Urteil des SozG Bremen vom 06.09.2010

SozG Bremen: fristlose kündigung, erlass, sozialhilfe, auskunft, rechtshängigkeit, haftanstalt, inhaftierung, miete

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 06.09.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen 24 SO 199/10 ER
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird ab-gelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme der Kosten seiner Unterkunft von der Antragsgeg-nerin für die Zeit seiner
Inhaftierung. Er bezieht seit vielen Jahren Grundsicherung nach dem SGB XII und beantragte die Über-nahme der
Wohnungskosten bei der Antragsgegnerin, nachdem er im Frühjahr 2010 in Unter-suchungshaft gekommen war. Am
5.8.2010 hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er habe eine fristlose Kündigung vom 7.7.2010 wegen des
Mietrückstandes bekommen. Am 2.9.2010 wurde der Antragsteller aus der Haftanstalt entlassen und kehrte in die
Woh-nung zurück. Die Antragsgegnerin teilte auf Nachfrage des Gerichts mit, dass die Miete übernommen wird.
II Der nach § 86 b Abs. 2 SGG ursprünglich statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung ist unzulässig
geworden, weil sich der Sachverhalt grundlegend geändert hat und für den Antrag zum Zeitpunkt dieser Entscheidung
kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
Es steht nicht in Zweifel, dass die Auskunft des zuständigen Amtes für Soziale Dienste zutref-fend ist und die
Mietzahlung für den Antragsteller jedenfalls darlehensweise übernommen wird. Er verfügt jedoch möglicherweise über
größere Summen, sodass der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe eingreifen könnte (§ 2 SGB XII). In dem Fall können
darlehensweise Leistungen bewilligt werden, solange er nicht auf bereite Mittel zurückgreifen kann. Das muss noch
ge-klärt werden.
Mit der Kostenübernahme – wie hier - innerhalb zweier Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs wird
die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 – VIII ZR
6/04), sodass keine Beschwer des An-tragstellers mehr besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.