Urteil des SozG Braunschweig vom 23.02.2010

SozG Braunschweig: darlehen, grundstück, verwaltungsakt, erbschaft, wohnung, verwertung, eigentümer, behörde, trennung, erlass

Sozialgericht Braunschweig
Urteil vom 23.02.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 25 AS 1118/08
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung eines Darlehens.
Der Kläger bezog von der Beklagten seit Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II). Zusammen mit seinem Vater waren der Kläger und sein Bruder nach dem
Tod der Mutter im Jahr 2003 Eigentümer eines Grundstückes mit einem Einfamilienhaus. In diesem Haus wohnte der
Kläger nach Trennung von seiner Ehefrau zunächst.
Am 26.04.2006 verstarb der Vater des Klägers. Er beerbte diesen zusammen mit seinem Bruder. Die Erbschaft
bestand aus dem weiteren Miteigentumsanteil an dem bebauten Grundstück.
Der Kläger teilte der Beklagten am 10.07.2006 mit, dass der Hausbesitzer verstorben sei, das Haus verkauft werde
und er eine neue Wohnung brauche. Am 11.07.2006 stellte der Kläger einen Folgeantrag und gab an, dass sich an
seinen Vermögensverhältnissen nichts geändert habe.
Der Kläger zog zum 01.09.2006 um und erhielt von der Beklagten darlehnsweise die Übernahme der Umzugskosten.
Mit Bescheid vom 18.10.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger laufende Leistungen für Oktober 2006 bis Januar
2007 darlehensweise in Höhe monatlich 775,00 EUR, da das Vermögen des Klägers nicht sofort verwertbar sei.
Das Grundstück mit dem Haus wurde für 90.000,00 EUR im Dezember 2006 verkauft. Der Kläger und sein Bruder
vereinbarten, dass der Kläger davon 41.500,00 EUR und sein Bruder 48.500,00 EUR erhalten sollen. Am 09.02.2007
floss dem Kläger der Erlös von 41.500,00 EUR auf sein Girokonto zu. Dieses teilte der Kläger der Beklagten nicht mit.
Von Februar bis Anfang April bezog der Kläger von der Beklagten keine Leistungen. Von der Erbschaft bestritt der
Kläger in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt, er renovierte und richtete seine Wohnung ein und tätigte sonstige
Anschaffungen für insgesamt ca. 9.100 EUR. Für Wohnkosten der eigenen Wohnung und noch ausstehende Kosten
für das verkaufte Haus zahlte er insgesamt ca. 2.500,00 EUR. Lebensmittel, die er im Supermarkt erwarb, zahlte er
unbar und gab in den zwei Monaten dafür ungefähr 315,00 EUR aus. Einen Betrag von rund 26.000 EUR verwendete
er, um bestehenden Schulden zurück zu zahlen. Das Darlehen, das ihm die Beklagte gewährt hatte, zahlte er nicht
zurück. Von seinem Girokonto hob er darüber hinaus einzelne Beträge in einer Gesamtsumme von ungefähr 3.100,00
EUR ab.
Am 02.04.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen neuen Leistungsantrag. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er auf
seinem Girokonto noch über einen Betrag von ca. 40,00 EUR.
Mit Bescheid vom 05.04.2007 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum November 2006 bis Januar 2007 Heizkosten
und gewährte Leistungen von monatlich 818,27 EUR. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass die bisher in diesem
Zusammenhang ergangenen Entscheidungen insoweit aufgehoben werden. Einen Zusatz, wonach eine
darlehensweise Bewilligung erfolgt, enthält dieser Bescheid nicht.
Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 14.05.2007 vom Kläger das für Oktober 2006 bis Januar 2007 gewährte
Darlehen in Höhe von 3.229,81 EUR zurück.
Der Kläger legte am 12.06.2007 Widerspruch gegen die Rückforderung des Darlehens ein, den die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 zurückwies.
Am 16.05.2008 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, die Gewährung eines Darlehens sei aufgrund seiner Überschuldung nicht berechtigt
gewesen. Er habe Verbindlichkeiten in Höhe von 26.614,73 EUR gehabt. Von dem restlichen Betrag aus der Erbschaft
habe er notwenige Anschaffungen nach der Trennung von seiner Frau getätigt.
Der Kläger beantragt:
den Bescheid vom 14.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
Wegen des weiteren Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen ergänzend Bezug
genommen auf die Prozessakte des Klageverfahrens sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand
der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Bescheid 14.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 ist rechtmäßig, verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten verletzt und war daher gemäß § 131 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht
aufzuheben.
Nicht zu überprüfen war, ob die Gewährung des Darlehens für Oktober 2006 bis Januar 2007 rechtmäßig war. Da der
Kläger gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch einlegte, ist dieser gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden.
Streitgegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 14.05.2007, mit dem die Beklagte das
gewährte Darlehen vom Kläger zurückfordert.
Die Rückzahlungspflicht ergibt sich aus dem jeweiligen Darlehensbescheid. Diese ist jedem Darlehen immanent
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.05.1996, 5 B 61/96; Beschluss vom 07.10.1996, 5 B 80/96, zit. nach
juris). Dazu muss sich aus dem Darlehensbescheid jedoch für den Leistungsempfänger ergeben, wann die
Rückzahlungspflicht entsteht. Der Darlehensbescheid vom 18.10.2006 genügt diesen Anforderungen. Er ist
hinreichend bestimmt.
Gemäß § 33 Absatz 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Erfordernis der
hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung und damit auf den Verfügungssatz des
Verwaltungsaktes (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.02.1989, 11/7 RAr 103/87, SozR 1500 § 55 Nr 35 S 39).
Aus dem Verfügungssatz muss für den Adressaten klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Ist
der Verwaltungsakt aus seinem Verfügungssatz heraus nicht ausreichend bestimmt, kann der Regelungsgehalt durch
Auslegung des gesamten Verwaltungsaktes, insbesondere unter Heranziehung der Begründung ermittelt werden
(BSG, Urteil vom 29.01.1997, 11 RAr 43/96, NZS 1997, 488). Auch kann auf früher ergangene Verwaltungsakte oder
auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 06.02.2007, B 8 KN 3/06 R; SozR 4-
2600 § 96a Nr 9; von Wulffen/Engelmann, SGB X, 6. Auflage 2008, § 33 Rdnr. 3). Unklarheiten gehen zu Lasten der
Behörde (BSG, Urteil vom 14.08.1996, 13 RJ 9/95, SozR 3-1200 § 42 Nr 6; Urteil vom 19.03.1974, 7 RAr 45/72,
BSGE 37, 155, 160).
Im Bescheid vom 18.10.2006 wird unmissverständlich ausgeführt, dass die Beklagte ein Darlehen gewährt, weil der
Kläger hälftiger Eigentümer eines Hausgrundstückes ist, das er selbst nicht nutzt. Die Beklagte fordert den Kläger in
dem Darlehensbescheid zudem auf, das Grundstück wirtschaftlich durch Verkauf, Beleihung, Vermietung oder
Verpachtung zu verwerten. Auch sollte der Kläger den Zeitpunkt des Verkaufes und den des Zuflusses des Erlöses
der Beklagten umgehend mitteilten. Daraus ergab sich für den Kläger unmissverständlich, dass das gewährte
Darlehen nach wirtschaftlicher Verwertung des Hausgrundstückes zurück zu zahlen ist.
Die Beklagte änderte auch durch Erlass des Bescheides vom 05.04.2007 die Form der Darlehensgewährung und die
Rückzahlungsvoraussetzungen nicht ab. Mit diesem Bescheid gewährte sie lediglich Heizkosten ab November 2006,
da der Kläger diese später nachgewiesen hatte. Sie änderte den Darlehensbescheid nur insoweit ab. Die im Bescheid
vom 05.04.2007 getroffene Regelung genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Für den Kläger ergab sich unzweifelhaft,
dass nur zusätzlich Heizkosten berücksichtigt werden sollten, an der ursprünglichen Darlehensgewährung jedoch
festgehalten wird. Auch änderte die Beklagte den Leistungsanspruch nicht für den gesamten Zeitraum der
Darlehensgewährung von Oktober 2006 bis Januar 2007 ab, sondern erst ab November 2006.
Mit dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verwertung des Hausgrundstückes entstand die Rückzahlungsverpflichtung,
die die Beklagte durch Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Kläger geltend macht.
Die Beklagte gewährte mit dem Darlehensbescheid vom 18.10.2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom
05.04.2007 für Oktober 2006 bis Januar 2007 Darlehensleistungen in Höhe von monatlich 775,00 EUR für Oktober und
je 818,27 EUR für November bis Januar. Daraus errechnet sich eine Gesamtdarlehensrückforderung von 3.229,81
EUR. Diesen Betrag fordert die Beklagte vom Kläger mit Bescheid vom 14.05.2007 zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
D.