Urteil des SozG Braunschweig vom 12.05.2009

SozG Braunschweig: anteil, erwerbseinkommen, heizung, unterhalt, freibetrag, pauschalabzug, haushalt, eltern, gas, verordnung

Sozialgericht Braunschweig
Urteil vom 12.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 25 AS 2758/08
Der Bescheid vom 29.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2008 und des
Änderungsbescheides vom 17.09.2008 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin zu 1. für den
Zeitraum von August 2008 bis September 2008 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 25,18 EUR und für den
Zeitraum von Oktober 2008 bis Januar 2009 von monatlich 26,97 EUR zu zahlen. Die Klagen der Kläger zu 2. und 3.
werden abgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu erstatten.
Kosten der Kläger zu 2. und 3. sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) für den
Zeitraum von August 2008 bis Januar 2009.
Die Klägerin zu 1. lebt zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Klägern zu 2. und 3.
Der Kläger zu 2. erhält 250 EUR Unterhalt, der Kläger zu 3. 125,00 EUR Unterhaltsvorschuss, die Klägerin bezieht
Kindergeld für beide Kinder. Sie übt zudem eine Erwerbstätigkeit mit wechselndem Einkommen aus.
Mit Bescheid vom 29.07.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 3. vorläufig Leistungen für
August bis Januar von monatlich insgesamt 526,30 EUR. Leistungen für den Kläger zu 2. wurden nicht gewährt, da er
aufgrund des Unterhalts und einer anteiligen Kindergeldanrechnung nicht hilfebedürftig war. Bei der Klägerin wurde ein
Erwerbseinkommen von vorläufig 350 EUR bis zur endgültigen Abrechnung zugrunde gelegt.
Die Kläger legten am 28.08.2008 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2008
zurückgewiesen.
Ab Oktober 2008 änderten sich die Betriebskosten von 70 EUR auf 97,00. Mit vorläufigem Bescheid vom 17.09.2008
änderte der Beklagte den vorläufigen Bescheid vom 29.07.2008 ab Oktober 2008 ab und bewilligte der Klägerin zu 1.
und dem Kläger zu 3. für Oktober 2008 bis Januar 2009 monatlich insgesamt 551,50 EUR
Am 25.09.2008 haben die Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie vor, der Klägerin sei die Versicherungspauschale von 30 EUR nicht einkommensmindernd
anerkannt worden.
Auch sei das oberhalb des Bedarfes des Klägers zu 2. liegende Kindergeld nicht als Einkommen der Klägerin
anzurechnen. Das hätte zur Folge, dass der Kläger zu 2. seiner Mutter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet wäre.
Auch stehe dem Kläger zu 2. der Abzug einer Versicherungspauschale zu. Im Hinblick darauf, dass Volljährigen die
Pauschale gewährt werde, liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Es sei dabei unerheblich, ob der Kläger
Versicherungen abgeschlossen habe.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 29.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2008 abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen, ihnen weitere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von August 2008 bis Januar 2009 in
gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, beim Kläger zu 2. könne keine Versicherungspauschale abgesetzt werden, da er dann hilfebedürftig wäre
und wieder zur Bedarfsgemeinschaft gehörte. Kindergeld sei bei der Klägerin anzurechnen, soweit es den Bedarf des
Klägers zu 2. übersteige. Bei der Klägerin sei keine Versicherungspauschale abzusetzen, da bereits der
Grundfreibetrag von 100 EUR berücksichtigt worden sei.
Wegen des weiteren Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen ergänzend Bezug
genommen auf die Prozessakte des Klageverfahrens sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand
der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig, die Klage der Klägerin zu 1. ist auch begründet, die Klagen der Kläger zu 2. und 3. sind
jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 29.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2008 und des
Änderungsbescheides vom 17.09.2008, der gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des
Klageverfahrens wurde, ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. insoweit in ihren Rechten.
Die Klägerin zu 1. hat Anspruch auf die Gewährung von weiteren Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum
August 2008 bis September 2008 in Höhe von monatlich 25,18 EUR und für den Zeitraum von Oktober 2008 bis
Januar 2009 von monatlich 26,97 EUR.
Die Kläger zu 2. und 3. haben keinen (weiteren) Anspruch. Der Kläger zu 2. ist nicht hilfebedürftig. Dem Kläger zu 3.
wurden mit den angefochtenen Bescheiden bereits zu hohe Leistungen bewilligt.
Leistungen nach dem SGB II erhält gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 SGB II nur, wer hilfebedürftig ist. Gemäß § 9 Absatz 1
SBG II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allen nicht
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Gemäß § 40 Absatz 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328
Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) kann über die Geldleistung vorläufig entscheiden werden, wenn zur
Feststellung der Voraussetzungen des Anspruches einer Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere
Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der
Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten
hat.
Da das Erwerbseinkommen der Klägerin monatlich schwankend ist und sie den konkreten Verdienst erst später
nachweisen kann, war die vorläufige Bewilligung sachgerecht. Auch die vorläufige Anrechnung von 350 EUR ist unter
Zugrundelegung des bisherigen Verdienstes nicht unverhältnismäßig.
Der Bedarf der Klägerin zu 1. setzt sich zunächst zusammen aus dem Regelsatz gemäß § 20 Absatz 2 SGB II in
Höhe von 351,00 EUR und dem Zuschlag wegen Alleinerziehung gemäß § 21 Absatz 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von 36%
der maßgebenden Regelleistung.
Die Regelleistung der Kläger zu 2. und 3 beträgt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II 60% der maßgebenden
Regelleistung.
Die Kosten der Unterkunft belaufen sich bei den Klägern auf insgesamt monatlich 460,00 EUR. Diese sind anteilig
nach Kopfteilen aufzuteilen (Bundessozialgericht(BSG), Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS, zit. nach juris). Es
ergibt sich ein Betrag von 153,34 EUR bei der Kläger zu 1 und von je 153,33 EUR bei den Klägern zu 2. und 3 ...
Die Heizkosten belaufen sich auf monatlich 60 EUR. Auch diese sind anteilig zu je 20 EUR zunächst auf die Kläger
zu verteilen. Davon abzuziehen ist der jeweils pauschale Anteil der Kläger für Kosten der Warmwasserbereitung, der
bereits in der Regelleistung enthalten ist. Bei einer Regelleistung von monatlich 345,00 EUR beträgt dieser Abzug
6,22 EUR (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS, zit. nach juris). Die Höhe des Abzuges ist entsprechend der
geänderten Regelleistung umzurechnen. Dabei kann offenbleiben, ob dieser Berechnung die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde zulegen ist (BSG, a.a.O.) oder aber ab dem Jahr 2007 die Einkommens und
Verbrauchstichprobe 2003, die u.a. zur Änderung der Regelsatzverordnung gemäß § 28 Sozialgesetzbuch - Zwölftes
Buch (SGB XII) geführt hat. Denn der Anteil des Eckregelsatzes für Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. (Abteilung
04) hat sich dadurch nicht geändert und beträgt nach wie vor 8 vom Hundert. Der Verordnungsgeber hat trotz
Änderung im Verbrauchsverhalten den regelsatzrelevanten Anteil beibehalten (BR-Dr. 635/06, S. 6). Der Abzug der
Kosten für die Warmwasserbereitung beträgt bei der Klägerin zu 1. 6,33 EUR und bei den Klägern zu 2. und 3. jeweils
3,80 EUR.
Dieser Anteil ist bei jedem Kläger von seinem Anteil an den Heizkosten abzuziehen (Landessozialgericht Berlin-
Brandenburg (LSG BB), Urteil vom 20.01.2009, L 28 AS 1072/07, zit. nach juris). Der Beklagte dagegen hat die
jeweiligen Pauschalabzüge zusammengerechnet, von den Gesamtheizkosten abgezogen und restlichen Betrag zu
gleichen Anteilen auf die Kläger verteilt. Diese Berechnungsweise hätte zur Folge, dass derjenige, der eine geringere
Regelleistung erhält und dessen Pauschalabzug für die Kosten der Warmwasseraufbereitung daher geringer ausfällt,
teilweise die Warmwasserbereitung desjenigen mit höherer Regelleistung zu finanzieren hätte (LSG BB, a.a.O.).
Dieses ist mit den Grundsätzen eines individuellen Anspruchs jedes Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft
unvereinbar.
Von dem vorläufigen Erwerbseinkommen der Klägerin ist zunächst gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II ein
Grundfreibetrag von 100 EUR abzusetzen. Eine Berücksichtigung eines Freibetrages von 30 EUR gemäß § 11 Absatz
2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Absatz 1 Nr.1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) erfolgt nicht,
da dieser bereits im dem Grundfreibetrag enthalten ist.
Gemäß § 30 SGB II ist bezogen auf das Erwerbseinkommen ein weitere Freibetrag von 50,00 EUR vom Einkommen
der Klägerin zu 1. abzusetzen.
Die Unterhaltszahlung von 250,00 EUR ist Einkommen des Kläger zu 2., die Unterhaltsvorschussleistung von 125,00
EUR Einkommen des Klägers zu 3.
Kindergeld ist gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigen gemäß §§
62 ff. des Einkommenssteuergesetzes, hier der Klägerin zu 1. Gemäß § 11 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB II wird
Kindergeld nur als Einkommen dem jeweiligen Kind zugerechnet, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhaltes
benötigt wird. Das darüber hinausgehende Einkommen ist und bleibt Einkommen des Kindergeldberechtigten. Dieses
entspricht keiner Unterhaltsverpflichtung des Kindes gegenüber dem Elternteil.
Der Kläger zu 2. hat keinen Anspruch auf Abzug einer Versicherungspauschale gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
SGB II i.V.m. § 6 Absatz 1 Nr.1 Alg II-VO. Danach ist die Pauschale bei minderjährigen Hilfebedürftigen, die nicht mit
volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, vom Einkommen abzusetzen. Der Kläger zu 2. lebt jedoch
mit der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 3. in einer Bedarfsgemeinschaft, obwohl er nicht hilfebedürftig ist. Gemäß §
7 Abs. 3 Nrn. 1. und 4. gehören erwerbsfähige Hilfebedürftige und ihre dem Haushalt angehörigen Kinder unter 25
Jahre, soweit sie die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen
beschaffen können, zur Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 2. verfügt über eigenen Einkommen lediglich in Höhe von
250 EUR. Damit kann er seinen Lebensunterhalt nicht sichern. Das ihm zuzurechnende Kindergeld wird nicht zu
seinem Einkommen, es wird nur als Einkommen zugerechnet.
Im Hinblick darauf, dass Volljährigen die Pauschale gewährt werde, liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 3 des
Grundgesetzes vor. Volljährige schließen i.d.R. eigene Versicherungen ab und müssen für Finanzierung sorgen. Auch
liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber minderjährigen Kindern, die über ausreichend eigenes Einkommen
verfügen, vor. In diesem Fall findet § 9 Abs. 5 SGB II Anwendung mit der Folge, dass vermutet wird, dass das Kind
seinen Eltern Unterhalt leistet. In diesem Fall soll das minderjährige Kind gleichgestellt werden gegenüber volljährigem
Einkommensbezieher.
Das Kindergeld, das zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers zu 2. nicht benötigt wird, ist dem
anrechenbaren Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1. hinzuzurechnen. Dieses Gesamteinkommen ist entsprechende
dem Anteil am Gesamtbedarf der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 3. auf beide zu verteilen.
Schließlich ist die Rundungsvorschrift gemäß § 41 Absatz 2 SGB II zu beachten. Danach sind Beträge, die nicht volle
Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und ab 0,50 Euro aufzurunden. Im Zusammenhang mit § 41 Absatz 1
SGB II handelt es sich bei den zu rundenden Beträgen nur um die Endzahlbeträge der Leistungen, getrennt nach den
Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften. Zwischenrundungen sind entsprechend § 338 SGB III
auf zwei Dezimalstellen zu runden (BSG, Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 23/06 R). Gemäß § 41 Absatz 2 SGB II zu
runden ist jedoch nur der Anteil der Regelleistung gemäß § 19 Satz 3 SGB II. Kosten der Unterkunft sind gemäß § 22
Absatz 1 SGB II in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Dieses widerspricht einer
Rundung gemäß § 41 SGB II.
Danach ergibt sich für August und September 2008 folgende Anspruchsberechung:
Klägerin zu 1.r Kläger zu 2. Kläger zu 3. Regelsatz 351,00 EUR 210,60 EUR 210,60 EUR Mehrbedarf wg.
Alleinerziehung 126,36 EUR Kosten d. Unterkunft (460,00 EUR) 153,34 EUR 153,33 EUR 153,33 EUR Heizkosten
60,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR abzgl. Warmwasserpauschale: -6,33 EUR -3,80 EUR -3,80 EUR
Summe Bedarf 644,37 EUR 380,13 EUR 380,13 EUR abzgl. Einkommen der Kinder -250,00 EUR -125,00 EUR abzgl.
zuzurechnenden Kindergeldes -130,13 EUR -154,00 EUR bereinigter Bedarf: insgesamt: 745,50 EUR 644,37 EUR
0,00 EUR 101,13 EUR Anteil am Gesamtbedarf 86,43 % 13,57 % Einkommen der Mutter: 350,00 EUR
Erwerbseinkommen 23,87 EUR Kindergeld 373,87 EUR abzgl. Freibeträge: Grundfreibetrag: Freibetrag wg.
Erwerbseinkommen: -100,00 EUR -50,00 EUR bereinigtes Einkommen 223,87 EUR Verteilung des bereinigten
Einkommens: -193,49 EUR (86,43 % von 223,87 EUR) -30,38 EUR 13,57 % von 223,87 EUR Anspruch, ungerundet
Regelleistung Kosten der Unterkunft und Heizung 450,88 EUR 283,87 EUR 167,01 EUR 70,75 EUR 0,00 EUR 70,75
EUR Rundungen: Regelleistung Kosten der Unterkunft und Heizung: 284,00 EUR 167,01 EUR
70,75 EUR Anspruch, gerundet: 451,01 EUR 70,75 EUR
Der Kläger zu 2. hat keinen Anspruch, da er nicht hilfebedürftig ist.
Der Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden nicht die Bewilligungs- und Auszahlungsbeträge für die Klägerin zu
1. und den Kläger zu 3. individuell festgesetzt. Die Bescheide sind insoweit gemäß § 33 Absatz 1 Sozialgesetzbuch -
Zehntes Buch (SGB X) nicht hinreichend bestimmt. Anhand des beigefügten Berechnungsbogens lässt sich durch
Auslegung allenfalls feststellen, dass der Beklagte das anrechenbare Einkommen der Klägerin zu 1. auf ihren Bedarf
und das Einkommen des Klägers zu 3 und das Kindergeld auf seinen Bedarf angerechnet hat. Dabei hat der Beklagte
nicht berücksichtigt, dass gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II das Einkommen der Klägerin zu 1. anteilig zu verteilen
ist. Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht den Auszahlungsbetrag der Regelleistung gemäß § 41 Absatz 2 SGB II
gerundet hat, sondern die grundsätzliche Höhe der Regelleistung des Klägers zu 3. und des Mehrbedarfes wegen
Alleinerziehung.
Danach bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 3 folgende Beträge:
Klägerin zu 1 Kläger zu 3. Regelsatz 351,00 EUR 211,00 EUR Mehrbedarf wg. Alleinerziehung 126,00 EUR Kosten d.
Unterkunft und Heizung: 336,94 EUR) 168,47 EUR 168,47 EUR Summe Bedarf 645,47 EUR 379,47 EUR abzgl.
Einkommen -219,64 EUR -125,00 EUR -154,00 EUR Anspruch 425,83 EUR 100,47 EUR
Der Klägerin zu 1. steht für August und September 2008 ein weiterer Anspruch in Höhe von jeweils 25,18 EUR zu, der
Kläger zu 3. hat keinen weiteren Anspruch.
Für Oktober 2008 bis Januar 2009 ergibt sich folgende Anspruchsberechung:
Klägerin zu 1. Kläger zu 2. Kläger zu 3. Regelsatz 351,00 EUR 210,60 EUR 210,60 EUR Mehrbedarf wg.
Alleinerziehung 126,36 EUR Kosten d. Unterkunft (487,00 EUR) 162,34 EUR 162,33 EUR 162,33 EUR Heizkosten
60,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR abzgl. Warmwasserpauschale: -6,33 EUR -3,80 EUR -3,80 EUR
Summe Bedarf 653,37 EUR 389,13 EUR 389,13 EUR abzgl. Einkommen der Kinder -250,00 EUR -125,00 EUR abzgl.
zuzurechnenden Kindergeldes -139,13 EUR -154,00 EUR bereinigter Bedarf: insgesamt: 763,50 EUR 653,37 EUR
0,00 EUR 110,13 EUR Anteil am Gesamtbedarf 85,58 % 14,42 % Einkommen der Mutter: 350,00 EUR
Erwerbseinkommen 14,87 EUR Kindergeld 364,87 EUR abzgl. Freibeträge: Grundfreibetrag: Freibetrag wg.
Erwerbseinkommen: -100,00 EUR -50,00 EUR bereinigtes Einkommen 214,87 EUR Verteilung des bereinigten
Einkommens: -183,89 EUR (85,58 % von 214,87 EUR) -30,98 EUR 14,42 % von 214,87 EUR Anspruch, ungerundet
Regelleistung Kosten der Unterkunft und Heizung 469,48 EUR 293,47 EUR 176,01 EUR 79,15 EUR 0,00 EUR 79,15
EUR Rundungen: Regelleistung Kosten der Unterkunft und Heizung: 293,00 EUR 176,01 EUR
79,15 EUR Anspruch, gerundet: 469,01 EUR 79,15 EUR
Der Kläger zu 2. hat auch in diesen Monaten mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch
Der Beklagte bewilligte der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 3. folgende Beträge:
Klägerin zu 1. Kläger zu 3. Regelsatz 351,00 EUR 211,00 EUR Mehrbedarf wg. Alleinerziehung 126,00 EUR Kosten d.
Unterkunft und Heizung: 336,94 EUR) 177,48 EUR 177,46 EUR Summe Bedarf 654,48 EUR 388,46 EUR abzgl.
Einkommen -212,44 EUR -125,00 EUR -154,00 EUR Anspruch 442,04 EUR 109,46 EUR
Der Klägerin zu 1. steht für Oktober 2008 bis Januar 2009 ein weiterer Anspruch in Höhe von jeweils 26,97 EUR zu,
der Kläger zu 3. hat keinen weiteren Anspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt dss Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens.