Urteil des SozG Bremen vom 26.06.2009
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Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 26.06.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 18 AS 884/09 ER
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechts-schutzes verpflichtet, den Antragstellern in der Zeit
vom 01. Mai 2009 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Haupt-sache, längstens bis zum 31.Juli 2009 Leistungen
zur Siche-rung des Lebensunterhalts in Höhe eines monatlichen Ge-samtbetrages von 916,76 Euro (darin enthalten
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 525,00 Euro) zu gewähren. 2. Die Zahlungen
erfolgen darlehensweise und unter dem Vor-behalt der Rückforderung. 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4. Die
Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren notwendi-ge außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller, Mutter und Sohn, beziehen seit dem 01. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie wohnen im
Haus B. 11 in A-Stadt. Vermieter ist W., der selbst auch in dem Haus wohnt.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leis-tungen zur Sicherung des
Lebensunterhals nach dem SGB II in Höhe eines monatlichen Ge-samtbetrages von 987,96 Euro für den Zeitraum 01.
November 2008 bis 30. November 2008 sowie in Höhe von 991,76 Euro für den Zeitraum 01. Dezember 2008 bis 30.
April 2009. Darin enthalten waren jeweils 600,00 Euro für Unterkunft und Heizung.
Die Aprilleistungen zahlte die Antragsgegnerin jedoch nicht aus, weil sie von einer eheähnli-chen Gemeinschaft mit
Herrn W. ausging.
Mit Beschluss des Sozialgerichts vom 09.04.2009 (S 21 AS 621/09 ER) wurde die Antrags-gegnerin verpflichtet,
916,76 Euro für April 2009 (bis Ende des damals laufenden Bewilli-gungszeitraums) zu zahlen. Nicht bewilligt wurden
75,00 Euro Stromkosten.
Das Gericht teilte die Ansicht der Antragsgegnerin nicht, dass eine Bedarfsgemeinschaft mit Herr W. zweifelsfrei
vorliege und deshalb dessen Einkommen bzw. Vermögen gem. §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigen sei. Selbst wenn
es Anhaltspunkte dafür gebe, habe die Antrags-gegnerin dazu und zu der Frage, ob in dem Falle noch ergänzende
Leistungen von ihr zu be-anspruchen seien, genauer zu ermitteln, bevor sie die Leistungen einfach einstelle.
Am 12.05.2009 haben die Antragsteller das Sozialgericht Bremen erneut um die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes ersucht. Die Antragsgegnerin hat nämlich am 04.05.2009 einen Entziehungs- und
Versagungsbescheid hinsichtlich der Leistungen nach SGB II ab 01.05.2009 mit derselben Begründung wie zuvor
erlassen. Die im Beschluss vom 09.04.2009 (S 21 AS 621/09 ER) verlangten Ermittlungen hat die Antragsgegnerin
ersichtlich erneut nicht angestellt. Sie forderte die Antragsteller wieder auf, Unterlagen des Herrn W. vorzulegen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte
sowie auf die von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten An-lagen verwiesen.
II.
Das Gericht verweist zur Begründung auf den zitierten Beschluss des SG Bremen vom 09.04.2009 und sieht davon
ab, die Voraussetzungen und Gründe hier erneut aufzuschreiben. Der Versagungs- und Entziehungsbescheid vom
04.05.2009 ist rechtswidrig. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin erneut versucht, auf dieser
unzureichenden Ba-sis die Leistungen einzustellen und den ergangenen rechtskräftigen Beschluss nicht befolgt.
Das Gericht weist erneut darauf hin: Die Antragsgegnerin kann als Mitwirkungshandlung von den Antragstellern nicht
verlangen, Dokumente Dritter vorzulegen. Es ist den Antragstellern nicht möglich, Unterlagen eines Drit-ten
vorzulegen, insbesondere wenn dieser das – wie hier – ausdrücklich verweigert. Das ist offensichtlich. Dafür gibt es
Rechtsregeln: die Antragsgegnerin kann und muss dann den Be-troffenen selbst nach § 60 Abs. 4 SGB II i. V. m. §
21 Abs. 3 SGB X zur Auskunft auffordern. Solange sie das Verfahren nicht einhält, kann sie die Voraussetzungen der
Versagung nicht belegen. Damit besteht ein Anspruch der Antragsteller auf Zahlung von 916,76 Euro (= 991,76 Euro –
75 Euro).
Zeitlich war die Anordnung auf drei Monate zu beschränken. Fortzahlungsantrag für den Zeit-raum ab 01. Mai 2009 ist
gestellt. Eine Weiterbewilligung hängt dem Grunde und der Höhe nach von dem Ergebnis der anzustellenden
Ermittlungen der Antragsgegnerin ab, denn es ist nicht auszuschließen, dass sich hiernach ergibt, dass der Anspruch
der Antragsteller ganz oder teilweise entfallen ist.
Der Anordnungsgrund ergibt sich in diesem Fall daraus, dass den Antragstellern für den lau-fenden
Bewilligungszeitraum Leistungen gänzlich versagt wurden, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Leistungseinstellung nicht vorgelegen haben. Es kann ihnen nicht zugemutet werden, eine Entscheidung in der
Hauptsache abzuwarten, da dies das Risiko in sich birgt, dass ihr Existenzminimum für einen längeren Zeitraum nicht
gedeckt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGB II in entsprechender Anwendung. Das Gericht hat hierbei
berücksichtigt, dass die Antragsteller zur erneuten Bemühung des Gerichts von der Antragsgegnerin veranlasst
worden sind, so dass es der Kammer als billig erschien, der An-tragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der
Antragsteller insgesamt aufzuerlegen.