Urteil des SozG Bremen vom 06.05.2010

SozG Bremen: wechsel der krankenkasse, besondere härte, nachhilfeunterricht, ernährung, stadt, schüler, genehmigung, lehrer, hauptsache, leistungsbezug

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 06.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 23 AS 409/10 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechts-schutzes verpflichtet, den Antragstellern für die im Mai
bzw. Juni 2010 stattfindende Klassenfahrt der Ast. zu 3) weitere 66,00 Euro zu gewähren. Die Auszahlung der
Leistungen er-folgt vorläufig. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Rückforde-rung. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu ein Halb. Den
Antragstellern wird Prozesskostenhilfe – ohne Ratenzah-lung – unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, bewil-
ligt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (d. Ast.) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – nachdem die Antragsgegnerin
bezüglich der Gewährung eines Zuschlages (§ 24 SGB II) teilweise nachgegeben hat – noch die Übernahme von
Kosten für privaten Schulnachhilfeunterricht, die Übernahme eines Zusatzbeitrages zur gesetzlichen
Krankenversicherung (§ 242 SGB V), die Übernahme von Kosten einer Klassenfahrt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II)
sowie die Ge-währung eines Mehrbedarfs wegen Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II).
Der 1953 geborene Antragsteller zu 1) und die 1962 geborene Antragstellerin zu 2) sowie deren Tochter, die 1992
geborene Ast. zu 3) stehen im laufenden Leistungsbezug bei der An-tragsgegnerin, der Trägerin der Grundsicherung in
A-Stadt. Zuletzt bewilligte die Antragsgeg-nerin den Ast. für die Zeit vom 1.11.2009 bis 31.12.2009 Leistungen in
Höhe von 1930,98 Euro monatlich und für die Zeit vom 1.-31.01.2010 1878,98 Euro sowie für die Zeit vom 1.02. bis
30.04.2010 monatlich 1868,98 Euro.
Am 1. März 2010 haben d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschut-zes beantragt. Sie
begehrten ursprünglich die Gewährung eines Zuschlags zum Arbeitslosen-geld (II) für den Monat März sowie die
Übernahme der Kosten, die für privaten Schulnachhil-feunterricht entstehen (210,00 Euro im Vierteljahr). Zur
Begründung führten sie aus, die An-tragsgegnerin habe ihnen den Zuschlag lediglich für die Zeit bis einschließlich
Februar 2010 bewilligt. Zwischenzeitlich seien ihnen jedoch weitere Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit
bewilligt worden, was dazu führen müsse, dass sich der Zeitraum, in welchem ihnen der Zuschlag gewährt werden
müsse, verschiebe. Damit stünde ihnen auch im März 2010 die Gewährung des Zuschlages zu. Im Hinblick auf die
Gewährung von Kosten für den Nachhilfe-unterricht erklären die Antragsteller, sie hätten bereits im Mai 2009 die
Gewährung von Kos-ten für Nachhilfeunterricht in Höhe von 70,00 Euro im Monat beantragt. Insofern sei inzwi-schen
ein Klageverfahren beim Sozialgericht anhängig (S 23 AS 1289/09). Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 9.02.2010 – Az. 1 BvL 1,3 und 4/09 – folge, dass den Ast. ein Anspruch auf die Gewährung der Mittel für den
Nachhilfeunterricht zustehe. Auf Rückfrage des Gerichts haben die Antragsteller erklärt, Grund für die Nachhilfe sei
eine Lern- und Re-chenschwäche. Wegen dieser hätten die Lehrer des Gymnasiums, das die Ast. zu 3) besu-che, ihr
anempfohlen, dauerhaft privaten Förder- und Nachhilfeunterricht für die Fächer Deutsch und Mathematik in Anspruch
zu nehmen. Nach Aussage der Schulleitung stünden für diese Art von Förder- und Nachhilfebedarf an dem
Gymnasium keine hinreichend qualifizier-ten und ausgebildeten Fach-/Lehrkräfte zur Verfügung. Alternative Angebote
würden zwar von Schülern selbst angeboten. Dieses Angebot reiche jedoch nach Aussage der Lehrer der Ast. zu 3)
nicht aus. Außerdem richte sich das Angebot allein an Mittelstufenschülerinnen und –schüler, während die Ast. zu 3)
inzwischen die Oberstufe besuche. Am 20. April 2010 haben die Ast. ihren Antrag erweitert. Ergänzend beantragen
sie nun, den Zusatzbetrag in Höhe von 8,00 Euro, den die Krankenkasse des Ast. zu 1) erhebe, zu über-nehmen. Der
Ast. zu 1) sei beitragspflichtiges Mitglied der XX ... Diese erhebe seit Februar 2010 einen Zusatzbeitrag von 8,00 Euro
monatlich. Die Antragsgegnerin habe es abgelehnt, diesen Zusatzbeitrag zu leisten. Über den dagegen erhobenen
Widerspruch sei noch nicht entschieden. Jedenfalls den Zusatzbeitrag für den Monat März 2010 hätten die Ast. auch
bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts nicht umgehen können. Denn die Kündigung wäre erst ab April gültig
geworden. Der Ast. zu 1) hätte von seiner derzeitigen Krankenkasse Leis-tungen erhalten, deren Gewährung bei
einem Wechsel in eine andere Krankenkasse nicht sicher gestellt sei. Der Ast zu 1) sei Allergiker mit jährlicher
kostenintensiver medikamentöser Behandlung. In der Zukunft stünde eine Darmoperation an. Im Übrigen würden auch
die ande-ren gesetzlichen Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben. Am 28. April 2010 haben die Ast. ihren Antrag
erneut erweitert. Sie beantragen seither zum einen ergänzend, die Antragsgegnerin zur Gewährung weiterer
Leistungen für eine Klassen-fahrt zu verpflichten. Die Kosten betrügen 220,00 Euro. Insofern haben sie eine Kopie der
Genehmigung der Schulleitung für die Schulfahrt beigefügt (Bl. 98 der Gerichtsakte). Zum anderen beantragen sie nun
ergänzend die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenauf-wändiger Ernährung des Ast. zu 1). Sie reichen
insofern eine ärztliche Bestätigung ein, nach der der Ast. zu 1) an Hypertonus, Hyperurikämie und Hyperlipidämie
leidet. Auch insoweit sei ein Widerspruchsverfahren anhängig.
Die Antragsgegnerin hat den ursprünglichen Leistungsbescheid hinsichtlich des Zuschlages abgeändert. Im Übrigen
ist sie dem Eilantrag entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung be-steht kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen
für Nachhilfeunterricht. Ein solcher An-spruch komme nur in wenigen Einzelfällen in Betracht. Es müsse außerdem
die Aussicht be-stehen, dass der Bedarf nach Schuljahresende nicht mehr nötig sei. Sie meint außerdem, die Ast.
hätten insbesondere keinen Anspruch auf die Gewährung des Zusatzbeitrages. Eine Ü-bernahme dieses Betrages sei
nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich nur dann, wenn es dem Hilfebedürftigen unzumutbar sei, eine Kasse zu
wählen, die einen solchen Betrag nicht erhebe. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. Es bestünde auch kein Anspruch
auf Gewährung weiterer Leistungen wegen der Klassenfahrt. Wegen dieser Klassenfahrt habe die Antrags-gegnerin
bereits 154,00 Euro übernommen (Bescheid vom 14.04.2010). Für die Schülerinnen und Schüler sei im Schuljahr
lediglich eine Klassenfahrt verpflichtend. Kosten könnten nur bis zu einer Obergrenze von 220,00 Euro im Schuljahr
übernommen werden. Für eine zweite Klassenfahrt könnten grundsätzlich keine Kosten übernommen werden. Es sei
schulpflichti-gen Kindern von ALG II-Empfängern durchaus zuzumuten, nicht an einer zweiten Klassen-fahrt
teilzunehmen. Eine solche zweite Fahrt könne auch von Angehörigen der unteren Ein-kommensschichten, die nicht im
Leistungsbezug nach dem SGB II stünden, nicht finanziert werden. Der Ast. zu 1) habe auch keinen Anspruch auf
ernährungsbedingten Mehrbedarf. Die bescheinigten Erkrankungen machten keine spezielle Ernährung erforderlich.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakte der An-tragsgegnerin verwiesen.
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung ist
zulässig und im Sinne des Tenors teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung we-sentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft
machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-
Ladewig, a. a. O., Rn. 28). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche
belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss
die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet
zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte
Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein
Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, be-misst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei
reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a. a. O.).
1. Soweit d. Ast. die Gewährung von Leistungen für privaten Nachhilfeunterricht begehren, fehlt es am Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs. Die Ast. zu 3) hat nach vorläufiger Prü-fung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf
die Gewährung solcher Kosten. Ein sol-cher Anspruch ist im SGB II nicht vorgesehen. Er folgt – entgegen der
Auffassung der An-tragsteller – auch nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 – Az.
1 BvL 1,3 und 4/09. Das BVerfG hat zwar entschieden, dass "besonderer Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen"
(Rn. 204 des Urteils) auch schon vor einer Neuregelung des SGB II gewährt werden muss (Rn. 220 des Urteils). Der
hier geltend gemachte Nachhilfebedarf bei (normaler) Lern- und Rechenschwäche ist jedoch kein ungewöhnlicher
("atypischer") Bedarf, denn ein nicht unerheblicher Anteil der Schülerinnen und Schüler benötigt Nachhilfeunterricht.
Nach einem Bericht des WDR vom April 2010 erhält jeder dritte Gymnasiast Nachhilfeunter-richt
(http://www.wdr.de/tv/servicezeit/familie/sendungsbeitraege/2010/0414/04 nachhilfe.jsp ). Es fehlt damit für den
geltend gemachten atypischen Bedarf an der im Urteil des Bundesver-fassungsgerichts geforderten Atypik. Damit
braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, in welchen Ausnahmefällen Nachhilfeunterricht
übernommen werden muss.
2. Die Ast. haben nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keinen Anspruch auf Gewährung von
Mitteln, um den Zusatzbeitrag, den die Krankenkasse des Ast. zu 1) gem. § 242 SGB V erhebt, tragen zu können.
a) Es fehlt für den geltend gemachten Anspruch bereits an einer Anspruchsnorm im SGB II. Nach § 26 Abs. 4 SGB II
kann der Zusatzbeitrag nur dann übernommen werden, wenn der Wechsel der Krankenkasse gem. § 175 SGB V eine
besondere Härte bedeuten würde. Hierfür ist – jedenfalls im Eilverfahren – nichts ersichtlich. Ein Härtefall liegt
insbesondere nicht darin begründet, dass die Ast. bei einem Wechsel mit verschlechterten Leistungen rechnen müss-
ten. Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen ergibt sich ganz wesentlich aus dem Gesetz, dem SGB
V. Insofern übernehmen die unterschiedlichen Kassen auch praktisch (fast) die gleichen Leistungen. Ausnahmen
gelten lediglich für Modellversuche oder Satzungs-leistungen. Dafür, dass der Ast. zu 1) oder die anderen Ast.
entsprechende Leistungen in An-spruch nehmen, ist den Akten nichts zu entnehmen. Andere Anspruchsnormen, aus
denen sich ein Anspruch auf Übernahme ergeben könnten, enthält das SGB II nicht.
b) Etwas anderes folgt – entgegen der Auffassung der Ast. - auch nicht daraus, dass zumin-dest der Zusatzbeitrag für
den Monat März 2010 unumgänglich ist. Dies trifft nämlich nicht zu. Der Zusatzbeitrag wird gem. § 242 Abs. 1 Satz 4
SGB V von Mitgliedern nicht erhoben, die ihr Sonderkündigungsrecht fristgemäß ausgeübt haben.
c) Zudem liegt es – entgegen der Befürchtungen der Ast. – auch nicht so, dass inzwischen alle Krankenkassen
Zusatzbeiträge erheben. Eine kurze Internetrecherche des Vorsitzenden hat ergeben, dass eine Vielzahl von
gesetzlichen Kassen zugesichert hat, im Jahr 2010 kei-nen Zusatzbeitrag erheben zu wollen. Hierzu zählen auch
Kassen, die in A-Stadt gewählt werden können (u.a. AOK Bremen/Bremerhaven; Techniker KK, IKK Nord etc.,
http://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/kein-zusatzbeitrag/ ).
3. Die Ast. haben aber Anspruch auf die Übernahme weiterer Kosten der Klassenfahrt. Gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
SGB II sind Leistungen für "mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" nicht von der
Regelleistung umfasst. Sie werden geson-dert erbracht, § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Entgegen der Annahme der
Antragsgegnerin enthält das Gesetz keine Beschränkungen hinsichtlich Zahl der Klassenfahrten oder hinsichtlich der
entstehenden Kosten. Als einziges Kriterium enthält das Gesetz, dass die Klassenfahrt im Rahmen der
schulrechtlichen Bestimmungen sein muss. Dieses Kriterium ist vorliegend aus-weislich der Genehmigung durch die
Schulleitung erfüllt.
4. Der Ast. zu 1) hat nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Gewährung eines
Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II wegen der bei ihm bestehenden
Erkrankungen Hypertonus, Hyperurikämie und Hyperlipidä-mie verlangen. Hinsichtlich der beiden zuerst genannten
Erkrankungen folgt dies bereits dar-aus, dass nach neueren medizinischen Erkenntnissen bei diesen Erkrankungen
keine Mehr-kosten bei der Ernährung entstehen (vgl. die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öff. und private
Fürsorge von Oktober 2008 http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen
archiv/empfehlungen2008/pdf/DV%2025-08.pdf ).
5. Der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit - ergibt sich aus der finanziell prekären Situati-on d. Ast ...
6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwen-dung. Sie entspricht dem
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. D. Ast. haben bezüglich des Zuschlages und bezüglich der
Kosten der Klassenfahrt obsiegt. Die Kammer schätzt das Ausmaß des Obsiegens auf ein Halb. Dementsprechend
sind die außer-gerichtlichen Kosten d. Ast. zur Hälft zu erstatten. Gerichtskosten fallen im vorliegenden Ver-fahren
nicht an.
7. D. Ast. war gem. § 73a SGG Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Sowohl die finanziellen, als
auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung waren gegeben. Der Eilantrag hatte
insbesondere – was sich aus den obigen Ausführungen ergibt – hinreichende Erfolgsaussichten und war zudem nicht
mutwillig.