Urteil des SozG Braunschweig vom 16.05.2008

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Sozialgericht Braunschweig
Urteil vom 16.05.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 17 AS 870/06
Der Bescheid vom 22.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2006 wird aufgehoben. Die
Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen
Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Förderung des Erwerbs eines Realschulabschlusses.
Er bezog im Jahr 2005 und 2006 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II).
Nach Erwerb des Hauptschulabschlusses machte der Kläger zunächst eine Ausbildung zum Tischler, war danach ab
September 2002 arbeitslos. Nach dem Zivildienst und einer Beschäftigung als Fahrer bis August 2004 war er wieder
arbeitslos. Aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen kann er seinen Beruf als Tischler nicht mehr ausüben.
Der Kläger wurde zunächst von der Beklagten für eine Trainingsmaßnahme zur Berufsorientierung vorgemerkt, da er
noch keinen konkreten Berufswunsch hatte. An dieser Maßnahme nahm der Kläger krankheitsbedingt nicht teil.
In Beratungsgesprächen bei der Beklagten am 29.06.2005 und 19.07.2005 erklärte er, dass er den
Realschulabschluss nachholen wolle, da er eine Ausbildung zum Erzieher absolvieren wolle. Evtl. wolle er sich auch
selbständig machen. Er habe sich auch schon für einen Realschulkurs bei der Volkshochschule angemeldet. Der
persönliche Ansprechpartner bei der Beklagten hielt den Erwerb der mittleren Reife zwar für sinnvoll, jedoch nicht für
zwingend notwendig, da die Berufsorientierung des Klägers noch nicht abgeschlossen sei.
Der Kläger nahm ab August 2005 an dem Realschulkurs bei der Volkshochschule im Abendschulbereich teil. Die
Kosten dafür in Höhe von 800,00 EUR lieh ihm seine Mutter.
Am 04.08.2005 schloss die Beklagte mit dem Kläger für die Zeit bis zum 31.12.2005 eine Eingliederungsvereinbarung.
Darin verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
(Zusatzjob) anzubieten. Der Kläger verpflichtete sich an dieser öffentlich geförderten Beschäftigung sowie an einem
Realschulkurs an der Volkshochschule teilzunehmen. Ferner wurde unter Nr. 3 der Eingliederungsvereinbarung
wörtlich vereinbart:
"3. Schadensersatzpflicht bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme
Herr F. verpflichtet sich zur Zahlung von Schadensersatz, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden
Grund nicht zu Ende führt. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt 30 % der Lehrgangskosten, es sei denn der
tatsächliche eingetretene Schaden ist niedriger."
Eine Regelung, wer die Kosten zum Erwerb des Realschulabschlusses tragen soll, wurde ausdrücklich nicht getroffen.
Der Kläger übte in der Zeit vom 25.08.2005 bis 24.02.2006 einen Zusatzjob bei der Volkshochschule als Fahrer aus
und erhielt dafür eine Mehraufwandentschädigung.
Am 26.01.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Erwerb des
Realschulabschlusses.
Dieses lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2006 ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 14.07.2006 zurück, da die Erlangung des Realschulabschlusses als Voraussetzung für
eine Umschulung nicht notwendig sei. Im Übrigen seien die Kosten bei Antragstellung bereits beglichen gewesen.
Am 14.08.2006 erhob der Kläger Klage.
Der Kläger hat mittlerweile den Realschulabschluss erworben und bildet sich gegenwärtig auf eigene Kosten weiter,
um seinen Berufwunsch als Tontechniker zu verwirklichen.
Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, der Erwerb der mittleren Reife sei notwendig zur Wiedereingliederung in das
Berufsleben. Er habe ein Rückenleiden, daher könne er nicht im Handwerk umgeschult werden, sondern nur im
nichthandwerklichen Bereich. Dafür sei aber in den meisten Ausbildungsberufen die Mittlere Reife erforderlich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 22.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2006 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, an den Kläger 800,00 EUR zu zahlen,
hilfsweise den Bescheid vom 22.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2006 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom 26.01.2006 über die Übernahme der Kosten für den Erwerb
eines Realschulabschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid und trägt weiter vor, aus der
Eingliederungsvereinbarung ergebe sich keine Pflicht der Beklagten zur Übernahme der Kosten. Vielmehr sei die
Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit im Umfang von 20 Stunden pro Woche
anzubieten. Damit habe er eine Verdienstmöglichkeit gehabt, um die Schulkosten selbst tragen zu können. Der
zeitliche Umfang der Beschäftigung hätte auch den Schulbesuch zugelassen.
Wegen des weiteren Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen ergänzend Bezug
genommen auf die Prozessakte des Klageverfahrens sowie auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die
Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid vom 22.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2006 ist rechtwidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten (§ 131 Absatz 1 i.V.m. § 54 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Der Kläger
hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in Höhe von 800,00 EUR für den Erwerb des Realschulabschlusses
aus der Eingliederungsvereinbarung vom 04.08.2005.
Eine auf § 15 Abs. 1 SGB II beruhende Eingliederungsvereinbarung stellt einen rechtlich bindenden,
subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urt. v.
19.07.2007, L 7 AS 689/07 m.w.N., zit. nach juris). Es handelt sich um einen Austauschvertrag gemäß § 55
Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X), da die Behörde gemäß § 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II auch berechtigt ist,
die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung einseitig durch Verwaltungsakt festzusetzen, sollte eine
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommen.
Begibt sich die Behörde jedoch auf die Ebene der Vertragsvereinbarung so erzeugen die getroffenen Vereinbarungen
Bindungswirkung, die nicht einseitig durch die Behörde geändert oder aufgehoben werden können. So ist die Behörde
an die getroffenen Vereinbarungen der Eingliederungsvereinbarung gebunden und kann allenfalls gemäß § 59 SGB X
eine Anpassung des Vertrages verlangen oder eine Kündigung aussprechen.
Solange jedoch der Vertrag in der vereinbarten Form wirksam ist, kann auch der Bürger darin festgelegte Ansprüche
gegenüber der Behörde geltend machen. So können auch bestimmte Leistungen der Eingliederung in Arbeit bereits
unmittelbar durch Vertrag bewilligt sein, so dass der Hilfeempfänger einen unmittelbaren Vertragserfüllungsanspruch
hat oder es sind die getroffenen Abreden als Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X zu werten (LSG Baden
Württemberg, a.a.O.).
Ob der Zahlungsanspruch sich hier direkt aus der Eingliederungsvereinbarung ergibt oder in der Vereinbarung eine
Kostenübernahmezusage getroffen wurde, kann offen bleiben, denn auch an eine Zusage wäre die Beklagte gemäß §§
34 Absatz 3, 59 SGB X gebunden, da sich die Sach- und Rechtslage nicht wesentlich geändert hatte, als der Kläger
den Realschulkurs begann und die Kosten für ihn anfielen.
In der Eingliederungsvereinbarung haben die Beteiligten nicht ausdrücklich vereinbart, wer die Kosten für den Besuch
des Realschulkurses tragen soll. Jedoch ergibt sich die Kostentragungspflicht der Beklagten aufgrund ergänzender
Vertragsauslegung.
Diese Form der Auslegung von Verträgen ist in den Fällen zulässig, in denen eine Regelungslücke im Vertrag besteht,
diese Lücke nicht durch vorrangiges dispositives Recht geschlossen werden kann und die Auslegung dem
hypothetischen Willen der Vertragsparteien entspricht (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67.Auflage 2008, § 157 Rn
2a ff. m.w.N.).
Die Eingliederungsvereinbarung enthält wegen fehlender Regelung über die Kostentragungspflicht eine Lücke, denn es
ist nicht davon auszugehen, dass die Beteiligten keine Regelung über die Kostentragung treffen wollten. Das ergibt
sich schon zum einen daraus, dass die Beklagte vorträgt, der Kläger sollte den Zusatzjob annehmen, um die
Schulkosten zu finanzieren. Daher war es ihr bewusst, dass eine Kostenregelung getroffen werden musste, um den
Schulbesuch sicherzustellen, zumal der Kläger Leistungen nach dem SGB II erhielt und damit hilfebedürftig war. Dem
Kläger war ebenfalls bewusst, dass er den Schulbesuch nicht aus eigenen Mitteln finanzieren konnte.
Diese Lücke kann auch nicht durch vorrangiges dispositives Recht geschlossen werden. Grundsätzlich ist die
Förderung von allgemeinbildenden Schulabschlüssen im SGB II und den gemäß § 16 Abs. 1 SBG II entsprechend
anzuwendenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Drittes Buch (SGB III) nicht vorgesehen. Eine Ausnahme
besteht zum einen für Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses gemäß § 61
Abs. 2 Nr. 2 SGB III. Im Rahmen des § 101 Absatz 5 Satz 2 SGB III können schulische Ausbildungen für behinderte
Menschen im Sinne von § 19 SGB III i.V.m. § 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) gefördert
werden. Eine weitere Möglichkeit zur Förderung von Schulabschlusses bietet schließlich § 16 Absatz 2 SGB I, die
Förderung von weiteren nicht von § 16 Absatz 1 SGB II umfassten Maßnahmen zulässt.
Ob der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zu dem leistungsberechtigten Personenkreis für
Maßnahmen nach § 101 SGB II zählt oder ob eine Förderung nach § 16 Absatz SGB grundsätzlich möglich ist, kann
hier jedoch offen bleiben, da diese Anspruchsgrundlagen nicht geeignet sind, die Vertragslücke in der
Eingliederungsvereinbarung der Beteiligten zu schließen. Voraussetzung für eine Förderung nach § 101 Absatz 5 Satz
2 SGB III ist, dass der Schulabschluss für die Weiterbildung erforderlich ist. Ebenso ist eine Fördermaßnahme nach §
16 Absatz 2 SGB II an eine Erforderlichkeitsprüfung geknüpft. Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Feststellung beinhaltet zwar eine Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der
Maßnahmebewilligung mit Blick auf die einzuschätzende zukünftige berufliche Entwicklung des
Förderungsberechtigten. Jedoch ist der unbestimmte Rechtbegriff der Erforderlichkeit gerichtlich voll überprüfbar, der
Behörde steht kein Beurteilungsspielraum zu. Das hat zur Folge, dass die Behörde nicht durch Festlegung
vertraglicher Pflichten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag das Vorliegen einer Tatbestandvoraussetzung für eine
gesetzliche Anspruchsgrundlage festlegen kann. Die Vereinbarung der Beteiligten über die Verpflichtung des Klägers
zur Teilnahme am Realschulkurs der Volkshochschule beinhaltet damit nicht die Feststellung der Erforderlichkeit der
Maßnahme im Sinne von § 101 Absatz 5 Satz 2 SGB III oder § 16 Absatz 2 SGB II und kann die
Erforderlichkeitsprüfung auch nicht ersetzen. Auf der anderen Seite ist die vertragliche Vereinbarung der Beteiligten
über die Teilnahme an dem Realschulkurs und die daraus resultierende Kostentragung auch nicht dahingehend
auszulegen, dass noch eine Erforderlichkeitsprüfung zu erfolgen hat. Diese Prüfung wäre Teil einer einseitigen
Leistungsbestimmung durch die Beklagte gemäß § 315 BGB. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht haben die
Beteiligten nicht ausdrücklich vereinbart. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine stillschweigend Vereinbarung vor.
Die Beklagte hat bereits vor Abschluss der Eingliederungsvereinbarung dem Kläger mitgeteilt, dass sie den Erwerb
des Realschulabschlusses nicht für zwingend erforderlich hält, ist aber dennoch kurz darauf mit dem Kläger eine
vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme am Realschulkurs eingegangen. Dabei wusste sie, dass sich der Kläger
bereits zu dem Kurs angemeldet hatte. Hätte sie die Kostentragung noch von einer nachträglichen
Erforderlichkeitsprüfung abhängig machen wollen, so hätte auch die Teilnahmepflicht unter diese
Erforderlichkeitsprüfung gestellt werden müssen.
Die Kostentragungspflicht der Beklagten aus der Eingliederungsvereinbarung entspricht auch dem hypothetischen
Willen der Vertragsparteien. Es ist darauf abzustellen, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer
Interessen nach Treu und Glauben als redlich Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall
bedacht hätten (BGH, Urt. v. 29.04.1982, BGHZ 84, 1, 7; Urt. v. 17.05.2004, NJW 2004, 2449). Dabei ist zunächst an
den Vertrag selbst zu anzuknüpfen. Die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen sind Ausgangspunkt der
Vertragsergänzung (BGH, Urt. v. 12.02.1988, NJW 1988, 2099, 2100). Die Auslegung ist dabei auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses abzustellen (BGH, Urt. v. 25.11.2004, NJW-RR 2005, 687, 689).
Vereinbart haben die Beteiligten, dass der Kläger verpflichtet sein soll, an dem Realschulkurs teilzunehmen. Beiden
war bewusst, dass der Kläger die Kosten dafür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht wird tragen können. Hinzu
kam, dass der Kursbeginn zum Schuljahr 2005/2006 bei Vertragsschluss am 04.08.2005 unmittelbar bevorstand.
Dennoch maß die Beklagte der Teilnahme am Realschulkurs ein so großes Gewicht bei, dass in die
Eingliederungsvereinbarung eine Klausel über eine Schadensersatzpflicht des Klägers bei verschuldetem Abbruch des
Kurses aufgenommen wurde.
Die Verpflichtung der Beklagten aus der Eingliederungsvereinbarung, dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit anzubieten
und die Pflicht des Klägers, diese anzunehmen, ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Kläger durch Einnahmen
aus dieser Beschäftigung die Schulkosten selbst finanzieren muss.
Bei der Arbeitsgelegenheit, die der Kläger auszuführen hatte, handelte es sich um eine Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II. Daraus erzielt der Hilfebedürftige kein
Einkommen, sondern er erhält lediglich eine Entschädigung, die dem Ausgleich für zusätzliche finanzielle
Belastungen, die ihre Ursache in der Verrichtung der Arbeit haben, dient (Lehr- und Praxiskommentar
Sozialgesetzbuch II, § 16 Rn 63).
Auch die Tatsache, dass der Kurs bei Vertragsschluss bereits unmittelbar bevorstand, spricht gegen eine
Finanzierung durch den Kläger, da er noch keine Arbeitsgelegenheit aufgenommen hatte. Hinzu kommt, dass die
Eingliederungsvereinbarung erst im August 2005 geschlossen und die Vertragsdauer nur bis zum 31.12.2005
festgelegt wurde. In dieser Zeit hätte der Kläger bei einer Tätigkeit von 20 Stunden in der Woche die Kosten für den
Kurs in Höhe von 800,00 EUR nicht erwirtschaften können, selbst wenn er die Mehraufwandsentschädigung dafür
hätte verwenden wollen.
Schließlich steht auch der vereinbarte Schadensersatzanspruch der Beklagten einer Kostentragungspflicht des
Klägers entgegen. Ein Schadensersatzanspruch besteht nur dann, wenn dem Gläubiger auch ein Schaden entstanden
ist. Wenn der Kläger die Kosten für den Kurs selbst zu tragen gehabt und dann den Kurs nicht zu Ende geführt hätte,
wäre der Beklagten daraus kein Schaden entstanden. Die Vereinbarung einer Schadensersatzpflicht des Klägers ist
nur dann nachvollziehbar, wenn die Beklagte die Kosten des Schulkurses zu tragen hatte. Bricht der Kläger dann den
Kurs ab, entsteht der Beklagten daraus ein Schaden, da sie teilweise oder ggf. sogar ganz für die Kosten aufkommen
muss, wenn es der Vertrag mit der Volkhochschule vorsieht.
Die Beklagte hat durch die Vertragsgestaltung im Hinblick auf die Teilnahmepflicht am Realschulkurs und den
Schadenersatzanspruch bei Abbruch ein großes Interesse an der Durchführung der Förderungsmaßnahme zum
Ausdruck gebracht. Ebenso bestand ein großes Interesse des Klägers, da er einen bestimmten Berufswunsch in
Betracht gezogen hatte. Bei angemessener Abwägung dieser Interessen und insbesondere unter Berücksichtigung der
finanziellen Lage des Klägers ist davon auszugehen, dass die Beteiligten eine Kostentragungspflicht der Beklagten
vereinbart hätten, wenn sie die Vertragslücke erkannt hätten. Gründe für eine Unwirksamkeit der
Eingliederungsvereinbarung sind nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass die Förderung eines
Realschulabschlusses in dieser Form gesetzlich nicht vorgesehen ist, führt nicht zu einer Nichtigkeit gemäß § 58
Absatz 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz. Denn nicht jede Rechtsnorm ist als
Verbotsgesetz in diesem Sinne anzusehen. Eine Nichtigkeit liegt nur bei schwer wiegenden Verstößen vor, bei denen
eine Norm faktisch unterlaufen würde und dadurch grundlegende Wertentscheidungen missachtet würden oder die
Norm nach Sinn und Zweck die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges verbietet und daher eine vertragliche
Regelung gänzlich ausschließt (LSG Baden-Württemberg, a.a.O. m.w.N.).
Die Eingliederungsvereinbarung ist auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nichtig. Ein Verwaltungsakt mit
entsprechendem Inhalt wäre allenfalls wegen fehlender Erforderlichkeit der Maßnahme rechtswidrig, mangels
schwerwiegenden Fehlers jedoch nicht nichtig gemäß § 40 SGB X.
Es liegt auch kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X vor, da nicht davon auszugehen ist, dass dem
Kläger die Rechtswidrigkeit bekannt war.
Der Kläger hat nach alledem aus der Eingliederungsvereinbarung einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den
Besuch des Realschulkurses in Höhe von 800,00 EUR durch die Beklagte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG