Urteil des SozG Bremen vom 18.10.2010

SozG Bremen: recht auf bildung, schüler, schulpflicht, sonderschule, behinderter, unterricht, behinderung, kindergarten, gesellschaft, schulbesuch

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 18.10.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 24 SO 182/10 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechts-schutzes verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der
Ein-gliederungshilfe für eine persönliche Assistenz im Umfang von zwei Schultagen pro Woche bis zum Ende des
laufenden Schulhalbjahres zu bewilligen.
Die Auszahlungen der Leistungen erfolgt vorläufig. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu zwei Fünfteln.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist am 26. 01.2001 geboren, er ist behindert und begehrt persönliche Assis-tenz in der Sonderschule
als Leistung der Eingliederungshilfe für eine angemessene Schul-ausbildung.
Er hatte bereits im Kindergarten eine persönliche Assistenz und besucht nun die 3. Klasse der X-Schule, einer
privaten Sonderschule. Er leidet an frühkindlichem Autismus und einem deut-lichen mentalen Entwicklungsrückstand.
Insbesondere ist er nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht imstande, den Schulalltag zu organisieren, er
hat soziale Probleme, insbe-sondere mit Gleichaltrigen, er ist dominant und aggressiv und leidet unter Sprachentwick-
lungsstörungen. Er bedarf zur Teilnahme am Unterricht und am Schulalltag einer externen Strukturierung (vgl. die
ausführlichen Stellungnahmen der sozialpädiatrischen Abteilung des Klinikums XY von Februar 2008 und des
Autismuszentrums in M-Stadt vom September 2007, in denen eine Beschulung auf der X-Schule befürwortet wird). In
dieser Schule bestehen die Klassen aus kleinen Gruppen unterschiedlich behinderter Kinder, die für die gesamte
Schul-zeit zusammenbleiben und ebenfalls jahrelang von derselben Klassenlehrerin sowie von Fachlehrern betreut
werden. Im Falle des Antragstellers kommt dazu eine Schulhelferin (Frau E.), die derzeit an drei Tagen in der Woche
die Lehrerin unterstützt, ohne eine spezifische pädagogische Ausbildung zu haben. Die Schule hat in einer sog.
Dissenserklärung mitgeteilt, dass sie den Antragsteller nicht ohne zusätzliche Betreuung beschulen könne.
Den Antrag seiner Mutter auf Bewilligung von Eingliederungshilfe vom 25. Mai 2010 wies die Antragsgegnerin am
07.06.2010 und mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2010 zurück. Dar-in führt sie aus, dass der Widerspruchsführer
unbestritten zum Personenkreis derjenigen ge-höre, die Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB XII
haben. Er könne jedoch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 53 i.V.m. § 54 SGB XII von einem an-
deren Träger, nämlich von der Schulbehörde nach § 4 Abs. 1, 2 und 5 des Bremischen Schulgesetzes erhalten.
Danach hätten es die Bremer Schulen allen Kindern und Jugendli-chen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung zu
verwirklichen. Die Schulen sollten Auswirkun-gen von Behinderungen ausgleichen und mindern. Daher gäbe es
regelmäßig keine Ansprü-che nach dem SGB XII für schulpflichtige Kinder. Der Antragsteller könne in einer
"Regelschu-le" beschult werden, das sei angeboten worden. Er besuche jedoch eine staatlich genehmigte private
Sonderschule und erfülle dort seine allgemeine Schulpflicht. Werde im Rahmen der freien Wahlmöglichkeiten nicht
eine öffentliche, sondern eine private Schule gewählt, so erge-be sich hieraus keine Verpflichtung für die
Stadtgemeinde Bremen, die Folgekosten für eine angemessene Schulbildung zu übernehmen. Halte der Staat
schulische Einrichtungen bereit, die dem Antragsteller eine angemessene Beschulung unter Berücksichtigung seiner
seeli-schen Behinderung zuteil werden lasse, so bestehe aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe kein
Rechtsanspruch auf die Leistung der Eingliederungshilfe. Dagegen hat der Antragsteller am 06.07.2010 Klage erhoben
(S 24 SO 167/10) und am 22.07.2010 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 11.10.2010 (Eingang
13.10.2010) präzisierte er den beantragten Umfang der Eingliederungshilfe dahingehend, dass die vorhandene
freiwillige Mitarbeiterin Frau E. mittwochs und freitags nicht in der Schule sei, dazu kämen evtl. Krankheitszeiten.
Ihren Urlaub nehme Frau E. in den Schulferien.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten und die vorgelegten Unterlagen hingewiesen. Eine
Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ist trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden.
II.
Der gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung ist
zulässig und zum Teil begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung we-sentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft
machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-
Ladewig, a. a. O., Rn. 28). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche
belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss
die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet
zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte
Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein
Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, be-misst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei
reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a. a. O.).
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf persönliche Assistenz sind die Vorschriften über Einglie-derungshilfe für
behinderte Menschen, § 53 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 54 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Danach haben Personen, die
durch eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX wesent-lich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben,
eingeschränkt sind, eine Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit
des Einzelfalls Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach Abs. 3 ist es
besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die
behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Nach § 54 Abs. 1, Nr. 1 gehören zu den Leistungen
insbesondere Hilfen zu einer angemes-senen Schulbildung, besonders im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.
Angemessen ist eine Schulbildung, die im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbar ist
(Grube/Wahrendorf, Komm. zu § 54 SGB XII, Rz. 21). Das ist bei der Grundschule unbestreit-bar gegeben. § 12 der
Eingliederungshilfeverordnung nach § 60 des SGB XII präzisiert diese Hilfe dahin, dass Leistungen der
Eingliederungshilfe auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder sind, wenn sie
geeignet und erforderlich sind, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu
erleichtern. Unter "heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen" fällt auch die persönliche Assistenz für den
Schulbesuch. Es ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass der Antragsteller nach seinem Behinderungs-bild
Anspruch auf Eingliederungshilfe hat. Sie ist nach den vorgelegten Unterlagen erforder-lich und geeignet, damit er
überhaupt am Schulalltag und am Unterricht teilnehmen kann, da er krankheitsbedingt nicht ohne externe
Strukturierung des Lernens und Mäßigung seiner Ag-gressionen gegenüber anderen Kindern teilnehmen kann. Deren
Eignung und Erforderlichkeit hat die Antragsgegnerin vorliegend mit ihrem Angebot persönlicher Assistenz für 15
Wochen-stunden im Rahmen des öffentlichen Schulsystems anerkannt. Das galt schon während der Zeit im
Kindergarten und hat sich der Sache nach in der Schule nicht verändert. Eine persön-liche Assistenz ist dabei keine
pädagogische Fachkraft, sodass die an drei Tagen in der Schu-le vorhandene Schulhelferin Frau E. den Bedarf des
Antragstellers bis auf zwei Tage in der Woche deckt. Insoweit ist der Antrag abzuweisen.
Dem verbleibenden Anspruch kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Schulträger die bedarfsdeckenden
Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen habe, wie es bereits die Sonderpädagogik-Verordnung von 1998 i.V.m.
dem Bremischen Schulgesetz vorsehe und deswegen Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII dahinter als
nachrangig gemäß § 2 SGB XII zurückträten. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil die Antragsgegnerin als Alter-
native die Beschulung im öffentlichen Schulsystem mit einer persönlichen Assistenz im Um-fang von 15
Wochenstunden (plus Nachteilsausgleiche) angeboten hat. Dieser Umfang liegt über der hier noch erforderlichen
Assistenz. Das Gericht hat bereits im Verfahren 24 SO 145/10 ER deutlich gemacht, dass die schulrecht-lichen
Vorschriften keinen individuellen Anspruch des einzelnen Schülers begründen. Es han-delt sich um eine
Zielbestimmung für das Bremische Schulwesen. In dem Beschluss heißt es: "Zwar soll nach § 4 Abs. 5 des
Bremischen Schulgesetzes der Unterricht und das Schulleben für behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und
Schüler so weit wie möglich gemeinsam gestaltet werden und die Schule Ausgrenzungen und Beeinträch-tigungen
Behinderter vorbeugen bzw. ausgleichen, das ist jedoch keine individuelle Anspruchsgrundlage. Auch das VG Bremen
hat die Antragsgegnerin bereits in den Verfahren 1 V 2465/08 und 1 K 2464/08 am 21.08.2008 vergeblich darauf
hingewie-sen, dass eine individuelle Anspruchsgrundlage im bremischen Schulrecht nicht be-stehen dürfte. Diese
besteht allein in dem sozialhilferechtlichen Anspruch auf Einglie-derungshilfe für eine angemessene Schulbildung, für
die die Antragsgegnerin der Trä-ger ist. Dabei ist die Antragsgegnerin an die Schulzuweisung gebunden, übrigens
auch, wenn es um einen privaten Schulträger geht (vgl. BVerwG, Urt. V. 26.10.2007, 5 C 35/06 m.w.N., juris)". Daran
wird vorliegend festgehalten. Der bundesrechtliche Individualanspruch nach § 53 ff. SGB XII ist zu den
landesrechtlichen Leistungen des Schulträgers folglich gerade nicht nachrangig, sondern regelt die individuellen
Rechtsansprüche, die über den Durchschnittsbedarf hinausgehen (ebenso Bundesverfas-sungsgericht 1 BVR 1/09,
Urteil vom 9.2.2010, Rz. 197, wo darauf hingewiesen wird, dass die Zuständigkeit der Länder den personellen und
sachlichen Aufwand für die Institution Schule und nicht den individuell evtl. abweichenden Bedarf eines
hilfebedürftigen Schülers betrifft).
Dem Anspruch des Antragstellers kann ebenso wenig entgegen gehalten werden, dass eine Beschulung im
staatlichen System möglich wäre. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass der Antragsteller bzw. seine Eltern die Schule
nach dem Bremischen Schulgesetz im Rahmen der Kapazitäten frei wählen können. Sie sind der Empfehlung der
kinderärztlichen Spezialisten gefolgt, die die X-Schule jedenfalls während der Grundschulzeit wegen ihres besonderen
Konzeptes für geeignet gehalten haben. Diese Wahlfreiheit kann die Antragsgegnerin nicht dadurch unterlaufen, dass
sie nur für bestimmte Schulen die notwendige Eingliederungshilfe zur Verfügung stellt und andere (private) Schulen
davon ausschließt, zumal die Schulbehörde diese Entscheidung akzeptiert hat. So weit das OVG Bremen in seinem
Urteil vom 23.2.2005 (2 A 437/03 anhand von Fahrtkosten zur Privatschule unter Geltung des Brem. Schulgesetzes
a.F.) die Ansicht vertritt, Fahrtkosten habe der Sozialhilfeträger nur zu übernehmen, wenn die angemessene
Schulbildung nicht durch den "zuständigen Schulträger (gemeint dürfte der öf-fentliche Schulträger sein) im Rahmen
der allgemeinen Schulpflicht sichergestellt werden" könne, folgt das Gericht dem für den vorliegenden Fall nicht. Die
Beschulung des Antragstel-lers setzt – wie dargelegt und auch von der Antragsgegnerin angeboten – in jeder
Schulform eine persönliche Assistenz voraus, in der Tobiasschule sogar weniger ungedeckte Betreu-ungsstunden als
15 Wochenstunden. Unter diesen Umständen ist die Leistung in jeder Schul-form erforderlich im Sinne von § 12 Nr. 1
der Eingliederungshilfeverordnung, so dass es an dieser Voraussetzung nicht unter Verweis auf das öffentliche
Schulsystem fehlen kann (so aber das OVG a.a.O., ebenso insoweit die Entscheidungen VG Bremen 7 V 1465/03, 7
K 2664/03, 7 V 2719/03, 7 V 1553/04 und OVG Bremen 2 A 147/04). Jedenfalls so weit der Be-darf an der
Privatschule den an öffentlichen Schulen nicht übersteigt ist es deshalb nicht zu-lässig, hinsichtlich der
Eingliederungshilfe für behinderte Kinder zwischen privaten und öffent-lichen Schulen zum Nachteil der Privatschulen
zu differenzieren.
Dabei muss vorliegend nicht entschieden werden, ob auch Artikel 7 Abs. 4 und 5 Grundgesetz berührt wären, nach
denen das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet wird (verneinend das OVG Bremen, a.a.O. mit
dem Hinweis darauf, dass das GG nur eine Instituti-onsgarantie gebe). Dem Anspruch des Antragstellers kann weiter
nicht entgegengehalten werden, dass nach dem Bremischen Privatschulgesetz staatliche Subventionen gezahlt
werden, mit denen sein Bedarf erfüllt werden müsse. Für die X-Schule trägt die Antragsgegnerin einen Betrag von
770,51 EUR pro Schüler monatlich vor. Dieser Betrag sei mehr als doppelt so hoch wie an "ande-ren" Privatschulen.
Damit müsse die X-Schule ihre Ausstattung und ihr Personal finanzieren. Es könnten nur solche Schülerinnen und
Schüler aufgenommen werden, für die sich die Schule auch kompetent erkläre. Die laufenden wirtschaftlichen Hilfen in
Form eines schüler-bezogenen (gemeint sein dürfte kopfzahlbezogenen) Zuschusses sollten den Waldorfschulen, wie
der X-Schule, gerade ermöglichen, in besonders gelagerten Einzelfällen Unterstützung zu leisten. Diese
Argumentation trägt deswegen nicht, weil die staatlichen Subventionen auf den Durchschnittsfall abstellen und für die
private Sonderschule wegen des erhöhten Betreuungs-aufwandes höher ausfallen als für allgemeinbildende "andere"
Schulen, seien sie private oder öffentliche. Die staatlichen Subventionen sind gerade nicht auf den individuellen
Bedarf ein-zelner Schüler bezogen. Die erforderliche individuelle Hilfe zur angemessenen Schulbildung regelt § 53
i.V.m. § 54 SGB XII. Dem Anspruch des Antragstellers kann weiter nicht entgegen gehalten werden, dass für die
Folgekosten selbst aufzukommen habe, wer eine private anstelle einer öffentlichen Schule wähle. Die Übernahme sei
wegen des öffentlichen Angebots im Schulbereich nicht erforder-lich im Sinne der Eingliederungshilfe. Während des
Kindergartenbesuchs wird persönliche Assistenz ggf. bewilligt – wie auch seinerzeit beim Antragsteller - weil in A-
Stadt vorwiegend private Träger den Rechtsanspruch im Auftrag der Stadtgemeinde erfüllen. Abgesehen von den
oben dargelegten Gründen greift diese Argumentation deswegen nicht durch, weil nach den vorliegenden
kinderärztlichen Unterlagen für den Antragsteller im öffentlichen Schulsys-tem eine persönliche Assistenz in größerem
Umfang erforderlich wäre.
Endlich kann dem Antragsteller auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich vorliegend um eine unzulässige
Selbstbeschaffung der persönlichen Assistenz vorbei am Bewilligungs-verfahren handele. Der Antragsteller hat seit
Beginn der Schulzeit wiederholt Anträge auf per-sönliche Assistenz gestellt. Diese ist auch erforderlich (s.o.). Er hat
Bescheide von der Schul-senatorin erhalten, wonach es Eingliederungshilfe "nur für körperbehinderte" Kinder gebe, er
hat die persönliche Assistenz im Kindergarten von der Antragsgegnerin erhalten, für die Schu-le ist sie mit Verweis
auf das Fördersystem im öffentlichen Schulbereich abgelehnt worden, er hat sie zum Teil von ehrenamtlichen Helfern
in der X-Schule erhalten. Von unzulässiger Selbstbeschaffung kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
In dem Umstand, dass die Schulhelferin aktuell nur drei Tage in der Woche in der Klasse ist liegt der erforderliche
Anordnungsgrund. Schulbildung muss altersgemäß erfolgen, für die Entscheidung darüber kann daher nicht das
anhängige Hauptsacheverfahren abgewartet wer-den.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.