Urteil des SozG Bremen vom 28.05.2009

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Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 28.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 23 AS 877/09 ER
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragstellerin über bereits gewährte 215,00 Euro hinaus einen weitergehenden
Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine Küchenausstattung (Herd, Kühlschrank und Ober- sowie
Unterschränke) hat.
Die 1984 geborene Antragstellerin steht mit ihrer im Mai 2008 geborenen Tochter im laufenden ergänzenden
Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Zum 16. April 2009 mietete sie eine ca. 70 qm große
Zweieinhalbzimmerwohnung in A-Stadt an, deren Kosten die Antragsgegnerin übernimmt. Am 14. April 2009
beantragte sie Kostenübernahme für einen Herd mit Backofen, Unter- und Oberschränke sowie einen Kühlschrank.
Zur Begründung verwies sie darauf, dass in der bisherigen Wohnung eine vom Vermieter gestellte Einbauküche
vorhanden gewesen sei. Mit Bescheid vom 17. April 2009 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine
Beihilfe gem. § 23 Abs. 3 SGB II in Höhe von 215,00 Euro. Nachdem sie wegen der Höhe der Zahlung erfolglos
vorgesprochen hatte, stellte die Antragstellerin am 23. April 2009 einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens in
Höhe von 1.300,00 Euro für die Anschaffung einer Küche. Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 lehnte die Antragsgegnerin
die Gewährung des Darlehens ab. Sie führte aus, der Antragstellerin sei bereits am 11. März 2008 eine Beihilfe in
Höhe von 161,00 Euro für die Anschaffung einer Waschmaschine gewährt worden. Die Pauschale für die
Erstausstattung einer Küche betrage nach der einschlägigen Verwaltungsanweisung 376,00 Euro, wobei hiervon der
Betrag für die Waschmaschine abzusetzen sei, weil die Antragstellerin diesen Betrag bereits im Vorjahr erhalten habe.
Damit habe die Antragstellerin die ihr zu gewährende Pauschale in Höhe von (376,00 minus 161,00 gleich) 215,00
Euro bereits in voller Höhe erhalten. Eine weitere Bewilligung komme nicht in Betracht, weil mit diesem Betrag der
Bedarf vollständig gedeckt sei. Außerdem verwies die Antragsgegnerin darauf, dass die Antragstellerin sich an das
Projekt Allmende in A-Stadt wenden könne, von wo sie kostenlose bzw. günstige Einrichtungsgegenstände beziehen
könne. Am 14. Mai 2009 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 5. Mai 2009 (gemeint: 4. Mai 2009)
Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Am 11. Mai 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit
welcher die Antragsgegnerin zur Gewährung des Darlehens verpflichtet werden soll. Es sei ihr nicht möglich, für
215,00 Euro alle erforderlichen Küchengegenstände anzuschaffen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei
dringend geboten, weil sie auf die Einrichtungsgegenstände wegen ihrer kleinen Tochter angewiesen sei. Wegen eines
laufenden Insolvenzverfahrens könne sie sich den Betrag nicht anderweitig leihen.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie meint, es läge kein Anordnungsanspruch vor. Die
Antragsgegnerin habe bereits insgesamt 376,00 Euro für die Kücheneinrichtung übernommen. Ein weitergehender
Anspruch stehe der Antragstellerin nicht zu. Es komme auch kein Darlehen gem. § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht, weil
kein unabweisbarer Bedarf gegeben sei. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, eventuell fehlende Gegenstände auf
dem Gebrauchtwarenmarkt zu besorgen oder nach und nach anzuschaffen.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und den Teil der Verwaltungsakte verwiesen, den die
Antragsgegnerin dem Gericht übersandt hat (Bände 2 und 3).
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist
zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft
machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-
Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche
belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss
die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet
zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte
Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein
Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, be-misst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei
reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a.a.O.).
1. Es ist kein Anordnungsanspruch gegeben. Die Antragstellerin hat – nach im Eilverfahren vorzunehmender
summarischer Prüfung – keinen Anspruch auf die Gewährung des begehrten Darlehens.
a) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich dabei insbesondere nicht aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II.
Danach können zwar Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert
erbracht werden. Die entsprechende Leistung hat die Antragsstellerin jedoch bereits erhalten. Ihr sind sämtliche für
eine Kücheneinrichtung gedachten Pauschalen nach der Verwaltungsanweisung zu § 23 Absatz 3 SGB II der
Antragsgegnerin gewährt worden. Die Kammer hat – jedenfalls im Eilverfahren – auch keine durchgreifenden Zweifel,
dass der Betrag von 215,00 Euro ausreichend ist zur Anschaffung eines Herdes, eines Kühlschranks sowie
ausreichender Ober- und Unterschränke. Zwar können mit dem Betrag keine neuen oder neuwertigen
Einrichtungsgegenstände angeschafft werden. Gebrauchte Herde, Kühlschränke und Schränke werden jedoch über
Kleinanzeigen, auf Flohmärkten und im Internet in großer Zahl sehr günstig angeboten. Die übrigen
Kücheneinrichtungsgegenstände – insbesondere Tisch, Stühle, Besteck, Geschirr und Töpfe sowie Pfannen – kann
die Antragstellerin aus ihrer bisherigen Wohnung verwenden. Aus diesem Grunde wirft der vorliegende Fall nicht die
Frage auf, ob die Pauschale von 215,00 Euro ausreichend wäre, um auch diese Gegenstände anzuschaffen.
b) Auch aus § 23 Abs. 1 SGB II ergibt sich kein Anordnungsanspruch. Danach kann zwar ein von der Regelleistung
umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, der weder durch das
Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann, als Darlehen erbracht werden. Die Anwendung der Vorschrift
scheidet hier bereits deshalb aus, weil der Bedarf – die Anschaffung von Herd, Kühlschrank und Ober- bzw.
Unterschränken – durch den von der Antragsgegnerin gestellten Betrag gedeckt werden kann.
2. Damit ist nicht zu entscheiden, ob ein Anordnungsgrund – Eilbedürftigkeit – vorliegt.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.