Urteil des SozG Bremen vom 08.12.2008

SozG Bremen: eintritt des versicherungsfalles, arbeitsentgelt, rückforderung, erwerbsfähigkeit, rente, einkünfte, verwaltungsakt, erlass, abhängigkeit, härte

Sozialgericht Bremen
Urteil vom 08.12.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 11 RJ 136/03
Der Bescheid vom 22.07.2002 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07.05.2003 wird aufgehoben. Die
Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Entscheidung der Beklagten, den Rentenbescheid vom 18.5.2001 im
Hinblick auf die Rentenhöhe rückwirkend für die Zeit März bis Mai 2002 abzuändern und die Überzahlung in Höhe von
800,88 EUR von dem Kläger zurückzufordern, rechtmäßig war.
Der am 1943 geborene Kläger bezog nach einem Leistungsfall vom 14.12.2000 von der Beklagten eine Rente wegen
Berufsunfähigkeit, die mit Bescheid vom 18.5.2001 bewilligt wurde. Er ging seinerzeit noch einer Beschäftigung auf
der ADI. Werft nach, war ab November 2001 in Altersteilzeit (ATZ) und die Arbeitsphase dauerte bis 31.10.2002. Der
Kläger hatte neben dem Arbeitsentgelt Anspruch auf tarifliche Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber übli-cherweise im
Mai und im Oktober eines Jahres auszahlte, bei den ATZ-Mitarbeitern allerdings monatlich.
Im streitigen Zeitraum März bis Mai 2002 lag für den Kläger die Hinzuverdienstgrenze für eine volle
Berufsunfähigkeitsrente bei 1.426,67 EUR. Die ADI. Werft bescheinigte gegenüber der Beklagten am 20.6.02 die
Einkünfte der Monate Januar bis Mai 2002 mit der Erklärung, dass in der Altersteilzeit jeweils monatliche Sonder-
zahlungen in Höhe von 128,37 EUR erfolgten, anstelle der Zahlungen einmalig im Mai bzw. Ok-tober. Die Beklagte
hörte den Kläger mit Schreiben vom 4.7.02 dazu an, dass sie beabsichtige, den Rentenbescheid vom 18.5.2001 im
Hinblick auf die Rentenhöhe rückwirkend für die Zeit März bis Mai 2002 abzuändern und die Überzahlung in Höhe von
800,88 EUR zurückzufordern. Es seien Einkünfte erzielt worden, die Einfluss auf die Rentenhöhe hätten. Bei
Altersteilzeit sei nach dem ATG der Arbeitsverdienst – und zwar das Brutto-Arbeitsentgelt, zuzügl. dem
Aufstockungsbetrag - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG maßgebend. Er habe im März 2002 EUR 1.430,54, im
April 2002 EUR 1.440,11 und im Mai 2002 EUR 1.582,42 erhalten. Im ursprünglichen Rentenbescheid vom 18.5.2001
sei er darauf hingewiesen worden, dass die Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten seien, und dass bei Überzahlungen
eine Rückforde-rung eintreten werde.
Der Kläger teilte der Beklagten mit, er erhalte die Sonderzahlungen nicht als einmalige Son-derzuwendungen, vielmehr
würden sie gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Jahres ver-teilt. Nach seiner Einschätzung müssten diese
Sonderzahlungen aus den monatlichen Hinzu-verdiensten herausgerechnet werden, weil sie als Einmalzahlungen
wegen der zweimaligen Überschreitensmöglichkeiten auch nicht zu Buche schlügen.
Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 22.7.2002 für die Monate März, April und Mai 2002 wegen Überschreitens der
Hinzuverdienstgrenze die überzahlte Rente in Höhe von 800,88 EUR von dem Kläger zurück. Seiner Argumentation
könne nicht zugestimmt werden. Die sog. Auf-stockungsbeträge stellten gem. § 163 Abs. 5 SGB VI
beitragspflichtiges Entgelt dar, welches beim Hinzudienst gem. § 96 a SGB VI zu berücksichtigen sei.
Der Kläger nahm Rücksprache mit seinem Arbeitgeber und teilte der Beklagten mit seinem am 7.8.02 eingelegten
Widerspruch mit, sein Arbeitgeber habe die bereits gezahlten Beträge aus den monatlichen Zahlungen wieder
herausgenommen und als zusätzliche Einmalzahlung ausgewiesen. Die Trennung von Sonderzahlungen und
regelmäßigen monatlichen Arbeits-entgelten sei damit gegeben. Vom Arbeitgeber erhielt die Beklagte die Einkünfte
des Klägers am 11.12.2002 wie folgt be-scheinigt: Januar 2002 EUR 1.304,41 Februar 2002 EUR 1.294,07 März 2002
EUR 1.299,28 April 2002 EUR 1.308,85 Mai 2002 EUR 2.176,18 davon 753,38 EUR Urlaubsgeld gezahlt 12.6.2002
Juni 2002 EUR 1.326,52 Juli 2002 EUR 528,51 - ab 13.7. bis 16.9.02 krank ohne Lfz - August 2002 EUR 138,41
September 2002 EUR 632,98 Oktober 2002 EUR 1.347,02 + 852,03 davon 875,- Sonderzahlung gezahlt am
12.11.2002 November 2002 EUR 1.340,20 Dezember 2002 EUR 1.340,20
Mit Schreiben vom 5.3.2003 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie für die Zeit ab Juni 2002 eine
erneute Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen vornehmen werde, aber für die Monate März, April, Mai 2002 eine
Änderung nachträglich nicht möglich sei. Der Kläger hat seinen Widerspruch aufrecht erhalten und gemeint, dass der
Bescheid vom 22.7.2002 wegen seines Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden sei und die vom AG mitgeteilten
Verdienste für das gesamte Jahr 2002 Berücksichtigung finden müssten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7.5.2003 hat der Widerspruchsausschuss den Widerspruch als unbegründet
zurückgewiesen und ausgeführt, die nach dem ATG maßgebenden Brutto-entgelte im Zeitraum März bis Mai 2002
hätten die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für die volle Berufsunfähigkeitsrente überschritten. Die während des
Widerspruchsverfahrens über-sandte neue Verdienstbescheinigung mit Einmalzahlungen könne nur für die Zukunft
gelten, weshalb der Bescheid vom 22.7.2002 nicht zu beanstanden sei. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2
SGB X seien gegeben, mit der Folge der rückwirkenden Aufhebung ab Än-derung der Verhältnisse und zwingenden
Rückforderung der Leistung, da hier kein atypischer Fall gegeben sei.
Mit seiner am 3.6.03 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt zur Begründung vor, er habe
der Beklagten Unterlagen zukommen lassen, aus denen sie die Zu-sammensetzung seines Arbeitsverdienstes
ersehen könne: Arbeitsentgelt plus Urlaubs- und Weihnachtsgeld plus Aufstockungsbetrag. Die Sonderzahlungen
seien dem Arbeitsentgelt zugeschlagen worden und seien deshalb bei der Hinzuverdienstberechnung nicht zu berück-
sichtigen. Die vom Arbeitgeber mitgeteilten Verdienste könnten sicherlich auch für die Ver-gangenheit berücksichtigt
werden, weil der Bescheid vom 22.7.02 wegen seines Wider-spruchs nicht bestandskräftig geworden und die
Arbeitsentgelte tatsächlich rückabgewickelt worden seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 22.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Bescheide für rechtsmäßig. Sie weist darauf hin, dass die Rückforderung den Zeitraum 1.3. bis
31.5.2002 betreffe, und für diesen Zeitraum die ursprüngliche Verdienstbescheinigung maßgebend sei, aus der sich
die Zahlung von Aufstockungsbeträgen ergebe. Diesen Angaben habe der Kläger im Gespräch vom 12.7.2002 nicht
widersprochen. In seiner Widerspruchsbegründung vom 14.8.2002 habe er selbst angegeben, dass die Zahlungen
monatlich erfolgten. Eine nachträgliche Änderung der Arbeitsentgelte könne nicht vorgenommen werden. Bei der
Entscheidung hinsichtlich des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze sei das tariflich geschuldete und nicht das
lediglich gezahlte laufende Arbeitsentgelt maßgeblich. Auch wenn die Sonderzahlungen zweimal jähr-lich gezahlt
wurden, bestand der Anspruch auf eine monatliche Zahlung.
Die ADI. Werft in C-Stadt gab mit Schreiben vom 18.7.2008 eine ergänzende Erklärung ab: Der seinerzeit in
Altersteilzeit sich befindende Kläger habe auch Anspruch auf tarifliche Son-derzahlungen gehabt, die üblicherweise im
Mai und im Oktober eines Jahres ausgezahlt wür-den, jedoch bei ATZ-Mitarbeitern monatlich. Da in seinem Fall die
monatliche Auszahlung der tariflichen Sonderzahlungen mit der zulässigen Hinzuverdienstgrenze kollidierte, seien die
monatlichen Auszahlungen rückabgewickelt und rückwirkend auf zweimal jährlich verteilt wor-den.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten werden die Verwaltungs- und die
Prozessakte ergänzend in Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil die
Beklagte nicht berücksichtigt hat, dass hier wegen einer Atypik Ermessen hätte ausgeübt werden müssen.
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nach Erlass des Ver-waltungsaktes eine wesentliche Änderung eintritt.
Wesentlich ist eine Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach der Änderung der Verhältnisse so, wie er erlassen
wurde, nicht mehr erlassen werden dürfte. Somit muss eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse so erheb-lich
sein, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führen muss bzw. eine materiell-rechtliche Änderung sich auf den
Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken (vgl. Schütze, in: von Wulffen, SGB X - Kommentar, § 48 Rz. 12).
Die Aufhebung "soll" für die Vergangenheit erfolgen, soweit die in § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB X
bezeichneten Tatbestände vorliegen. Nach Nr. 3 "soll" die Aufhebung für die Vergangenheit erfolgen, soweit nach
Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs
geführt haben würde. Da gem. §§ 313, 96 a SGB VI Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Be-
rufsunfähigkeit in Abhängigkeit von bestimmten Hinzuverdienstgrenzen in voller Höhe, in Hö-he von 2/3 oder in Höhe
von 1/3 gezahlt werden, ist grundsätzlich bei Überschreitungen der maßgeblichen Grenzen eine Aufhebung für die
Vergangenheit ab Änderung der Verhältnisse gesetzlich vorgesehen. Das Wort "soll" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X
bedeutet, dass der Versicherungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend – ab Änderung der Verhältnisse
- aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon ganz oder teilweise abweichen kann
(ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BSG, Urt. vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R -). Dabei ist stets auf den Zweck der
jeweiligen Regelung des § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X und die Umstände des Einzelfalls abzustellen. § 48 SGB X ist
eine reine Verfahrensvorschrift, die die Angleichung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung an wesentlich
veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse regelt und unter bestimmten Voraussetzungen materielle
Rückwirkungen bei der Herabsetzung lau-fender Leistungen zulässt. Die Abhängigkeit der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit dient sozialpolitisch dem Ziel, bei Hinzuverdiensten diese Renten derart abzusenken, um im
Vergleich zu dem Ein-kommen vor Eintritt des Versicherungsfalles keine Überversorgung eintreten zu lassen.
Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der
Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die die Aufhebung des Ver-waltungsaktes für die Vergangenheit gerade
rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorge-sehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige
Härte darstellen würde. Diese Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von
den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden und nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in den Nummern
1 bis 4 vorausgesetzten Tatbestände erfüllt ist. Zu berücksichti-gen ist auch die Frage, ob die Regelung den
Betroffenen in untypischer Weise übermäßig belastet, im Einzelfall eine Härte bedeutet und deshalb unzumutbar ist
(vgl. BSG, Urt. v. 31.1.2008, aaO; Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 48 SGB X, Rz. 37). Im vorliegenden Fall
sieht die Kammer Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Fal-les. Gemäß § 96 a Abs. 1 SGB VI – in der
hier ab 1.1.2002 maßgeblichen Fassung - wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn
das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit die in Abs. 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein
zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgren-ze nach Abs. 2 im Laufe
eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. § 313 Abs. 1 SGB VI regelt u.a. für am 31.12.2000 bestehende
Ansprüche auf Berufsunfähig-keitsrente, dass die Anrechnungsregelung des § 96 a unter Beachtung der
Hinzuverdienst-grenzen des § 313 Abs. 3 SGB VI auch für diese Berufsunfähigkeitsrenten gilt und Berufsun-
fähigkeitsrente nur geleistet wird, wenn diese Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten wer-den. Die entsprechende
Grenze hat die Beklagte für eine volle Berufsunfähigkeitsrente mit EUR 1.426,67 angegeben. Wenn auch die
Anrechnungs- und Hinzuverdienstvorschriften grundsätzlich zutreffend ange-wandt wurden, so gibt der vorliegende
Tatbestand doch Anlass für die Annahme einer Atypik mit der Verpflichtung zur Ermessensausübung, weil Umstände
vorliegen, die wegen der jähr-lich in zwei Monaten erlaubten Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze eine andere Ein-
schätzung des Sachverhalts bezüglich der Überzahlung ermöglichen. Es geht um die Erzie-lung von Einkünften, die
(wegen ihrer Aufteilung) zur Minderung des Anspruchs führen (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Nach der
Arbeitgeberauskunft hatte der Kläger auch in der Altersteilzeit Anspruch auf tarifliche Sonderzahlungen, die
üblicherweise im Mai und im Oktober eines Jahres ausgezahlt wurden, jedoch bei ATZ-Mitarbeitern monatlich.
Lediglich diese – zunächst - andere Zahlungs- und Zuordnungsweise seitens des Arbeitgebers, die sogar noch
während des Vorverfahrens rück-abgewickelt wurde, erbrachte die Überschreitung. Die betriebsüblichen zweimal
jährlich aus-gezahlten Sonderzuwendungen kollidierten dagegen nicht mit der in § 96 a SGB VI erlaubten,
rentenunschädlichen zweimaligen Überschreitensmöglichkeit um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der
Hinzuverdienstgrenze. Hinzu kommt, dass die Überschreitensbeträge insgesamt für drei Monate nur ca. 170 EUR
aus-machten, wohingegen sich die Rückforderung auf 800,88 EUR beläuft. Angesichts der bereits genannten
sozialpolitischen Intention der Hinzuverdienstgrenzen, nämlich keine Überversor-gung eintreten zu lassen, hält die
Kammer den Kläger mit der hier getroffenen Regelung in untypischer Weise für unzumutbar belastet.
Zusammenfassend sah sich die Kammer hier veranlasst, insgesamt bezüglich des Zustande-kommens der
Rückforderung und bezüglich deren Höhe, einen atypischen Fall zu sehen, mit der Folge, dass eine
Ermessensentscheidung hätte getroffen werden müssen. Das hat die Beklagte jedoch nicht getan, weil nach ihrer
Einschätzung keine Atypik gegeben war.
Die Bescheide der Beklagten waren diesbezüglich zu beanstanden. Sie verletzen den Kläger in seinen Rechten und
waren daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.