Urteil des SozG Braunschweig vom 16.04.2008

SozG Braunschweig: angemessenheit der kosten, systematische auslegung, freiwillige leistung, schule, spanien, hauptsache, beschränkung, veranstaltung, programm, stadt

Sozialgericht Braunschweig
Beschluss vom 16.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 25 AS 748/08 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Kosten für die
Teilnahme der Klassenfahrt vom 16.05.2008 bis zum 25.05.2008 in Höhe von 310,00 EUR vorläufig zu bewilligen und
auszubezahlen.
Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
I. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens begehrt der Antragsteller die Übernahme von Kosten für die
Teilnahme an einer Studienfahrt. Der Antragsteller, geboren am 05.11.1988, bezieht von der Antragsgegnerin
Leitungen zur Sicherung des Lebensunterhaltens nach dem Sozialgesetzbuch – zweiter Teil (SGB II) und lebt mit
seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft. Er besucht gegenwärtig die 11. Jahrgangsstufe einer Gesamtschule. Am
03.12.2007 beantragte die Mutter des Antragstellers bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für eine
Studienfahrt des Antragstellers nach Spanien zu einer spanischen Partnerschule vom 16.05. bis zum 25.05.2008. Sie
legte dem Antrag die von der Schule erstellte Übersicht über den Ablauf, das Programm, sowie der entstehen Kosten
bei. Dazu wird verwiesen aus den Inhalt des Schreibens der Schule vom 26.11.2007 (Bl. 344 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 04.12.2007 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten ab, da eine Studienfahrt keine
Klassenfahrt im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen sei. Dabei stütze sie ihre Entscheidung auf § 23 Abs. 1
i.V.m. § 20 SGB II. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 17.12.2007 Widerspruch ein. Über den
Widerspruch hat die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden, obwohl die Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin
bereits am 28.01.2008 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung gegenüber der Leistungsabteilung
geäußert hatte (Bl. 385 d. Verwaltungsakte). Vertreter der Schule erklärten gegenüber der Antragsgegnerin, dass es
sich bei der Fahrt um eine unterrichtbezogene Veranstaltung und zudem um eine Pflichtveranstaltung handele. Am
03.04.2008 stellte der Antragsteller bei Gericht einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz.
Zur Begründung trägt er vor, Kosten für mehrtägige Klassenfahrten seien nicht aus der Regelleistung zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller 310,00 EUR als
einmalige Beihilfe für die Teilnahme an der Klassenfahrt nach Spanien (vom 16.05. bis 25.05.2008) zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt dazu begründend aus, dass es sich bei der Fahrt nach Spanien nicht um eine Klassenfahrt im
schulrechtlichen Sinne handele. Es sei eine klassenübergreifende und zudem eine freiwillige Veranstaltung. Ferner
lasse das beabsichtigte Programm, insbesondere der Besuch einer Sektkellerei und des FC Barcelona den Schluss
zu, dass es sich um eine überwiegend touristische Reise handele. Dafür spreche auch, dass die Schüler in einem
Hotel mit Halbpension übernachten werden. Darüber hinaus sei die Versetzung des Antragstellers zu Zeit gefährdet,
die Fahrt sei für ihn daher nicht erforderlich. Schließlich können nach Vorgaben der Stadt Braunschweig lediglich
Kosten für Klassenfahrten in Höhe von maximal 205,00 EUR übernommen werden. Zuschüsse würden auch seitens
der Schule oder einer anderen Stelle gewährt. Dazu habe der Antragsteller bisher keine Angaben gemacht.
Wegen des übrigen Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen
auf die Prozessakte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin,
die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Statthafte Antragsart ist hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) in Form einer Regelungsanordnung, da in der Hauptsache die Erhebung einer Verpflichtungsklage statthaft
wäre.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Die danach zu treffende Eilentscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe
gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten
in der Hauptsache gestützt werden (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05, zit. nach juris). Im Vordergrund
steht dabei für das Gericht nach wie vor die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch),
ergänzt um das Merkmal der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), um differierende Entscheidungen im Eil- bzw.
Hauptsacheverfahren möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist das Gericht verpflichtet, die Sach- und
Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, besonders wenn das einstweilige Verfahren – wie
hier – vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und einem Beteiligten eine endgültige
Grundrechtsbeeinträchtigung droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens
bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Unter Beachtung der beeinträchtigten Grundrechte dürfen dabei die
Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht überspannt werden
(BVerfG, a.a.O.). Hieran gemessen hat der Antragsteller für die von ihm begehrte Leistungsanordnung sowohl einen
Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden
Maße glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht, denn der Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren
voraussichtlich obsiegen. Der Antragsteller hat gem. § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II einen Anspruch gegen die
Antragsgegnerin auf Übernahme der Kosten für die Studienfahrt vom 16.05. bis zum 25.05.2008. Danach sind
Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung
umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Der Antragsteller hat seine Hilfebedüftigkeit gegenüber dem Gericht
glaubhaft dargelegt. Bei der geplanten Fahrt nach Spanien handelt es sich um eine mehrtägige Klassenfahrt im Sinne
des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Darunter fallen auch Fahrten ins Ausland nach Ende der allgemeinen Schulpflicht (SG
Lüneburg, Beschl. v. 26.01.2005, S 24 AS 4/05 ER m.w.N., zit. nach juris). Entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin stellt auch eine klassenübergreifende Studienfahrt eine Klassenfahrt im Sinne dieser Vorschrift dar.
Bei dem Begriff der Klassenfahrt ist nicht auf den genauen Wortlaut abzustellen. Vielmehr ist Sinn und Zweck der
Regelung, dass mehrtägige schulisch veranlasste Fahrten nicht von der Regelleistung umfasst sein sollen. Ob diese
Fahrten im Klassenverband oder klassen-/jahrgangsübergreifend stattfinden, unterliegt der schulischen Organisation
und hängt insbesondere davon ab, ob der Unterricht noch im Klassenverband oder jahrgangsübergreifend stattfindet.
Es ist nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber nur Kosten für Fahrten von Schülern, die im Klassenverband
unterrichtet werden, von der Regelleistung ausnehmen wollte Dafür besteht kein sachlicher Differenzierungsgrund.
Offenbleiben kann die Frage, ob es sich bei der Studienfahrt um eine freiwillige oder eine verpflichtende Veranstaltung
handelt, abgesehen davon, ob eine Teilnahmeverpflichtung überhaupt rechtlich zulässig wäre. Denn es sind auch die
Kosten für eine freiwillige Studienfahrt zu übernehmen. Ein Leistungsausschluss bei freiwilligen Veranstaltungen lässt
sich aus § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht entnehmen.
Die Frage, ob die Fahrt sinnvoll und notwendig ist, ist pädagogischer Natur und nicht vom Leistungsträger zu
beurteilen (SG Lüneburg, a.a.O. m.w.N.). Nach § 23 Abs. 3 SGB II sind die Kosten für Fahrten im Rahmen der
schulischen Bestimmungen zu übernehmen. Diese schulischen Bestimmungen werden durch die zuständigen
schulinternen Organe festgelegt und nicht durch die Antragsgegnerin. Daher ist es völlig unerheblich, ob die
Antragsgegnerin die Studienfahrt für eine touristische Reise hält. Das Programm der Reise und die Wahl der Form der
Unterkunft und Verpflegung wurden durch die Schule festgelegt und für pädagogisch sinnvoll erachtet. Mehr war von
der Antragsgegnerin nicht zu überprüfen. Auch überschreitet die Antragsgegnerin ihre rechtlichen Kompetenzen, wenn
sie das Kriterium einer Versetzungsgefährdung anführt, um die Erforderlichkeit der Teilnahme zu prüfen, ganz
abgesehen davon, dass § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II keine Erforderlichkeitsprüfung der Antragsgegnerin vorsieht.
Die Kosten für die Teilnahme an der Studienfahrt sind auch in voller Höhe zu übernehmen. Eine Beschränkung der
Leistungspflicht durch die Antragstellerin auf Höchstbeträge bzw. die hierin liegende Beschränkung auf vermeintlich
angemessene Klassenfahrtskosten ist mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Die
Verwaltungspraxis der Stadt Braunschweig ist insoweit mit dem Gesetzesrecht nicht zu vereinbaren. Das ergibt sich
bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II werden die in den Nummern 1 bis 3 des §
23 Abs. 3 SGB II genannten Leistungen gesondert erbracht. Die gesonderte Erbringung bezieht sich demnach
sprachlich auf die in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II Leistungen für Klassenfahrten, ohne dass ein Ansatzpunkt für eine
Beschränkung auf einen Betrag unterhalb der tatsächlichen Kosten ersichtlich wäre. Gleiches ergibt sich durch
systematische Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II. Hiernach können die nicht von der Regelleistung umfassten
Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II durch pauschale Leistungen erbracht werden. Die Regelung
zu Klassenfahrten in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist dort nicht genannt. Im Wege des Umkehrschlusses ergibt
sich hieraus, dass eine Pauschalisierung solcher Kosten gerade nicht möglich ist (Bayerisches Landessozialgericht,
Urt v. 10.05.2007, Az.: L 11 AS 178/06; Hessisches LSG, Beschl. v. 20.09.2005, Az.: L 9 AS 38/05 ER; LSG Berlin-
Brandenburg, Beschl. vom 26.04.2007, Az.: L 5 B 473/07 AS ER; SG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2007, Az.: S 30 AS
398/07 ER, SG Berlin, Urt. v. 27.06.2007, S 103 AS 7827/07, zit. nach juris).
Der abweichenden Ansicht, wonach eine Beschränkung auf einen Höchstgrenze von 205,00 EUR für zulässig erachtet
wird (SG Lüneburg, Beschl. v. 26.01.2005, S 24 AS 4/05, zit. nach juris), ist nicht zufolgen. Diese Entscheidung
stützt sich auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Sozialhilferecht und resultiert darauf, dass nur
angemessene Kosten zu übernehmen sind (VG Lüneburg, Gerichtsbesch. v. 19.06.2003, 6 B 114/03, zit. nach juris).
Auch das SGB II kennt den Begriff der Angemessenheit der Kosten. In § 23 Abs. 3 SGB II ist jedoch gerade nicht
festgelegt worden, dass nur angemessene Kosten zu übernehmen sind. Vielmehr fällt die Höhe der zu
übernehmenden Kosten nicht in den Entscheidungsbereich der Antragsgegnerin. Die Höhe wird im Rahmen der
schulrechtlichen Bestimmungen durch die zuständigen Organe der Schule festgesetzt.
Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass Zuschüsse auch seitens der Schule oder einer anderen Stelle
gewährt werden und der Antragsteller bisher keine Angaben gemacht habe, steht dies einer vollständigen Übernahme
der Kosten der Klassenfahrt nicht im Wege. Die Gewährung eines Zuschusses, sofern diese Möglichkeit im diesem
Fall bestünde, was hier ausdrücklich offen bleiben kann, ist allenfalls eine freiwillige Leistung, auf die die
Antragstellerin keinen rechtlichen Anspruch hat. Es ist daher nicht möglich, den Antragsteller hierauf zu verweisen, da
es keinesfalls sichergestellt ist, dass ihm die entsprechenden Leistungen gewährt würden. Im Übrigen legt das SGB II
in § 23 Abs. 3 Nr. 3 fest, dass Leistungsempfängern für eine Klassenfahrt ein Anspruch auf Beihilfe zusteht. Da in
dieser Vorschrift - wie bereits ausgeführt - keine finanzielle Obergrenze festgelegt ist, ist davon auszugehen, dass die
Kosten in tatsächlicher Höhe zu gewähren sind und den Betroffenen ein entsprechender Anspruch zusteht. (SG
Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2007, a.a.O.). Schon aus diesem Grund ist der Antragsteller nicht auf anderweitige,
unsichere Möglichkeiten der Leistungsgewährung anderer Stellen zu verweisen.
Der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Entscheidung, ergibt sich hier aus dem unmittelbaren Bevorstehen der
Reise. Zudem sah sich die Antragsgegnerin trotz rechtlicher Bedenken hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung
nicht in der Lage, zeitnah über den Widerspruch des Antragstellers zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.