Urteil des SozG Bremen vom 10.02.2009

SozG Bremen: stadt, angemessenheit der kosten, zusicherung, unterkunftskosten, konzept, wohnungsmarkt, ausstattung, wohnraum, wohnfläche, daten

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 10.02.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 26 AS 186/09 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellerinnen die
Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten für die im 2. Obergeschoss gelegene Wohnung in der XXX
Landstraße XXX in 28259 A-Stadt zu erteilen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den
Antragstellerinnen eine Zusicherung zur Übernahme der Miete für eine neue Wohnung zu erteilen.
Die 1961 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der 1994 geborenen Antragstellerin zu 2). Beide stehen im
laufenden ergänzenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Sie bewohnen derzeit eine Wohnung in der YYY
Allee XXX in A-Stadt. Am 24. September 2008 führte das Gesundheitsamt der A-Stadt in dieser Wohnung einen
Ortstermin durch. Nach einem Schreiben des Gesundheitsamtes vom 6. Oktober 2008 wurde dabei im Flur im Bereich
des Schornsteins sehr hohe Feuchtigkeit festgestellt. Im Bad deutete das Schadensprofil auf eindringende
Feuchtigkeit im Zusammenhang mit der Dachabdeckung hin. Das Gesundheitsamt vermutete nach dem Schreiben
eine Vielzahl bauseitig bedingter Feuchtigkeitsursachen sowie verdeckten Schimmelbefall. Es empfahl über den
Vermieter eine baufachliche Abklärung und Beseitigung der Feuchtigkeits- und Schimmelursachen, eine Entfernung
des Schimmelbefalls, eine Überprüfung der Heizleistung und eine Reparatur der defekten Fenster. Wegen der
geschilderten gesundheitlichen Probleme sollte sich die Antragstellerin zu 1) an ihren Hausarzt bzw. an den Kinderarzt
wenden. Die Antragstellerin zu 1) bemühte sich in der Folgezeit um die Anmietung einer neuen Wohnung. Mit
Schreiben vom 21. Januar 2009 erbat sie von der Antragsgegnerin die Unterstützung bei der Suche nach einer neuen
Wohnung. Am 2. Februar 2009 wurde der Antragstellerin eine Dreizimmerwohnung in der XXX Landstraße XXX in A-
Stadt angeboten, deren Bruttokaltmiete (340,00 Euro Kaltmiete zuzüglich 90,00 Euro kalte
Nebenkostenvorauszahlungen, insgesamt) 430,00 Euro beträgt. Am 5. Februar 2009 sprach sie bei der
Antragsgegnerin vor und bat um Zusicherung, dass die Unterkunftskosten übernommen würden. Die Antragsgegnerin
bescheinigte der Antragstellerin zu 1) sodann mit Schreiben vom 5. Februar 2009, "wunschgemäß , dass die Miete für
die Wohnung entsprechend den bremischen Richtlinien für die Anerkennung von Mieten gem. § 8 Wohngeldgesetz
(WoGG) nicht angemessen" (Hervorhebung im Original) sei.
Am 6. Februar 2009 haben die Antragstellerinnen das Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht.
Sie erklären, ihre jetzige Wohnung befinde sich in einem desolaten baulichen Zustand, der gesundheitsgefährlich sei.
Aufgrund von Rohrundichtigkeiten könnten sie ihr Badezimmer nicht nutzen. Sie hätten sich daher seit ca. sechs
Monaten intensiv um die Anmietung einer neuen Wohnung bemüht. Wegen der Verschuldung der Antragstellerin zu 1)
und entsprechenden Schufa - Einträgen sei es für sie aber besonders schwer, eine neue Wohnung zu finden. Die
bisher angebotenen Wohnungen seien entweder zu teuer oder in einem schlechten baulichen Zustand. Über einen
Makler sei ihr – der Antragstellerin zu 1) - die streitige Wohnung in der XXX Landstraße XXX angeboten worden. Der
dortige Vermieter verzichte auf eine Schufa - Auskunft. Die Wohnung sei günstig gelegen, weil sich das Gymnasium,
das die Antragstellerin zu 2) besuche, im selben Stadtteil befinde. Die bisherige Wohnung sei fristlos gekündigt.
Gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2009 – das sie trotz ihres Wortlautes als
Ablehnungsbescheid auffasse – habe sie – die Antragstellerin zu 1) - am 6. Februar 2009 Widerspruch erhoben. Sie
könnten aber den Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht abwarten, weil die Wohnung in der XXX Landstraße
sicher zwischenzeitlich anderweitig vermietet würde.
Das Gericht hat der Antragsgegnerin eine kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt und die Akten angefordert. Auf
telefonische Rückfrage durch das Gericht hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass jedenfalls eine positive
Entscheidung nicht kurzfristig zu erwarten sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der in der Gerichtsakte enthaltenen Schreiben verwiesen.
I.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig und
begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft
machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-
Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche
belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss
die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet
zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte
Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein
Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei
reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a.a.O.).
1. Es liegt ein Anordnungsanspruch vor. Die Antragstellerinnen haben nach summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage Anspruch auf die Erteilung der Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB II. Nach dieser
Vorschrift soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die
Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen
für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug
erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft
örtlich zuständige Träger ist zu beteiligen. Es handelt sich insofern zwar nicht um eine Anspruchsvoraussetzung für
eine spätere Übernahme der Kosten (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R – zit.
nach juris Rz. 27), gleichwohl ist im Interesse der Hilfebedürftigen, die vor unüberlegten Schritten bewahrt werden
sollen (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rdn. 63 zu § 22) auch im Eilverfahren eine
entsprechende Zusicherung auszusprechen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. November 2006 –
L 5 B 821/06 AS ER; Sozialgericht Berlin, Beschl. v. 14. August 2008, S 37 AS 6902/06 ER).
Jedenfalls nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Voraussetzungen für die Erteilung der
Zusicherung gegeben.
a) Die Antragstellerinnen stehen noch vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft, ausweislich des von
den Antragstellerinnen eingereichten Mietvertragsvordrucks haben sie den Mietvertrag über die neue Wohnung noch
nicht unterzeichnet.
b) Sie haben bei der Antragsgegnerin – die sowohl bisheriger, als auch neuer örtlich zuständiger kommunaler Träger
für die Aufwendungen ist - die Erteilung der Zusicherung beantragt.
c) Der Umzug ist – ausweislich des Schreibens des Gesundheitsamtes A-Stadt vom 6. Oktober 2008 – auch
erforderlich, weil gesundheitliche Gefahren nicht ausgeschlossen werden können.
c) Außerdem sind die auch Aufwendungen für die neue Unterkunft mit 430,00 Euro Bruttokaltmiete angemessen.
Denn für einen Zweipersonenhaushalt ist eine Bruttokaltmiete von bis zu 435,00 Euro angemessen. Dies ergibt sich
nach der Auffassung des Gerichts daraus, dass in A-Stadt zur Feststellung der angemessenen Miete im Sinne des §
22 Abs. 1 SGB II seit dem 1. Januar 2009 auf die Werte der neu gefassten Tabelle gem. § 8 Wohngeldgesetz
(WoGG) abzustellen ist. Hierzu wird im Einzelnen auf die Ausführungen der 21. Kammer des SG im Beschluss vom
22. Januar 2009 verwiesen (S 21 AS 1/09 ER, nicht rechtskräftig). Dort heißt es:
"Der Antragsteller kann hiernach verlangen, dass seine Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete) in Anlehnung an die Werte
der aktuellen Tabelle zu § 8 WoGG zumindest in Höhe von 358,00 Euro übernommen werden. Ein weiter gehender
Anspruch auf Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 378,24 Euro steht dem Antragsteller
hingegen nicht zu, da diese Kosten nach Auffassung der Kammer nicht mehr angemessen im Sinne der Vorschrift
des § 22 Abs. 1 SGB II sind.
Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v.
18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R -; Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -) in mehreren Schritten zu prüfen. Zunächst
bedarf es der Feststellung, welche Wohnungskosten "abstrakt" angemessen sind. Zur Ermittlung dieser abstrakten
Angemessenheit ist in einem ersten Schritt die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Nach Feststellung der
Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die
Aufwendungen für eine Wohnung nämlich nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen
und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss daher
hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren
Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen
Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).
Nach der hier anzuwendenden Produkttheorie kommt es hierbei nicht darauf an, dass die einzelnen Faktoren wie
Ausstattung, Lage jeweils für sich genommen als angemessen anzusehen sind. Erheblich ist vielmehr, dass der
Grundsicherungsträger insgesamt nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Deshalb ist letztlich darauf
abzustellen, dass das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete
niederschlägt, innerhalb der abstrakten Angemessenheitsgrenzen liegt (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).
Durch die Produkttheorie bleibt dem Hilfebedürftigen eine größere Flexibilität bei der Wohnungsauswahl erhalten. Denn
es steht ihm frei, bei einzelnen der Angemessenheitsfaktoren Einschränkungen hinzunehmen, um an anderer Stelle
eine höhere Wohnqualität zu erreichen. So kann er sich etwa eine Wohnung mit einer geringeren Wohnfläche, dafür
aber einer besseren Ausstattung oder Lage (und damit einem im Regelfall erhöhten Quadratmeterpreis) auswählen,
solange sich das Produkt - die Gesamtmiete - im Rahmen des Angemessenen bewegt.
Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist nach der Rechtsprechung des BSG in erster Linie der Wohnort des
Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes
verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche
Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen
landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es -
insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen,
während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die
kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (BSG, Urt. V. 18.06.2008
- B 14/7b AS 44/06 R -; vgl. auch BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).
Die Prüfung der Angemessenheit ist aber nicht nur auf der Grundlage der – gemessen am räumlichen
Vergleichsmaßstab - marktüblichen Wohnungsmieten abstrakt vorzunehmen. Vielmehr muss die Behörde in einem
letzten Schritt eine konkrete Angemessenheitsprüfung vornehmen, ob der Hilfebedürftige die konkrete Möglichkeit hat,
eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht
eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich angemietete Wohnung
als angemessen anzusehen (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:
Die Wohnungsgröße der von dem Antragsteller angemieteten Wohnung ist angemessen. Bei der Ermittlung der
angemessenen Wohnraumgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte
Wohnraumgröße zu Grunde zu legen. Gemäß § 10 WoFG i. V. m. mit den für A-Stadt geltenden
Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB 1999) beträgt die angemessene Wohnfläche für einen 1-Personen-
Haushalt bis zu 48 m² (VG Bremen, Urt. v. 23.05.2008, S 7 K 840/07). Die Antragsgegnerin erkennt darüber hinaus in
ihrer Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche von bis zu 50 m² als
angemessen an. Diese Wohnflächengrenzen werden hier unstreitig eingehalten.
Problematisch erweist sich hingegen die Feststellung des sich in der Wohnungsmiete, genauer im Quadratmeterpreis
niederschlagenden, abstrakt angemessenen Wohnungsstandards.
Gesetzliche Bestimmungen, die die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Höhe nach
festlegen oder Vorgaben für ihre Pauschalierung enthalten, existieren nicht. Eine Rechtsverordnung zu § 27 Nr. 1
SGB II ist bislang noch nicht ergangen. Die Verwaltungsanweisung der Stadt A-Stadt zu § 22 SGB II, auf die sich die
Antragsgegnerin beruft, enthält zwar konkrete Mietobergrenzen für einen Einpersonenhaushalt. Diese
Verwaltungsvorschrift ist jedoch für das Gericht nicht verbindlich. Sie beruht auf einer internen Weisungsstruktur der
Exekutive und bindet allein Verwaltungsorgane (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.01.2008 - S2 B 524/07 -).
In Ermangelung gesetzlicher Vorgaben muss konkret untersucht werden, welche Mieten auf dem hier
gegenständlichen Wohnungsmarkt marktüblich sind. Denn nur so lassen sich die "im unteren Bereich des örtlichen
Mietzinsniveaus" anzusiedelnden Unterkunftskosten bestimmen, die nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkennungsfähig sind
(vgl. hierzu Berlin, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, SGB II, § 22 Rdnr. 33; VG Bremen, Urt. v. 08.12.2008 - S8 K
2810/08 -).
In A-Stadt existiert bislang jedoch kein Mietspiegel über die in A-Stadt üblichen Mieten.
Zwar muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen
Mietwohnungsmarktes nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d
BGB abgestellt werden. Vielmehr muss die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage lediglich auf einem
schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen
Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Das kann u. a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 %
des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht. Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt
"Mietpreis" bestimmen (Standard, ggf. auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung
plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein (BSG, Urt. v. 18.06.2008 - B 14/7b AS
44/06 R - unter Verweis auf BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).
Solche Mietdatenbanken, deren Datenmaterial die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, liegen in A-Stadt bislang
aber ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die Erstellung entsprechender Datensätze bislang nicht veranlasst.
Soweit Immobilienportale wie "Immowelt" oder "Miet-Check" Mietspiegel für A-Stadt auf ihre Internetseite eingestellt
haben (http://www.miet-check.de/mietspiegel A-Stadt.php;
http://www.immowelt.de/Immobilien/ImmoMarktMiete.aspx?GeoID=10804011&EType=1&ESR=2&npv=31), bieten
diese keine Gewähr dafür, dass sie auf einem schlüssigen Konzept beruhen bzw. dass die Datengrundlage
tatsächlich repräsentativ für den Bremer Mietmarkt ist.
Gegen die Tragfähigkeit dieser "gewerblichen Mietspiegel" spricht weiterhin, dass diese bei der Ermittlung der
Durchschnittsmieten offenbar keine Unterteilung in unterschiedliche Stadtteile bzw. -bezirke vorsehen, sondern eine
einheitliche Erhebung von Mietdaten für das gesamte Stadtgebiet vorgenommen haben. Vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erscheint es aber zweifelhaft, ob bei der Bestimmung des Wohnstandards
in A-Stadt tatsächlich das gesamte Stadtgebiet als räumlicher Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann. Das
BSG hat hierzu entschieden, dass bei einer Stadt von ca. 75.000 Einwohnern das gesamte Stadtgebiet den
räumlichen Vergleichsmaßstab bilden könne (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -). Dasselbe gilt auch noch
für eine Stadt von 163.000 Einwohnern (BSG, Urt. v. 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R -). Entscheidend ist insoweit,
ob klar voneinander abgegrenzte Teilwohnungsmärkte mit deutlich unterschiedlichem Mietniveau vorliegen (Berlit, in:
LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 35; LSG Hessen, Beschl. v. 13.10.2005 - L 9 AS 48/05 -). Die Einwohnerzahl
der Stadt A-Stadt beträgt beinahe 549.000. Die einzelnen Stadtteile zeichnen sich teilweise durch eine hohe soziale
und ethnische Homogenität aus, zugleich zeigt sich eine verstärkte Segregation in wohlhabende und sozial schwache
Stadtgebiete (Friedrichs/Triemer, Gespaltene Städte? Soziale und ethnische Segregation in deutschen Großstädten,
VS-Verlag, Wiesbaden 2008). Es spricht vieles dafür, dass sich diese sozialräumliche Trennung auch auf dem
Wohnungsmarkt niederschlägt. Hiervon geht offenbar auch die Antragsgegnerin selbst aus, da sie in ihrer
Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II prozentuale Zuschläge für bestimmte Stadt- bzw. Ortsteile vorsieht. Sie
begründet diese stadtteil- und ortsteilbezogenen Zuschläge damit, dass "der Anteil der Leistungsempfänger an der
dortigen Bevölkerung erkennbar unter dem Niveau anderer Stadt- bzw. Ortsteile und das Mietniveau höher als in
anderen Stadt- oder Ortsteilen liegt" (S. 12 der Ergänzenden Hinweise zur Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II).
Es bleibt festzustellen, dass das für A-Stadt örtlich marktübliche Mietzinsniveau nicht hinreichend sicher bestimmt
werden kann, da es an geeigneten Mietspiegeln bzw. Mietdatenbanken fehlt. In einem solchen Fall ist es letztlich
zulässig, auf die Miethöchstgrenzen aus der – zum 01.01.2009 aktualisierten - Tabelle zu 8 Wohngeldgesetz (WoGG)
abzustellen (In Bezug auf die bis zum 31.12.2008 geltende Wohngeldtabelle jeweils vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B
7b AS 18/06 R -; OVG Bremen, Beschl. v. 09.07.07 - S1 B 183/07 und S1 S 184/07 -; Beschl. v. 18.04.2007 - S1 B
94/07 -; Beschl. v. 22.02.2008 - S2 B 423/07, S 2 B 424/07 und S2 B 66/08 -; (Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG
jedenfalls im Eilverfahren zulässig: Beschl. v. 28.04.2008 - S2 B 145/08 und S2 S 146/08 - m.w.N.; VG Bremen,
Beschl. v. 18.06.2007 - S8 V 1072/07 -; Beschl. v. 31.03.2008 - S1 V 260/08 -; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v.
11.07.2008 - L 11 AS 38/07 -; SG Hannover, Urt. v. 10.12.2008 - S 54 AS 743/08 -).
Zwar hat das BSG zuletzt in seinem Urteil vom 18.06.2008 nochmals betont, die Tabellenwerte in § 8 WoGG stellten
grundsätzlich keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar, weil sie zum einen
die örtlichen Gegebenheiten nicht angemessen widerspiegelten und zum anderen nicht darauf abstellten, ob der
Wohnraum bedarfsangemessen ist. Das BSG lasse daher einen Rückgriff auf die Tabellenwerte nur dann zu, wenn
lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht weiterführten (BSG, Urt. v. 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - unter
Bezugnahme auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen aber im Fall von A-Stadt vor. Denn hier fehlt es an den "vom BSG angeführten
Erkenntnismöglichkeiten, die zuverlässigen Aufschluss über die angemessene Quadratmetermietpreise für
Wohnungen einfachen Standards im Gebiet der Stadtgemeinde A-Stadt vermitteln könnten" (OVG Bremen, Beschl. v.
28.04.2008 - S2 B 145/08, S2 S 146/08 - (st. Rspr.)).
Insbesondere stellen auch die beiden von der Stadtgemeinde A-Stadt als kommunalem Träger eingeholten Gutachten
des Hamburger Gewos-Instituts für Stadt-, Regional- und Wohnungsforschung GmbH "Preisgünstiger Wohnraum in A-
Stadt" (im Folgenden: Gewos-Gutachten) von September 2005 und von August 2007 keine zuverlässigen lokalen
Erkenntnismöglichkeiten für die abstrakte Angemessenheitsprüfung dar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.04.2008 -
28.04.2008 - S2 B 145/08 und S2 S 146/08 - m.w.N.; VG Bremen, Beschl. v. 31.03.2008 – S1 V 260/08: "Das
(frühere) GEWOS-Gutachten war ebenfalls nicht geeignet, verbindliche Richtwerte für die Ermittlung angemessener
Unterkunftskosten zu liefern."). Dies ergibt sich bereits aus dem diesen Gutachten zu Grunde liegenden
Untersuchungsziel. Dieses ist nicht auf die Ermittelung der für A-Stadt marktüblichen und der im Vergleich (abstrakt)
angemessenen Wohnungsmieten gerichtet. Vielmehr übernimmt insbesondere das erste der beiden Gutachten die von
der Antragsgegnerin festgelegten Mietobergrenzen, die letztlich auf die Tabellenwerte der (alten) Tabelle zu § 8 WoGG
zurückgehen (Vgl. GEWOS-Gutachten 2007, S. 7 oben: "Die Basis der Berechnung sind die
Angemessenheitsgrenzen gemäß der Verwaltungsanweisung vom 04. Juli 2006 ( )."). Diese Mietobergrenzen werden
im Gutachten als Definition des angemessenen Mietraums vorausgesetzt. Auf dieser Grundlage widmet sich das
Gutachten dann der Frage, ob dem Bedarf an - gemäß den Mietobergrenzen – angemessenen Wohnraum ein
entsprechendes Angebot gegenübersteht (Vgl. S. 2 und 3 des GEWOS-Gutachtens 2005; S. 4/5 des GEWOS-
Gutachtens 2007). Die Gutachten nehmen damit im YJ. eine konkrete Angemessenheitsprüfung vor.
Zwar enthalten die GEWOS-Gutachten auch Angaben zur Wohnungsangebotssituation in A-Stadt und zu den
Durchschnittsmieten (vgl. S. 11 ff. des GEWOS-Gutachtens 2005; S. 8 ff. des GEWOS-Gutachtens 2007). Sie
stützen sich hierbei auch auf eine hinreichend große Datengrundlage. Das GEWOS-Gutachten 2005 hat bei seiner
Datenerhebung zuletzt 38% des gesamten Mietwohnungsbestandes erfasst (S. 4). Die Durchschnittsmieten bilden
jedoch keine geeignete Datengrundlage für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach der
Produkttheorie. Denn nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts ist der Wohnungsstandard anhand des
Quadratmeterpreises zu berücksichtigen (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -; Urt. v. 19.03.2008 - B 11b AS
41/06 -). Die Gutachten haben aber in Bezug auf die verschiedenen Haushaltsgrößen jeweils keine
Quadratmeterpreise sondern Durchschnittsmieten ermittelt (Vgl. S. 15 des GEWOS-Gutachtens 2005; S. 13 des
GEWOS-Gutachtens 2007). Diese können demnach nicht in der Berechnung nach der Produkttheorie berücksichtigt
werden. Dem Gericht war es auch nicht möglich, anhand der Durchschnittsmietangaben den für die jeweilige
Haushaltsgröße geltenden durchschnittlichen Quadratmeterpreis selbst zu errechnen. Denn die Mietangaben sind
jeweils nicht auf eine konkrete Quadratmeterzahl, sondern auf ein bestimmten Wohnflächenbereich ("bis 50 m²", "50 –
60 m²") bezogen und bilden damit Mischwerte. Soweit die Gutachten neben den Durchschnittmieten jeweils auch den
Durchschnittsquadratmeterpreis - gestaffelt nach Baualtersklasse sowie insgesamt – angeben, bildet dies ebenfalls
keine taugliche Datengrundlage. Denn die Angaben zur durchschnittlichen Bruttokaltmiete je m² differenzieren nicht
nach Haushalts- bzw. Wohnungsgröße. Ihnen kommt damit nur ein sehr geringer Aussagewert zu. Denn gerade in
Bezug auf die Wohnungsgröße zeigen sich erhebliche Abweichungen im Quadratmetermietpreis, der bei kleineren
Wohnungen im Verhältnis regelmäßig höher ist.
Neben diesen methodischen Schwächen ergeben sich aber noch weitere Vorbehalte, die gegen die Eignung der
GEWOS-Gutachten zur Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietniveaus sprechen. Zum einen sind die Daten
beider Gutachten nicht mehr aktuell. Das erste Gewos-Gutachten bezieht sich auf Daten aus dem Jahr 2005. Die
Bezugszeitpunkte des zweiten Gewos-Gutachtens sind November 2006 und Februar 2007. Zugleich ergibt sich aus
dem Gewos-Gutachten 2007, dass der Wohnungsmarkt in A-Stadt stark in Bewegung ist. Das Gutachten berichtet
insoweit von einem jährlichen Fluktuationsbestand von 4050 Wohnungen. Da eine hohe Fluktuation auf dem
Wohnungsmarkt häufig auch eine starke Bewegung bei den Mietpreisen bedingt (z.B. aufgrund von Modernisierungen
und entsprechender Mietpreisanhebung bei Neuvermietung), bedarf es einer stetigen Aktualisierung des
Datenmaterials. Diese ist hier nicht erfolgt. Außerdem fehlt es an einer Differenzierung des Mietniveaus
verschiedener, von einander abgegrenzter Teilwohnungsmärkte. Dass eine solche räumliche Differenzierung
notwendig ist, belegen letztlich auch die Gewos-Gutachten. Denn diese weisen auf eine hohe Konzentration von
Leistungsempfänger/-innen in bestimmten Stadtteilen Bremens hin (vgl. Bl. 24 ff. des GEWOS-Gutachtens 2007).
Nach allem fehlt es in A-Stadt bislang an einer hinreichenden, auf einem schlüssigen Konzept beruhenden
Datengrundlage zur Ermittlung des angemessenen Mietniveaus. Das Gericht ist in einer solchen Situation – noch
dazu im Rahmen eines Eilverfahren - nicht gehalten, selbst ein solches Konzept voll auszuermitteln. Vielmehr ist es
die Aufgabe der Antragsgegnerin, ein solches Konzept zu entwickeln und entsprechende Mietdatenbanken zu
erstellen (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 22 Rdnr. 45c).
Solange aber – wie hier – zuverlässige lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht bestehen, kann zur Ermittlung der
(abstrakt) angemessenen Miete somit auf die Tabelle zu § 8 WoGG abgestellt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v.
28.04.2008 - 28.04.2008 - S2 B 145/08 und S2 S 146/08 - m.w.N.). Die aktuelle Tabelle zu § 8 WoGG sieht ab dem
01.01.2009 für Einpersonenhaushalte im Bereich der Mietstufe IV einen einheitlichen Höchstbetrag für Miete und
Belastungen (ausschließlich Heizkosten) von 358,00 Euro vor. Die in der früheren Tabelle zu § 8 WoGG vorgesehene
Staffelung nach Baualter wurde aufgegeben; der aktuelle Höchstbetrag von 358,00 Euro entspricht dem Wert der
rechten Spalte der früheren Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich 10%. Auf diesen aktuellen Wert ist hier abzustellen.
Hiergegen spricht nicht, dass die rechte Spalte der früheren Wohngeldtabelle Neubauten ab 1992 und damit
Wohnraum erfasste, der häufig nicht mehr zum einfachen Wohnstandard zählt. Eine Nachfrage beim
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat insoweit ergeben, dass die Mieten älterer Wohnungen
im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen teilweise erheblich angestiegen seien und von den früheren Tabellenwerten
nicht mehr gedeckt gewesen seien. Letztlich habe sich das Mietniveau von Wohnungen älteren und jüngeren
Erstbezugsdatums einander stark angenähert, so dass eine Staffelung nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei. Als
Grund für die 10%ige Erhöhung der Tabellenwerte wurde angegeben, dass eine statistische Auswertung der Mieten
von Wohngeldempfängern – auf einer Datengrundlage bis Ende 2006 – gezeigt habe, dass diese Mieten in den letzten
Jahren angestiegen seien. Diesen Mietsteigerungen habe man durch eine pauschale Erhöhung um 10 % Rechnung
tragen wollen. Die Begründung für die Anhebung und Vereinheitlichung der Tabellenwerte erscheint stichhaltig und
plausibel. Dem steht auch nicht entgegen, dass gemäß dem GEWOS-Gutachten die durchschnittliche Bruttokaltmiete
für ältere Neubauten auffallend niedriger lag (gegen eine Anwendung der rechten Tabellenspalte der früheren
Wohngeldtabelle deshalb OVG Bremen, Beschl. v. 26.04.2007 - S2 B 110/07 -; VG Bremen, Beschl. v. 18.06.2007 -
S8 V 1072/07 -). Auch das GEWOS-Gutachten konstatiert aber einen Mietpreisanstieg infolge anhaltender
Modernisierungstätigkeit (GEWOS-Gutachten 2007, S. 14 f.). Im Übrigen beruhen die Gutachten ganz überwiegend
auf Daten des vorhandenen Wohnungsbestands; der Markt der tatsächlich freien Wohnungen ist hier nur zu einem
sehr geringen Teil eingeflossen. Somit erscheint es denkbar, dass das Mietsteigerungspotential bei Neuvermietung
hier nicht mit seinem vollen Gewicht berücksichtigt wurde. Jedenfalls bestehen begründete Zweifel, dass die alten
Tabellenwerte zu § 8 WoGG tatsächlich noch "in ihren Eckdaten das Mietpreisniveau in der Stadtgemeinde" A-Stadt
wiedergeben (so aber OVG Bremen, Beschl. v. 09.07.07 - S1 B 183/07 und S1 S 184/07 - unter Verweis auf das
GEWOS-Gutachten 2005). Hiervon geht offenbar auch die Antragsgegnerin nicht (mehr) aus, die inzwischen auf der
Grundlage der Ergebnisse der GEWOS-Gutachten die Mietobergrenzen in ihrer Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II
erheblich angehoben hat. Die verschiedenen von der Antragsgegnerin gewährten Zuschläge (stadtteil- und
ortsteilbezogene Zuschläge – 10 % oder 20 %; Wohnungssicherungszuschlag – bis 10%; Wirtschaftlichkeitszuschlag
– bis 10 %, vgl. Ziffer 5.3, 5.4, 7.1 der Bremer Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II) bewirken faktisch eine weitere
Annäherung an die aktuellen, ab dem 01.01.2009 geltenden Werten der Tabelle zu § 8 WoGG. Im Falle des
Antragstellers ergäbe sich beispielsweise unter Hinzurechnung eines Wohnungssicherungszuschlages von 10 % ein
Betrag von 352,00 Euro, der lediglich um 6,00 Euro unter dem Wert der aktuellen Wohngeldtabelle läge. Nach allem
ergeben sich für das Gericht keine stichhaltigen Gründe, die es rechtfertigen, weiterhin auf die alten Werte der - nicht
mehr gültigen – Tabelle zu § 8 WoGG abzustellen. Vielmehr sind hier die ab dem 01.01.2009 geltenden aktuellen
Werte anzuwenden.
Der Antragsteller hat hiernach einen Anspruch auf Übernahme seiner Unterkunftskosten in Höhe von 358,00 Euro.
Zuzüglich seiner Heizkosten in Höhe von 49,00 Euro, deren Angemessenheit zwischen den Parteien nicht in Streit
steht, ergibt sich somit insgesamt ein Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in
Höhe von 407,00 Euro."
2. Es ist – da die Antragstellerinnen nicht damit rechnen können, dass die Wohnung bis zum Abschluss des
Widerspruchsverfahrens frei gehalten wird – auch ein Anordnungsgrund gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG.