Urteil des SozG Bremen vom 23.02.2010

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Sozialgericht Bremen
Urteil vom 23.02.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 26 AS 498/09
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2009 und des Widerspruchsbescheides vom
20.02.2009 verurteilt, an die Klägerin ab dem 16.10.2008 einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von
monatlich 97,00 Euro zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berechnung eines Unterkunftskostenzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II. Die 1986
geborene Klägerin begann am 01.09.2007 eine Ausbildung zur Rei-severkehrskauffrau. Die Bruttovergütung betrug im
ersten Lehrjahr 450,00 Euro und stieg auf 600,00 Euro im dritten Lehrjahr an. Voraussichtliches Ende der Ausbildung
ist der 31.08.2010.
Vor Ausbildungsbeginn bezog die Klägerin laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensun-terhaltes nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).
Die Klägerin bewohnt eine 48 qm große 2-Zimmer-Wohnung, für die sie eine Bruttowarmmiete von 315,00 Euro im
Monat zahlt.
Die Klägerin erhält neben ihrer Ausbildungsvergütung Kindergeld sowie durch die Agentur für Arbeit Bremen
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) in wechselnder Höhe. Eine Anrechnung des Kindergeldes erfolgte bei der
Bemessung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht, wohl aber der Ausbildungsvergütung. Bei der Berechnung wurde der
gesetzlich maximal zulässige Unter-kunftsbedarf in Höhe von 218,00 Euro zugrunde gelegt.
Am 16.10.2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten schriftlich den Antrag, ihr nach § 22 Abs. 7 SGB II einen
Zuschuss zu ihren ungedeckten Kosten der Unterkunft zu zahlen.
Mit Bescheid vom 20.01.2009 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, von den ungedeckten Kosten
der Unterkunft in Höhe von 97,00 Euro (315,00 Euro abzüglich 218,00 Euro) seien das gezahlte Kindergeld sowie die -
um Freibeträge bereinigte - Ausbildungsver-gütung abzuziehen. Danach könne der ungedeckte Unterkunftsanteil mit
eigenem Einkommen bestritten werden.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 09.02.2009 Widerspruch ein, den die Beklag-te mit
Widerspruchsbescheid vom 20.02.2009 als unbegründet zurückwies.
Am 13.03.2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2009 und des Wider-spruchsbescheides vom 20.02.2009 zu
verurteilen, ihr einen Unterkunftskos-tenzuschuss gemäß § 22 Abs. 7 SGB II ab dem 16.10.2008 in gesetzlicher Hö-
he zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt dabei, dass das Kindergeld auf den ungedeckten Unterkunftsbedarf anzurechnen sei. Demgegenüber hat sie
in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie an dem Ab-zug der Ausbildungsvergütung nicht mehr festhalte,
weil diese bereits bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe berücksichtigt worden sei.
Das Gericht hat die Leistungsakte beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die als (unechte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Kla-ge ist zulässig und
begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie hat
in Höhe von monatlich 97,00 Euro einen Zuschuss zu ihren Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II.
Nach dieser Vorschrift erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbil-dungsgeld nach dem Dritten
Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs.
1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des SGB III oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs.
2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bemisst,
abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemes-senen Kosten für Unterkunft und
Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Ü-bernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
Absatz 2a ausgeschlossen ist.
Die Klägerin ist nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen. Sie
erhält als Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe. Ihr Bedarf bemisst sich nach § 65 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 13
BAföG. Entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 BAföG hat die Agentur für Arbeit bei der Berechnung der
Berufsausbildungsbeihilfe einen Unterkunftsbedarf in Höhe von 218,00 Euro (146,00 Euro zuzüglich 72,00 Euro) aner-
kannt. Die Kosten der Klägerin für Unterkunft und Heizung sind zweifellos angemessen. Sie liegen deutlich unterhalb
der § 12 WoGG entlehnten Mietobergrenzen. Der Zuschussanspruch ist auch nicht gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II
ausgeschlossen, weil die Klägerin bereits vor dem 17.02.2006 aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war (vgl. §
68 Abs. 2 SGB II).
Nach Auffassung der Kammer besteht der Zuschussanspruch in Höhe der Differenz zwischen der Bruttowarmmiete in
Höhe von 315,00 Euro (einschließlich Kosten der Wassererwärmung, str., vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v.
28.09.2009 - L 1 AS 3286/09 -, zit. n. juris) abzüg-lich des im Rahmen der Berechnung der BAB berücksichtigten
Unterkunftsbedarfs in Höhe von 218,00 Euro (str., so auch SG Bremen, Beschl. v. 31.08.2009 - S 23 AS 1559/09 ER
-, wo auch die Beklagte diese Ansicht vertrat; vgl. auch bereits VG Bremen, Beschl. v. 14.12.2007 - S8 V 3445/07 -,
zit. n. juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 06.01.2010 - L 15 AS 1080/09 B ER). Das Hessische LSG, dem
sich die Kammer anschließt, hat insoweit ausge-führt (Beschl. v. 27.03.2009 - L 6 AS 340/08 B ER -, zit. n. juris):
"Der erkennende Senat vertritt in Übereinstimmung mit den beiden anderen für die Grundsicherung zuständigen
Senate des Hessischen LSG - dem 7. und 9. Senat - die Auffassung, dass es für die Höhe des Zuschusses nach §
22 Abs. 7 S. 1 SGB II allein auf die Höhe der ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten ankommt. Dabei hat er
sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bereits der Wortlaut der Vorschrift legt den Schluss nahe, dass bei der
Ermittlung des ungedeckten angemessenen Unter-kunftskostenbedarfs keine Einkommensanrechnung nach den
Vorschriften des SGB II stattzufinden hat. Insbesondere lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht das Er-
fordernis ableiten, ein nach den Maßstäben des SGB II bereinigtes Gesamteinkommen zu ermitteln und dieses einem
fiktiven Gesamtbedarf nach dem SGB II gegenüberzu-stellen. Vielmehr bemisst sich der Bedarf eines
Auszubildenden nach den Vorschriften des BAföG, deren Anwendung jedoch wegen der lediglich pauschalierten
Leistungen für Unterkunft und Heizung im Einzelfall zu einer Unterdeckung führen kann mit der Folge der Gefährdung
der Ausbildung (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Dementsprechend war der Gesetzgeber gehalten, eine
Aufstockungsmöglichkeit zu schaffen, die er dem SGB II zugeordnet und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 in § 22
SGB II als Abs. 7 angefügt hat. Diese Zuordnung wird zu Recht kritisch gesehen (vgl. Piepenstock in: jurisPK-SGB II,
2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 153 mit Verweis auf Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 126, sowie Wieland in: Estelmann,
SGB II, § 22 Rdnr. 112), weil es näher gelegen hätte, die entsprechenden Regelungen des BAföG bzw. des SGB III
zu erweitern. Neben dem Wortlaut spricht auch die Gesetzessystematik für die hier vertretene Auffassung. Ge-mäß §
7 Abs. 5 S. 1 SGB II sind Auszubildende mit Leistungsbezug nach dem BAföG oder dem SGB III von
unterhaltssichernden Leistungen des SGB II ausgeschlossen und nur in Härtefällen kommen entsprechende
Leistungen als Darlehen in Betracht. Der Be-darf des Auszubildenden bzw. die Höhe der unterhaltssichernden
Leistungen ein-schließlich des Ausbildungsbedarfs ergibt sich aus den Regelungen des BAföG (bzw. des SGB III),
wobei auch Kosten der Unterkunft Berücksichtigung finden. Weiter hat der Gesetzgeber in § 19 S. 2 SGB II
klargestellt, dass der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gilt. In der Gesamtschau dieser
Systematik liegt jedenfalls nach Auffassung des erkennenden Senates der Schluss näher, dass eine Bedarfsprü-fung
und Einkommensanrechnung nach den Maßstäben des SGB II gerade nicht erfol-gen soll."
Soweit es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1410, S. 24) heißt, der Zuschuss setze voraus, dass Kosten für
Unterkunft "nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen" ungedeckt seien, spricht dies nicht gegen die hier
vertretene Berechnung des Zuschusses (so aber OVG Bremen, Beschl. v. 19.02.2008 - S2 B 538/07 -, zit. n. juris).
Denn auch die Be-rechnung der BAB erfolgt nur unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Insbe-
sondere überzeugt es nicht, von dem ungedeckten Unterkunftsbedarf die Ausbildungsvergü-tung noch in Abzug zu
bringen, weil dies zu einer doppelten Einkommensanrechnung führen würde. Dies wird inzwischen auch von der
Beklagten so gesehen. Soweit die Beklagte aller-dings nach wie vor die Ansicht vertritt, das Kindergeld sei von den
ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung abzuziehen (vgl. auch die weitergehenden Hinweise der senatori-
schen Behörde zu § 22 SGB II, S. 56), überzeugt dies das Gericht nicht. In dem bereits zitier-ten Beschl. des
Hessischen LSG heißt es insoweit:
"Daraus ergibt sich weiter, dass bei der Ermittlung der ungedeckten angemessenen Un-terkunftskosten Kindergeld
unberücksichtigt zu bleiben hat. Im anderen Fall wäre ein BAföG-Empfänger, der mit einem Hilfebedürftigen gemäß
dem SGB II in Bedarfsge-meinschaft lebt, gegenüber den übrigen BAföG-Empfängern ohne erkennbaren sachli-chen
Grund benachteiligt. Zutreffend haben der 7. und 9. Senat des Hessischen LSG (Beschlüsse vom 24. April 2008 und
2. August 2007 a.a.O.) auf die Normengeschichte des § 21 BAföG verwiesen, wonach mit dem Gesetz zur Reform
und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 der §
21 BAföG zum 1. April 2001 dergestalt geändert worden ist, dass eine An-rechnung von Kindergeld als Einkommen
nicht mehr stattfindet. Hierdurch kommt die Wertentscheidung des Gesetzgebers (folgend der Rechtsprechung des
Bundesverfas-sungsgerichts, vgl. Beschluss vom 10. November 1998, Az. 2 BvR 1057/91; im Einzel-nen siehe hierzu
Beschluss des 7. Senats des Hessischen LSG vom 24. April 2008 a.a.O.) zum Ausdruck, dass für Auszubildende mit
BAföG-Bezug ein um das Kindergeld erhöhter Bedarf anzunehmen ist. Dies ist deshalb konsequent, weil Leistungen
nach dem BAföG sowohl den Unterhaltsbedarf des Auszubildenden als auch dessen Ausbil-dungsbedarf decken
sollen (vgl. § 1 BAföG). Dem entsprechenden Ausbildungsbedarf wird jedoch nicht durch einen höheren Regelbedarf
Rechnung getragen, denn § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung) sieht für
Studierende an einer Hochschule – wie die Antragstellerin zu 2. – eine Regelleistung von 366,00 EUR vor, während
die zum 1. Juli 2008 angehobene Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II 351,00 EUR beträgt. Die Differenz beläuft
sich mithin auf lediglich 15,00 EUR, mit der unzwei-felhaft der Ausbildungsbedarf nicht gedeckt sein kann."
Dies entspricht nunmehr auch der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (vgl. Beschl. v.
06.01.2010 - L 15 AS 1080/09 B ER -).
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass auch gewichtige Argumente für eine Einkommensan-rechnung sprechen. Zwar
würde die von ihr vertretene Berücksichtigung von Kindergeld dazu führen, dass der Anspruch - zumindest in Fällen
wie dem der Klägerin - regelmäßig ausge-schlossen wäre. Denn bei Einpersonenhaushalten sind angemessene
Kosten für Unterkunft und Heizung deutlich über 400,00 Euro nicht denkbar. Bei einem maximalen BAB-
Unterkunftsbedarf von 218,00 Euro ist der ungedeckte Bedarf dann aber regelmäßig durch das Kindergeld von jetzt
184,00 Euro im Monat gedeckt. Die Nichtberücksichtigung des Kin-dergeldes führt allerdings dazu, dass der Klägerin
nunmehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die deutlich oberhalb ihres Bedarfs nach dem SGB II liegen, was
nicht zuletzt auf-grund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II, der ja vor dem Hintergrund eines nicht
existenzsichernden BAB-/BAföG-Bedarfs besteht ("keine zweite Ausbildungsförderung auf Kosten der Sozialhilfe"),
nicht unproblematisch erscheint. Dieser Wertungswiderspruch kann allenfalls durch einen erhöhten Ausbildungsbedarf
gerechtfertigt werden, der in dieser Form bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II nicht berücksichtigt wird.
Jedenfalls aber fehlt es nach Ansicht der Kammer an einer gesetzlichen Grundlage für eine "Korrektur" der
Zuschusshöhe anhand einer leistungsbegrenzenden Kontrollberechnung auf der Grundlage eines fiktiven Alg II-
Bezugs ohne Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (so aber LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.11.2008 - L 2
B 181/08 AS ER -, zit. n. juris). Allerdings dürfte es auch nicht möglich sein, alleine durch Auslegung die
Wertungswidersprüche zu beseitigen, die unmittelbar aus der allgemein als systemfremd empfundenen Einordnung
des Zuschuss-anspruchs in das Regelungssystem des SGB II folgen (vgl. zu dem Problem des Fehlens ei-ner § 22
Abs. 7 SGB II entsprechenden Regelung im SGB XII auch SG Bremen, Beschl. v. 05.05.2009 - S 15 SO 52/09 ER -,
zit. n. juris).
Das Gericht weist zuletzt darauf hin, dass die Klägerin auch keinen vorrangigen Wohngeldan-spruch hat. Dies folgt
unmittelbar aus dem Gesetz, wonach Empfänger von Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 SGB II von Wohngeld
ausgeschlossen sind, sofern bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, was bei
Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 SGB II stets der Fall ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1c WoGG in der bis zum 31.12.2008
geltenden Fassung bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 2 WoGG in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung). Nach § 8 Abs. 1
WoGG besteht der Ausschluss vom Wohngeld bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf Ge-währung eines
Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II gestellt wird. Soweit es in den Verwal-tungsvorschriften der Stadtgemeinde A-
Stadt deswegen heißt, vor dem Hintergrund des "Wahlrechts" zwischen beiden Sozialleistungen seien Auszubildende
zunächst darauf zu ver-weisen, Wohngeld vorrangig durchzusetzen, so dass - zumindest bei Mischhaushalten - "ein
Antrag für einen Zuschuss zu den Unterkunfts- und Heizkosten [erst dann] anzunehmen [ist], wenn ein aktueller
Ablehnungsbescheid zum Wohngeld vorgelegt wird" (Verwaltungsanwei-sung der Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales zu § 22 SGB II mit weitergehenden Hinweisen, S. 57), ist diese Verwaltungspraxis
offensichtlich rechtswidrig. Dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet ist, Leistungsanträge jederzeit anzunehmen, ist
eine Selbstverständlichkeit (vgl. §§ 16, 17 SGB I). Abgesehen davon hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen des
Wohngeldrechts deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der (größtenteils kommunal finanzierte) Zuschuss zu den
Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II vorrangig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nie-dersachsen-
Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozial-gerichts Niedersachsen-
Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Nieder-schrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das
angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begrün-dung der Berufung dienenden
Tatsachen und Beweismittel angeben.
Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.