Urteil des SozG Bremen vom 25.03.2010

SozG Bremen: bildende kunst, versicherungspflicht, stadt, künstler, einkünfte, aktiven, museum, musik, malerei, begriff

Sozialgericht Bremen
Urteil vom 25.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 4 KR 117/08
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die 1952 geborene Klägerin absolvierte in den Jahren 1988 bis 1992 eine Schauspielausbil-dung an der "XX. - Schule
für Sprachgestaltung und Schauspiel". Seit 1992 wirkte sie an The-aterstücken mit und bot verschiedene
Soloprogramme an. Seit dem 01.09.2006 ist sie nach eigenen Angaben selbstständig künstlerisch und publizistisch
tätig. Im Zeitraum 01.09.2006 bis 31.08.2007 bezog sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II und erhielt zum Ausbau ihrer selbstständigen Tätigkeit Einstiegsgeld.
Am 20.08.2007 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung ihrer Versiche-rungspflicht nach dem
KSVG. Im Rahmen des Antragsverfahrens verwies sie insbesondere auf verschiedene von ihr organisierte
Veranstaltungen anlässlich des 100. Todestages von Paula Modersohn-Becker, wie zum Beispiel Führungen mit
anschließender Lesung im Paula Modersohn-Becker-Museum (Titel: Wer ist Paula? Paula Becker? Paula Modersohn-
Becker), szenische Lesungen enthaltende Seminare mit dem Kunsthistoriker ATP. mit dem Titel "Paula Modersohn-
Becker - der Aufbruch in die Moderne - Die Malerin und der Dichter Rainer Maria Rilke", ein kunsthistorisches Seminar
mit Lesung zum Thema "Paula und ihre Schwestern - Künstlerinnen im Selbstporträt - Malerei und Poesie vom 16. bis
20. Jahrhundert" mit DD., eine - zusammen mit dem Schauspieler AAD. - "in Szene gesetzte Begegnung" zwischen
Paula Modersohn-Becker und Rainer Maria Rilke mit anschließender Führung durch die Aus-stellung "Paula in Paris"
in der Kunsthalle sowie eine zusammen mit der Querflötistin GG. mu-sikalisch gestaltete szenische Lesung mit dem
Titel "Paula tönt".
Da sich aus den im Antragsverfahren eingereichten Unterlagen ergab, dass die Klägerin daneben - oftmals mehrmals
täglich - auf Honorarbasis als Gästeführerin bei der Bremer Touristik-Zentrale (BTZ) arbeitet sowie individuelle
Stadtführungen durchführt, bat die Beklag-te die Klägerin überschlägig zu schätzen, welche Prozent-Anteile ihres
Einkommens auf die Bereiche "Schauspielerin", "Leiterin von Seminaren", "Führungen", "Lesungen" sowie "Kon-
zeptgestaltung u. Veranstaltungsplanung" entfielen. Die Klägerin wies darauf hin, dass sie unter dem Motto "A-Stadt
in Szene gesetzt" ihre selbstständige Tätigkeit anbiete. Das bedeu-te, dass alle ihre Führungen, Lesungen und
Seminarveranstaltungen schauspielerisch gestal-tet seien. Deshalb könne sie bei ihren Einkünften auch nicht
zwischen diesen verschiedenen Bereich differenzieren. Die Übergänge seien fließend.
Mit Bescheid vom 03.12.2007 lehnte die Beklagte daraufhin die Feststellung der Versiche-rungspflicht ab. Der
Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liege in der Durchführung von Stadt-, Ausstellungs- und Museumsführungen
sowie kunsthistorischen Seminaren mit szeni-schen Lesungen sowie Lesungen aus Briefen und Tagebüchern von
Paula Modersohn-Becker. Dabei handele es sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Denn
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) reiche dafür die Weitergabe von Bildungswissen nicht aus.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2007 Widerspruch ein. Sie betont, dass Stadtführungen und
Führungen im Museum keine bloße Wiedergabe von Bildungswissen sei-en. Vielmehr handele es sich bei allen
Programmen um schöpferische Tätigkeiten mit den Mitteln der darstellenden Kunst. Das Bildungswissen sei nur das
Material, aus dem sie mit ihrer Sprache und ihren schauspielerischen Fähigkeiten inszeniere. Das bewege sich
zwischen Entertainment und anspruchsvoller Textgestaltung.
Im Zeitraum 16.02.2008 bis 30.04.2008 bezog die Klägerin noch einmal Arbeitslosengeld II, was mit einer
entsprechenden Pflichtversicherung einherging. Seit dem 01.05.2008 ist sie freiwillig bei der DAK versichert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Die Tätigkeit der Klägerin stelle keine Lehrtätigkeit nach § 2 KSVG dar, weil sie keine "aktiven" Künstler unterrichte.
Alleine die Vermittlung theoretischer Kennt-nisse im Rahmen von Vorträgen, Führungen oder Seminaren reiche nicht
aus, um eine Lehr-tätigkeit im Bereich bildende Kunst zu begründen. Daneben handele es sich aber auch nicht um
eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG, weil dies nur an die Öffentlichkeit gerich-tete Aussagen umfasse,
bei denen die Möglichkeit eines Dialogs und eine pädagogische Ziel-richtung mit einer entsprechenden
Erfolgskontrolle, wie es für eine lehrende Rolle typisch ist, fehlten.
Am 29.05.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält eine Unterscheidung zwischen ihren verschiedenen
Führungen/Lesungen nach wie vor für nicht zulässig. Im Unterschied zu einer "normalen" Stadt- oder
Museumsführerin gebe sie nicht lediglich Fakten und Bildungswissen wieder. Vielmehr entwickele sie situativ, auf das
Publikum abgestimmte Spannungsbögen und erzähle Geschichten, wobei sie ihre Schauspielkunst nutze, mit deren
Hilfe sie Stimmungen beim Publikum erzeuge. Hierin liege der eigenschöpferisch-kreative Charakter ihrer Tätigkeit,
die mit Improvisationstheater vergleichbar sei. Denn sie "schlüpfe" während der Führung auch in verschiedene Rollen.
Auch würden im Rahmen dieser Führungen kleine Dialoge bzw. sze-nische Darstellungen stattfinden, um den
Teilnehmern geschichtliche Zusammenhänge nahe zu bringen. Dabei würden die Teilnehmer auch eingebunden
werden. Im Vordergrund stehe nicht die Vermittlung von Bildungswissen, sondern die Unterhaltung, wenn auch auf
einem hohen Niveau. Dementsprechend beauftragten ihre Kunden sie, weil sie keine herkömmliche Stadtführung
wünschten, sondern ein künstlerisch gestaltetes Programm. Frei nach Shakes-peare ("das ganze Leben ist eine
Bühne") könne die darstellende Kunst nicht auf das Theater begrenzt sein. Im Übrigen habe sie über die
Veranstaltungen anlässlich des Todestages von Paula Modersohn-Becker hinaus die Zusammenarbeit mit ATP. und
DD. ausgebaut mit Ver-anstaltungen unter anderem zu Erich Kästner ("Die 20er Jahre in Malerei und Literatur" am
Beispiel von Erich Kästner und Elfriede Lohse-Wächtler sowie Erich Kästner: "Ein Mann gibt Auskunft").
Sie beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 05.05.2008
aufzuheben und festzustellen, dass sie in der Zeit vom 01.09.2007 bis 15.02.2008 und seit dem 01.05.2008 der
Versicherungs-pflicht zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 KSVG unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, wonach die Klägerin als Fremden- bzw. Museumsführerin nicht der
Versicherungspflicht unterliegt. Aus den Lesungen folge nichts anderes. Denn diese seien nur Beiwerk für die im
Vordergrund stehenden Führungen, die der Wissensvermittlung dienten. Es fehle am Wirkbereich der darstellenden
Kunst, weil die Führungen nicht der Büh-nenkunst zuzuordnen seien. Der gesteigerte Unterhaltungswert der
Führungen durch das Ab-halten der Lesungen werde nicht bestritten. Dies ist nach Ansicht der Beklagten aber nicht
hauptsächliches Ziel der Lesungen. Denn die Zuhörer würden eine szenische Lesung nicht unabhängig von der
Stadtgeschichte buchen. Die Wissensvermittlung stehe im Vordergrund. Die darstellende Vortragsweise diene dem
Ziel, die Stadtgeschichte lebendiger wieder aufle-ben zu lassen. Dies bestätige sich durch die von der Klägerin
betriebene Internetseite, auf der mit schauspielerischen Darbietungen oder szenischen Darstellungen bislang nicht
geworden worden sei. Selbst wenn man die Lesungen als darstellende Kunst ansähe, ergebe eine Aus-wertung der
Einnahmen der Klägerin seit September 2007, dass diese nicht den Schwerpunkt ihres Einkommens ausmachten.
Denn die Einnahmen verteilten sich auf die Lesungen, die individuellen Stadtführungen und die Tätigkeit für die BTZ
im Verhältnis 30 %, 50 % und 20 %.
Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge der Beklagten beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsge-setz (SGG) statthafte
Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die
begehrte Feststellung der Versicherungspflicht abgelehnt, weil die Klägerin nicht zu dem vom KSVG erfassten Kreis
der selbstständigen Künstler und Publizisten gehört.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist § 1 i. V. m. § 2 Satz 1 KSVG. Nach § 1 KSVG
sind selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Ren-tenversicherung, in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversiche-rung pflichtversichert, wenn sie die künstlerische oder
publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der
künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die
Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch. Nach § 2 KSVG ist Künstler im Sinne des Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst
schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Geset-zes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer
Weise publizistisch tätig ist oder Publi-zistik lehrt.
In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens
und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende
Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der
Erscheinungsfor-men künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur all-gemein
von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen
bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172, S. 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter
Berücksichtigung der allgemeinen Ver-kehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl. nur
BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 Rn. 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S. 33 - jeweils m. w. N.; vgl.
auch BT-Drucks 9/26, S. 18 und BT-Drucks 8/3172, S. 19 ff.).
Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob insbesondere die von der Klägerin angebotenen Lesungen eine
künstlerische Tätigkeit nach dem KSVG darstellen, wofür einiges spricht. Denn die Versicherungspflicht nach dem
KSVG richtet sich stets nach dem Schwerpunkt der berufli-chen Tätigkeit. Bei so genannten "gemischten" Tätigkeiten
ist dieser Schwerpunkt anhand der Einkünfte zu ermitteln. Bei einer Gesamtwürdigung der Tätigkeit müssen
künstlerische oder publizistische Tätigkeiten überwiegen; eine "teilweise" Versicherungspflicht wegen einzelner
künstlerischer oder publizistischer Leistungen kommt dagegen nicht in Betracht (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urt. v.
01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R - kreativer Tanz; Urt. v. 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R - Vor-MFE; Urt. v. 23.03.2006 - B 3
KR 9/05 R - Trauerredner; grundlegend auch Urt. v. 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R -).
Die Einkünfte aus den von der Klägerin angebotenen Lesungen stellen nicht den Schwerpunkt ihrer Einnahmen dar.
Ausweislich der vorgelegten Belege entfällt der Hauptanteil der Einnah-men auf den Bereich "individuelle
Stadtführungen" sowie - in deutlich geringerem, aber immer noch größerem Umfang, als vom Steuerberater
bescheinigt (Bl. 46 der Verwaltungsakte) - auf die Tätigkeit als Gästeführerin der BTZ. Entscheidend ist danach die
Einordnung der "indivi-duellen Stadtführungen", doch konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass es sich
insoweit um eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit handelt.
Weder handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine Lehrtätigkeit im Sinne des KSVG, noch um eine publizistische
Tätigkeit. Denn § 2 Abs. 1 KSVG bezieht sich nur auf solche Lehrtätigkei-ten, die der aktiven Kunstausübung der
Auszubildenden dienten. Die Vermittlung von Bil-dungswissen reicht demgegenüber nicht aus (vgl. BSG, Urt. v.
24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R - Museumsführung). Darüber hinaus handelt es sich - trotz des selbst erdachten
Programms - auch nicht um eine publizistische Tätigkeit. Denn diese setzt an die Öffentlichkeit gerichtete Aussagen
voraus, bei denen die Möglichkeit eines Dialogs und eine pädagogische Zielrich-tung mit einer entsprechenden
Erfolgskontrolle, wie es für eine lehrende Tätigkeit typisch ist, fehlen (vgl. BSG, a. a. O.). Für Stadtführungen, in
welcher Form auch immer, ist die Möglich-keit eines Dialogs aber gerade kennzeichnend. Im Übrigen dürfte es aber
auch an dem für eine publizistische Tätigkeit notwendigen Merkmal der "Öffentlichkeit" fehlen. Denn die Füh-rungen
finden von vornherein vor einem begrenzten und überschaubaren Personenkreis statt.
Darüber hinaus handelt es sich nach Ansicht des Gerichts bei den von der Klägerin angebo-tenen Stadtführungen aber
auch nicht um darstellende Kunst. Was unter diese Bezeichnung zu fassen, ist in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bisher wenig geklärt. Das Bundesso-zialgericht hat in seiner Entscheidung zur japanischen
Teezeremonie (Urt. v. 12.05.2005 – B 3 KR 13/04 R -) unter Heranziehung der Begriffserklärung im Brockhaus
insoweit ausge-führt, dass die Ausübung der Schauspielkunst im Sinne des modernen westlichen Theaters einen
individualisierten Spielstil mit einer durch die Persönlichkeit des Schauspielers geform-ten Rollengestaltung
voraussetze. Im Falle der Klägerin führt diese Definition nicht weiter. Ob es sich bei den Führungen der Klägerin
deswegen nicht um darstellende Kunst handelt, weil es - entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Kunstbegriff (vgl. BVerfGE 30, 173, 189 - Mephisto) - am Wirkbereich der Kunst
fehlt (darauf im Falle von Stadt-führungen abstellend LSG NRW, Urt. v. 22.06.1995 - L 16 Kr 98/94 -), bedarf hier
keiner Ent-scheidung. Ohnehin hat die Kammer Schwierigkeiten klar zu bestimmen, wo der Wirkbereich des Theaters
anfängt oder aufhört. Ausgehend aber von dem eingangs aufgeführten Grund-satz, dass der Begriff der Kunst aus
dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen
Entwicklung zu erschließen ist, liegt nach Auffassung des Gerichts keine darstellende Kunst vor. Denn nach der
Verkehrsauffas-sung bietet die Klägerin individuelle Stadtführungen an. Dass die Klägerin dabei ihr schau-
spielerisches Talent und die entsprechende Ausbildung einsetzt, liegt auf der Hand. Dies dürf-te gerade den
besonderen Erfolg ihres vielgestaltigen Angebots ausmachen. Das ändert aber nichts daran, dass - wie die Beklagte
zutreffend betont - dieses Angebot gerade aufgrund der damit einhergehenden Wissens- oder doch im Hinblick auf die
zumeist fremde Stadt zumin-dest Eindrucksvermittlung angenommen wird. Die Stadt und ihre Geschichte stehen im
Vor-dergrund, was sich auch der - inzwischen geänderten und das Schauspielerische stärker be-tonenden -
Internetpräsenz der Klägerin entnehmen lässt. Dies entspricht im Übrigen auch ihrem eigenen Vortrag bzw. dem ihrer
Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhand-lung, wonach szenische Darstellungen stattfänden, um den
Teilnehmern geschichtliche Zu-sammenhänge nahe zu bringen. Zuletzt ergibt sich auch vor dem Hintergrund des
Rege-lungszwecks des KSVG nichts anderes. Denn durch das Angebot der Stadtführungen hat sich die Klägerin eine
Einnahmequelle erschlossen, die sie im Vergleich zu einer "normalen" selbstständig tätigen Schauspielerin sozial
weniger schutzbedürftig macht.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach der Versicherungspflicht der Kläge-rin nach dem KSVG in
gewisser Weise "eine Momentaufnahme" ist. Denn der Schwerpunkt ihrer Einnahmen kann sich jederzeit ändern. In
diesem Fall steht es ihr frei, das Bestehen ihrer Versicherungspflicht durch die Beklagte (erneut) feststellen zu
lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.