Urteil des SozG Bremen vom 03.04.2009

SozG Bremen: untätigkeitsklage, niedersachsen, berufungsschrift, beweismittel, zweigstelle, berufungsfrist, rechtsmittelbelehrung, erlass, akte, einsichtnahme

Sozialgericht Bremen
Gerichtsbescheid vom 03.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 21 AS 63/09
Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Kläger vom 03. Juni 2008 gemäß § 44 SGB X auf Überprüfung aller be-
standskräftigen Bescheide über Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis 30. April 2007
unter der Bedarfsgemeinschaftsnummer zu bescheiden. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten
der Kläger zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Bescheidung eines Antrags gemäß § 44 SGB X.
Mit Schreiben vom 03. Juni 2008 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Überprüfung aller bestandskräftigen
Bescheide nach dem SGB II im Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis 30. April 2007 nach § 44 SGB X in Bezug auf die
Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags für den Kläger zu 2. nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von derzeit 47,00
Euro (17 % der Re-gelleistung). Über diesen Antrag hat die Beklagte seither nicht entschieden.
Am 14. Januar 2009 haben die Kläger die Untätigkeitsklage erhoben. Sie erklären, nach sei-ner Auffassung habe die
Beklagte den Erlass des Bescheides in Bezug auf die begehrte Ü-berprüfung der in Rede stehenden Bescheide ohne
ausreichenden Grund nicht vorgenom-men.
Der Kläger beantragt,
den Antrag der Kläger vom 03. Juni 2008 gemäß § 44 SGB X auf Überprüfung aller bestandskräftigen Bescheide über
Leistungen nach dem SGB II in dem Zeitraum von 01.01.2005 bis 30.04.2007 unter der Bedarfsgemeinschaftsnum-
mer: zu bescheiden.
Die Klage wurde der Beklagten am 15. Januar 2009 zugestellt. Für die vom Gericht erbetene Stellungnahme war eine
Frist bis zum 16. Februar 2009 gesetzt worden. Zugleich teilte die Kammer der Beklagten mit Schreiben vom 15.
Januar 2009 weiter mit, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ein gleichlautendes Schreiben
erging an die Kläger. Nachdem die Beklagte innerhalb der Frist auf die Klage nicht reagiert hatte, wurde sie mit
Schreiben vom 23. Februar 2009 erneut gebeten, zur Untätigkeitsklage Stellung zu nehmen. Hierfür wurde ihr eine
Frist von zwei Wochen eingeräumt. Zugleich wies die Kammer unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 15. Januar
2009 darauf hin, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, wenn
weiterhin keine ausrei-chenden Gründe vorgetragen würden, die einer Bescheidung des hier gegenständlichen An-
trags nach § 44 SGB X entgegenstünden. Mit Schreiben vom 05. März 2009, bei Gericht ein-gegangen am 06. März
2009 teilte die Beklagte mit, dass zu einer Stellungnahme die Ein-sichtnahme weiterer Akten erforderlich sei, die dem
zuständigen Leistungsteam am selben Tag übersandt worden seien. Die Beklagte komme kurzfristig auf die
Angelegenheit zurück. Mit Schreiben vom 17. März hat das Gericht die Beklagte nochmals unter Fristsetzung bis
zum 23. März an die angekündigte Stellungnahme erinnert. Eine telefonische Nachfrage des Gerichts bei der
Beklagten am 27. März hat ergeben, dass dem zuständigen Leistungsteam zu einer Bearbeitung des Antrags die Akte
des Klägers zu 2. gefehlt habe. Diese sei jedoch inzwischen an das Leistungsteam übersandt worden, das in dieser
Sache auch bereits einmal erinnert worden sei. Daraufhin wurde der Beklagten mitgeteilt, dass letztmalig eine Frist
von einer Woche gewährt werde. Hieraus erfolgte keine Reaktion der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Über den Antrag der Kläger ist ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist ent-schieden worden, § 88 Abs.
1 Satz 1 SGG. Soweit die Beklagte in diesem Verfahren vorge-tragen hat, dass zur Antragsbearbeitung zunächst
noch die Einsichtnahme weiterer Akten erforderlich sei, wurden diese gemäß ihrem Schreiben vom 05. März 2009 am
selben Tag der entscheidenden Stelle übersandt. Sachliche Gründe dafür, warum auch weiterhin eine Be-scheidung
des Antrags nach § 44 SGB X nicht erfolgt ist, hat die Beklagte in der vom Gericht gesetzten Frist nicht dargelegt. Es
ist daher davon auszugehen, dass sachliche Gründe einer Bescheidung nicht, jedenfalls nicht mehr, im Wege stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozial-gericht
Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll den
angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der
Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei
Monaten.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.