Urteil des SozG Bremen vom 11.01.2011

SozG Bremen: fernseher, hauptsache, wohnung, erlass, aufschub, unterliegen, währung, obsiegen, darlehen, winter

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 11.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 24 SO 323/10 ER
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird ab-gelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (d. Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB XII zur
Anschaffung eines Fernsehers.
Der Ast. steht im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin, der Trägerin der Sozialhilfe in A-Stadt. Am 1.10.2010
beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Zahlung eines Zuschusses in Höhe von 160,00 Euro zur
Anschaffung eines Fernsehers. Er begründete dies damit, dass sein bisheriges Gerät defekt sei. Eine Reparatur sei
nicht mehr wirtschaftlich. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.10.2010 ab. Die Ablehnung
wurde damit begründet, dass Beihilfen nur für Erstausstattungen zu gewähren seien. Ein Ermes-sensspielraum
bestünde nicht. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde damit begründet, dass es sich um einen unabweisbaren
Bedarf handele. Ein Fernsehgerät falle unter Art. 5 GG, da damit meinungsbildende Informationen zu erhalten seien.
Über den Widerspruch ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.
Am 27.12.2010 hat d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er begehrt die
Gewährung eines Darlehens in Höhe von 160,00 Euro zur Anschaf-fung eines Fernsehers. Zur Begründung wird die
bisherige Begründung wiederholt.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie meint, ein unabweisbarer Bedarf liege nicht vor. Es sei
daher zumutbar, den Betrag von ca. 10 bis 35,00 Euro, den ein ge-brauchter Fernseher koste, wie eine
Internetrecherche unter bremen.de ergeben habe, inner-halb kürzester Zeit anzusparen. Nach über drei Monaten nach
Antragstellung im Oktober 2010 sei dies dem Ast. sicher auch schon gelungen.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten verwiesen.
II. Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung ist
zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung we-sentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft
machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-
Ladewig, a. a. O., Rn. 28). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche
belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss
die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet
zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte
Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein
Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, be-misst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei
reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a. a. O.).
1. Es ist schon kein Anordnungsanspruch gegeben. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines
Darlehens für die Anschaffung eines Fernsehers.
a) Der Antragsteller kann insbesondere die Gewährung eines Zuschusses nicht als Erstaus-stattung seiner Wohnung
gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verlangen. Es handelt sich bei dem anzuschaffenden Fernseher nämlich nicht um
eine erstmalige Bedarfsdeckung, sondern um eine Ersatzbeschaffung. Dies ergibt sich schon daraus, dass der
Antragsteller schon bis-her einen Fernsehapparat hatte. Daher sei nur am Rande erwähnt, dass die 23. Kammer be-
reits entschieden hat, dass – entgegen der senatorischen Verwaltungsanweisung zu § 23 Ab-satz 2 SGB II
(http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/Verwaltungsanweisung%20zu%20%2023%20Abs.%203%20SGB%20II%20Stand%202009-
02-25.pdf) - zur Erstausstattung einer die Wohnung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ein Fernseher gehört
(Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2009 – S 23 AS 894/09 ER – (http://www.sozialgericht-
bremen.de/sixcms/media.php/13/23 AS 894 09 ER Beschluss 20090702Anonym.pdf).
b) Der Antragsteller kann nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keine Ge-währung eines Darlehens
zur Anschaffung eines Fernsehers gem. § 37 SGB XII verlangen. Denn ein solches Darlehen setzt nach dem Gesetz
voraus, dass der Bedarf "unabweisbar geboten" ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Abdeckung des Bedarfs
keinen Aufschub duldet (z.B.: Wintermantel im Winter). Daran fehlt es hier. Die Kammer hält es für zumutbar, von der
Regelleistung einen gebrauchten Fernseher anzusparen. Dabei schätzt die Kammer, dass ein solches Gebrauchtgerät
über Kleinanzeigen etc. derzeit für ca. 20,00 bis 50,00 Euro erhältlich ist. Es müsste daher möglich sein, diesen
Betrag innerhalb weniger Monate anzusparen. So viel Aufschub duldet nach der Auffassung der Kammer die
Anschaffung eines Fernsehers, zumal durch Art. 5 GG grundrechtlich verbürgte Informationsbedürfnisse auch durch
das Radio gedeckt werden können.
2. Insofern braucht die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) nicht geprüft zu werden.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung. Sie entspricht dem
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Der Antragssteller ist voll unterlegen. Seine
außergerichtlichen Kosten sind deshalb nicht zu erstat-ten. Gerichtskosten fallen im vorliegenden Verfahren nicht an.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – für den i.Ü. noch kein entsprechender Vordruck eingereicht
worden ist – war mangels Erfolgsaussichten abzweisen.