Urteil des SozG Braunschweig vom 03.07.2008

SozG Braunschweig: unterkunftskosten, umzug, wohnung, freizügigkeit, beschränkung, zusicherung, vermieter, hauptsache, eingliederung, erlass

Sozialgericht Braunschweig
Beschluss vom 03.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 17 AS 1510/08 ER
Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens begehren die Antragsteller die Übernahme höherer Kosten
der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch – zweiter Teil (SGB II).
Die Antragsteller beziehen von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. Bis Ende Mai 2008 wohnten sie in
E ... Die Antragsgegnerin zahlte Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 320,00 EUR und Heizkosten von
monatlich 72,00 EUR. Am 18.02.2008 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Zustimmung zum Umzug nach F.
und legten ein Wohnungsangebot vor. Die Kaltmiete der neuen Wohnung beträgt 270 EUR, die Nebenkosten 90,00
EUR, mithin die Unterkunftskosten insgesamt 360,00 EUR. Zur Begründung des Umzuges trugen sie vor, dass in
ihrer bisherigen Wohnung Schimmel vorhanden sei. Zudem müsse die Mutter der Antragstellerin betreut werden, so
dass ein Umzug in ihre Nähe notwendig sei. Es gäbe keine weiteren Familienangehörigen.
Die Zusicherung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 03.03.2008 ab, da ein Umzug nicht erforderlich sei.
Ferner wies die Antragsgegnerin die Antragsteller darauf hin, dass Unterkunftskosten nur in bisheriger Höhe
übernommen werden.
Am 11.03.2008 legten die Antragsteller Widerspruch ein mit der weiteren Begründung, durch die Betreuung der Mutter
der Antragstellerin in F. entstünden hohe Fahrkosten. Das Problem mit dem Schimmelbefall bestünde seit 11 Jahren.
Die Antragstellerin habe den Vermieter mehrmals mündlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Der Vermieter
unternehme nichts gegen den Schimmel in der Wohnung. Dieser erkläre, er habe kein Geld für die Renovierung, so
dass die Antragstellerin regelmäßig selbst den Schimmel entferne. Die Antragstellerin leide wegen des Schimmels an
Migräne und sei in ärztlicher Behandlung. Auch sei die Wohnung sehr kalt, was zu hohen Heizkosten führe. Ferner
müssten die Antragsteller oft auf ihre Enkelin, die in F. wohne, aufpassen. Auch seien die beruflichen Chancen in F.
besser. Die Antragstellerin habe Schwierigkeiten zu bestimmten Arbeitszeiten nach F. zu kommen.
Die Antragstellerin legte bei der Antragsgegnerin ein ärztliches Attest vor, wonach sie eine Infektionsdisposition
aufgrund des Schimmelbefalls in der Wohnung hat.
Der Außendienst der Antragsgegnerin konnte den Schimmelbefall in der Wohnung bestätigen und empfahl einen
Umzug.
Am 01.06.2008 zogen die Antragsteller in die Wohnung in F. ein. Die Antragstellerin übernahm für Juni weiterhin
Unterkunftskosten in bisheriger Höhe. Für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 gewährte sie mit Bescheid
vom 02.06.2008 Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 320,00 EUR. Heizkosten wurden nicht bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.
Am 24.06.2008 erhoben die Antragsteller Klage.
Am gleichen Tag beantragten die Antragsteller bei Gericht den Erlass einer Einstweiligen Anordnung.
Zur Begründung tragen sie vor, eine Erteilung bzw. Ablehnung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II sei in
diesem Fall rechtlich unzulässig. Die Vorschrift gelte nur bei Umzügen innerhalb einer Wohnortgemeinde, nicht jedoch
bei einem Wohnortwechsel. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, Kosten in angemessener Höhe des Zuzugsortes zu
übernehmen. Andernfalls seien die Antragsteller in ihrem Recht auf Freizügigkeit verletzt. In F. seinen Kosten bis zu
365,00 EUR angemessen. Auch sei die Antragsgegnerin verpflichtet, die Heizkosten zu übernehmen. Es liege noch
keine Abschlagsberechnung des Versorgers vor. Jedoch sei die Antragsgegnerin dem Grund nach zur Übernahme
verpflichtet.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
1. die Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen ab 01.07.2008 Kosten
der Unterkunft in Höhe von monatlich insgesamt 360,00 EUR zu zahlen. 2. die Antragsgegnerin im Wege der
Einstweiligen Anordnung vorläufig dem Grunde nach zu verpflichten, ihnen ab 01.07.2008 Heizkosten in der vom
Versorger festzusetzenden Höhe zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt dazu begründend aus, § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II umfasse alle Umzüge und mache eine
Erforderlichkeitsprüfung notwendig.
Wegen des übrigen Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen
auf die Prozessakte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin,
die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Die Anträge sind zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Die danach zu treffende Eilentscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe
gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten
in der Hauptsache gestützt werden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05, zit.
nach juris). Im Vordergrund steht dabei für das Gericht die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache
(Anordnungsanspruch), ergänzt um das Merkmal der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), um differierende
Entscheidungen im Eil- bzw. Hauptsacheverfahren möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist das
Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, besonders
wenn das einstweilige Verfahren – wie hier – vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt.
Hieran gemessen haben die Antragsteller für die von ihnen begehrte Leistungsanordnung hinsichtlich der Übernahme
der Unterkunftskosten keinen Anordnungsanspruch. Sie werden im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht
obsiegen. Die Antragsteller haben gem. § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf
Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 360,00 EUR. Zwar sind grundsätzlich Kosten in
angemessener Höhe zu übernehmen. Auch bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für
die Wohnung in F. unangemessen sein könnten.
Dass die Antragsgegnerin vor dem Umzug keine Zusicherung erteilt hat, ist unerheblich. Eine Zusicherung ist keine
Anspruchsvoraussetzung dafür, dass höhere Unterkunftskosten zu übernehmen sind (Bundessozialgericht (BSG), Urt.
v. 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, zit. nach juris).
Jedoch sind gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB II nur die höheren angemessenen Aufwendungen zu
übernehmen, wenn der Umzug erforderlich war. § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II ist nach Auffassung des Gerichts auch
auf die Fälle anwendbar, in denen der Hilfebedürftige den Wohnort wechselt (so auch Sozialgericht (SG) Berlin,
Beschl. v. 09.10.2007, S 106 AS 22130 /07 ER, zit. nach juris). So schließt sich das Gericht nicht der Auffassung an,
dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur Anwendung bei einem Umzug innerhalb desselben örtlichen Wohnortmarktes
findet (so Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 26.10.2007, L 13 AS 168/07 ER; SG
Lüneburg, Beschl.v. 19.03.2008, S 29 AS 109/08 ER; SG Berlin Beschl. v. 26.03.2007, S 37 AS 5804/07 ER, zit.
nach juris; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz 44).
Weder die Gesetzesbegründung noch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte geben Anlass zu einer einschränkenden
Auslegung dieser Vorschrift. In § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II wird ausdrücklich nicht zwischen einem Umzug innerhalb
eines Wohnortes und in einen anderen Wohnort unterschieden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die
Vorschrift eingefügt wurde, um zu verhindern, dass der Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den
kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch
angemessenen Kosten ziehen (BT-Drs. 16/1410, S 23 zu Nr. 21 Buchstabe a). Daraus ergibt sich nicht, dass damit
nur die Fälle der Ausschöpfung der jeweiligen örtlichen Angemessenheitsgrenzen gemeint sind (so aber SG Lüneburg,
a.a.O.; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz 44). Vielmehr soll durch die Einfügung des Satzes 2 in § 22 Absatz 1 SGB II
verhindert werden, dass Hilfebedürftige innerhalb der festgelegten Angemessenheitsgrenzen insgesamt beliebig
umziehen können und einen höheren Anspruch auf Unterkunftskosten erhalten. Dieses wird auch aus der weiteren
Gesetzesbegründung deutlich. So soll die Begrenzung des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II insbesondere nicht gelten,
wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich
ist (BT-Drs. 16/1410, S. 23 zu Nr. 21 Buchstabe a). Diese Begründung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber
grundsätzlich davon ausgeht, dass ein Wohnungswechsel erforderlich sein muss, um einen Anspruch auf höhere
angemessene Unterkunftskosten zu begründen. Eine Beschränkung auf Umzüge innerhalb des Wohnortes ergibt sich
auch daraus nicht. Dass explizit ein erforderlicher Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit als Ausnahme von
der Begrenzung der Unterkunftskosten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II in der Gesetzesbegründung aufgeführt
wird, spricht dafür, dass auch Umzüge mit Wohnortwechsel unter diese Vorschrift fallen, denn Fälle der Eingliederung
in Arbeit sind regelmäßig mit einem Wohnortwechsel verbunden.
Dieser Auslegung stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. So liegt keine Verletzung des
Grundrechts auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 des Grundgesetzes (GG) vor. Das ergibt sich zunächst daraus, dass der
Hilfebedürftige trotz Beschränkung der Unterkunftskosten nicht gehindert ist, den Wohnort zu wechseln. Zwar können
Grundrechte auch durch mittelbare Maßnahmen beeinträchtigt sein. Das Grundgesetz bindet den Schutz vor
Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs oder gibt diesen inhaltlich vor. Auch staatliche
Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen
daher von Verfassung wegen hinreichend gerechtfertigt sein (BVerfG, Urt. v. 26.06.2002, 1 BvR 670/91, BVerfGE
105, 279, 300 f.). Solche Maßnahmen können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff
gleichkommen und müssen dann wie dieser behandelt werden (BVerfG, Urt. v. 26.06.2002, 1 BvR 558/91, 1 BvR
1428/91, BVerfGE 105, 252, 273). Daher kann es als Eingriff in Art. 11 GG betrachtet werden, dass der Hilfebedürftige
gegebenenfalls faktisch am Umzug gehindert wird, da er die höheren Kosten nicht tragen kann.
Jedoch ist dieser Engriff gerechtfertigt. Gemäß Art. 11 Absatz 2 GG kann die Freizügigkeit durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes in den Fällen eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht
vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden. So kommt eine Einschränkung bei
Personen in Betracht, die ihrem Lebensmindestbedarf nicht aus eigener Kraft sicherstellen können (BVerfG, Urt. v.
17.03.2004, 1 BvR 1266/00, BVerfGE 110, 177 ff. m.w.N.). Die Antragsteller können als Bezieher von Leistungen
nach dem SGB II ihren Lebensmindestbedarf nicht aus eigener Kraft sicherstellen. Bei der Feststellung, ob der
Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen, ist grundsätzlich auf den Einzelfall abzustellen (Durner in
Maunz/Dürig, Komm. z. GG. Art. 11 Rdnr. 135). Jedoch ermöglicht Art. 11 Absatz 2, 1. Alt. GG dem Gesetzgeber
auch eine Beschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit, wenn unterstützungsbedürftige Personen in anhaltend
großer Zahl betroffen sind und daraus erhebliche Lasten entstehen (BVerfG, a.a.O.). Durch die maximale
Ausschöpfung der festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum durch Leistungsbezieher nach dem SGB II
entstünden erhebliche höhere Lasten. Diese zusätzliche Belastung wollte er Gesetzgeber vermeiden. Eine
Reduzierung dieser Beschränkung auf Wohnungswechsel innerhalb eines Wohnortes lässt sich auch nicht aus dem
Grund vornehmen, dass die Kosten der Unterkunft grundsätzlich von den Kommunen getragen werden und damit nur
eine Reduzierung der Kosten für jede Kommune gesondert beabsichtigt war. Das ergibt sich schon allein daraus, dass
gemäß § 46 Absatz 5 SGB II die Unterkunftskosten teilweise auch durch Bundesmittel finanziert werden. Die
Grundrechtseinschränkung ist auch insgesamt verhältnismäßig. So sind gegebenenfalls für Härtefälle Ausnahmen
vorzusehen (BVerfG, a.a.O.). Dieses ist insbesondere notwendig, wenn die Beschränkung der Freizügigkeit gemäß
Art. 11 Absatz 2, 1. Alt GG aus Gründen einer Vielzahl Unterstützungsbedürftiger erfolgt. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz
2 SGB II wird ein Anspruch auf höhere angemessene Unterkunftskosten bei einem Umzug nicht generell
ausgeschlossen. Vielmehr sind im Falle der Erforderlichkeit des Umzuges die höheren angemessenen Kosten zu
übernehmen. Den Wohnungswechsel einer Erforderlichkeitsprüfung zu unterziehen, stellt eine verhältnismäßige, am
Einzelfall orientierte Entscheidung über die Beschränkung der Freizügigkeit dar und ermöglicht die Berücksichtigung
von härtefallbedingten Ausnahmen.
Dass der Leistungsträger im Falle eines Umzuges in einen Wohnort mit niedrigeren angemessenen Kosten auch nur
diese geringeren Kosten zu tragen hat, ergibt sich bereits aus § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II und ist von einer
Erforderlichkeitsprüfung nicht umfasst. Diese wird nur im Rahmen der Zusicherung gemäß § 22 Absatz 2 SGB II
relevant, die aber - wie bereits ausgeführt - für den Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten nicht vorliegen
muss.
Dass der Umzug der Antragsteller erforderlich war, haben diese in einem die Vorwegnahme der Hauptsache
rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens haben die Antragsteller
keine Angaben zur Erforderlichkeit ihres Umzuges gemacht. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
vorgetragenen Tatsachsen begründen ebenfalls nicht die Erforderlichkeit des Umzuges nach F ... Offenbleiben kann
dabei, ob der Umzug aufgrund der Schimmelbelastung der Wohnung erforderlich war. Anzumerken bleibt jedoch, dass
der Hilfebedürftige zunächst verpflichtet ist, den Mangel der Wohnung vom Vermieter, gegebenenfalls auch durch
Beschreitung des Rechtsweges beseitigen zu lassen. Dieser Verpflichtung sind die Antragsteller nicht ausreichend
nachgekommen, da der Schimmelbefall bereits seit 11 Jahren besteht. Eine lediglich mündliche Aufforderung zur
Mangelbeseitigung reicht nicht aus. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn nachgewiesen ist, dass der Vermieter
endgültig seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt oder ob vorrangig vom Hilfebedürftigen
Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen sind, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, denn
diese Umstände machen einen Umzug nach F. nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller keine
Wohnung in ihrem bisherigen Wohnort gefunden hätten, bestehen nicht. Aus gleichen Gründen ist es unerheblich,
dass die Antragstellerin aufgrund der Schimmelbelastung gesundheitlich beeinträchtigt war und dass die Heizkosten in
der bisherigen Wohnung sehr hoch waren.
Die Tatsache, dass die Mutter der Antragstellerin und die Enkelin betreut werden, führt nicht dazu, dass der Umzug
nach F. erforderlich gewesen wäre. Die Entfernung von E. nach F. beträgt ca. 12 km. Zum einen ist diese Strecke
nicht unverhältnismäßig weit und daher von den Antragstellern zu bewältigen. Entscheidend ist jedoch, dass die
Antragsteller nicht verpflichtet sind, die Fahrtkosten für die Betreuung ihrer Familienangehörigen selbst zu
übernehmen.
Schließlich kann offen bleiben, ob die beruflichen Chancen der Antragsteller in F. besser sind. Ein Umzug zur
Eingliederung in Arbeit ist erst dann erforderlich, wenn ein konkretes und langfristiges Arbeitsangebot vorliegt. Daran
fehlt es hier.
Hinsichtlich der Übernahme der Heizkosten dem Grunde nach besteht kein Anordnungsgrund. Es liegt bisher keine
Abschlagsberechnung vor, so dass die Antragsgegnerin gegenwärtig nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Anhaltspunkte
dafür, dass die Antragsgegnerin die Zahlung verweigern wird, wenn eine Zahlungsaufforderung des
Energieversorgungsunternehmens vorliegt, bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 193 Abs. 1 S. 1, § 183 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des
Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt. Maßgeblicher
Prüfungszeitraum ist der Bewilligungszeitraum des Bescheides vom 02.06.2008 vom 01.07.2008 bis 31.10.2008. Der
Wert der Beschwer hinsichtlich der Unterkunftskosten beträgt 40,00 EUR/Monat. Auch unter Berücksichtung noch
nicht konkret bezifferbarer Heizkosten wird der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht.