Urteil des SozG Bremen vom 17.01.2011

SozG Bremen: ablauf der frist, hof, zustand, nichtigkeit, erlass, handbuch, unvereinbarkeit, verfassung, befristung, leistungsanspruch

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 17.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 22 AS 17/11 ER
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird ab-gelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vor dem
Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010.
Der 1965 geborene, alleinstehende Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem
Antragsgegner bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Mit Bescheid vom 29.10.2010 bewilligte der Antragsgegner
Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011. Dabei legte der Antragsgegner der Berechnung
des Leistungsanspruchs eine monatliche Regelleistung für den Antragsteller in Höhe von 359,- Euro zu Grunde.
Gegen den Bewilligungsbescheid legte der Antragsteller am 15.11.2010 Widerspruch ein. Eine Ent-scheidung über den
Widerspruch steht noch aus. Mit Schreiben vom 16.12.2010 forderte der Antragsteller den Antragsgegner unter
Fristsetzung bis zum 31.12.2010 auf, für die Zeit ab dem 01.01.2011 weitere Leistungen zu bewilligen. Das
Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) entschieden,
dass die §§ 20, 28 SGB II verfassungswidrig und längstens bis zum 31.12.2010 weiter anwendbar seien. Der
Anspruch auf weitere Leistungen zur Deckung des Existenzminimums folge unmittelbar aus Art. 1 Abs.1 Grundgesetz
(GG) i.V.m. Art.20 Abs. 1 GG. Mit einer Zwischennachricht vom 07.01.2011 teilte der Antragsgegner mit, dass das
Bundesverfassungsgericht die Unverein-barkeit der §§ 20, 28 SGB II mit dem Grundgesetz festgestellt habe. Es sei
aber nicht festge-stellt worden, dass die Regelleistungsbeträge evident unzureichend seien. Wegen des ge-
setzgeberischen Gestaltungsermessens sei das Bundesverfassungsgericht nach eigener Ein-schätzung nicht befugt,
selbst einen bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Deshalb seien die genannten Normen bis zu einer
Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter anwendbar. Sollte der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nicht
bis zum 31.12.2010 nachkom-men, habe das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass ein pflichtwidrig später
erlasse-nes Gesetz bereits zum 01.01.2011 in Geltung zu setzen sei. Der Antragsgegner könne aus eigener
Entscheidung mangels gesetzlicher Grundlage keine höheren oder neuen Leistungen zahlen, als sie nach
gegenwärtigem Recht festgesetzt seien. Soweit Regelleistungen durch das jetzt im Vermittlungsausschuss
befindliche Gesetz rückwirkend erhöht werden sollten, werde nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die
Differenz zu den niedrigeren Leis-tungen nachgezahlt.
Am 04.01.2011 und am 07.01.2011 ergingen Änderungsbescheide zu dem Bewilligungsbe-scheid vom 29.10.2010. Mit
dem Änderungsbescheid vom 07.01.2011 bewilligte der Antrags-gegner zuletzt Arbeitslosengeld II für die Zeit vom
01.12.2010 bis zum 31.05.2011. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs legte der Antragsgegner für den
alleinstehenden An-tragsteller eine Regelleistung in Höhe von 359,- Euro monatlich zu Grunde.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat am 06.01.2011 um einstweiligen Rechtsschutz er-sucht. Zur Begründung
trägt er im Wesentlichen vor, dass er weitere Leistungen nach dem SGB II begehre. Er macht geltend, einen über die
ihm bereits bewilligen Leistungen hinaus-gehenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zur Deckung seines
Lebensunterhaltes zu haben. Es könne ihm nicht zugemutet werden, den weiteren Gang des
Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Er meint, dass sich Anhaltspunkte für die Höhe der ihm zustehenden
Leistungen aus dem bisher nicht erfolgreich abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich des "Geset-zes
zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ergäben.
Danach bestehe Grund für die Annahme, dass eine Bedarfsunterdeckung bei einem alleinstehenden erwerbstätigen
Hilfebedürftigen in Höhe von 5,- Euro bestehe. Allerdings sei das Gericht nicht darauf beschränkt, einen Bedarf nur in
dieser Höhe anzuerkennen, zumal hinsichtlich des Gesetzesentwurfs durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken
bestünden. Der Gesetzentwurf genüge nicht den durch das Bundesverfas-sungsgericht gemachten Vorgaben für die
Ermittlung der Regelbedarfe. Wegen der weiteren Einzelheiten der umfangreichen Antragsbegründung wird auf Blatt 1-
9 der Gerichtsakte verwiesen.
Der Antragsteller beantragt, 1. den Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm weitere
Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen, 2. ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
Rechtsanwältin B. als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus, dass es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungs-grundes fehle, da weder
vorgetragen worden sei, dass der Antragsteller mittellos sei, noch seien sonstige Gründe ersichtlich, die einer
vorläufige Gewährung weiterer Leistungen erfor-derlich machen könnten. Aber auch ein Anordnungsanspruch sei nicht
glaubhaft gemacht worden. Insoweit wiederholt der Antragsgegner sein Vorbringen aus der Zwischenmitteilung vom
07.01.2011 und trägt ergänzend vor, dass es dem Antragsgegner vor einer abschließen-den Entscheidung des
Gesetzgebers nicht möglich sei, anders zu bescheiden. Bis zur Ver-kündung des neuen Gesetzes fehle es an einer
geltenden Rechtsnorm zur Aufhebung und Änderung bereits bewilligter Leistungen. Es sei nicht möglich in bestehende
Rechte einzugrei-fen und neue Pflichten ohne Rechtsgrundlage zu begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte des
Antragsgegners (21402BG0092398) verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung ei-nes vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem
Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anord-nungsanspruch als auch der
Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs.2 der Zivilprozessord-nung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs.2 Satz 4 SGG glaubhaft
zu machen. Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art.19 Abs.4
Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen
wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es – wie hier- im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich ga-rantierten Existenzminimums während eines
gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht
gedeckt, kann diese Beein-trächtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden., selbst wenn die im
Rechtsbehelfs-verfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden. Der elementare Bedarf eines Menschen
kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Die Gerichte müssen in solchen
Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsa-che orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht
nur summarisch, sondern abschlie-ßend prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren
vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der
Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser
Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftma-chung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens
nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, dass die Antragsteller
mit ihrem Be-gehren verfolgen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in einem
solchen Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entschei-den (vgl.
Bundesverfassungsgericht- BVerfG-, Beschlüsse vom 12.05.2005- 1 BVR 569/05, Rn.19, 26 und vom 25.02.2009 – 1
BVR 120/09, Rn.11, jeweils zitiert nach juris).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller
hat derzeit keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II.
Dem Antragsteller wurden mit Bescheid vom 29.10.2010 in der Fassung des Änderungsbe-scheides vom 07.01.2011
Leistungen auf Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbin-dung mit der Bekanntmachung über die Höhe der
Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 07.06.2010 (BGBL.
I S.820) bewilligt. Diese Vorschriften sind nach Auffassung der erkennenden Kammer auch nach dem 31.12.2010
weiterhin anwendbar, so dass ein höherer Leistungsanspruch trotz der festgestell-ten Unvereinbarkeit der genannten
Normen mit Art. 1 Abs. GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht beansprucht werden kann. Die Gerichte (und der
Antragsgegner) sind nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Sie haben daher die §§ 20, 28 SGB II
sowie die Bekanntma-chung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozial-
gesetzbuch Zweites Buch vom 07.06.2010 (BGBL. I Seite 820) bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber
weiterhin anzuwenden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) entschieden,
dass § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung
mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1
und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Bu-ches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr.
1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zwei-tes Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung
von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in
Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwick-lung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die
Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundes-gesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102)
und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342) mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Unter Ziffer 2 des Tenors hat das
Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass bis zu einer Neuregelung, die der Ge-setzgeber spätestens bis zum
31.12.2010 zu treffen hat, diese Vorschriften weiter anwendbar sind. Entscheidend für das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs ist die Auslegung des Tenors der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Ein Anordnungsanspruch könnte sich insoweit nur ergeben, wenn sich aus der Unvereinbarkeitserklärung der
entschei-denden Normen mit dem Grundgesetz und dem Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist
zur Neuregelung durch den Gesetzgeber die Nichtigkeit der betreffenden Normen ergebe. Nur in diesem Fall käme
nach Auffassung der erkennenden Kammer die An-wendung der Art. 1 Abs.1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
als unmittelbare Rechts-grundlage für einen über die bereits bewilligten Leistungen hinausgehenden Leistungsan-
spruch in Betracht. Die Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt jedoch, dass die
Weitergeltungsanordnung über den 31.12.2010 hinaus bis zu einer Neurege-lung durch den Gesetzgeber greift.
Bei der Auslegung eines Urteils sind neben dem Tenor auch der Tatbestand und die Ent-scheidungsgründe
heranzuziehen (vgl. nur Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 136 Rn.5 c f.). Aus dem Tenor unter Ziffer
1. des Urteils des Bundesverfassungsgerichts er-gibt sich zunächst, dass das Bundesverfassungsgericht die
Unvereinbarkeit der betreffenden Vorschriften mit Art.1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG festgestellt
hat. Das Bundesverfassungsgericht bestimmt als Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit nicht aus-nahmslos die
Nichtigkeit der Norm, es lässt auch eine bloße Verfassungswidrigkeitserklärung zu (§ 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, BVerfGG). Diese ist unter anderem dann geboten, wenn durch eine
Nichtigkeitserklärung ein Zustand geschaffen wür-de, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die
verfassungswidrige Re-gelung (BVerfGE 33, 303, 305). Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt,
wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu be-seitigen (vgl. BVerfGE 28,
227, 242; 61, 43, 68; 61, 319, 356; 73, 40, 101; 78, 350, 363; 82,60, 97; vgl. auch: Graßhof, Nachschlagewerk der
Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts, Dezember 2010, § 78 BVerfGG, Nr.20). Entsprechend hat auch
das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 aus-geführt: "Die vorgelegten Vorschriften über die
Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II
a.F. sind mit dem Grundgesetz für unvereinbar zu erklären (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 Satz
2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) würde dazu führen, dass es an der nach
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von
Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Exi-stenzminimums völlig fehlen würde und kein
Hilfebedürftiger wegen des in § 31 SGB I ange-ordneten und durch die Verfassung vorgegebenen Gesetzesvorbehalts
(vgl. C. I. 1. c)) Leistun-gen erhalten könnte. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen
Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 99, 216 (244); 119, 331 (382 f.) m.w.N.). Zudem
stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den festgestellten Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu beseiti-gen (vgl. BVerfGE 120, 125 (167); 121, 317 (373), jeweils m.w.N.)."
Grundsätzliche Folge einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht ist, dass die Norm vom
Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an in dem sich aus dem Tenor ergebenden Ausmaß
nicht mehr angewendet werden darf (Graßhof, ebd., § 78 BVerfGG. Nr.23; Graßhof in: BVerfGG,
Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 78 Rn.59). Ausnahmsweise sind aber verfassungswidrige Vorschriften weiter
anzuwenden, wenn die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm es aus verfassungsrechtlichen
Gründen, insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit, notwendig macht, die verfas-sungswidrige Vorschrift als
Regelung für eine Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit für diese Zeit nicht ein Zustand besteht, der von der
verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (BVerfGE 37, 217, 261; Graßhof,
Nachschlagewerk der Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts, Dezember 2010, § 78 BVerfGG. Nr.40). Die
Fest-stellung der Unvereinbarkeit einer Rechtslage mit dem Grundgesetz darf auch nicht dazu füh-ren, dass der
Verwaltung zeitweilig die Erfüllung verfassungsrechtlicher Pflichtaufgaben man-gels hinreichender gesetzlicher
Grundlagen unmöglich gemacht wird (BVerfGE 83,130 ,152; 51, 268, 290; Graßhof, ebd., § 78 Nr.41,3). Die
Anordnung der weiteren Anwendbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht belässt die verfassungswidrige Norm
daher für eine gewisse Zeit in Geltung und erlaubt ihre weitere Anwendung in der Rechtspraxis (Graßhof in: BVerfGG,
Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 78 Rn.66). Hinsichtlich der Anordnung der weiteren Anwendbarkeit hat das
Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 09.02.2010 ausgeführt: "Da nicht festgestellt werden kann, dass die
gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von
Verfassungs wegen ver-pflichtet, höhere Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein Verfahren zur realitäts- und
bedarfsgerechten Ermittlung der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen
entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben durchführen und dessen Ergebnis im Gesetz als
Leistungsanspruch verankern.
Wegen des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, aufgrund
eigener Einschätzungen und Wertungen gestaltend selbst einen bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Die
verfassungswidrigen Normen bleiben daher bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin anwendbar."
Die Weitergeltungsanordnung ergibt sich aus dem Tenor zu Ziffer 2. des Urteils des Bundes-verfassungsgerichts.
Zweifelhaft ist anhand des Tenors, ob die Weitergeltungsanordnung hier zeitlich befristet bis zum 31.12.2010 erfolgt
ist, oder ob die Weitergeltungsanordnung einer zeitlichen Befristung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber
unterliegen sollte. Die Formulierung des Tenors ist insoweit uneindeutig. Unter Heranziehung der Entscheidungs-
gründe gelangt die Kammer jedoch zu der Auffassung, dass die Weitergeltungsanordnung bis zu einer Neuregelung
durch den Gesetzgeber gelten soll. Hierfür spricht zum einen die bereits zitierte Formulierung des
Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungsgründen, wonach die verfassungswidrigen Normen bis zu einer
Neuregelung durch den Gesetzgeber anwend-bar bleiben. Denn eine Befristung der weiteren Anwendbarkeit bis zum
31.12.2010 ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich der Fristsetzung für eine Neuregelung bis zum 31.12.2010 hat das Bundesverfas-sungsgericht in den
Entscheidungsgründen folgendes ausgeführt:
"Der Gesetzgeber hat die Regelleistung in einem verfassungsgemäßen Verfahren bis zum 31. Dezember 2010 neu
festzusetzen. Diese Frist muss für die Durchführung eines erneuten Ver-fahrens zur realitätsgerechten Bemessung
der Leistungen zur Sicherung des Existenzmini-mums angesichts der lebensbestimmenden Bedeutung der Regelung
für eine sehr große Zahl von Menschen ausreichen. Falls der Gesetzgeber am Statistikmodell festhält, kann er auf die
Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zurückgreifen, die nach der Auskunft des Statistischen
Bundesamtes im Herbst 2010 vollständig vorliegen werden.
Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2010 nicht nachgekommen
sein, wäre ein pflichtwidrig später erlassenes Gesetz schon zum 1. Janu-ar 2011 in Geltung zu setzen."
In der Regel ist an die Frist für die Neuregelung auch die Dauer der Weitergeltungsanordnung geknüpft. In einigen
Entscheidungen regelt das Bundesverfassungsgericht aber auch aus-drücklich, wie sich der Ablauf der Frist auswirkt,
wenn noch keine Neuregelung vorliegt. Fehlt es an einer abweichenden Regelung, ist davon auszugehen, dass mit
Ablauf der weiteren Anwendbarkeit das verfassungswidrige Gesetz nichtig ist (vgl. Graßhof in: Mitarbeitkommen-tar
und Handbuch, § 78 Rn.51 f. m.w.N.).
Nach der Auffassung der erkennenden Kammer will das Bundesverfassungsgericht mit der hier getroffenen
Weitergeltungsanordnung vermeiden, dass ein rechtsfreier Zustand besteht. Vor dem Hintergrund des Betroffenseins
des Rechts auf Gewährung eines menschenwürdi-gen Existenzminimums hätte das Bundesverfassungsgericht für die
Zeit ab dem 01.01.2011 eine Zwischenregelung getroffen, wenn es eine zeitliche Beschränkung der weiteren An-
wendbarkeit bis zum 31.12.2010 gewollt hätte (vgl. für die Formulierung einer solchen Zwi-schenregelung etwa:
BVerfG, Beschluss vom 02.02.1999, Az.: 1 BvL 8/97; Beschluss vom 08.04.1998, 1 BvR 1680/93; 1 BvR 183/94; 1
BvR 1580/94). Von der Anordnung einer Zwi-schenregelung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch keinen
Gebrauch gemacht. Es hat aber die Folgen des Fristablaufs für eine Neureglung abweichend von dem Eintritt der
Nichtig-keit der verfassungswidrigen Normen geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit festgestellt, dass
ein pflichtwidrig später erlassenes Gesetz bereits zum 01.01.2011 in Geltung zu setzen wäre. Hieraus folgt für die
erkennende Kammer, dass der Ablauf der an den Ge-setzgeber gerichteten Frist hier weder die Nichtigkeit der
betroffenen Bestimmungen noch das Ende der Weitergeltungsanordnung zur Folge hat. Die Fristsetzung erfolgte
letztlich rein zur Klarstellung, dass obwohl der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet ist, die
Leistungen rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten des SGB II am 01.01.2005 neu festzuset-zen, jedenfalls aber
rückwirkend ab dem 01.01.2011 höhere Leistungsansprüche im Raum stehen können. In Achtung des
gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums und damit letztlich des Grundsat-zes der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs.
2 GG hat sich das Bundesverfassungsgericht zudem selbst als nicht befugt erachtet, einen eigenen Leistungsbetrag
festzulegen. Auch vor diesem Hintergrund sieht sich die Kammer weder befugt, noch veranlasst in einem
sozialgerichtlichen Eilverfahren eine Festsetzung der Regelsätze vorzunehmen. Auch insoweit ist festzustellen, dass
die Annahme des Ablaufs der Weitergeltungsanordnung mit dem 31.12.2010 mit der Folge der Nichtigkeit der
betreffenden Vorschriften, mit den Beweggründen des Bundesver-fassungsgerichts für die getroffene
Unvereinbarkeitserklärung in Verbindung mit einer Weiter-geltungsanordnung nicht in Einklang zu bringen wäre. Denn
durch die Annahme der Nichtig-keit der betreffenden Vorschriften, würde es ab dem 01.01.2011 an einer wirksamen
Ermäch-tigungsgrundlage für die Gewährung der Regelleistung fehlen. Aufgrund des in § 31 Sozialge-setzbuch Erstes
Buch (SGB I) angeordneten und durch die Verfassung vorgegebenen Geset-zesvorbehaltes könnte dann kein
Hilfebedürftiger diese Leistung erhalten. Damit würde aber ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen
Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige. Zudem wären dann die Sozialgerichte gezwungen (in der Regel in
Verfah-ren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) die verfassungsmäßige Höhe des Regelsatzes zu bestimmen.
Dies kann insbesondere vor der Hintergrund der Akzeptanz des gesetzgeberi-schen Gestaltungsspielraums durch das
Bundesverfassungsgericht nicht gewollt sein.
In ihrer Rechtsauffassung sieht sich die erkennende Kammer auch durch den Nichtannahme-beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2010 (AZ.: 1 BvR 1523/08) bestätigt. Dort hat das Bundesverfassungsgericht
klarstellend formuliert, dass die Weitergeltungsanord-nung für die betreffenden Vorschriften bis zu einer Neuregelung
durch den Gesetzgeber gilt.
Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs brauchte über das Vorliegen der besonderen Eilbedürftigkeit
(des Anordnungsgrundes) nicht mehr entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
III. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Nach § 73 a Sozialgerichtsge-setz ( SGG ) i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Antragsteller erfüllt die Vorraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht, denn die
Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Begründung wird auf die
Ausführungen unter Ziffer II. verwiesen.