Urteil des SozG Bremen vom 20.04.2009

SozG Bremen: unterkunftskosten, wohnung, betriebskosten, hauptsache, zukunft, link, rückzahlung, widerruf, verwaltungsakt, vermieter

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 20.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 23 AS 650/09 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellerinnen in der Zeit
vom 1. März bis zum 30. September 2009 Leistungen unter Berücksichtigung von Heizkostenvorauszahlungen in
Höhe von 116,01 Euro zu erbringen. Die Zahlung erfolgt vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Im
Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die
notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu ein Drittel.
Gründe:
I.
Die Antragsstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen für
Unterkunft und Heizung (S 23 AS 650/09 ER), zudem wenden sie sich insbesondere gegen die Kürzung der
Unterkunftskosten wegen der Anrechnung eines Guthabens aus einer Wasser- und Abwasserabrechnung (S 23 AS
649/09 ER).
Die Antragstellerin zu 1) lebt mit ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 2), zusammen. Sie stehen im laufenden
ergänzenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin, der Trägerin der Grundsicherung in A-Stadt. Mit
Änderungsbescheid vom 11. März 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen Leistungen für die Zeit
vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 in Höhe von 1.065,17 Euro (Oktober und November 2008), 1.079,98 Euro
(Dezember 2008 bis Februar 2009), bzw. in Höhe von 1.069,98 Euro (März 2009). Mit weiterem Bescheid vom 13.
März 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen Leistungen für die Zeit vom 1. April bis zum 30.
September 2009. Dabei wurden für den Monat April 937,74 Euro, für den Monat Mai 1.024,19 Euro, für den 1. und 2.
Juni 70,28 Euro, für den 3. bis 30. Juni 944,71 Euro und die Monate Juli bis September jeweils 1.012,19 Euro
bewilligt. Mit weiterem Schreiben vom 13. März 2009 erklärte die Antragsgegnerin, Betriebskosten und Heizkosten
würden auf Grundlage der zu erwartenden tatsächlichen Aufwendungen als Vorauszahlung unter dem Vorbehalt des
Widerrufs gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X erbracht. Nach der Jahresabrechnung festgestellte Guthaben stünden damit
der Antragsgegnerin zu, soweit die Vorauszahlungen übernommen worden seien. Nach der Abrechnung der swb
Enordia (swb) vom 20. Februar 2009 (die dem Gericht nicht vorliegt), habe die Antragstellerin zu 1) ein Guthaben von
76,45 Euro erzielt. Dieses Guthaben stünde der Antragsgegnerin zu. Dies ergebe sich daraus, dass für Wasser und
Abwasser 667,08 Euro verbraucht seien. Die Antragsgegnerin habe jedoch Vorauszahlungen in Höhe von 852,00 Euro
erbracht. Das bedeute, dass der Antragsgegnerin mehr zustehe, als die Antragstellerin verbraucht habe. Ihr würde
damit sogar ein Differenzbetrag in Höhe von 184,92 Euro zustehen. Da allerdings nur ein Gesamtguthaben von 76,45
Euro erzielt worden sei, stehe dieser Betrag insgesamt der Antragsgegnerin zu. Damit sei die Miete im Monat April
um diesen Betrag zu mindern. Die Entscheidung beruhe auf § 22 Abs. 1 SGB II.
Mit Schreiben vom 24. März 2009 erhob die Antragstellerin zu 1) gegen den Änderungsbescheid Widerspruch, soweit
er die Kosten der Unterkunft und Heizung betraf. Sie machte geltend, im Oktober und November 2008 hätten ihr
insofern statt 509,38 Euro 524,37 Euro bewilligt werden müssen, in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009
hätten es statt 524,19 Euro im Dezember 2008 524,37 Euro sein müssen und im Januar und Februar 2009 568,79
Euro. Im März 2009 hätten statt 514,19 tatsächlich 568,79 Euro bewilligt werden müssen. Seit dem 1. Januar 2009
betrage ihre Miete 568,79 Euro zuzüglich Wasser- und Abwasserkosten. Sie sei nicht mehr bereit, von ihrem
Existenzminimum etwas zur Miete beizutragen. Die Unterkunftskosten seien ihr niemals zutreffend bewilligt worden.
Sie beantrage daher, ihre tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten zu Grunde zu legen und die zu Unrecht
einbehaltenen Beträge zu erstatten. Sie sei – falls ihre Wohnung zu teuer sei – bereit, eine günstigere Wohnung zu
suchen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Antragsgegnerin die Endrenovierung zusichere. Da sie eine
Verbraucherinsolvenz durchführe, könne sie keine Wohnung bei einem anderen Vermieter anmieten. Mit weiterem
Widerspruch – ebenfalls vom 24. März 2009 – wandte sich die Antragstellerin zu 1) gegen den Bescheid vom 13.
März 2009. Sie erklärte, auch in dem von diesem Bescheid geregelten Zeitraum seien die Kosten der Unterkunft nicht
zutreffend zu Grunde gelegt. Im April 2009 hätten statt 427,74 Euro 568,79 Euro berücksichtigt werden müssen und
im Mai bis September statt 514,19 Euro ebenfalls 568,79 Euro, wobei zur Begründung auf die Ausführungen zum
Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. März 2009 verwiesen werden kann. Desweiteren macht die Antragsstellerin
geltend, ihr sei mit dem Bescheid zu Unrecht der Mehrbedarf wegen Diabetes vorenthalten worden. Schließlich erhob
die Antragstellerin zu 1) auch gegen das Schreiben vom 13. März 2009 Widerspruch. Sie macht insofern geltend,
dass ihre Miete von der Antragsgegnerin direkt an den Vermieter überwiesen werde. Schon deshalb dürfe die Miete
nicht unvollständig oder gemindert geleistet werden. Das Guthaben in Höhe von 76,45 Euro sei – wenn überhaupt –
von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Raten einzubehalten. Es sei unzulässig, von den
Leistungen, die das Existenzminimum darstellten, einzubehalten. Über alle Widersprüche ist – soweit ersichtlich –
noch nicht entschieden.
Am 27. März 2009 haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Bremen die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes beantragt (Az. des VG: S 3 V 418/09 und S 3 V 419/09). Mit Beschlüssen vom 2. April 2009 (S 3 V
418/09, Az. des SG: S 23 AS 649/09 ER) und vom 3. April 2009 (S 3 V 419/09, Az. des SG: S 23 AS 650/09 ER) hat
das Verwaltungsgericht die Eilanträge nach Anhörung der Beteiligten an das Sozialgericht Bremen verwiesen. Die
Antragstellerinnen machen zum einen geltend, die Antragsgegnerin übernehme zu Unrecht nicht die vollständigen
Unterkunfts- und Heizkosten. Sie seien nicht in der Lage, die Differenzbeträge von den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts auszugleichen. Sie müssten befürchten, bald auf der Straße zu leben, sofern die Antragsgegnerin
nicht die vollen Unterkunftskosten zahle. Sie hätten – da eine Verbraucherinsolvenz durchgeführt werde – keinerlei
Mittel oder Rücklagen, um eventuelle Nachforderungen seitens des Vermieters aufzufangen. Es werde daher
beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, rückwirkend und für die Zukunft die vollen Unterkunfts- und Heizkosten
zu bewilligen sowie eventuelle Guthaben aufzurechnen und sofort die Widersprüche zu bearbeiten und die Kürzung bis
zur vollständigen Entscheidung auszusetzen (S 23 AS 650/09 ER). Zum anderen machen die Antragstellerinnen
geltend, die Kürzung der Unterkunftskosten im April 2009 um 76,45 Euro sei nicht rechtmäßig. Diese Kürzung
bedeute für die Antragstellerinnen wegen des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine unbillige Härte, weil sie nicht
anderweitig ausgeglichen werden könne (S 23 AS 649/09 ER).
Die Antragsgegnerin ist den Eilanträgen entgegengetreten. Sie meint, es läge weder ein Anordnungsgrund, noch ein
Anordnungsanspruch vor. Die Antragsgegnerin trage die tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe. Dies betreffe
die Grundmiete von 306,77 Euro und die Betriebskosten in Höhe von 126,69 Euro. Lediglich die Heizkosten in Höhe
von 196,33 Euro im Monat würden nicht in voller, tatsächlicher Höhe übernommen. Insofern würden nur 80,73 Euro
übernommen. Dieser Betrag entspreche der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 SGB II, denn es seien
höchstens 1,35 Euro je Quadratmeter für Heizkosten zu übernehmen. Dies ergebe bei einer Wohnungsgröße von
59,80 qm den erwähnten Betrag von 80,73 Euro. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise mehr als 1,35 Euro je
Quadratmeter zu übernehmen wären, seien nicht ersichtlich.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsakte ist vom Gericht am 6. April
2009 per Fax angefordert worden. Die Antragsgegnerin hat erklärt, sie sehe von einer Übersendung der Akte ab, "weil
der Sachverhalt unstreitig und die Akte für die Entscheidung über die streitige Rechtsfrage nicht erforderlich" sei.
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist
zulässig und im Sinne des Tenors begründet, soweit er sich auf die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 1.
März bis zum 30. September 2009 bezieht (unten 2.). Soweit die Antragstellerinnen (weitere) Leistungen für die
Vergangenheit – d.h. die Zeit vor dem 1. März 2009 - verlangen, ist dem Eilantrag kein Erfolg beschieden (unten 1.).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft
machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-
Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche
belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss
die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet
zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte
Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein
Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, be-misst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei
reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a.a.O.).
1. Soweit die Antragstellerinnen mit ihren Eilanträgen höhere Leistungen für die Zeit vor dem 1. März 2009 verlangen
("rückwirkend", Schreiben vom 27. März 2009 in dem Verfahren S 23 AS 650/09 ER), ist der Eilantrag nicht
begründet. Dies folgt bereits daraus, dass Eilrechtsschutz grundsätzlich nur zur Behebung einer gegenwärtigen
Notlage und nicht rückwirkend bewilligt werden kann (siehe bereits Beschluss der Kammer vom 21. Januar 2009, S 23
AS 7/09 ER, http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/23 AS 7 09 ER Beschluss
20090121Anonym.pdf). Ausnahmen gelten nur dann, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. vom 28. April 2006 – L 7 AS 2875/05; Kel-ler, in Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Aufl. 2008, Rdn. 35a zu § 86b). Vorliegend werden mit dem am 27. März 2009 gestellten Eilantrag
Leistungen für einen in der Vergangenheit abge-schlossenen Zeitraum (Dezember 2008) geltend gemacht, ohne dass
insofern ein Nachholbedarf ersichtlich ist.
2. Soweit die Antragstellerinnen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2009 höhere Heizkosten verlangen,
ist ihr Eilantrag im Sinne des Tenors (Heizkosten in Höhe von 116,01 Euro im Monat) erfolgreich. Insofern liegt sowohl
ein Anordnungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund vor.
a) Der Anordnungsanspruch ergibt sich bezüglich der höheren Heizkosten aus § 22 Abs. 1 SGB II. Nach dieser
Vorschrift werden die Kosten der Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind. Die Beurteilung der Angemessenheit erfordert eine Einzelfallentscheidung; das Gesetz bietet keine
Rechtsgrundlage für Pauschalierungen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rn. 8). Die von den Grundsicherungsträgern
aufgestellten pauschalierten Richtwerte sind daher nicht verbindlich (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl.
2008, Rdn. 46 zu § 22). Dies hat seine Begründung darin, dass die jeweiligen Heizkosten von einer Vielzahl von
Faktoren abhängen, die der Arbeitsuchende nicht beeinflussen kann (Heizungsart, Brennstoff, Geschosshöhe,
Wohnfläche, Zustand der Heizungsanlage) oder die nicht veränderlich sind (Alter, Behinderung, Wärmeempfinden,
Krankheit). Die schlichte Orientierung an Durchschnittswerten wird mithin der durch § 22 Abs. 1 SGB II gebotenen
Einzelfallbetrachtung nicht gerecht (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2005,
L 8 AS 427/05 ER). Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Antragsgegnerin die tatsächlichen Heizkosten der
Antragsstellerinnen in Höhe von 116,01 Euro übernehmen muss. Denn die Heizkosten in Höhe von 196,33 Euro sind
bei einer Wohnungsgröße von 59,80 qm deutlich überzogen (3,28 Euro je qm). Nach einer vom Gericht eingeholten
telefonischen Auskunft eines Energieberaters der swb können bei wirtschaftlicher Beheizung die Heizkosten eines
Zweipersonenhaushalts in einer 59 qm großen Wohnung 1,94 Euro nicht überschreiten. Da die Antragsgegnerin die
Übersendung der Verwaltungsakte abgelehnt hat, sieht sich das Gericht außerstande, festzustellen, ob diese
Heizkosten auch objektiv unangemessen sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Antragstellerinnen etwa
unwirtschaftlich geheizt hätten (Lang/Link, a.a.O., Rdn. 46 c). Bei dieser Sachlage muss das Gericht davon
ausgehen, dass die tatsächlichen Heizkosten angemessen sind, soweit sie bei wirtschaftlicher Beheizung möglich
sind. Bei wirtschaftlicher Beheizung könnten nach Auskunft des Energieberaters der swb lediglich Heizkosten in Höhe
von 1,94 Euro anfallen, mithin insgesamt (59,80 Euro mal 1,94 Euro gleich) 116,01 Euro im Monat. Von diesem
Betrag ist in Ermangelung genauerer Kenntnisse wegen der fehlenden Akten auszugehen.
b) Der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit - ergibt sich aus der finanziell prekären Situation der Antragstellerinnen.
3. Soweit sich die Antragstellerinnen gegen die Kürzung der Unterkunftskosten wegen der in Erstattung der Wasser-
und Abwasserkosten wenden, fehlt es am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Die Antragsgegnerin hat die
Rückzahlung in Höhe von 76,45 Euro vielmehr zu Recht von den Unterkunftskosten abgezogen.
aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt dies aber nicht aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Die Auffassung
der Antragsgegnerin, Betriebs- und Heizkosten würden lediglich unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 47 Abs. 1
Nr. 1 SGB X erbracht und könnten daher ohne weiteres widerrufen werden, findet im Gesetz keine Stütze. Zwar
besagt die von der Antragsgegnerin zitierte Vorschrift tatsächlich, dass ein rechtmäßiger begünstigender
Verwaltungsakt auch dann, wenn er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden darf, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist.
Bezüglich der Heiz- und Betriebskosten ist ein Widerruf soweit ersichtlich nicht durch eine Rechtsvorschrift
zugelassen. Eine solche Rechtsvorschrift findet sich jedenfalls im SGB II nicht. Hiervon geht ersichtlich auch die
Antragsgegnerin aus, denn sonst hätte sie die entsprechende Vorschrift im Schreiben vom 13. März 2009 erwähnt.
bb) Die Anrechnung der Zahlung der swb auf die Unterkunftskosten der Antragstellerinnen erfolgte aber gleichwohl zu
Recht, weil § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II eine solche zulässt. Die Vorschrift bestimmt, dass Rückzahlungen und
Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder
der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie
beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Die vorliegenden Rückzahlungen beziehen sich auf Wasser bzw.
Abwasser, sie unterfallen damit der Vorschrift. Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin die Kosten der Unterkunft im
Monat April 2009 um diesen Betrag mindern durfte.
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Die Kammer schätzt das Ausmaß des Obsiegens
der Antragstellerinnen auf ein Drittel.