Urteil des SozG Bremen vom 20.11.2009
SozG Bremen: niedersachsen, wohnung, leistungsanspruch, zukunft, unabhängigkeit, erlass, haushalt, wohngemeinschaft, zuschuss, anfang
Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 20.11.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 26 AS 2028/09 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 15 AS 1107/09 B ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anord-nung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 29.10.2009
und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 26 AS 2031/09, längstens aber zunächst für die Dauer
von drei Monaten, vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforde-rung Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 57,00 Euro monatlich zu gewähren und dabei sicherzustellen, dass
die Antragstellerin bei der von ihr gewählten Krankenkasse als pflichtversichertes Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
SGB V gemeldet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die
An-tragsgegnerin zu 10 % zu erstatten.
Gründe:
I. Die 1981 geborene Antragstellerin beansprucht Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-haltes nach dem Zweiten
Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) ohne Anrechnung des Ein-kommens von Herrn C ...
Seit Anfang 2006 bewohnt die Antragstellerin mit ihrem Lebensgefährten, Herrn C., eine gemeinsame Wohnung in der
A-Straße. Die Wohnung verfügt über drei Zimmer, die die Antrag-stellerin und Herr C. jeweils gemeinsam benutzen.
Die Bruttowarmmiete beträgt monatlich 400,00 Euro. Beide verfügen nicht über eine gemeinsame Haushaltskasse,
sondern kaufen, auch aufgrund unterschiedlicher Vorlieben, getrennt ein; im Falle eines gemeinsamen Ein-kaufs teilen
sie sich die Kosten.
Herr C. arbeitet nach einer Ausbildung als Krankenpfleger seit Ende 2008 bei der ZU.-Krankenhausgesellschaft in A-
Stadt. Nach eigenen Angaben verdient er dort monatlich etwa 1.200,00 Euro. Er verfügt über ein Jahresticket der
BSAG. Weitere mit seiner Beschäftigung einhergehende Ausgaben sind nicht ersichtlich.
Am 29.06.2009 stellte die Antragstellerin nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums der Kunst- und
Kulturwissenschaften bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungen. Im Leistungsantrag kreuzte sie an, sie
lebe mit Herrn C. als ihrem Partner in einer "Verantwor-tungs- und Einstehensgemeinschaft". Herr C., der im Herbst
2008 für eine kurze Zeit ebenfalls (ergänzend) Arbeitslosengeld II bezog, hatte in seinem Leistungsantrag ebenfalls
angegeben, mit der Antragstellerin in einer solchen Gemeinschaft zusammen zu leben.
Seit dem 01.07.2009 ist die Antragstellerin bei der X-Krankenkasse freiwillig versichert. Sie zahlt an Kranken- und
Pflegeversicherungsbeitrag monatlich 138,60 Euro.
Ausweislich eines Gesprächsvermerks vom 10.08.2009 erklärte Herr C. im Rahmen eines Telefonats mit der
Leistungsabteilung der Antragsgegnerin, für den Lebensunterhalt der An-tragstellerin keinesfalls aufkommen zu
wollen. Trotz geteiltem Bett und Tisch bestünde keine Einstehensgemeinschaft. In einer sodann von der
Antragsgegnerin angeforderten "Anlage VE" zur Abklärung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gab
die Antragstellerin an, mit Herrn C. zwar zusammen in einer Wohnung zu leben. Ihre Beziehung beruhe aber darauf,
dass beide finanziell unabhängig voneinander seien. Herr C. sei nicht bereit, sie finan-ziell zu unterstützen. Außerdem
bewerbe sie sich deutschlandweit um einen Arbeitsplatz. Bei einem passenden Jobangebot werde es dann ohnehin zu
einer Auflösung "der Wohngemein-schaft" kommen. In einem der Anlage VE beigefügten Schreiben von Herrn C. heißt
es, er sei bei Antragstellung nicht ausreichend darüber informiert gewesen, was unter einer Verantwor-tungs- und
Einstehensgemeinschaft zu verstehen sei. Er habe gedacht, ein gemeinsames Bett mit einem gemeinsamen
Kleiderschrank sei ausreichend. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt habe er erfahren, dass es sich dabei nur um
nebensächliche Indizien handele. Es ha-be aber nie Bereitschaft bestanden, die Antragstellerin finanziell zu
unterstützen. Wichtige Grundlage der gemeinsamen Beziehung sei die finanzielle Unabhängigkeit. Eine gemeinsame
Haushaltskasse habe nie existiert. Alle Kosten würden geteilt.
Die Antragsgegnerin stellte sodann eine Bedarfsberechnung an und kam dabei zu dem Schluss, dass auch unter
Berücksichtigung des Einkommens von Herrn C., das insoweit in einer fiktiven Höhe von 1.255,00 Euro netto
angesetzt wurde, ein Leistungsanspruch in Höhe von insgesamt 71,00 Euro bestand.
Gleichwohl bewilligte sie mit Bescheid vom 10.09.2009 lediglich einen Zuschuss zu den Kran-ken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von monatlich 138,60 Euro, ausweislich des Bescheides zunächst bis Ende
August, danach aber wohl laufend weiter gezahlt.
Am 02.10.2009 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.09.2009 ein. Ihr stünden keine
finanziellen Mittel mehr zur Verfügung. Im August habe sie Geburtstag gehabt und von ihren Eltern Geld geschenkt
bekommen. Im September habe sie sich Geld von ihrem Vater geliehen, der den Betrag wieder zurückhaben wolle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 29.10.2009 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt und zugleich Klage erhoben. Es bestünde
keine Einstands-, sondern eine reine Zweckgemeinschaft auf Zeit. Dies ließe sich auch daran ersehen, dass sie sich
im gesamten deutschsprachigen Raum auf eine Stelle bewerbe. Als sie das Antragsformular ausgefüllt habe, habe sie
keine klare Vorstellung davon gehabt, was unter einer Einstandsgemeinschaft zu verstehen sei. Auch habe sie das
Formular im Beisein ihrer Sachbearbeiterin unter Zeitdruck ausgefüllt.
Sie beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr im Rahmen des einstweiligen Rechts-schutzes monatlich 553,00 Euro unter
dem Vorbehalt der Rückforderung ab dem 29.10.2009 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist dem Antrag unter Verweis auf die Angaben der Antragstellerin im Leistungsantrag und unter Verweis auf die
gesetzliche Vermutungsregelung bei Zusammenleben von mehr als einem Jahr entgegen getreten.
Das Gericht hat am 19.11.2009 einen Erörterungstermin durchgeführt und in dessen Rahmen Herrn C. als Zeugen
vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsnie-derschrift sowie auf den Inhalt der vom Gericht
beigezogenen Leistungsakte verwiesen.
II. Der nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthafte Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung ist
nur teilweise begründet.
Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist neben einer
besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein An-spruch der Antragstellerin auf die begehrte
Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungs-grund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.
2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Die - erwerbsfähige - Antragstellerin hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 SGB II. Sie ist auch
hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 und 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem hilfebedürftig, wer seinen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
ist nach Abs. 2 Satz 1 auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
1. Dass die Antragsgegnerin das Einkommen von Herrn C. berücksichtigt hat, ist nicht zu be-anstanden. Nach den im
Eilverfahren gewonnenen Erkenntnissen handelt es sich um den Partner der Antragstellerin. Beide bilden zusammen
eine Bedarfsgemeinschaft.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so
zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach Abs. 3a Nr. 1 wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenle-ben.
Vorliegend wird vermutet, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erfüllt. Die Antragstellerin und Herr C. leben in einer Beziehung. Dies für
inzwischen fast vier Jahre.
Die Vermutungsregelung kann vom Betroffenen widerlegt werden. Ausreichend ist nicht die Behauptung, dass der
Vermutenstatbestand nicht erfüllt sei; erforderlich ist, dass der Betrof-fene darlegt und nachweist, dass alle Kriterien
des § 7 Abs. 3a nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. BT-Drucks.
16/1410, S. 19; vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2007 - S1 B 370/07 -). Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der
Antragsteller (OVG Bremen, Beschl. v. 17.08.2007 - S2 B 304/07 -).
Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutungsregelung zu widerlegen.
Der Gesetzgeber hat in der Neuregelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II den Begriff "eheähnli-che Gemeinschaft"
aufgegeben. Der Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne
dieser Vorschrift ist jedoch unverändert (vgl. LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschl. v. 08.01.2008 - L 7 AS 662/07 ER
-) und knüpft an die Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an, wonach für die Annahme einer
ehe-ähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass daneben kein Raum für eine
weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist und von den Partnern ein gegen-seitiges Einstehen in den Not- und
Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, also ü-ber die Beziehung einer reinen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, S. 234 ff.). Ob eine
solche Lebensge-meinschaft auf der Grundlage entsprechender innerer Bindungen auf Dauer angelegt ist, kann
letztlich nur anhand von Indizien festgestellt werden (hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v.
08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER -). Grundsätzlich ist hierzu die Wohn-gemeinschaft der Partner erforderlich. Als
weitere Hinweistatsachen dienen die Dauer des Zusammenlebens, bekannte intime Beziehungen, eine Versorgung
von Kindern und Angehö-rigen im gemeinsamen Haushalt oder die Befugnis über Einkommens- und Vermögensge-
genstände des anderen Partners zu verfügen. Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens sind wichtige
Hinweistatsachen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für
das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen
erkennbare Intensität der geleb-ten Gemeinschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1996 - 5 C 16/96 -). Damit sind aber
keineswegs die einzig zulässigen Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft aufgezählt und
umschrieben, noch müssen diese Indizien kumulativ vorliegen, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu
rechtfertigen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellten Indizien,
wobei unerheblich ist, dass die An-tragsteller die rechtlichen Folgen, welche der Gesetzgeber an das Bestehen einer
solchen Gemeinschaft im Rahmen des SGB II geknüpft hat, offensichtlich nicht zu tragen gewillt sind. Vielmehr
beurteilt sich die Frage nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a. a.
O.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2006 - S2 B 58/06).
Die Antragstellerin und Herr C. bilden bereits seit vier Jahren "ein Paar". Anfang 2006 sind sie zusammengezogen.
Sie verfügen über einen gemeinsamen Freundeskreis. Die Wohnung wird gemeinschaftliche genutzt. Beide berufen
sich in erster Linie auf ein Selbstverständnis der Beziehung als "Zweckgemeinschaft auf Zeit". Vor dem Hintergrund
des persönlichen Ein-drucks, den sich das Gericht im Erörterungstermin verschafft hat, geht die Beziehung deutlich
über eine reine "Zweckgemeinschaft" hinaus. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Um-stand, dass die
Antragstellerin sich nunmehr im gesamten deutschsprachigen Raum um eine Stelle bewirbt und beide - nach ihren
Angaben - ihrer Beziehung vor diesem Hintergrund kei-ne große Zukunft geben. Gegenwärtig ist schon nicht klar, wie
sich die berufliche Situation der Antragstellerin entwickeln wird. Dass dies auch für die Beziehung gilt, liegt in der
Natur der Sache. Ein erhebliches Indiz gegen das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft zum jetzigen Zeitpunkt
stellt diese ungewisse Zukunft nicht dar.
Das Gericht nimmt der Antragstellerin und Herrn C. ohne weiteres ab, dass die finanzielle Unabhängigkeit wichtige
Grundlage ihrer Beziehung ist. Dies ist aber nichts Außergewöhnli-ches. Vielmehr messen selbst viele Ehepartner
diesem Gesichtspunkt eine gesteigerte Be-deutung zu. Dass man in einer Partnerschaft füreinander nicht einstehen
"will", funktioniert allerdings regelmäßig nur, solange beide Partner über Einkommen verfügen. Zu der Frage, was im
Falle der Hilfebedürftigkeit des einen Partners gilt, gibt ein solches Rollen- und Part-nerschaftsverständnis nur wenig
her. Die Antragstellerin und Herr C. meinen, es bestünden zunächst Ansprüche gegen den Staat, bevor der jeweils
andere Partner helfen müsse. Bereits aus den gewechselten Schriftsätzen im Verwaltungsverfahren, aber auch im
Rahmen der An-hörung bzw. Vernehmung wurde deutlich, dass sich hier rechtliche Einschätzung und eigenes
Partnerschaftsverständnis vermischen. Zur Widerlegung der Vermutungsregelung führt es nicht.
Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass sie über eine eher ungewöhnliche Wirtschaftsge-meinschaft mit ihrem
Partner verfügt. Zwar kann eine Wirtschaftsgemeinschaft auch in der gemeinsamen Nutzung der Wohnung gesehen
werden, die zu einer Mitbenutzung der jeweils dem anderen Partner gehörenden Gegenstände führt und insoweit eine
Verfügungsbefugnis begründet, die unabhängig davon besteht wer die Haushaltsgegenstände angeschafft hat und in
wessen Eigentum sie stehen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER -). Soweit
die Antragstellerin und Herr C. aber selbst Reinigungsmittel getrennt kaufen, ist dies bereits für eine reine
Wohngemeinschaft ungewöhnlich. Ergebnis der Anhö-rung bzw. der Vernehmung von Herrn C. war allerdings auch,
dass das getrennte Einkaufen und das seltene gemeinsame Kochen gerade auch aus unterschiedlichen Arbeitszeiten
(Schichtarbeit) und schlicht unterschiedlichem Geschmack herrühren.
Auch der Umstand, dass Herr C. die Antragstellerin zurzeit nicht unterstützt, entkräftet nicht den
Vermutungstatbestand. Das Gericht hat die Beteiligten bereits im Termin darauf hinge-wiesen, dass das Problem
gerade auch sein dürfte, dass sich Herr C. finanziell gar nicht für leistungsfähig hält, was vor dem Hintergrund des
nicht bedarfsdeckenden Einkommens nach-vollziehbar ist. Im Rahmen seiner Vernehmung hat er ausgesagt, aufgrund
von Verbindlichkei-ten gerade so "über die Runden" zu kommen. Er meinte auch, er könnte die Antragstellerin gar
nicht unterstützen, selbst wenn er wollte. Damit aber wendet er sich im Ergebnis gegen die gesetzliche Konzeption
der Einkommensanrechnung bei Partnern insbesondere nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die auch den "eigentlich"
nicht hilfebedürftigen Partnern nur einen Be-darf entsprechend der Vorschriften der Grundsicherung für
Arbeitssuchende zuerkennt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Partner selbst keinen Leistungsantrag gestellt hat.
Nicht ent-scheidend ist insbesondere ein unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt des Partners, weil die Rege-lungen des
SGB II nicht den Kriterien des Unterhaltsrechts folgen (vgl. BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, jeweils Rdnr.
24). Der Gesetzgeber darf typisierend davon ausgehen, dass innerhalb familienhafter Beziehungen die Verteilung der
für das Existenzminimum der einzel-nen Personen notwendigen Leistungen entsprechend dem jeweiligen Bedarf
erfolgt. Dabei darf er auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende
Unterhaltspflichten hinausgeht (BSG, a.a.O., Rdnr. 29). Aus dem das SGB II be-stimmenden Grundsatz der
Subsidiarität (§ 3 Abs. 3 SGB II) folgt der Grundsatz, dass zur Überwindung einer Notlage zunächst der Partner einer
ehelichen oder vergleichbaren Le-bensgemeinschaft in Anspruch genommen wird, bevor staatliche Hilfe gewährt wird.
Daraus rechtfertigt sich auch, dass für den Partner nur das in seinem Fall existenziell Notwendige als sein Bedarf
anzusetzen ist (BSG, Urt. v. 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R).
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Beziehung im Leistungsantrag durch "Ankreuzen" als
Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bezeichnet und die Richtigkeit dieser Angabe durch Unterschrift
bestätigt wird, grundsätzlich ebenfalls ein wichti-ges Indiz für das Bestehen einer solchen Gemeinschaft darstellt (vgl.
OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2006 - S2 B 58/06, S2 B 59/06 -; Beschl. v. 09.09.2005 - S 2 B 211/05 -). Ob dies
auch im Falle der Antragstellerin gilt, die im Rahmen ihrer Anhörung erklärt hat, sie habe den An-trag im Beisein ihrer
Sachbearbeiterin unter Zeitdruck und nur mit unzureichender Beratung ausgefüllt, bedarf an dieser Stelle keiner
Entscheidung, weil bereits ein Vermutungstatbestand greift und es der Antragstellerin nicht gelungen ist, die
Vermutungsregelung zu entkräften (siehe oben).
2. Das Gericht konnte den Leistungsanspruch der Antragstellerin nur überschlägig berechnen, weil aktuelle
Gehaltsnachweise von Herrn C. fehlen und die Antragsgegnerin es bisher unter-lassen hat, aktuelle Unterlagen
notfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs nach §§ 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II anzufordern. Herr
C. hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, durchschnittlich 1.200,00 Euro netto zu verdienen. Unter
Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 Satz 1, 2 SGB II in Höhe
von insgesamt 280,00 Euro (100,00 Euro + 140,00 Euro [20 % von 700,00 Euro] + 40,00 Euro [10 % von 400,00
Euro]) ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 920,00 Eu-ro. Die Bedarfsseite steht zwischen den
Beteiligten mit 1.034,34 Euro nicht im Streit. Die Un-terkunftskosten betragen 400,00 Euro abzüglich der Kosten der
Wassererwärmung in Höhe von 11,66 Euro (2 x 5,83 Euro nach der EVS 1998), insgesamt also 388,34 Euro zuzüglich
einer Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II in Höhe von insgesamt 646,00 Euro (2 x 323,00 Euro). Der verbleibende
Anspruch in Höhe von 114,00 Euro (1.034,34 Euro - 920,00 Euro i. V. m. der Rundungsvorschrift des § 42 Abs. 2
SGB II) war für das Eilverfahren vereinfa-chend durch zwei zu teilen, so dass die Antragstellerin einen monatlichen
Anspruch in Höhe von 57,00 Euro hat. Die andere Hälfte steht nach den Grundsätzen des Individualanspruchs Herrn
C. zu, den das Gericht ohne sein Einverständnis nicht in das Verfahren einbeziehen konnte. Nach der von der
Antragsgegnerin durchgeführten Bedarfsberechnung (Bl. 83 der Leistungsakte) besteht ebenfalls ein - allerdings etwas
geringerer - Leistungsanspruch. Wa-rum die Antragsgegnerin gleichwohl nur einen Zuschuss nach § 26 SGB II
gewährt, ist nicht recht verständlich. Diese Vorschrift setzt schon nach ihrem Wortlaut voraus, dass erst die Be-
rücksichtigung der Versicherungsbeiträge als bedarfserhöhend zu einer Hilfebedürftigkeit führt. Sobald aber auch ohne
Berücksichtigung dieser Beiträge ein Leistungsanspruch ver-bleibt, hat das die gesetzliche Pflichtversicherung der
Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V zur Folge.
Im tenorierten Umfang hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft ge-macht. Die Befristung
zunächst auf drei Monate dient zum einen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen im Hinblick auf das Einkommen
von Herrn C., zum anderen der unsicheren be-ruflichen Zukunft der Antragstellerin. Zuletzt besteht Zeit zu klären, ob
Hilfebedürftigkeit durch einen vorrangigen Wohngeldanspruch vermieden werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim
Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozial-gericht
Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Lan-dessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle eingelegt wird.