men künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur all-gemein
von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen
bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172, S. 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter
Berücksichtigung der allgemeinen Ver-kehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl. nur
BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 Rn. 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S. 33 - jeweils m. w. N.; vgl.
auch BT-Drucks 9/26, S. 18 und BT-Drucks 8/3172, S. 19 ff.). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der
Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen
sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe
(Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (BSGE 83, 160, 165 f. = SozR 3-5425 § 2 Nr.
9 S. 37 f.; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 5 S. 23). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von
Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Re-gel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende
Werk den Gattungsanforderungen eines be-stimmten Kunsttyps (z. B. Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen
Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der
künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe voraus-gesetzt wird (BSG a. a.
O.).
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung übt der Kläger eine künstleri-sche Tätigkeit im Sinne des
KSVG aus, indem er bildende Kunst schafft. Entscheidend ist dabei auf die Herstellung der Ausschneidebogen
abzustellen, weil entsprechend seiner Selbsteinschätzung, die er auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen
Verhandlung noch einmal bestätigt hat, die Erlöse aus dem Verkauf dieser Bogen nach wie vor den Schwerpunkt
seiner Einkünfte ausmachen und nicht etwa die Einnahmen aus den anscheinend zunehmen-den
Illustratorenverträgen mit Buchverlagen (vgl. zur Notwendigkeit der Schwerpunktbildung bei "gemischten Tätigkeiten"
BSG Urt. v. 01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R - kreativer Tanz; Urt. v. 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R - Vor-MFE; Urt. v.
23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R - Trauerredner; grdl. Urt. v. 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R -).
Bereits typologisch und auf der Grundlage des vom BSG immer wieder herangezogenen "Künstlerberichts" kann die
Tätigkeit des Klägers als künstlerisch eingestuft werden. In Be-tracht kommt insbesondere eine Gleichsetzung mit
bzw. Bezeichnung als künstlerischer Gra-fiker, als "Objektemacher" bzw. als Illustrator (vgl. zu allen BT-Drucks.
7/3071, S. 7). Insbe-sondere zeichnen sich die Arbeiten des Klägers durch die - zur Erfüllung des Kunstbegriffs immer
erforderliche - eigenschöpferische Leistung aus (vgl. nur BSG, Urt. v. 07.07.2005 – B 3 KR 37/04 R - m. w. N.). Denn
durch das zusätzliche Element der Bewegung und damit der zeitlichen Komponente liegt der Schwerpunkt der
Tätigkeit in dem kreativen Prozess, sich "eine Geschichte" auszudenken, die sodann gestalterisch und "kinetisch"
umgesetzt wird. Demzufolge betont der Kläger zu Recht, dass es sich bei seinen Objekten nicht um realitäts-getreue
Miniaturmodelle, sondern um "Originale im Format 1:1" handelt.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass eine Einordnung der Tätigkeit des Künstlers als künst-lerisch Schwierigkeiten
bereitet, wenn alleine auf die anhand einer historischen Entwicklung geformte Verkehrsanschauung abgestellt wird.
Denn die von dem Kläger ausgeübte Form kinetischer Kunst ist - im historischen Vergleich - noch jung und gerade in
der Bundesrepublik noch wenig verbreitet. Hinzu kommen mit dem Werkstoff Papier und der Reproduzierbarkeit über
die Ausschneidebogen Besonderheiten der von dem Kläger hergestellten "automata", die - wie Herr C. als Autor des
Buches "Mechanische Spielobjekte und Automaten" in seiner Stel-lungnahme vom 10.05.2009 noch einmal bestätigt
hat - sie auf der einen Seite zwar beson-ders charakterisieren, ihre Einordnung aus Sicht des KSVG aber auch
erschweren. Der Kunstbegriff des KSVG ist aber bewusst offen gehalten; sowohl gegenüber neuen Entwick-lungen,
als auch gegenüber Kunstformen, die von ihrer rein quantitativen Erscheinung, margi-nal erscheinen (vgl. BSG, Urt. v.
15.11.2007 - B 3 KS 3/07 R - Kalligraf). Dabei ist insbeson-dere unerheblich, ob die zu beurteilende Kunstgattung
Ursprünge im Ausland oder fremdlän-dische Wurzeln besitzt (BSG, a. a. O.).
Da die Ausschneidebogen - wie bereits beschrieben - das Ergebnis einer eigenschöpferi-schen Leistung sind, bei dem
der Schwerpunkt auf der Idee der zu erzählenden Geschichte sowie der gestalterischen Umsetzung liegt, handelt es
sich entgegen der Ansicht der Beklag-ten nicht um eine Form von (Kunst-)Handwerk (vgl. zur Abgrenzung von
Handwerk und Kunst z. B. BSG, a. a. O., Urt. v. 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R - Tätowierer; Urt. v. 25.09.2001 – B 3
KR 18/00 R - Restaurator; Urt. v. 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R - Feintäschner). Dem steht bereits entgegen, dass die
manuell-technischen Fertigkeiten, die die handwerkliche Tätigkeit erfordert, in Form des Zusammenbauens von den
Käufern zu leisten sind, während sich der Kläger mit seiner künstlerischen Arbeit auf das Gestalterische beschränkt.
Im Übrigen ent-spricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass trotz der handwerk-lichen
Arbeit nach eigenen Entwürfen eine Zuordnung zum Bereich der Kunst dann möglich ist, wenn der handwerklich tätige
Künstler mit seinen Werken in Kunstkreisen als Künstler anerkannt und behandelt wird (vgl. nur BSG, Urt. v.
28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R - Tätowierer m. w. N.). Auch im Falle des Klägers liegen insbesondere mit seiner
Teilnahme an einer gan-zen Reihe von Ausstellungen (vgl. nur die Ausstellung zurzeit im Südtiroler Bergbaumuseum
mit dem Titel " A. - Faszination Papiermechanik" sowie die in der Akte befindlichen Ausstel-lungsübersichten) Indizien
vor, die auf seine Anerkennung als Künstler schließen lassen.
Das Gericht nimmt an, dass die Bedenken der Beklagten, den Kläger als Künstler anzuerken-nen, insbesondere mit
der theoretisch unbegrenzten Reproduzierbarkeit seiner Papierobjekte zusammenhängen. Auch aus wirtschaftlicher
Sicht ist die einem Objekt zugrunde liegende Idee damit in einem anderen Maße nutzbar, als wenn sie für ein Unikat
"verbraucht" würde. Dies spricht hier aber nicht gegen eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG, auch wenn
der Kläger dadurch eventuell sozial weniger schutzbedürftig ist. Denn zum einen hat die Mög-lichkeit, eine Idee zu
reproduzieren, Kunst bisher nicht ausgeschlossen (z. B. bei Fotografen), noch tut sie dies - angesichts eines rapiden
technischen Fortschritts - in der Gegenwart (z. B. bei Webdesignern). Zum anderen hat das Gericht den Eindruck
gewonnen, dass das Konzept der mit den Ausschneidebogen einhergehenden Reproduzierbarkeit gerade wesentlicher
Be-standteil der Kunst des Klägers und damit eine Art "Markenzeichen" ist. Denn sie wird dadurch erschwinglich und
verfügt über eine Breitenwirkung, die anderen als Unikat hergestellten me-chanischen Objekten nicht zukommt.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass Versicherungspflicht erst ab dem Kalenderjahr 2007 vor-liegt. Denn im
Kalenderjahr 2006 bestand Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs. 1 KSVG i. d. F. des Gesetzes v. 13.06.2001 (BGBl. I
S. 1027), weil der Kläger die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht hat. Ihn im Jahr 2006 noch als Berufsanfänger
im Sinne von § 3 Abs. 2 KSVG anzusehen, überzeugt das Gericht vor dem Hintergrund des bereits lange
angemeldeten Ge-werbes und der vorhergehenden Arbeitslosigkeit nicht. Anderenfalls hätten es die Betroffenen in der
Hand, den Zeitpunkt des Beginns der 3-Jahres-Frist praktisch selbst zu bestimmen. Seit 2007 verfügt der Kläger
demgegenüber über ein Einkommen, das die Einkommensgrenze des § 3 Abs. 1 KSVG übersteigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht der Billigkeit, weil die Klage ganz überwiegend
erfolgreich war. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Fest-stellung des Bestehens der
Versicherungspflicht über den Tag der Urteilsverkündung hinaus-reicht und demgemäß der Zeitraum, in dem entgegen
der Ansicht des Klägers keine Versiche-rungspflicht bestand, nicht mehr erheblich erscheint.